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Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in Rechtsakten vorgesehen sind, für die das Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates
(ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
RL (EU) 2020/2184 - ABl. L 435 vom 23.12.2020 S. 1)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 40, 47, 55, 71, 80, 95, 137, 150, 152, 153, 155, 156, 175 Absatz 1, 179, 285 und 300 Absatz 3,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags 3
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 4 ersetzt den Beschluss 87/373/EWG 5.
(2) Gemäß der Erklärung des Rates und der Kommission 6 zum Beschluss 1999/468/EG sind die auf den Beschluss 87/373/EWG zurückgehenden Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen anzupassen, um diese Bestimmungen mit den Artikeln 3, 4 und 5 des Beschlusses 1999/468/EG in Einklang zu bringen.
(3) Die genannte Erklärung gibt die Modalitäten der Anpassung der Ausschussverfahren an, die automatisch erfolgt, sofern sie nicht den im Basisrechtsakt vorgesehenen Ausschusstyp berührt.
(4) Die in den zu ändernden Bestimmungen festgelegten Fristen sollten ihre Gültigkeit behalten. Sofern keine bestimmte Frist für die Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen vorgesehen war, sollte eine Frist von drei Monaten festgelegt werden.
(5) Dementsprechend sind die Bestimmungen der Rechtsakte, die eine Bezugnahme auf das Ausschussverfahren des Typs I gemäß dem Beschluss 87/373/EWG vorsehen, durch Bestimmungen zu ersetzen, die eine Bezugnahme auf das Beratungsverfahren gemäß Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorsehen.
(6) Die Bestimmungen der Rechtsakte, die eine Bezugnahme auf das Ausschussverfahren des Typs IIa und IIb gemäß dem Beschluss 87/373/EWG vorsehen, sollten durch Bestimmungen ersetzt werden, die eine Bezugnahme auf das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG vorsehen.
(7) Die Bestimmungen der Rechtsakte, die eine Bezugnahme auf das Ausschussverfahren des Typs IIIa und IIIb gemäß dem Beschluss 87/373/EWG vorsehen, sollten durch Bestimmungen ersetzt werden, die eine Bezugnahme auf das Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG vorsehen.
(8) Diese Verordnung bezweckt ausschließlich die Vereinheitlichung der Ausschussverfahren. Die Bezeichnungen der Ausschüsse in diesen Verfahren wurden gegebenenfalls geändert
- haben folgende Verordnung erlassen:
Die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte im Bereich des Beratungsverfahrens werden gemäß dem genannten Anhang an die entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG angepasst.
Die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte im Bereich des Verwaltungsverfahrens werden gemäß dem genannten Anhang an die entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG angepasst.
Die in Anhang III aufgeführten Rechtsakte im Bereich des Regelungsverfahrens werden gemäß dem genannten Anhang an die entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG angepasst.
Verweise auf die Bestimmungen der in den Anhängen I, II und III genannten Rechtsakte sind als Verweise auf diese Bestimmungen in der durch die vorliegende Verordnung angepassten Fassung zu verstehen.
Bezugnahmen in dieser Verordnung auf alte Ausschussbezeichnungen sind als Bezugnahmen auf die neuen Bezeichnungen zu verstehen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 29. September 2003.
Beratungsverfahren | Anhang I |
Liste der Rechtsakte im Bereich des Beratungsverfahrens, die wie folgt an die entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG angepasst werden:
1. Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen 7.
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Kommission wird von dem mit Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 98/37/EG * eingesetzten Ständigen Ausschuss, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
Der Ausschuss kann nach dem Verfahren dieses Absatzes mit jeder Frage im Zusammenhang mit der Durchführung und praktischen Anwendung dieser Richtlinie befasst werden.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ** unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) ABl. L 207 vom 23.07.1998 S. 1. Geändert durch die Richtlinie 98/79/EG (ABl. L 331 vom 07.12.1998 S. 1).
**) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
2. Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte 8.
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Kommission wird von einem Ständigen Ausschuss, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt. Der Ausschuss kann nach dem Verfahren dieses Absatzes mit jeder Frage im Zusammenhang mit der Durchführung und praktischen Anwendung dieser Richtlinie befasst werden.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
3. Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise 9.
Artikel 7 erhält folgende Fassung:
"Artikel 7
(1) Bei der Genehmigung der Änderungen gemäß Artikel 6 wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
4. Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben 10.
Artikel 5 erhält folgende Fassung:
"Artikel 5
(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Agrarstatistik, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
5. Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs 11.
Artikel 11 erhält folgende Fassung:
"Artikel 11
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Der Ausschuss berät die Kommission bei der Anwendung der Artikel 9 und 10.
(3) Im Übrigen kann der Ausschuss von der Kommission zu jeder anderen Frage angehört werden, die die Anwendung dieser Verordnung betrifft.
(4) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(5) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
6. Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte 12.
Artikel 6 erhält folgende Fassung:
"Artikel 6
Ausschuss ,Normen und technische Vorschriften'
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 5 der Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ausschuss, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
7. Entscheidung 93/704/EG des Rates vom 30. November 1993 über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle 13.
Artikel 5 erhält folgende Fassung:
"Artikel 5
(1) Die Kommission wird von dem mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
8. Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen 14.
Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Kommission wird von einem Ständigen Ausschuss, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
9. Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote 15.
Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Kommission wird von einem Ständigen Ausschuss, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
10. Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge 16.
Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Kommission wird von einem Ständigen Ausschuss, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
11. Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft 17.
Artikel 10 erhält folgende Fassung:
"Artikel 10
Beratender Ausschuss
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Der Ausschuss berät die Kommission im Zusammenhang mit der Anwendung des Artikels 9.
(3) Der Ausschuss kann im Übrigen zu jeder anderen Frage im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie konsultiert werden.
