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Regelwerk, EU 2002, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 988/2002 des Rates vom 3. Juni 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen

(ABl. Nr. L 151 vom 11.06.2002 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 2 wurden Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen festgelegt.

(2) Es empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit und zur Herbeiführung einer Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 10 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen sowie mit der Entschließung 20/4 der außerordentlichen Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen betreffend Drogen von 1998, die Bestimmungen über die Ausfuhrgenehmigung und die Bestimmungen über die Vorausfuhrunterrichtung über erfasste Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 voneinander zu trennen.

(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 ist daher entsprechend zu ändern

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Nummer 1 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- Name und Anschrift des Ausführers, des Einführers, des Händlers und, in den Fällen der Artikel 4, 4a, 5 und 5a, des Endempfängers."

2. Artikel 4 wird durch folgende Artikel 4 und 4a ersetzt:

"Artikel 4 Vorausfuhrunterrichtung

Erfasste Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs

(1) Jede Ausfuhr eines der erfassten Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs ist gemäß Artikel 12 Absatz 10 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen, nachstehend 'UN-Übereinkommen' genannt, und der Entschließung 20/4 der außerordentlichen Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen betreffend Drogen von 1998 dem Bestimmungsland durch eine Vorausfuhrunterrichtung anzukündigen.

Dem Bestimmungsland wird eine Antwortfrist von höchstens 15 Arbeitstagen eingeräumt; wird binnen dieser Frist keine gegenteilige Information übermittelt, so wird die Ausfuhr von den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats genehmigt.

(2) Vor jeder Ausfuhr von erfassten Stoffen in ein Bestimmungsland übermitteln die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats den zuständigen Behörden dieses Landes die in Artikel 4a Absatz 2 bezeichneten Angaben.

Die Behörde, die die betreffenden Angaben übermittelt, verlangt von der Empfängerbehörde des Drittlands, dass sie die Vertraulichkeit aller mit den Angaben verbundenen Handels-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnisse oder Handelsabläufe sicherstellt.

Artikel 4a Ausfuhrgenehmigung

Erfasste Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs

(1) Die Ausfuhr erfasster Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs unterliegt der Genehmigung in Form einer individuellen Ausfuhrgenehmigung, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt wird, in dem die Zollausfuhranmeldung nach den geltenden Bestimmungen vorzunehmen ist.

(2) Die Anträge auf eine Ausfuhrgenehmigung nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Ausführers, des Einführers im Drittland und sonstiger Wirtschaftsbeteiligter, die an dem Ausfuhrvorgang oder der Versendung beteiligt sind, sowie Name und Anschrift des Endempfängers;
  2. erfasster Stoff gemäß der Bezeichnung in Kategorie 1 des Anhangs;
  3. Menge und Gewicht des erfassten Stoffs sowie im Fall von Zubereitungen Menge und Gewicht der Zubereitung sowie Menge und Gewicht oder prozentualer Anteil des/der in der betreffenden Zubereitung enthaltenen Stoffs/Stoffe des Anhangs;
  4. Einzelheiten der Beförderungsmodalitäten, insbesondere vorgesehenes Versanddatum, Art des Transportmittels, Zolldienststelle, bei der die Ausfuhranmeldung einzureichen ist, und, soweit zu diesem Zeitpunkt verfügbar, Einzelheiten über das Transportmittel, den Beförderungsweg, den vorgesehenen Ort der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie den Ort der Verbringung in das Einfuhrland.

In den in Absatz 9 genannten Fällen ist dem Antrag die im Bestimmungsland ausgestellte Einfuhrgenehmigung beizufügen.

(3) Eine Entscheidung über den Antrag ergeht innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde die Akte als vollständig betrachtet. Diese Frist wird verlängert, wenn in den in Absatz 9 genannten Fällen die Behörden weitere Erkundigungen einziehen müssen, um sich zu vergewissern, dass die Einfuhr der betreffenden Stoffe ordnungsgemäß genehmigt worden ist.

(4) Unbeschadet etwaiger Maßnahmen der Strafverfolgung wird die in Absatz 1 bezeichnete Ausfuhrgenehmigung versagt, wenn

  1. der begründete Verdacht besteht, dass die nach Absatz 2 erteilten Angaben falsch oder unzutreffend sind;
  2. in den in Absatz 9 genannten Fällen nachgewiesen wird, dass die Einfuhr erfasster Stoffe nicht ordnungsgemäß von den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes genehmigt worden ist;
  3. Grund zu der Annahme besteht, dass die Stoffe zur unerlaubten Herstellung eines Suchtstoffs oder psychotropen Stoffs bestimmt sind.

