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Bund

Richtlinie 2003/31/EG der Kommission vom 11. April 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe 2,4-DB,
beta-Cyfluthrin, Cyfluthrin, Iprodion, Linuron, Maleinsäurehydrazid und Pendimethalin

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 101 vom 23.04.2003 S. 3)



Die Kommission der europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/23/EG der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000 4, wurde eine Liste von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln aufgestellt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält 2,4-DB, beta-Cyfluthrin, Cyfluthrin, Iprodion, Linuron, Maleinsäurehydrazid und Pendimethalin.

(2) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 für eine Reihe von durch die Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission vom 27. April 1994 über die Festsetzung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 5, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95 6, wurden die folgenden Bericht erstattenden Mitgliedstaaten benannt, die der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 ihre jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen übermittelt haben: 2,4-DB: Bericht erstattender Mitgliedstaat Griechenland, alle relevanten Informationen lagen am 30. April 1996 vor; beta-Cyfluthrin: Bericht erstattender Mitgliedstaat Deutschland, alle relevanten Informationen lagen am 4. November 1996 vor; Cyfluthrin: Bericht erstattender Mitgliedstaat Deutschland, alle relevanten Informationen lagen am 4. November 1996 vor; Iprodion: Bericht erstattender Mitgliedstaat Frankreich, alle relevanten Informationen lagen am 18. Juli 1996 vor; Linuron: Bericht erstattender Mitgliedstaat Vereinigtes Königreich, alle relevanten Informationen lagen am 31. Oktober 1996 vor; Maleinsäurehydrazid: Bericht erstattender Mitgliedstaat Dänemark, alle relevanten Informationen lagen am 5. September 1997 vor; Pendimethalin: Bericht erstattender Mitgliedstaat Spanien, alle relevanten Informationen lagen am 20. Mai 1998 vor.

(3) Die Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit geprüft.

(4) Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG und in Anbetracht einer möglichen negativen Entscheidung über 2,4-DB und über Pendimethalin berief die Kommission am 7. Mai 1998 bzw. am 4. Juni 1999 Sitzungen mit dem Hauptantragsteller und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat ein. Für beide Wirkstoffe lieferte der Hauptantragsteller weitere Daten mit dem Ziel, die Bedenken auszuräumen.

(5) Die Prüfung aller Wirkstoffe wurde am 3. Dezember 2002 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für 2,4-DB, beta-Cyfluthrin, Cyfluthrin, Iprodion, Linuron, Maleinsäurehydrazid und Pendimethalin abgeschlossen.

(6) Bei der Prüfung von 2,4-DB, Linuron, Maleinsäurehydrazid und Pendimethalin wurden keine offenen Fragen oder Bedenken laut, die eine Konsultation des Wissenschaftlicher Ausschusses Pflanzen erfordert hätten.

(7) Der Bericht über beta-Cyfluthrin und über Cyfluthrin sowie weitere Informationen über die beiden Wirkstoffe wurden auch dem Wissenschaftlichen Ausschuss Pflanzen zur Stellungnahme vorgelegt. Der Ausschuss wurde ersucht, zur Bewertung des angemessenen Ernährungsrisikos Stellung zu nehmen und zu bestätigen, dass die vorliegenden ökotoxikologischen Daten nur Anwendungen in Gewächshäusern und zur Saatgutbehandlung unterstützen. Der Ausschuss schlug in seiner Stellungnahme 7, 8 vor, dass für beta-Cyfluthrin und Cyfluthrin zusätzlich zu der routinemäßig bei Pflanzenschutzmitteln durchgeführten Bewertung des Langzeitrisikos der Aufnahme mit der Nahrung auch eine Bewertung des akuten Kurzzeitrisikos der Aufnahme mit der Nahrung vorgenommen werden sollte, um die potenziellen neurotoxischen Eigenschaften der Wirkstoffe zu bewerten. Der Ausschuss bestätigte, dass Anwendungen als Saatgutbeize und in Gewächshäusern (außer bei Verwendung von Nutzarthropoden) dank der besonderen Umstände dieser Anwendungen und der Bodenbindung von beta-Cyfluthrin und Cyfluthrin als sicher für Nicht-Ziel-Land und Wasserlebewesen gelten können. Der Ausschuss bekräftigt auch die Schlussfolgerungen aus der Bewertung der Mitgliedstaaten, wonach bei Feldspritzanwendungen von beta-Cyfluthrin und Cyfluthrin unter Zugrundelegung der Kriterien von Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG keine ausreichende Sicherheit nachgewiesen werden konnte. Nach der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses Pflanzen wurde die Bewertung des Risikos bei kurzzeitiger Aufnahme mit der Nahrung festgelegt und mit den Mitgliedstaaten erörtert. Es wurde festgestellt, dass die annehmbaren Grenzwerte bei kurzzeitiger Aufnahme von Rückständen wahrscheinlich nicht überschritten werden.