(4) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(5) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
12. Richtlinie 96/75/EG des Rates vom 19. November 1996 über die Einzelheiten der Befrachtung und der Frachtratenbildung im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr in der Gemeinschaft 18.
Artikel 8 erhält folgende Fassung:
"Artikel 8
(1) Die Kommission wird von dem mit der Richtlinie 91/672/EWG eingesetzten Ausschuss, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
13. Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte 19.
Artikel 7 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Kommission wird von einem Ständigen Ausschuss, nachstehend ,Ausschuss' genannt, unterstützt. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
14. Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika 20.
Artikel 6 erhält folgende Fassung:
"Artikel 6 Ausschuss für Normen und technische Vorschriften
(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
____
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
15. Beschluss Nr. 283/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 1999 über einen allgemeinen Rahmen für Gemeinschaftstätigkeiten zugunsten der Verbraucher 21.
Artikel 9 erhält folgende Fassung:
"Artikel 9
(1) Bei der Festlegung der Auswahlkriterien für die Aktionen und Vorhaben nach Artikel 2 Buchstaben b) und c) sowie bei der Auswahl dieser Aktionen und Vorhaben wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Es gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) Im Übrigen unterrichtet die Kommission den Ausschuss zu Beginn jedes Jahres über die gemäß Artikel 2 Buchstabe a) finanzierten Aktionen.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
16. Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität 22.
Die Artikel 13 und 14 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 13 Zusammensetzung des Ausschusses
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 14 Verfahren des Beratenden Ausschusses
(1) Der Ausschuss wird zu den unter Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 4 und Anhang VII Abschnitt 5 fallenden Fragen gehört.
(2) Die Kommission hört den Ausschuss regelmäßig zu den Überwachungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie und legt, sofern angezeigt, Leitlinien hierfür fest.
(3) Es gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(4) Die Kommission konsultiert regelmäßig die Vertreter der Betreiber von Telekommunikationsnetzen, der Verbraucher und Hersteller. Sie unterrichtet den Ausschuss fortlaufend über die Ergebnisse der Konsultationen.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
17. Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen 23.
Artikel 13 erhält folgende Fassung:
"Artikel 13
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
18. Beschluss 1999/382/EG des Rates vom 26. April 1999 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung "Leonardo da Vinci" 24.
Artikel 7 Absätze 5 und 6 erhält folgende Fassung:
"(5) Der Vertreter der Kommission hört den Ausschuss zu anderen einschlägigen Fragen der Durchführung dieses Programms an. In diesem Fall gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(6) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
19. Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG 25.
Artikel 9 erhält folgende Fassung:
"Artikel 9 Beratender Ausschuss
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
Verwaltungsverfahren | Anhang II |
Liste der Rechtsakte im Bereich des Verwaltungsverfahrens, die wie folgt an die entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG angepasst werden:
1. Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum 1988 bis 1997 26.
Artikel 15 erhält folgende Fassung:
"Artikel 15
(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
2. Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen 27.
Artikel 6 erhält folgende Fassung:
"Artikel 6
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
3. Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen 28.
Die Artikel 13 und 14 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 13
(1) Es wird ein Ausschuss für die Durchführung der Bestimmungen über Spirituosen, nachstehend ,Ausschuss' genannt, eingesetzt.
(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 14
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
4. Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften 29.
Artikel 7 erhält folgende Fassung:
"Artikel 7
(1) Es wird ein Ausschuss für die statistische Geheimhaltung (im Folgenden ,Ausschuss' genannt) eingesetzt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
5. Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft 30.
Artikel 9 erhält folgende Fassung:
"Artikel 9
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
6. Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails 31.
Die Artikel 12 und 13 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 12
(1) Es wird ein Durchführungsausschuss für die Getränke im Sinne dieser Verordnung, nachstehend ,Ausschuss' genannt, eingesetzt.
(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 13
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
7. Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten 32.
Artikel 30 erhält folgende Fassung:
"Artikel 30
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen werden gemäß dem Verfahren des Absatzes 3 erlassen.
(3) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
8. Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern 33.
Die Artikel 9 und 10 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 9 Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Die Anwendungsmodalitäten zu dieser Verordnung einschließlich der Maßnahmen, die zur Anpassung der Erhebungs- und Aufbereitungsverfahren notwendig sind, werden von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 10 festgelegt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 10 Verfahren
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
9. Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien 34.
Artikel 6 erhält folgende Fassung:
"Artikel 6
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
10. Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG 35.
Artikel 15 erhält folgende Fassung:
"Artikel 15
(1) Die Verzeichnisse der Ausbildungsgänge in den Anhängen C und D können von jedem betroffenen Mitgliedstaat auf begründeten Antrag bei der Kommission geändert werden. Dem Antrag sind alle sachdienlichen Informationen beizufügen, insbesondere der Wortlaut der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. Der antragstellende Mitgliedstaat benachrichtigt auch die übrigen Mitgliedstaaten.
(2) Die Kommission prüft den betreffenden Ausbildungsgang sowie die in den anderen Mitgliedstaaten geforderten Ausbildungsgänge. Sie prüft insbesondere, ob der Diplominhaber nach dem Diplom über den betreffenden Ausbildungsgang
(3) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.
(5) Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat den Beschluss mit und veröffentlicht gegebenenfalls das entsprechend geänderte Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Union.
(6) Die Änderungen an den Verzeichnissen der Ausbildungsgänge in den Anhängen C und D gemäß dem vorstehend beschriebenen Verfahren sind ab dem von der Kommission festgelegten Datum unmittelbar anzuwenden.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
11. Richtlinie 92/109/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden 36.
Artikel 10 erhält folgende Fassung:
"Artikel 10
(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 eingesetzten Ausschuss, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
Der Ausschuss prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie.
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Das Verfahren des Absatzes 2 findet insbesondere Anwendung, um
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
12. Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft 37.
