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Regelwerk, EU 2003, Chemikalien EU, Bund

Richtlinie 2003/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur 26. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Nonylphenol, Nonylphenolethoxylat und Zement)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 178 vom 17.07.2003 S. 27, ber. 2006 L 10 S. 72)



Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gefährdung der Umwelt durch Nonylphenol (NP) und Nonylphenolethoxylat (NPE) wurde gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe 4 bewertet. Die Bewertung hat ergeben, dass diese Gefährdung verringert werden muss, und in seiner Stellungnahme vom 6. und 7. März 2001 bestätigte der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt (Cstee) diesen Befund.

(2) NP wird in der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik 5 als "prioritärer gefährlicher Stoff" eingestuft. Gemäß Artikel 16 Absatz 6 jener Richtlinie legt die Kommission Vorschläge für Begrenzungen zur Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten dieser Stoffe vor.

(3) Die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 angenommene Empfehlung 2001/838/EG der Kommission vom 7. November 2001 über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe: Acrylaldehyd; Dimethylsulfat; Nonylphenol; Phenol, 4-Nonyl-, verzweigt; tert-Butylmethylether 6 hat eine Strategie zur Minderung der von NP und NPE ausgehenden Risiken vorgeschlagen, in der insbesondere Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung dieser Stoffe empfohlen werden.

(4) Um die Umwelt zu schützen, wird die Kommission ersucht, eine Änderung der Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft 7 dahin gehend zu prüfen, dass ein Grenzwert für die Konzentration von NP und NPE in Klärschlamm, der in die Böden eingebracht werden soll, festgelegt wird.

(5) Zum Schutz der Umwelt sollte weiterhin das Inverkehrbringen und die Verwendung von NP und NPE für bestimmte Anwendungen eingeschränkt werden, die zu Einleitungen, Emissionen und Verlusten in die Umwelt führen. Ungeachtet der Beschränkung für Formulierungshilfsstoffe in Pestiziden und Bioziden sollten jedoch die bestehenden, vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie erteilten nationalen Genehmigungen für Pestizide oder Biozid-Produkte, denen NPE als Formulierungshilfsstoff beigemischt ist, bis zu ihrem Auslaufen weiter gelten.

(6) Wissenschaftliche Studien haben auch gezeigt, dass Zementzubereitungen, die Chrom VI enthalten, bei längerem direktem Hautkontakt beim Menschen unter bestimmten Umständen allergische Reaktionen auslösen können. Bei allen Verwendungen von Zement besteht die Gefahr eines längeren direkten Hautkontakts beim Menschen, ausgenommen bei der Verwendung in überwachten geschlossenen und vollautomatischen Prozessen.

(7) Der CSTEE hat die gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Chrom VI in Zement bestätigt.

(8) Individuelle Schutzmaßnahmen sind notwendig, reichen aber nicht aus, um zu vermeiden, dass Haut mit Zement in Kontakt kommt. Gemäß der Rangordnung der Schutznormen der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) 8 hat der Arbeitgeber vorrangig dafür zu sorgen, dass die Exposition auf ein Mindestmaß verringert wird, wenn keine Substitution möglich ist, und individuelle Schutzmaßnahmen nur anzuwenden, wenn eine Exposition nicht mit anderen Mitteln verhütet werden kann.

(9) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit erscheint es daher notwendig, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Zement zu beschränken. Insbesondere sollte das Inverkehrbringen und die Verwendung von Zement oder Zementzubereitungen mit einem Chrom-VI-Gehalt von mehr als 2 ppm für Tätigkeiten eingeschränkt werden, bei denen es zu Hautkontakt kommen kann. Dies ist bei der Verwendung in überwachten geschlossenen und vollautomatischen Prozessen nicht der Fall, die daher ausgenommen werden sollten. Reduktionsmittel sollten zum frühestmöglichen Zeitpunkt, d. h. bereits bei der Herstellung von Zement, eingesetzt werden.

(10) Um die menschliche Gesundheit noch besser zu schützen, wird die Kommission ersucht, eine Änderung des Anhangs I der Richtlinie 98/24/EG dahin gehend zu prüfen, dass ein verbindlicher Arbeitsplatzgrenzwert für Staub festgelegt wird.

(11) In der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge 9 und in der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 10 wurde die Verwendung von Chrom VI bereits verboten. Weitere Verwendungen von Chrom VI werden derzeit im Rahmen einer Risikobewertung untersucht, und die Kommission wird ersucht, möglichst bald geeignete Rechtsvorschriften vorzuschlagen, mit denen den erkannten Risiken begegnet werden kann.

(12) Die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen 11 sollte entsprechend geändert werden.

(13) Das Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es, harmonisierte Bestimmungen zu NP, NPE und Zement einzuführen, um somit gemäß Artikel 95 des Vertrags das Funktionieren des Binnenmarkts sowie ein hohes Gesundheitsund Umweltschutzniveau sicherzustellen.

(14) Für die Anwendung dieser Richtlinie ist es wünschenswert, dass ein harmonisiertes Verfahren für den Nachweis des Chrom-VI-Gehalts von Zement angenommen wird, doch sollte das Inkrafttreten der Richtlinie hierdurch nicht verzögert werden. Die Kommission sollte daher ein solches Verfahren gemäß Artikel 2a der Richtlinie 76/769/EWG festlegen. Das Nachweisverfahren sollte vorzugsweise auf europäischer Ebene, gegebenenfalls durch das Europäische Komitee für Normung (CEN), entwickelt werden.

(15) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz der Arbeitnehmer, wie etwa der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit 12 und davon abgeleitete Einzelrichtlinien, insbesondere die Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) 13 und der Richtlinie 98/24/EG

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

(1) Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

(2) Ungeachtet dieser Richtlinie gelten bestehende, vor deren Inkrafttreten erteilte nationale Genehmigungen für Pestizide oder Biozid-Produkte, denen NPE als Formulierungshilfsstoff beigemischt ist, bis zu ihrem Auslaufen weiter.

Artikel 2

Das harmonisierte Nachweisverfahren für die Anwendung der Nummer "47. Zement" des Anhangs I der Richtlinie 76/769/ EWG wird von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 2a jener Richtlinie festgelegt.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 17. Juli 2004 die Rechtsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 17. Januar 2005 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2003.

Anhang Folgende Nummern 46 und 47 werden dem Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG angefügt:

Nr. 46 und 47 eingefügt -

1) Vorschlag vom 16.03.2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) ABl. C 133 vom 06.06.2003 S. 13.

3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 27. März 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. Mai 2003.

4) ABl. Nr. L 84 vom 05.04.1993 S. 1.

5) ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1. Richtlinie geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2001 S. 1).

6) ABl. Nr. L 319 vom 04.12.2001 S. 30.

7) ABl. Nr. L 181 vom 04.07.1986 S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

8) ABl. Nr. L 131 vom 05.05.1998 S. 11.

9) ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S. 34. Richtlinie geändert durch die Entscheidung 2002/525/EG der Kommission (ABl. Nr. L 170 vom 29.06.2002 S. 81).

10) ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 19.

11) ABl. Nr. L 262 vom 27.09.1976 S. 201. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 26).

12) ABl. Nr. L 183 vom 29.06.1989 S. 1.

13) ABl. Nr. L 196 vom 26.07.1990 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/38/EG (ABl. Nr. L 138 vom 01.06.1999 S. 66).

ENDE