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Entscheidung 2003/424/EG der Kommission vom 6. Juni 2003 zur Änderung der Entscheidung 96/603/EG zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die in die Kategorie A "Kein Beitrag zum Brand" gemäß der Entscheidung 94/611/EG zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1673)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 144 vom 12.06.2003 S. 9)
Hinweis:Liste von Dateien über Brandverhaltensklassen/-schutzvermögen
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte 1, geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG 2,
gestützt auf die Entscheidung 2000/147/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten 3, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Entscheidung 96/603/EG der Kommission 4, geändert durch die Entscheidung 2000/605/EG 5, wurde ein Verzeichnis von Produkten aufgestellt, die nach den Tabellen 1 und 2 im Anhang zu der Entscheidung 94/611/EG der Kommission 6, die die Klassifikation des Brandverhaltens von Bauprodukten regelt, in die Kategorie A "Kein Beitrag zum Brand" eingestuft wurden.
(2) Die Entscheidung 94/611/EG wurde durch die Entscheidung 2000/147/EG ersetzt.
(3) Die Bemerkungen zu "Mörtel mit anorganischen Bindemitteln" in der Tabelle im Anhang der Entscheidung 96/603/EG sind an den technischen Fortschritt anzupassen.
(4) Die Entscheidung 96/603/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen
- hat folgende Entscheidung erlassen:
In der Tabelle im Anhang der Entscheidung 96/603/EG werden unter dem Punkt "Mörtel mit anorganischen Bindemitteln" die Bemerkungen "Vorwurf-/Putzmörtel und Estrichmörtel, mit einem oder mehreren anorganischen Bindemitteln, z.B. Zement, Kalk, Mauermörtelzement und Gips" ersetzt durch: "Vorwurf-/Putzmörtel, Estrichmörtel und Mauermörtel, mit einem oder mehreren anorganischen Bindemitteln, z.B. Zement, Kalk, Mauermörtelzement und Gips".
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
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1) ABl. L 40 vom 11.02.1989 S. 12.
2) ABl. L 220 vom 30.08.1993 S. 1.
3) ABl. L 50 vom 23.02.2000 S. 14.
4) ABl. L 267 vom 19.10.1996 S. 23.
5) ABl. L 258 vom 12.10.2000 S. 36.
6) ABl. L 241 vom 19.09.1994 S. 25.