Artikel 7 erhält folgende Fassung:
"Artikel 7
(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
13. Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke 38.
Artikel 13 erhält folgende Fassung:
"Artikel 13
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
Der Ausschuss prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Das Verfahren des Absatzes 2 findet insbesondere Anwendung, um künftigen Änderungen der Empfehlungen der Vereinten Nationen Rechnung zu tragen.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
14. Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise 39.
Artikel 44a Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Es gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
15. Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke 40.
Artikel 9 erhält folgende Fassung:
"Artikel 9 Verfahren
(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
16. Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates vom 29. Oktober 1993 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 41.
Artikel 6 erhält folgende Fassung:
"Artikel 6
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
17. Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern 42.
Artikel 21 erhält folgende Fassung:
"Artikel 21
(1) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen werden gemäß dem Verfahren des Absatzes 2 erlassen.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
18. Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 43.
Artikel 31 erhält folgende Fassung:
"Artikel 31
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
19. Richtlinie 95/57/EG des Rates vom 23. November 1995 über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus 44.
Artikel 12 erhält folgende Fassung:
"Artikel 12
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
20. Richtlinie 95/64/EG des Rates vom 8. Dezember 1995 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs 45.
Artikel 13 erhält folgende Fassung: "Artikel 13
(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
21. Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft 46.
Artikel 12 erhält folgende Fassung:
"Artikel 12
(1) Bei der Durchführung des Artikels 11 wird die Kommission von dem mit Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG eingesetzten Ausschuss, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
22. Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates vom 22. April 1996 über die Vorlage von Statistiken über die Aquakulturproduktion durch die Mitgliedstaaten 47.
Artikel 7 erhält folgende Fassung:
"Artikel 7
(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
23. Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe 48.
Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
24. Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit 49.
Artikel 27 erhält folgende Fassung:
"Artikel 27
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
25. Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken 50.
Artikel 20 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:
"(2) Es gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
26. Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 51.
Artikel 28 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Kommission wird von einem Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte, im Folgenden ,Ständiger Ausschuss' genannt, unterstützt.
Der Ständige Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) In den Fällen, die gemäß den Artikeln 4, 11 Absatz 3, 15, 17, 18, 19, 27 Absatz 1 Buchstabe b), 29 und 33 an den Ständigen Ausschuss verwiesen werden und für die Festlegung der jeweiligen Datenanforderungen für die einzelnen Biozid-Produktarten im Sinne von Anhang V, die auf der Grundlage der Anhänge III A und III B und gegebenenfalls der Anhänge IV A und IV B zu entwickeln sind, gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
27. Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs 52.
Artikel 10 erhält folgende Fassung:
"Artikel 10
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm (im Folgenden ,Ausschuss' genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
28. Verordnung (EG) Nr. 1658/98 des Rates vom 17. Juli 1998 über die Kofinanzierung von Maßnahmen mit in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen europäischen Nichtregierungsorganisationen (NRO) in den für die Entwicklungsländer wichtigen Bereichen 53.
a) Artikel 8 erhält folgende Fassung:
"Artikel 8
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
b) Die Artikel 9 und 10 werden gestrichen; Bezugnahmen darauf sind als Bezugnahmen auf Artikel 8 zu lesen.
29. Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch 54.
- gestrichen - 20
30. Verordnung (EG) Nr. 2836/98 des Rates vom 22. Dezember 1998 über die Berücksichtigung der Geschlechterperspektive bei der Entwicklungszusammenarbeit 55.
Artikel 8 erhält folgende Fassung:
"Artikel 8
(1) Die Kommission wird von dem für Entwicklungsfragen zuständigen geografischen Ausschuss, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
31. Beschluss 1999/382/EG des Rates vom 26. April 1999 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung "Leonardo da Vinci" 56.
Artikel 7 Absätze 1 und 3 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt."
"(3) Bei den in Absatz 2 genannten Punkten gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt."
32. Entscheidung 1999/297/EG des Rates vom 26. April 1999 zur Errichtung einer gemeinschaftlichen Infrastruktur für statistische Informationen für die audiovisuelle Industrie, die audiovisuellen Märkte und verbundene Branchen 57.
Artikel 4 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
Regelungsverfahren | Anhang III |
Liste der Rechtsakte im Bereich des Regelungsverfahrens, die wie folgt an die entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG angepasst werden:
1. Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle 58.
Artikel 18 erhält folgende Fassung:
"Artikel 18
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
2. Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) 59.
Artikel 32b Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
3. Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über statistische Erhebungen der Rebflächen 60.
Artikel 8 erhält folgende Fassung:
"Artikel 8
(1) Die Kommission wird vom Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss (nachstehend ,Ausschuss' genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
4. Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern 61.
Artikel 12 erhält folgende Fassung:
"Artikel 12
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 * eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ** unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
**) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
5. Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung 62.
Die Artikel 13 und 14 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 13
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 * eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ** unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 14
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.
*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
**) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
6. Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln 63.
Artikel 4 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 * eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ** unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
**) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
7. Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr 64.
Artikel 18 erhält folgende Fassung:
"Artikel 18
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
8. Richtlinie 88/320/EWG des Rates vom 9. Juni 1988 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) 65.
Artikel 8 erhält folgende Fassung:
"Artikel 8
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
9. Richtlinie 88/344/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden 66.
Artikel 6 erhält folgende Fassung:
"Artikel 6
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 * eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ** unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
**) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
10. Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung 67.
Artikel 10 erhält folgende Fassung:
"Artikel 10
(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit nach Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 *, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ** unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
**) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
11. Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte 68.
Artikel 20 Absätze 3 und 4 erhält folgende Fassung:
"(3) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
12. Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 69.
Artikel 11 erhält folgende Fassung:
"Artikel 11
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 * eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ** unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
**) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
13. Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel 70.