(8) Der Bericht über Iprodion und weitere Informationen wurden auch dem Wissenschaftlichen Ausschuss Pflanzen zur Stellungnahme vorgelegt. Der Wissenschaftliche Ausschuss wurde ersucht, zu den vom Berichterstatter vorgeschlagenen Werten für die erwarteten Konzentrationen im Boden und im Grundwasser sowie für die annehmbare Anwenderexposition (AOEL - "acceptable operator exposure level") Stellung zu nehmen. Der Ausschuss bekräftigte in seiner Stellungnahme 9, dass ausreichend Informationen für die zuverlässige Einschätzung des Versickerungsverhaltens des Stoffes bei Böden mit einem pH-Wert über 6 vorliegen. Die Versickerung in Böden mit einem pH-Wert unter 6 muss jedoch noch genauer untersucht werden, da es bei diesen Böden in einigen realistischen anfälligen Situationen zur Versickerung mit Konzentrationen von mehr als 0,1 µg/l kommen kann. Der Ausschuss hielt einen zusätzlichen Sicherheitsfaktor für die Bestimmung der annehmbaren Anwenderexposition nicht für notwendig. Bei der Erarbeitung dieser Richtlinie und des Beurteilungsberichts wurde den Feststellungen des Wissenschaftlichen Ausschusses Rechnung getragen.

(9) Die verschiedenen Bewertungen haben ergeben, dass Pflanzenschutzmittel, die 2,4-DB, beta-Cyfluthrin, Cyfluthrin, Iprodion, Linuron, Maleinsäurehydrazid oder Pendimethalin enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in dem Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG erteilt werden können, sollten diese Wirkstoffe in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(10) Der Beurteilungsbericht der Kommission ist für die ordnungsgemäße Umsetzung bestimmter Abschnitte der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätze durch die Mitgliedstaaten erforderlich. Es ist daher vorzuschreiben, dass die Mitgliedstaaten den endgültigen Beurteilungsbericht (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen) allen Interessierten zur Einsicht zur Verfügung stellen oder zugänglich machen.

(11) Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist vorzusehen, um es den Mitgliedstaaten und Interessierten zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(12) Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist einzuräumen, um die Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG über Pflanzenschutzmittel, die 2,4-DB, beta-Cyfluthrin, Cyfluthrin, Iprodion, Linuron, Maleinsäurehydrazid oder Pendimethalin enthalten, umzusetzen und insbesondere bestehende Zulassungen zu überprüfen, damit sichergestellt ist, dass die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Bedingungen bezüglich dieser Wirkstoffe erfüllt werden. Für die Einreichung und Bewertung der für jedes Pflanzenschutzmittel vollständigen Unterlagen gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ist ein längerer Zeitraum vorzusehen.

(13) Die Richtlinie 91/414/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(14) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. Juni 2004 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich hiervon.

Sie wenden diese Bestimmungen ab 1. Juli 2004 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen die Zulassung jedes einzelnen Pflanzenschutzmittels, das 2,4-DB, beta-Cyfluthrin, Cyfluthrin, Iprodion, Linuron, Maleinsäurehydrazid oder Pendimethalin enthält, um sicherzustellen, dass die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Bedingungen für diese Wirkstoffe eingehalten wurden. Die Zulassung wird erforderlichenfalls bis spätestens 30. Juni 2004 geändert oder widerrufen.

(2) Nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG und anhand von Unterlagen, die die Anforderungen von Anhang III der genannten Richtlinie erfüllen, unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen, die am 31. Dezember 2003 insgesamt in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgelistet sind, 2,4-DB, beta-Cyfluthrin, Cyfluthrin, Iprodion, Linuron, Maleinsäurehydrazid oder Pendimethalin enthält, einer Neubewertung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt. Erforderlichenfalls wird die Zulassung der betreffenden Pflanzenschutzmittel bis 31. Dezember 2007 geändert oder widerrufen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Anhang

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden folgende Einträge am Ende der Tabelle angefügt

Nr. 47 - 53 eingefügt -

1) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.

2) ABl. Nr. L 81 vom 28.03.2003 S. 39.

3) ABl. Nr. L 366 vom 15.12.1992 S. 10.

4) ABl. Nr. L 259 vom 13.10.2000 S. 27.

5) ABl. Nr. L 107 vom 28.04.1994 S. 8.

6) ABl. Nr. L 225 vom 22.09.1995 S. 1.

7) Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses Pflanzen über die Aufnahme von beta-Cyfluthrin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses Pflanzen vom 28. Januar 2000).

8) Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses Pflanzen über die Aufnahme von Cyfluthrin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses Pflanzen vom 28. Januar 2000).

9) Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses Pflanzen zu spezifischen Fragen der Kommission betreffend die Bewertung von Iprodion in Zusammenhang mit der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (SCP/IPRODIO/002-endg., angenommen am 31. Januar 2002).