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Regelwerk, EU 2003

Verordnung (EG) Nr. 1128/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums, in dem Übergangsmaßnahmen gelten

(ABl. Nr. L 160 vom 28.06.2003 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozial

ausschusses 2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 4 stellt eine einzige Rechtsgrundlage für alle Rechtsvorschriften über transmissible spongiforme Enzephalopathien in der Gemeinschaft dar.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht Bestimmungen für die Festlegung des Status eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder eines ihrer Gebiete hinsichtlich der Spongiformen Rinderenzephalopathie (BSE) vor. Anhand dieses Status werden bestimmte Maßnahmen hinsichtlich der BSE-Kontrolle sowie des Handels mit und der Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs festgelegt. Die genannte Verordnung sieht vor, dass vor der Festlegung dieses Status Übergangsmaßnahmen für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren zu verabschieden sind.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 der Kommission 5 sieht Übergangsmaßnahmen vor, die ab 1. Juli 2001 für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren anzuwenden sind.

(4) Bei der Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zur Festlegung des BSE-Status vorgesehenen Kriterien sind Probleme aufgetreten. Die Kommission hat mit den Mitgliedstaaten mögliche Änderungen der Kriterien erörtert, um Status und Risiko besser aneinander anzupassen. Das Ergebnis dieser Erörterungen könnte von den Entwicklungen im Kapitel BSE des Internationalen Tiergesundheitskodexes des Internationalen Tierseuchenamts stark beeinflusst werden.

(5) Der Zeitraum, in dem die Übergangsmaßnahmen gelten, sollte verlängert werden, damit diese Erörterungen abgeschlossen werden können.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält folgende Fassung:

"Nach diesem Verfahren werden Übergangsmaßnahmen für einen Zeitraum getroffen, der spätestens am 1. Juli 2005 endet, um den Übergang von der derzeitigen Regelung auf die mit dieser Verordnung eingeführte Regelung zu ermöglichen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2003

__________

1) Vorschlag vom 5. März 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) Stellungnahme vom 14. Mai 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. Juni 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Juni 2003.

4) ABl. L 147 vom 31.05.2001 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 650/2003 der Kommission (ABl. L 95 vom 11.04.2003 S. 15).

5) ABl. L 177 vom 30.06.2001 S. 60. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 270/2002 der Kommission (ABl. L 45 vom 15.02.2002 S. 4).

ENDE