Artikel 12 erhält folgende Fassung:
"Artikel 12
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 * eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ** unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
**) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
14. Richtlinie 89/109/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen 71.
Artikel 9 erhält folgende Fassung:
"Artikel 9
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 * eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ** unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
**) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
15. Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind 72.
Artikel 13 erhält folgende Fassung:
"Artikel 13
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 * eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ** unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
**) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
16. Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen 73.
Artikel 15 erhält folgende Fassung:
"Artikel 15
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt."
17. Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit 74.
Artikel 17 erhält folgende Fassung:
"Artikel 17
(1) Bei rein technischen Anpassungen der in Artikel 16 Absatz 1 genannten Einzelrichtlinien unter Berücksichtigung:
wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Es gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
18. Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung 75.
Artikel 11 erhält folgende Fassung:
"Artikel 11
(1) Die Kommission wird vom Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss (nachstehend ,Ausschuss' genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
19. Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen 76.
Artikel 21 erhält folgende Fassung:
"Artikel 21
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
20. Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln 77.
Artikel 10 erhält folgende Fassung:
"Artikel 10
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 * eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ** unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
**) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
21. Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser 78.
Artikel 18 erhält folgende Fassung:
"Artikel 18
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
2. Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates vom 21. Mai 1991 betreffend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten 79.
Artikel 6 erhält folgende Fassung: "Artikel 6
(1) Die Kommission wird vom Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss (nachstehend ,Ausschuss' genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
23. Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails 80.
Der Artikel 14 erhält folgende Fassung:
"Artikel 14
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
24. Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein 81.
Artikel 7b erhält folgende Fassung:
"Artikel 7b
(1) Die Kommission wird von einem ,Ausschuss für den Führerschein' (nachstehend ,Ausschuss' genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
25. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen 82.
Artikel 9 erhält folgende Fassung:
"Artikel 9
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
26. Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr 83.
Artikel 7 erhält folgende Fassung:
"Artikel 7
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
27. Richtlinie 91/675/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Einrichtung eines Versicherungsausschusses 84.
Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 1
Die Kommission wird von dem Versicherungsausschuss, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt. Artikel 2
(1) Überträgt der Rat in von ihm angenommenen Rechtsakten über die Direktversicherung (im Bereich oder mit Ausnahme der Lebensversicherung) Befugnisse zur Durchführung der Vorschriften, die er erlässt, an die Kommission, so gilt das Verfahren des Absatzes 2.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
28. Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Abschaffung von Kontrollen und Förmlichkeiten für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck auf einem innergemeinschaftlichen Flug sowie für auf einer innergemeinschaftlichen Seereise mitgeführtes Gepäck 85.
a) Artikel 6 Absatz 2 wird gestrichen.
b) Artikel 8 erhält folgende Fassung:
"Artikel 8
(1) Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Absatzes 2 erlassen.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
29. - gestrichen -
30. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen 87.
Die Artikel 20 und 21 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 20
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
Artikel 21
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
31. Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit 88.
Artikel 11 erhält folgende Fassung:
"Artikel 11
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.
(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Maßnahmen, die nach diesem Verfahren erlassen worden sind, gelten für die Dauer von höchstens drei Monaten. Sie können nach dem gleichen Verfahren verlängert werden.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die nach diesem Verfahren erlassenen Entscheidungen innerhalb einer Frist von weniger als zehn Tagen durchzuführen.
(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die die nach dem Verfahren des Absatzes 1 getroffenen Maßnahmen durchführen, geben den betroffenen Parteien innerhalb einer Frist von einem Monat Gelegenheit zur Äußerung und unterrichten die Kommission entsprechend.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
32. Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen 89.
Artikel 10 erhält folgende Fassung:
"Artikel 10
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
33. Beschluss 92/578/EWG des Rates vom 30. November 1992 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene 90.
Artikel 4 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf vier Wochen festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
34. Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 91.
Artikel 8 erhält folgende Fassung:
"Artikel 8
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 * eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ** unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
**) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
35. Richtlinie 93/5/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen 92.
Artikel 5 erhält folgende Fassung:
"Artikel 5
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 * eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ** unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
**) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
36. Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe 93.
Artikel 15 erhält folgende Fassung:
"Artikel 15
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
37. Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates vom 5. April 1993 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über pflanzliche Erzeugnisse außer Getreide 94.
Artikel 12 erhält folgende Fassung:
"Artikel 12
(1) Die Kommission wird vom Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss (nachstehend ,Ausschuss' genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
38. Richtlinie 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung 95.
Artikel 17 erhält folgende Fassung:
"Artikel 17
(1) Die Kommission wird vom Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss (nachstehend ,Ausschuss' genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
39. Richtlinie 93/24/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung 96.
Artikel 17 erhält folgende Fassung:
"Artikel 17
(1) Die Kommission wird vom Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss (nachstehend ,Ausschuss' genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
40. Richtlinie 93/25/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung 97.
Artikel 20 erhält folgende Fassung:
"Artikel 20
(1) Die Kommission wird vom Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss (nachstehend ,Ausschuss' genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
41. Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte 98.
Artikel 7 erhält folgende Fassung:
"Artikel 7
(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 90/385/EWG eingesetzten Ausschuss (nachstehend ,Ausschuss' genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Ausschuss kann jede Frage im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie prüfen.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
42. Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene 99.
Artikel 14 erhält folgende Fassung:
"Artikel 14
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 * eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ** unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
**) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
43. Entscheidung 93/389/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 über ein System zur Beobachtung der Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen in der Gemeinschaft 100.
Artikel 8 erhält folgende Fassung:
"Artikel 8
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
44. Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben101.
Artikel 6 erhält folgende Fassung:
"Artikel 6
(1) Die Kommission wird vom Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
45. Richtlinie 93/65/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement 102.
Artikel 6 erhält folgende Fassung:
"Artikel 6
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
46. Richtlinie 93/77/EWG des Rates vom 21. September 1993 für Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse 103.
