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Regelwerk, EU 2002, Chemikalien - EU Bund

Empfehlung 2002/755/EG der Kommission vom 16. September 2002 über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategie für den Stoff Diphenylether, Octabromderivat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 33 94)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 249 vom 17.09.2002 S. 27)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 über die Bewertung und Kontrolle der Risiken von Altstoffen 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wurde Diphenylether, Octabromderivat als vorrangig zu bewertender Stoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1179/94 der Kommission vom 25. Mai 1994 über die erste Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates 2 eingestuft. In der Verordnung (EG) Nr. 1179/94 wurden Frankreich und das Vereinigte Königreich als Bericht erstattende Mitgliedstaaten für diesen Stoff benannt.

(2) Die beiden Bericht erstattenden Mitgliedstaaten haben die Bewertung der von Diphenylether, Octabromderivat 3 ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt abgeschlossen und eine Risikobegrenzungsstrategie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung der Grundsätze für die Bewertung der von chemischen Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates 4 vorgeschlagen.

(3) Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (CSTEE) ist zu den von den Bericht erstattenden Mitgliedstaaten durchgeführten Risikobewertungen gehört worden.

(4) Die Ergebnisse der Risikobewertung sind im Anhang dieser Empfehlung zusammengefasst.

(5) Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses -

Empfiehlt:

  1. Alle Industriezweige, in denen der Stoff
  2. Die in Abschnitt II des Anhangs beschriebene Risikobegrenzungsstrategie ist umzusetzen.

Brüssel, den 16. September 2002

.

 Anhang

Diphenylether, Octabromderivat oder Octabromdiphenylether
CAS-Nr.: 32536-52-0
EINECS-Nr.: 251-087-9

Berichterstatter: Frankreich und das Vereinigte Königreich
Einstufung: noch nicht erfolgt

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, wie er in der Risikobewertung beschrieben wird, die die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten der Kommission übermittelt haben.

Aus den verfügbaren Informationen im Rahmen der Risikobewertung geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Flammschutzmittel in der Kunststoff- und Textilindustrie verwendet wird.

I. Risikobewertung

A. Menschliche Gesundheit

Aus der Bewertung der Risiken für die menschliche Gesundheit ergibt sich folgende Schlussfolgerung für Arbeitnehmer:

  1. Es sind weitere Informationen und/oder Prüfungen erforderlich. Insbesondere werden Informationen über den Wettbewerb von T4-Transthyretin mit Octabromdiphenylether benötigt sowie über das Ausmaß der Ausscheidung von im Handel befindlichem Octabromdiphenylether in die Muttermilch und ferner über die Auswirkungen einer langfristigen Exposition; darüber hinaus
  2. ist eine Risikobegrenzung erforderlich, wobei bereits ergriffene Maßnahmen zur Risikominderung zu berücksichtigen sind. Diese Schlussfolgerung betrifft die Produktion (Abpackungs- und Reinigungstätigkeiten) sowie das Herstellen von Mischungen und Ausgangschargen (Leeren von Säcken). Es bestehen Bedenken hinsichtlich

Verbraucher

Gegenwärtig sind keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen bzw. Maßnahmen zur Risikominderung über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus notwendig.

Die Exposition für den Verbraucher wird als geringfügig erachtet.

Über die Umwelt Exponierte Menschen

Weitere Informationen und/oder Prüfungen sind nicht erforderlich.

Erforderlich sind zusätzliche Informationen über Emissionen in die Umwelt infolge der Verwendung des Stoffs oder des Transfers Boden - Pflanze sowie über das Ausmaß der Ausscheidung von im Handel befindlichem Octabromdiphenylether die Muttermilch und in Kuhmilch. Je nach den von der Industrie vorgelegten Ergebnissen über die Ausscheidung in Milch, könnten weitere Informationen erforderlich werden. Ferner sind Expositionswerte aus lokalen und regionalen Quellen in Bezug auf die Konzentration von Octabromdiphenylether in Kuhmilch erforderlich. Außerdem werden sowohl Informationen über den Wettbewerb von T4-Transthyretin mit Octabromdiphenylether sowie über die Auswirkungen langfristiger Exposition benötigt.

Menschliche Gesundheit (Physikalisch-Chemische Eigenschaften)

Gegenwärtig sind keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen bzw. Maßnahmen zur Risikoverminderung über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus erforderlich.

B. Umwelt

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für die

Umwelt

  1. Weitere Informationen und/oder Prüfungen sind erforderlich. Diese Schlussfolgerung gilt für das Risiko einer Sekundärvergiftung aus allen Octabromdiphenylether-Quellen. Es ist möglich, dass das derzeitige PEC/PNEC-Konzept (PEC - vorausgesagte Umweltkonzentration/PNEC - vorausgesagter auswirkungsloser Wert) für Sekundärvergiftung sowohl in Bezug auf die vorausgesagte Umweltkonzentration als auch den vorausgesagten auswirkungslosen Wert ungeeignet ist und dabei das Risiko unterschätzt werden könnte. Diese Frage ist weiter zu untersuchen.
    Ferner ist in Bezug auf das Risiko einer Sekundarvergiftung zu berücksichtigen, dass wenngleich der Stoff persistent ist, es doch Nachweise dafür gibt, dass er unter bestimmten Bedingungen zu toxischeren und bioakkumulativen Verbindungen abgebaut werden kann.
    Hinsichtlich der Eignung des derzeitigen Risikobewertungskonzepts für Sekundarvergiftung und Debromierung besteht ein hoher Grad an Unsicherheit. Diese Kombinationen von Unsicherheiten lässt Bedenken bezüglich der Möglichkeit schwer voraussagbarer langfristiger Umweltauswirkungen aufkommen. Es ist nicht möglich, eine Aussage dazu zu machen, ob wissenschaftlich gesehen ein bereits vorhandenes oder künftiges Umweltrisiko gegeben ist.
    Diese Unsicherheit reicht aus, um Maßnahmen zur Risikominderung zu rechtfertigen, die direkt auf den durch eine Risikobewertung gewonnenen Informationen basieren.
  2. Zurzeit sind keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen bzw. Risikominderungsmaßnahmen erforderlich, die über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinausgehen. Diese Schlussfolgerung gilt für die Bewertung von Umweltrisiken in den Umweltkompartimenten Wasser (Oberflächenwasser, Sediment und Abwasseraufbereitungsanlagen), Boden und Luft im Rahmen des herkömmlichen PEC/PNEC-Konzepts für Octabromdiphenylether aus allen Quellen (einschließlich der Bewertung des Bestandteils f Hexabromdiphenylether).
  3. Es besteht die Notwendigkeit einer Risikobegrenzung, wobei die bereits ergriffenen Maßnahmen zur Risikominderung zu berücksichtigen sind. Diese Schlussfolgerung gilt für die Bewertung der Sekundarvergiftung über Regenwürmer für den Bestandteil Hexabromdiphenylether in dem im Handel befindlichen Octabromdiphenylether-Erzeugnis, das in Polymeranwendungen verwendet wird.

II. Strategie für die Risikobegrenzung

Für über die Umwelt Exponierte Menschen

Formales Ergebnis der Bewertung der Risiken des Stoffes für die menschliche Gesundheit durch Exposition über die Umwelt ist, dass weitere Informationen/Prüfungen notwendig sind. Die Mitgliedstaaten haben jedoch Unsicherheiten in Bezug auf die Charakterisierung des Risikos für Säuglinge festgestellt, die dem im Handel befindlichen Octabromdiphenylether über die Muttermilch ausgesetzt sind. Insbesondere ist zu befürchten, dass die Erfassung der erforderlichen Informationen viel Zeit in Anspruch nehmen würde und dass die sich daraus ergebende genauere Risikobewertung aufzeigen könnte, dass ein Risiko für mit Muttermilch ernährte Säuglinge besteht. Jede für den Stoff vorgeschlagene Risikominderungsmaßnahme muss den Bedenken hinsichtlich der Exposition von Säuglingen über die Muttermilch Rechnung tragen.

Für Arbeitnehmer

Die zurzeit auf Gemeinschaftsebene geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern werden generell als geeigneter Rahmen betrachtet, um eine Begrenzung der mit dem Stoff verbundenen Risiken im erforderlichen Umfang zu gewährleisten.

In diesem Rahmen wird empfohlen, in Bezug auf den Stoff auf Gemeinschaftsebene Grenzwerte für die berufsmäßige Exposition auszuarbeiten. Solange auf Gemeinschaftsebene keine solchen Grenzwerte verabschiedet werden, ist die Exposition am Arbeitsplatz so niedrig wie möglich zu halten. Es ist zu prüfen, ob statt Pulver nicht inhalierbare Formen (Pellets usw.) verwendet werden können. Inwieweit derartige Maßnahmen erforderlich sein werden, wird vom Ergebnis der Vorschläge zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt abhängen.

Für die Umwelt

Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Octabromdiphenylether sollten auf Gemeinschaftsebene aus Gründen des Umweltschutzes geprüft werden.

1) ABl. L 84 vom 05.04.1993 S. 1.

2) ABl. L 131 vom 26.05.1994 S. 3.

3) Der umfassende Risikobewertungsbericht, der der Kommission von den Bericht erstattenden Mitgliedstaaten vorgelegt wurde, ist öffentlich verfügbar. Auch liegt eine kurze Zusammenfassung vor. Beide Unterlagen sind über die Website des Europäischen Büros für chemische Stoffe, Institut für Gesundheit und Verbraucherschutz der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra, Italien, unter folgender Internetadresse abrufbar (http://ecb.jrc.it/regulation-results/)

4) ABl. L 161 vom 29.06.1994 S. 3.

ENDE