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Empfehlung 2002/755/EG der Kommission vom 16. September 2002 über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategie für den Stoff Diphenylether, Octabromderivat
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 33 94)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 249 vom 17.09.2002 S. 27)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 über die Bewertung und Kontrolle der Risiken von Altstoffen 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wurde Diphenylether, Octabromderivat als vorrangig zu bewertender Stoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1179/94 der Kommission vom 25. Mai 1994 über die erste Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates 2 eingestuft. In der Verordnung (EG) Nr. 1179/94 wurden Frankreich und das Vereinigte Königreich als Bericht erstattende Mitgliedstaaten für diesen Stoff benannt.
(2) Die beiden Bericht erstattenden Mitgliedstaaten haben die Bewertung der von Diphenylether, Octabromderivat 3 ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt abgeschlossen und eine Risikobegrenzungsstrategie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung der Grundsätze für die Bewertung der von chemischen Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates 4 vorgeschlagen.
(3) Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (CSTEE) ist zu den von den Bericht erstattenden Mitgliedstaaten durchgeführten Risikobewertungen gehört worden.
(4) Die Ergebnisse der Risikobewertung sind im Anhang dieser Empfehlung zusammengefasst.
(5) Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses -
Empfiehlt:
Brüssel, den 16. September 2002
.
Anhang |
Diphenylether, Octabromderivat oder Octabromdiphenylether
CAS-Nr.: 32536-52-0
EINECS-Nr.: 251-087-9
Berichterstatter:
Frankreich und das Vereinigte Königreich
Einstufung: noch nicht erfolgt
Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, wie er in der Risikobewertung beschrieben wird, die die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten der Kommission übermittelt haben.
Aus den verfügbaren Informationen im Rahmen der Risikobewertung geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Flammschutzmittel in der Kunststoff- und Textilindustrie verwendet wird.
I. Risikobewertung
A. Menschliche Gesundheit
Aus der Bewertung der Risiken für die menschliche Gesundheit ergibt sich folgende Schlussfolgerung für Arbeitnehmer:
Verbraucher
Gegenwärtig sind keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen bzw. Maßnahmen zur Risikominderung über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus notwendig.
Die Exposition für den Verbraucher wird als geringfügig erachtet.
Über die Umwelt Exponierte Menschen
Weitere Informationen und/oder Prüfungen sind nicht erforderlich.
Erforderlich sind zusätzliche Informationen über Emissionen in die Umwelt infolge der Verwendung des Stoffs oder des Transfers Boden - Pflanze sowie über das Ausmaß der Ausscheidung von im Handel befindlichem Octabromdiphenylether die Muttermilch und in Kuhmilch. Je nach den von der Industrie vorgelegten Ergebnissen über die Ausscheidung in Milch, könnten weitere Informationen erforderlich werden. Ferner sind Expositionswerte aus lokalen und regionalen Quellen in Bezug auf die Konzentration von Octabromdiphenylether in Kuhmilch erforderlich. Außerdem werden sowohl Informationen über den Wettbewerb von T4-Transthyretin mit Octabromdiphenylether sowie über die Auswirkungen langfristiger Exposition benötigt.
Menschliche Gesundheit (Physikalisch-Chemische Eigenschaften)
Gegenwärtig sind keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen bzw. Maßnahmen zur Risikoverminderung über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus erforderlich.
B. Umwelt
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für die
Umwelt
II. Strategie für die Risikobegrenzung
Für über die Umwelt Exponierte Menschen
Formales Ergebnis der Bewertung der Risiken des Stoffes für die menschliche Gesundheit durch Exposition über die Umwelt ist, dass weitere Informationen/Prüfungen notwendig sind. Die Mitgliedstaaten haben jedoch Unsicherheiten in Bezug auf die Charakterisierung des Risikos für Säuglinge festgestellt, die dem im Handel befindlichen Octabromdiphenylether über die Muttermilch ausgesetzt sind. Insbesondere ist zu befürchten, dass die Erfassung der erforderlichen Informationen viel Zeit in Anspruch nehmen würde und dass die sich daraus ergebende genauere Risikobewertung aufzeigen könnte, dass ein Risiko für mit Muttermilch ernährte Säuglinge besteht. Jede für den Stoff vorgeschlagene Risikominderungsmaßnahme muss den Bedenken hinsichtlich der Exposition von Säuglingen über die Muttermilch Rechnung tragen.
Für Arbeitnehmer
Die zurzeit auf Gemeinschaftsebene geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern werden generell als geeigneter Rahmen betrachtet, um eine Begrenzung der mit dem Stoff verbundenen Risiken im erforderlichen Umfang zu gewährleisten.
In diesem Rahmen wird empfohlen, in Bezug auf den Stoff auf Gemeinschaftsebene Grenzwerte für die berufsmäßige Exposition auszuarbeiten. Solange auf Gemeinschaftsebene keine solchen Grenzwerte verabschiedet werden, ist die Exposition am Arbeitsplatz so niedrig wie möglich zu halten. Es ist zu prüfen, ob statt Pulver nicht inhalierbare Formen (Pellets usw.) verwendet werden können. Inwieweit derartige Maßnahmen erforderlich sein werden, wird vom Ergebnis der Vorschläge zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt abhängen.
Für die Umwelt
Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Octabromdiphenylether sollten auf Gemeinschaftsebene aus Gründen des Umweltschutzes geprüft werden.
1) ABl. L 84 vom 05.04.1993 S. 1.
2) ABl. L 131 vom 26.05.1994 S. 3.
3) Der umfassende Risikobewertungsbericht, der der Kommission von den Bericht erstattenden Mitgliedstaaten vorgelegt wurde, ist öffentlich verfügbar. Auch liegt eine kurze Zusammenfassung vor. Beide Unterlagen sind über die Website des Europäischen Büros für chemische Stoffe, Institut für Gesundheit und Verbraucherschutz der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra, Italien, unter folgender Internetadresse abrufbar (http://ecb.jrc.it/regulation-results/)
4) ABl. L 161 vom 29.06.1994 S. 3.
ENDE