Artikel 15 erhält folgende Fassung:
"Artikel 15
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 * eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ** unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
**) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
47. Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung 104.
Artikel 8 erhält folgende Fassung:
"Artikel 8
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 * eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ** unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
**) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
48. Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 105.
Artikel 7 erhält folgende Fassung:
"Artikel 7
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 * eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ** unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
**) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
49. Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 106.
Artikel 5 erhält folgende Fassung:
"Artikel 5
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 * eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ** unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
**) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
50. Verordnung (EG) Nr. 1734/94 des Rates vom 11. Juli 1994 über die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit dem Westjordanland und dem Gazastreifen 107.
Artikel 5 erhält folgende Fassung:
"Artikel 5
(1) Die Kommission wird durch den Mittelmeerausschuss unterstützt, der mit Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 * eingesetzt wurde.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ** unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) ABl. L 189 vom 30.07.1996 S. 1.
**) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
51. Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates vom 21. November 1994 zur Durchführung der IMO-Entschließung A.747(18) über die Vermessung der Ballasträume in Öltankschiffen mit Tanks für getrennten Ballast 108.
Artikel 7 erhält folgende Fassung:
"Artikel 7
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Der Ausschuss wird durch die Kommission immer dann einberufen, wenn dies für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
52. Richtlinie 94/67/EG des Rates vom 16. Dezember 1994 über die Verbrennung gefährlicher Abfälle 109.
Artikel 16 erhält folgende Fassung:
"Artikel 16
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
53. Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle 110.
Artikel 21 erhält folgende Fassung:
"Artikel 21 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
54. Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen 111.
Artikel 8 erhält folgende Fassung:
"Artikel 8 Ausschuss
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
55. Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel 112.
Artikel 6 erhält folgende Fassung:
"Artikel 6
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 * eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ** unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
**) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
56. Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes 113.
Artikel 14 erhält folgende Fassung:
"Artikel 14 Verfahren
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm (nachstehend ,Ausschuss' genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
57. Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben 114.
Artikel 5 erhält folgende Fassung:
"Artikel 5
(1) Die Kommission wird vom Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss (nachstehend ,Ausschuss' genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
58. Richtlinie 96/16/EG des Rates vom 19. März 1996 betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse 115.
Artikel 7 erhält folgende Fassung:
"Artikel 7
(1) Die Kommission wird vom Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss (nachstehend ,Ausschuss' genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
59. Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe 116.
Artikel 17 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt."
60. Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems 117.
Artikel 21 erhält folgende Fassung:
"Artikel 21
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Ausschuss kann alle Fragen zur Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems erörtern.
(5) Der Ausschuss kann gegebenenfalls Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erledigung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Koordinierung der benannten Stellen, unterstützen.
(6) Der Ausschuss wird mit Inkrafttreten dieser Richtlinie eingesetzt.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
61. Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung 118.
Artikel 19 erhält folgende Fassung:
"Artikel 19 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
62. Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität 119.
Artikel 12 erhält folgende Fassung:
"Artikel 12 Ausschuss und Aufgaben des Ausschusses
(1) Die zur Anpassung der Kriterien und Techniken des Artikels 4 Absatz 2 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen, die Einzelheiten für die Übermittlung der nach Artikel 11 vorzulegenden Informationen sowie weitere Aufgaben, die in den in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Bestimmungen spezifiziert werden, werden nach dem Verfahren des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels festgelegt. Diese Anpassung darf keine direkte oder indirekte Änderung der Grenzwerte oder Alarmschwellen zur Folge haben.
(2) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(3) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
63. Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen 120.
a) Artikel 7 erhält folgende Fassung:
"Artikel 7
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 * eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ** unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
**) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
b) Artikel 8 wird aufgehoben.
64. Verordnung (EG) Nr. 2258/96 des Rates vom 22. November 1996 über Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer 121.
Artikel 7 erhält folgende Fassung:
"Artikel 7
(1) Die Kommission wird von dem zuständigen geografischen Ausschuss (nachstehend ,Ausschuss' genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
65. Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen 122.
Artikel 22 erhält folgende Fassung:
"Artikel 22 Ausschuss
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
66. Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels 123.
Artikel 18 erhält folgende Fassung:
"Artikel 18
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. Bei den dem Ausschuss nach Artikel 19 Nummern 1 und 2 obliegenden Aufgaben erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen, wenn der Rat nach Ablauf von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluss gefasst hat.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
67. Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen 124.
Die Artikel 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 5
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für den Bereich der Richtlinien über die Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Die Anpassung der in Anhang II vorgesehenen quantitativen Analysemethoden an den technischen Fortschritt erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 6.
Artikel 6
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
68. Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger 125.
Artikel 8 erhält folgende Fassung:
"Artikel 8
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss zur Anpassung der Richtlinie über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (nachstehend ,Ausschuss' genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
69. Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik 126.
Artikel 13 erhält folgende Fassung:
"Artikel 13
(1) Die Kommission wird von dem mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm (nachstehend ,Ausschuss' genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
70. Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten 127.
Artikel 13 erhält folgende Fassung:
"Artikel 13
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 * eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ** unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
**) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
71. Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken 128.
Artikel 19 erhält folgende Fassung:
"Artikel 19
(1) Im Falle des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b) wird die Kommission von dem Ausschuss für das Statistische Programm (nachstehend ,Ausschuss' genannt) unterstützt.
(2) In diesem Fall gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
72. Verordnung (EG) Nr. 550/97 des Rates vom 24. März 1997 über die Aktionen zur HIV/Aids-Bekämpfung in den Entwicklungsländern 129.
Artikel 8 erhält folgende Fassung:
"Artikel 8
(1) Die Kommission wird von dem für Entwicklungsfragen zuständigen geografischen Ausschuss (nachstehend ,Ausschuss' genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
73. Verordnung (EG) Nr. 1484/97 des Rates vom 22. Juli 1997 über die Unterstützung der Bevölkerungspolitiken und -programme in den Entwicklungsländern 130.
Artikel 11 erhält folgende Fassung:
"Artikel 11
(1) Die Kommission wird von dem für Entwicklungsfragen zuständigen Ausschuss, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung der in Absatz 1 genannten Ausschüsse findet einmal im Jahr ein Gedankenaustausch auf der Grundlage eines Berichts des Vertreters der Kommission über die allgemeinen Leitlinien für die im folgenden Jahr durchzuführenden Aktionen statt.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
74. Verordnung (EG) Nr. 2046/97 des Rates vom 13. Oktober 1997 über die Nord-Süd-Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Drogen und Drogenabhängigkeit 131.
Artikel 10 erhält folgende Fassung:
"Artikel 10
(1) Die Kommission wird von dem für Entwicklungsfragen zuständigen geografischen Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung der in Absatz 1 genannten Ausschüsse findet einmal im Jahr ein Gedankenaustausch auf der Grundlage eines Berichts des Vertreters der Kommission über die allgemeinen Leitlinien für die im folgenden Jahr durchzuführenden Aktionen statt.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
75. Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität 132.
Artikel 21 erhält folgende Fassung:
"Artikel 21 Der Ausschuss
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
76. Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 133.
Artikel 28 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) In den Fällen, die gemäß den Artikeln 10, 11 Absatz 4, 16, 27 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 sowie Artikel 32 an den Ständigen Ausschuss verwiesen werden, gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt."
77. Verordnung (EG) Nr. 448/98 des Rates vom 16. Februar 1998 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 hinsichtlich der Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG) 134.
Artikel 7 erhält folgende Fassung:
"Artikel 7
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm (nachstehend ,Ausschuss' genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
78. Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken 135.
Artikel 18 erhält folgende Fassung:
"Artikel 18
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm (nachstehend ,Ausschuss' genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
79. Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft 136.
Artikel 7 erhält folgende Fassung:
"Artikel 7
(1) Bei der Durchführung dieser Entscheidung wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Es gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
80. Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates 137.
Artikel 11 erhält folgende Fassung:
"Artikel 11 Ausschussverfahren
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
81. Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika 138.
Artikel 7 erhält folgende Fassung:
"Artikel 7
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 90/385/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Ausschuss nach Absatz 1 kann jede Frage im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie prüfen.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
82. Entscheidung Nr. 276/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 1999 über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet durch die Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte in globalen Netzen 139.
Artikel 5 erhält folgende Fassung:
"Artikel 5
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
83. Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile 140.
Artikel 12 erhält folgende Fassung:
"Artikel 12
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 * eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ** unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
**) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
84. Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte 141.
Artikel 5 erhält folgende Fassung:
"Artikel 5
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 * eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ** unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
**) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
85. Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität 142.
Artikel 15 erhält folgende Fassung:
"Artikel 15
Verfahren des Regelungsausschusses
(1) Für die unter Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 1 fallenden Fragen gilt das Verfahren des Absatzes 2.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
86. Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten 143.
Artikel 12 erhält folgende Fassung:
"Artikel 12
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm (nachstehend ,Ausschuss' genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
87. Verordnung (EG) Nr. 856/1999 des Rates vom 22. April 1999 über einen besonderen Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten 144.
Die Artikel 6 und 8 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 6
(1) Die Kommission wird von dem für Entwicklungsfragen zuständigen geografischen Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23).
Artikel 8
(1) Die Kommission wird von dem für Entwicklungsfragen zuständigen geografischen Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."
88. Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien 145.
Artikel 17 erhält folgende Fassung:
"Artikel 17
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
89. Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen 146.
Artikel 13 erhält folgende Fassung:
"Artikel 13
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für Menschenrechte und Demokratie (nachstehend ,Ausschuss' genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
90. Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen 147.
Artikel 20 erhält folgende Fassung:
"Artikel 20
(1) Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 4 Buchstabe a) der Richtlinie 67/548/EWG angenommen.
(2) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(3) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
91. Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen 148.
Artikel 10 erhält folgende Fassung:
"Artikel 10
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."
ENDE |
_______________________________
1) ABl. C 75 E vom 26.03.2002 S. 385.
2) ABl. C 241 vom 07.10.2002 S. 128.
3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. September 2003 und Beschluss des Rates vom 14. April 2003 (ABl. C 153 E vom 01.07.2003 S. 1).
4) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
5) ABl. L 197 vom 18.07.1987 S. 33.
6) ABl. C 203 vom 17.07.1999 S. 1.
7) ABl. L 399 vom 30.12.1989 S. 18. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 236 vom 18.09.1996 S. 44).
8) ABl. L 189 vom 20.07.1990 S. 17. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.08.1993 S. 1).
9) ABl. L 185 vom 17.07.1990 S. 16. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
10) ABl. L 365 vom 31.12.1991 S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1637/2001 der Kommission (ABl. L 222 vom 17.08.2001 S. 20).
11) ABl. L 240 vom 24.08.1992 S. 8. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
12) ABl. L 169 vom 12.07.1993 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 6 vom 10.01.2002 S. 50).
13) ABl. L 329 vom 30.12.1993 S. 63.
14) ABl. L 100 vom 19.04.1994 S. 1.
15) ABl. L 164 vom 30.06.1994 S. 15.
16) ABl. L 213 vom 07.09.1995 S. 1.
17) ABl. L 272 vom 25.10.1996 S. 36.
18) ABl. L 304 vom 27.11.1996 S. 12.
19) ABl. L 181 vom 09.07.1997 S. 1.
20) ABl. L 331 vom 07.12.1998 S. 1.
21) ABl. L 34 vom 09.02.1999 S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2002/219/EG der Kommission (ABl. L 72 vom 14.03.2002 S. 27).
22) ABl. L 91 vom 07.04.1999 S. 10.
23) ABl. L 85 vom 23.03.1999 S. 1.
24) ABl. L 146 vom 11.06.1999 S. 33.
25) ABl. L 121 vom 11.05.1999 S. 13.
26) ABl. L 56 vom 02.03.1988 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 143/2002 der Kommission (ABl. L 24 vom 26.01.2002 S. 16).
27) ABl. L 49 vom 21.02.1989 S. 26.
28) ABl. L 160 vom 12.06.1989 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3378/94 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 366 vom 31.12.1994 S. 1).
29) ABl. L 151 vom 15.06.1990 S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 322/97 (ABl. L 52 vom 22.02.1997 S. 1).
30) ABl. L 293 vom 24.10.1990 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.01.2002 S. 3).
31) ABl. L 149 vom 14.06.1991 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2061/96 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 277 vom 30.10.1996 S. 1).
32) ABl. L 316 vom 16.11.1991 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1624/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 187 vom 26.07.2000 S. 1).
33) ABl. L 374 vom 31.12.1991 S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
34) ABl. L 377 vom 31.12.1991 S. 48.
35) ABl. L 209 vom 24.07.1992 S. 25. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 206 vom 31.07.2001 S. 1).
36) ABl. L 370 vom 19.12.1992 S. 76. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/8/EG der Kommission (ABl. L 39 vom 09.02.2001 S. 31).
37) ABl. L 76 vom 30.03.1993 S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
38) ABl. L 121 vom 15.05.1993 S. 20.
39) ABl. L 165 vom 07.07.1993 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG.
40) ABl. L 196 vom 05.08.1993 S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
41) ABl. L 342 vom 31.12.1993 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 204/2002 der Kommission (ABl. L 36 vom 06.02.2002 S. 1).
42) ABl. L 118 vom 25.05.1995 S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 374/98 (ABl. L 48 vom 19.02.1999 S. 6).
43) ABl. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.
44) ABl. L 291 vom 06.12.1995 S. 32.
45) ABl. L 320 vom 30.12.1995 S. 25. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/363/EG der Kommission (ABl. L 132 vom 05.06.2000 S. 1).
46) ABl. L 235 vom 17.09.1996 S. 31.
47) ABl. L 108 vom 01.05.1996 S. 1.
48) ABl. L 163 vom 02.07.1996 S. 1.
49) ABl. L 166 vom 05.07.1996 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1726/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 234 vom 01.09.2001 S. 10).
50) ABl. L 52 vom 22.02.1997 S. 1.
51) ABl. L 123 vom 24.04.1998 S. 1.
52) ABl. L 163 vom 06.06.1998 S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2691/1999 der Kommission (ABl. L 326 vom 18.12.1999 S. 39).
53) ABl. L 213 vom 30.07.1998 S. 1.
54) ABl. L 330 vom 05.12.1998 S. 32.
55) ABl. L 354 vom 30.12.1998 S. 5.
56) ABl. L 146 vom 11.06.1999 S. 33.
57) ABl. L 117 vom 05.05.1999 S. 39.
58) ABl. L 194 vom 25.07.1975 S. 39. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 06.06.1996 S. 32).
59) ABl. L 63 vom 13.03.1979 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 77 vom 20.03.2002 S. 11).
60) ABl. L 54 vom 05.03.1979 S. 124. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2329/98 (ABl. L 291 vom 30.10.1998 S. 2).
61) ABl. L 229 vom 30.08.1980 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 299 vom 23.11.1996 S. 26).
62) ABl. L 213 vom 21.07.1982 S. 8 Zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/20/EG (ABl. L 80 vom 25.03.1999 S. 20).
63) ABl. L 372 vom 31.12.1985 S. 50.
64) ABl. L 370 vom 31.12.1985 S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 der Kommission (ABl. L 207 vom 05.08.2002 S. 1).
65) ABl. L 145 vom 11.06.1988 S. 35. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/12/EG der Kommission (ABl. L 77 vom 23.03.1999 S. 22).
66) ABl. L 157 vom 24.06.1988 S. 28. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 331 vom 03.12.1997 S. 7).
67) ABl. L 184 vom 15.07.1988 S. 61. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/71/EWG der Kommission (ABl. L 42 vom 15.02.1991 S. 25).
68) ABl. L 40 vom 11.02.1989 S. 12. Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.08.1993 S. 1).
69) ABl. L 40 vom 11.02.1989 S. 27. Geändert durch die Richtlinie 94/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 237 vom 10.09.1994 S. 1).
70) ABl. L 40 vom 11.02.1989 S. 34. Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
71) ABl. L 40 vom 11.02.1989 S. 38.
72) ABl. L 186 vom 30.06.1989 S. 27. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 172 vom 08.07.1999 S. 38).
73) ABl. L 160 vom 12.06.1989 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3378/94 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 366 vom 31.12.1994 S. 1).
74) ABl. L 183 vom 29.06.1989 S. 1.
75) ABl. L 88 vom 03.04.1990 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2197/95 der Kommission (ABl. L 221 vom 19.09.1995 S. 2).
76) ABl. L 117 vom 08.05.1990 S. 1. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/204/EG (ABl. L 73 vom 15.03.2001 S. 32).
77) ABl. L 276 vom 06.10.1990 S. 40.
78) ABl. L 135 vom 30.05.1991 S. 40. Geändert durch die Richtlinie 98/15/EG der Kommission (ABl. L 67 vom 07.03.1998 S. 29).
79) ABl. L 133 vom 28.05.1991 S. 1. Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2104/93 (ABl. L 191 vom 31.07.1993 S. 1).
80) ABl. L 149 vom 14.06.1991 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2061/96 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 277 vom 30.10.1996 S. 1).
81) ABl. L 237 vom 24.08.1991 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/56/EG der Kommission (ABl. L 237 vom 21.09.2000 S. 45).
82) ABl. L 375 vom 31.12.1991 S. 1.
83) ABl. L 373 vom 31.12.1991 S. 29. Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
84) ABl. L 374 vom 31.12.1991 S. 32.
85) ABl. L 374 vom 31.12.1991 S. 4.
86) - gestrichen -
87) ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG (ABl. L 305 vom 08.11.1997 S. 42).
88) ABl. L 228 vom 11.08.1992 S. 24.
89) ABl. L 297 vom 13.10.1992 S. 16.
90) ABl. L 373 vom 21.12.1992 S. 26.
91) ABl. L 37 vom 13.02.1993 S. 1.
92) ABl. L 52 vom 04.03.1993 S. 18.
93) ABl. L 84 vom 05.04.1993 S. 1.
94) ABl. L 98 vom 24.04.1993 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2197/95 der Kommission (ABl. L 221 vom 19.09.1995 S. 2).
95) ABl. L 149 vom 21.06.1993 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/77/EG (ABl. L 10 vom 16.01.1998 S. 28).
96) ABl. L 149 vom 21.06.1993 S. 5. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/77/EG.
97) ABl. L 149 vom 21.06.1993 S. 10. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/77/EG.
98) ABl. L 169 vom 12.07.1993 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 6 vom 10.01.2002 S. 50).
99) ABl. L 175 vom 19.07.1993 S. 1.
100) ABl. L 167 vom 09.07.1993 S. 31. Geändert durch die Entscheidung 1999/296/EG (ABl. L 117 vom 05.05.1999 S. 35).
101) ABl. L 186 vom 28.07.1993 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1636/2001 der Kommission (ABl. L 222 vom 17.08.2001 S. 1).
102) ABl. L 187 vom 29.07.1993 S. 52. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/15/EG der Kommission (ABl. L 95 vom 10.04.1997 S. 16).
103) ABl. L 244 vom 30.09.1993 S. 23. Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
104) ABl. L 290 vom 24.11.1993 S. 14.
105) ABl. L 237 vom 10.09.1994 S. 3. Geändert durch die Richtlinie 96/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 48 vom 19.02.1997 S. 16).
106) ABl. L 237 vom 10.09.1994 S. 13.
107) ABl. L 182 vom 16.07.1994 S. 4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2840/98 (ABl. L 354 vom 30.12.1998 S. 14).
108) ABl. L 319 vom 12.12.1994 S. 1.
109) ABl. L 365 vom 31.12.1994 S. 34.
110) ABl. L 365 vom 31.12.1994 S. 10.
111) ABl. L 365 vom 31.12.1994 S. 24.
112) ABl. L 61 vom 18.03.1995 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 55 vom 24.02.2001 S. 59).
113) ABl. L 257 vom 27.10.1995 S. 1.
114) ABl. L 270 vom 13.11.1995 S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/2001 der Kommission (ABl. L 222 vom 17.08.2001 S. 29).
115) ABl. L 78 vom 28.03.1996 S. 27.
116) ABl. L 163 vom 02.07.1996 S. 1.
117) ABl. L 235 vom 17.07.1996 S. 6.
118) ABl. L 257 vom 10.10.1996 S. 26.
119) ABl. L 296 vom 21.11.1996 S. 55.
120) ABl. L 299 vom 23.11.1996 S. 1.
121) ABl. L 306 vom 28.11.1996 S. 1.
122) ABl. L 10 vom 14.01.1997 S. 13.
123) ABl. L 61 vom 03.03.1997 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2476/2001 der Kommission (ABl. L 334 vom 18.12.2001 S. 3).
124) ABl. L 32 vom 03.02.1997 S. 1.
125) ABl. L 46 vom 17.02.1997 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/11/EG der Kommission (ABl. L 48 vom 17.02.2001 S. 20).
126) ABl. L 14 vom 17.01.1997 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1614/2002 der Kommission (ABl. L 244 vom 12.09.2002 S. 7).
127) ABl. L 43 vom 14.02.1997 S. 1.
128) ABl. L 52 vom 22.02.1997 S. 1.
129) ABl. L 85 vom 27.03.1997 S. 1.
130) ABl. L 202 vom 30.07.1997 S. 1.
131) ABl. L 287 vom 21.10.1997 S. 1.
132) ABl. L 15 vom 21.01.1998 S. 14. Geändert durch die Richtlinie 2002/39/EG (ABl. L 176 vom 05.07.2002 S. 21).
133) ABl. L 123 vom 24.04.1998 S. 1.
134) ABl. L 58 vom 27.02.1998 S. 1.
135) ABl. L 162 vom 05.06.1998 S. 1.
136) ABl. L 268 vom 03.10.1998 S. 1.
137) ABl. L 350 von 28.12.1998, S. 58. Geändert durch die Richtlinie 2000/71/EG der Kommission (ABl. L 287 vom 14.11.2000 S. 46).
138) ABl. L 331 vom 07.12.1998 S. 1.
139) ABl. L 33 vom 06.02.1999 S. 1.
140) ABl. L 66 vom 13.03.1999 S. 16.
141) ABl. L 66 vom 13.03.1999 S. 26.
142) ABl. L 91 vom 07.04.1999 S. 10.
143) ABl. L 63 vom 12.03.1999 S. 6.
144) ABl. L 108 vom 27.04.1999 S. 2.
145) ABl. L 182 vom 16.07.1999 S. 1.
146) ABl. L 120 vom 08.05.1999 S. 1.
147) ABl. L 200 vom 30.07.1999 S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2001/60/EG der Kommission (ABl. L 226 vom 22.08.2001 S. 5).
148) ABl. L 12 vom 18.01.2000 S. 16.