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Regelwerk EU 2003, Natur/Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG

(ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36, 37 und 133,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 4 ersetzt den Beschluss 87/373/EWG 5.

(2) Gemäß der Erklärung des Rates und der Kommission 6 zum Beschluss 1999/468/EG sind die auf den Beschluss 87/373/EWG zurückgehenden Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen anzupassen, um diese Bestimmungen mit den Artikeln 3, 4 und 5 des Beschlusses 1999/468/EG in Einklang zu bringen.

(3) Die besagte Erklärung gibt die Modalitäten der Anpassung der Ausschussverfahren an, die automatisch erfolgt, sofern sie nicht den im Basisrechtsakt vorgesehenen Ausschusstyp berührt.

(4) Die in den anzupassenden Vorschriften festgelegten Fristen müssen ihre Gültigkeit behalten. Sofern keine bestimmte Frist für die Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen vorgesehen war, sollte eine Frist von drei Monaten festgelegt werden.

(5) Dementsprechend sind die Bestimmungen der Rechtsakte, die eine Bezugnahme auf das Ausschussverfahren des Typs I gemäß dem Beschluss 87/373/EWG vorsehen, durch Bestimmungen zu ersetzen, die eine Bezugnahme auf das Beratungsverfahren gemäß Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorsehen.

(6) Die Bestimmungen von Rechtsakten, die eine Bezugnahme auf das Ausschussverfahren des Typs IIa und IIb gemäß dem Beschluss 87/373/EWG vorsehen, sind durch Bestimmungen zu ersetzen, die eine Bezugnahme auf das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG vorsehen.

(7) Die Bestimmungen von Rechtsakten, die eine Bezugnahme auf das Ausschussverfahren des Typs IIIa und IIIb gemäß dem Beschluss 87/373/EWG vorsehen, sind durch Bestimmungen zu ersetzen, die eine Bezugnahme auf das Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG vorsehen.

(8) Diese Verordnung zielt ausschließlich darauf ab, die Ausschussverfahren anzupassen. Der Name der diese Verfahren betreffenden Ausschüsse wurde gegebenenfalls geändert

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Soweit das Beratungsverfahren betroffen ist, werden die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte in der dort beschriebenen Weise den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG angepasst.

Artikel 2

Soweit das Verwaltungsverfahren betroffen ist, werden die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte in der dort beschriebenen Weise den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG angepasst.

Artikel 3

Soweit das Regelungsverfahren betroffen ist, werden die in Anhang III aufgeführten Rechtsakte in der dort beschriebenen Weise den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG angepasst.

Artikel 4

Verweise auf die Bestimmungen der in den Anhängen I, II und III genannten Rechtsakte sind als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen in der durch die vorliegende Verordnung angepassten Fassung zu verstehen.

Mögliche Verweise in der vorliegenden Verordnung auf die ehemaligen Bezeichnungen der Ausschüsse sind als Verweise auf die neuen Bezeichnungen zu verstehen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2003.

1) ABl. C 75 E vom 26.03.2002 S. 425.

2) Stellungnahme vom 11. März 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

3) ABl. C 241 vom 07.10.2002 S. 128.

4) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

5) ABl. L 197 vom 18.07.1987 S. 33.

6) ABl. C 203 vom 17.07.1999 S. 1.

 

.

Beratungsverfahren Anhang I

Liste der das Beratungsverfahren betreffenden Rechtsakte, die den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG gemäß den nachstehenden Änderungen angepasst wurden:

1. Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

"Artikel 21

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG."

...

.

Regelungsverfahren Anhang III

6. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 2.

Die Artikel 17 und 18 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 17

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (*) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(**).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 18

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

(**) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

2) ABl. L 395 vom 30.12.1989 S. 13. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (ABl. L 62 vom 15.03.1993 S. 49).

19. Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1).

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

"Artikel 14

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(*).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

20. Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2).

Die Artikel 19 und 20 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 19

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (*) eingesetzten

Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(**).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 20

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.

(*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

(**) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

...

40. Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (1).

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

"Artikel 16

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (*) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(**). Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

(**) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

...

49. Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere 2.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 * eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG**.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

________
*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

**) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

2) ABl. L 221 vom 08.08.1998 S. 23.

...

51. Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (1).

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

"Artikel 11

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 * eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG**.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

**) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

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