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Richtlinie 2002/81/EG der Kommission vom 10. Oktober 2002 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zur Aufnahme des Wirkstoffs Flumioxazin
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 276 vom 12.10.2002 S. 28)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/64/EG der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Behörden Frankreichs haben am 2. Mai 1994 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von Sumitomo SA einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Flumioxazin in Anhang I der Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 97/631/EG der Kommission 3 wurde am 12. September 1997 bestätigt, dass die Unterlagen "vollständig" sind und somit grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen.
(2) Die Auswirkungen dieses Wirkstoffs auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absatz 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von dem Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat der Kommission den Entwurf des Bewertungsberichts am 20. Januar 1998 übermittelt.
(3) Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Die Prüfung wurde am 28. Juni 2002 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Flumioxazin abgeschlossen.
(4) Die Unterlagen und die Informationen aus der Prüfung wurden auch dem Wissenschaftlichen Ausschuss "Pflanzen" vorgelegt. Der Ausschuss wurde um Stellungnahme zu den Testprotokollen weitergehender Studien über die Wirkungen von Flumioxazin bei Wasserpflanzen und Regenwürmern und zu den beobachteten Entwicklungseffekten bei Versuchstieren gebeten. Nach der Stellungnahme des Ausschusses 4 ließ die vorliegende Studie bei Wasserpflanzen keine vollständige Beurteilung der Beziehungen zwischen Exposition und Wirkung zu. Die Untersuchungen bei Regenwürmern und über die Entwicklungstoxizität hielt der Ausschuss für ausreichend und angemessen zur Stützung der Risikobewertungen. Die Bemerkungen des Wissenschaftlichen Ausschusses wurden bei der Erstellung dieser Richtlinie und des betreffenden Beurteilungsberichts berücksichtigt. Die Risikobewertung für Wasserpflanzen wurde auf Grundlage der vorliegenden Standardstudie überarbeitet.
(5) Die Untersuchungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass Flumioxazin enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen den Anforderungen in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in dem Beurteilungsbericht der Kommission behandelten Anwendungen. Daher sollte Flumioxazin in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden, damit Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie zugelassen werden können.
(6) Der Beurteilungsbericht der Kommission ist für die ordnungsgemäße Umsetzung bestimmter Abschnitte der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätze durch die Mitgliedstaaten erforderlich. Es ist daher vorzuschreiben, dass die Mitgliedstaaten den endgültigen Beurteilungsbericht (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen) allen Interessierten zur Einsicht zur Verfügung stellen oder zugänglich machen.
(7) Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist einzuräumen, um die Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG über Pflanzenschutzmittel, die Flumioxazin enthalten, umzusetzen und insbesondere bereits bestehende vorläufige Zulassungen zu überprüfen und diese gemäß der Richtlinie 91/414/EG spätestens vor Ablauf der Frist in endgültige Zulassungen umzuwandeln, zu ändern oder zu widerrufen.
(8) Die Richtlinie 91/414/EWG ist daher entsprechend zu ändern.
(9) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -
Hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1
Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten stellen den Beurteilungsbericht für Flumioxazin (mit Ausnahme vertraulicher Informationen im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie 91/414/EWG) allen Interessierten zur Einsicht zur Verfügung oder machen diese gegebenenfalls auf besonderen Antrag zugänglich.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. Juni 2003 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie unterrichten davon unverzüglich die Kommission.
Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Juli 2003 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen die Zulassung jedes einzelnen flumioxazinhaltigen Pflanzenschutzmittels, um sicherzustellen, dass die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Bedingungen für diesen Wirkstoff erfüllt sind. Die Zulassung wird erforderlichenfalls gemäß der Richtlinie 91/ 414/EWG vor dem 30. Juni 2003 geändert oder widerrufen.
(2) Nach den einheitlichen Grundsätzen in Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG und anhand von Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der genannten Richtlinie genügen, unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene
Pflanzenschutzmittel, das als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen, die am 1. Januar 2003 insgesamt in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgelistet sind, Flumioxazin enthält, einer Neubewertung.
Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b), c), d) und e) der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt. Erforderlichenfalls wird die Zulassung der betreffenden Pflanzenschutzmittel bis spätestens 30. Juni 2004 geändert oder widerrufen.
Artikel 5
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Artikel 6
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 10. Oktober 2002
Anhang
In Anhang I wird folgender Eintrag am Ende der Tabelle angefügt:
Nr. | Gebräuchliche Bezeichnung, Kennummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit * | Inkrafttreten | Aufnahme befristet bis | Besondere Bedingungen |
"39 | Flumioxazin CAS-Nr. 103361-09-7 CIPAC-Nr. 578 | 7-fluor-6-[(3,4,5,6-tetra- hydro)phtalimidol-4-(2-propynyl)- 1,4-benzoxazin-(2H)-1 | 960 g/kg | 1.1.2003 | 31.12.2012 | Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28.Juni 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Flumioxazin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten - das Risiko für Wasserpflanzen und Algen sorgfältig prüfen und gegebenenfalls entsprechende Risikominderungsmaß nahmen in die Zulassungsbedingungen aufnehmen |
* Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen." |
1) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.
2) ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 27.
3) ABl. Nr. L 262 vom 24.09.1997 S. 7.
4) Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen" hinsichtlich der Aufnahme von Flumioxazin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (SCP/FLUMIO/002 endg. vom 23. Mai 2001).
ENDE