(5) Fehlen in dem Antrag nach Absatz 2 die Angaben über Beförderungsweg und Transportmittel, so muss in der Ausfuhrgenehmigung vorgeschrieben werden, dass der Wirtschaftsbeteiligte sie den Zollbehörden oder sonstigen zuständigen Behörden am Ort der Ausfuhr vor der körperlichen Verbringung der Sendung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nachliefert. In diesem Fall ist die Ausfuhrgenehmigung zum Zeitpunkt der Erteilung entsprechend mit Vermerken zu versehen.

(6) In jedem Fall ist die Ausfuhrgenehmigung den Zollbehörden bei der Vornahme der Zollausfuhranmeldung vorzulegen. Außerdem muss die Sendung bis zu der Zolldienststelle, bei der die Ausfuhr der erfassten Stoffe aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgen soll, von einer Ausfertigung dieser Genehmigung begleitet werden. Diese Zolldienststelle ergänzt erforderlichenfalls die Genehmigung durch die in Absatz 5 genannten Angaben und sonstige für erforderlich erachteten Angaben und bringt ihren Stempel auf der Genehmigung an, bevor sie diese an die ausstellende Behörde zurücksendet.

(7) Die Ausstellung einer Ausfuhrgenehmigung lässt die verwaltungsrechtliche oder sonstige Verantwortung des Inhabers dieser Genehmigung unberührt.

(8) Die Ausfuhrgenehmigung kann ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass erfasste Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen abgezweigt werden könnten.

(9) Werden aufgrund eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland Ausfuhren nur unter der Voraussetzung genehmigt, dass eine Einfuhrgenehmigung für die betreffenden Stoffe von den zuständigen Behörden des Drittlandes erteilt worden ist, so teilt die Kommission den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Namen und die Adresse der zuständigen Behörde im Drittland sowie weitere von diesem Land übermittelte Angaben mit.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die betreffende Einfuhr ordnungsgemäß genehmigt ist, und zwar erforderlichenfalls durch Anforderung einer Bestätigung bei der zuständigen Behörde im Drittland."

3. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Auf die Ausfuhren der in Absatz 1 genannten Stoffe finden die Artikel 4 und 4a sinngemäß Anwendung, sofern sie offenkundig unmittelbar oder mittelbar für ein Drittland bestimmt sind, bei dem festgestellt wurde, dass es von der unerlaubten Herstellung dieser Suchtstoffe oder psychotropen Stoffe unter Verwendung der genannten erfassten Stoffe betroffen ist. Diese Feststellung wird vor allem auf begründeten Antrag des betreffenden Drittlandes bei der Kommission getroffen.

Artikel 4a findet ferner Anwendung in allen Fällen, in denen keine offene Einzelgenehmigung gemäß Absatz 3 erteilt werden kann."

4. Artikel 5a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Auf die Ausfuhren der in Absatz 1 genannten Stoffe finden die Artikel 4 und 4a sinngemäß Anwendung, soweit nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen mit den betroffenen Drittländern für jeden Ausfuhrvorgang eine individuelle Ausfuhrgenehmigung und eine Vorausfuhrunterrichtung vorgeschrieben sind.

Artikel 4a findet ferner Anwendung in allen Fällen, in denen keine offene Einzelgenehmigung gemäß Absatz 3 erteilt werden kann."

5. Artikel 6 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

"(1) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung von Artikel 2 und der Artikel 4, 4a, 5 und 5a trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht, damit die zuständigen Behörden über folgende Befugnisse verfügen:

  1. Einholung von Auskünften über alle Bestellungen und Transaktionen im Zusammenhang mit erfassten Stoffen,
  2. Betreten der Geschäftsräume von Wirtschaftsbeteiligten zum Zweck der Sicherstellung von Beweismaterial über Unregelmäßigkeiten.

(2) Unbeschadet der in den Artikeln 4, 4a, 5 und 5a sowie in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Maßnahmen können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Verbringung von erfassten Stoffen in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft untersagen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt sind."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 3. Juni 2002.

________

1) Vorschlag vom 14. März 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) ABl. Nr. L 357 vom 20.12.1990 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1116/2001 (ABl. Nr. L 153 vom 08.06.2001 S. 4); berichtigte Fassung im ABl. Nr. L 215 vom 09.08.2001 S. 57.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE