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Regelwerk, EU-chronologisch

Verordnung (EG) Nr. 392/2004 des Rates vom 24. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

(ABl. Nr. L 65 vom 03.03.2004 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 2 wurden harmonisierte Rahmenvorschriften für die Etikettierung, Erzeugung und Kontrolle von landwirtschaftlichen Erzeugnissen festgelegt, die als Erzeugnisse des ökologischen Landbaus gekennzeichnet sind oder gekennzeichnet werden sollen.

(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sieht auch einen gemeinschaftsweiten Schutz bestimmter Bezeichnungen vor, durch die die Verbraucher darauf hingewiesen werden, dass ein Lebensmittel, ein Futtermittel oder seine Bestandteile nach den in jener Verordnung festgelegten Methoden des ökologischen Landbaus erzeugt werden. Dieser Schutz gilt auch für die daraus abgeleiteten gebräuchlichen Bezeichnungen oder Diminutive dieser Bezeichnungen, unabhängig davon, ob sie allein oder kombiniert verwendet werden, und unabhängig davon, in welcher Sprache sie verwendet werden. Um jede Möglichkeit einer Fehlinterpretation hinsichtlich des Umfangs dieses Schutzes auszuräumen, sollte jene Verordnung entsprechend geändert werden.

(3) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 unterliegen Unternehmen, die in den Geltungsbereich jener Verordnung fallende Erzeugnisse erzeugen, aufbereiten oder aus Drittländern einführen, auch einem Kontrollverfahren. In den letzten Jahren sind einige Erzeugnisse unter Bezugnahme auf den ökologischen Landbau in Verkehr gebracht worden, die nicht der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 entsprachen. Außerdem ist es vor kurzem bei der Lagerung von Erzeugnissen des ökologischen Landbaus zur Verseuchung durch Herbizide gekommen. Daher müssen die Kontrollen verschärft werden, indem alle mit der Erzeugung und Aufbereitung von Erzeugnissen befassten Marktteilnehmer diesen Kontrollen unterzogen werden.

(4) Gemäß dem Prinzip des risikobezogenen Ansatzes kann es in einigen Fällen unverhältnismäßig erscheinen, die Melde- und Kontrollpflichten auf bestimmte Einzelhändler anzuwenden. Es sollte daher vorgesehen werden, dass Mitgliedstaaten solche Händler von diesen Pflichten befreien können.

(5) Die Kontrollbehörden und -stellen sind zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet und dürfen Informationen und Daten, von denen sie bei ihrer Kontrolltätigkeit Kenntnis erhalten, nicht weitergeben. Der Informationsaustausch zwischen den Kontrollbehörden und Kontrollstellen sollte jedoch möglich sein, um die Herkunftssicherung zu verbessern und die Einhaltung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 während des gesamten Erzeugungs- und Aufbereitungsverfahrens zu gewährleisten.

(6) Da das Gemeinschaftslogo, das bedeutet, dass die Erzeugnisse unter die spezifische Kontrollregelung fallen, für aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse verwendet werden darf, empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit vorzuschreiben, dass für diese Erzeugnisse gleichwertige Kontrollanforderungen Anwendung finden.

(7) Es empfiehlt sich, ein späteres Datum für die Anwendung der neuen Melde- und Kontrollpflichten vorzusehen, damit insbesondere in den Mitgliedstaaten, in denen es derzeit keine solchen Pflichten gibt, die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden können. Kontrollpflichten, die bereits auf nationaler Ebene bestehen, sollten davon unberührt bleiben.

(8) Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nach den in Artikel 6 genannten Produktionsregeln gewonnen wurden. Insbesondere die folgenden Bezeichnungen, die daraus abgeleiteten gebräuchlichen Bezeichnungen (wie Bio-, Öko- usw.) und ihre Diminutive, alleine oder kombiniert verwendet, gelten in der gesamten Gemeinschaft und in allen Amtssprachen als Hinweis auf Methoden des ökologischen Landbaus, es sei denn, sie werden nicht für in Lebensmitteln oder Futtermitteln enthaltene landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet oder stehen ganz offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dieser Art der Erzeugung:

- spanisch: ecológico,

- dänisch: Økologisk,

- deutsch: ökologisch, biologisch,

- griechisch: βιολογικο,

- englisch: organic,

- französisch: biologique,

- italienisch: biologico,

- niederländisch: biologisch,

- portugiesisch: biológico,

- finnisch: luonnonmukainen,

- schwedisch: ekologisk."

2. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Jedes Unternehmen, das Erzeugnisse gemäß Artikel 1 erzeugt, aufbereitet, lagert oder aus einem Drittland einführt, um sie später zu vermarkten, oder das diese Erzeugnisse vermarktet, ist verpflichtet,

  1. diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, zu melden; die Meldung muss die in Anhang IV genannten Angaben enthalten;
  2. seine Tätigkeit dem Kontrollverfahren gemäß Artikel 9 zu unterstellen.

Die Mitgliedstaaten können Einzelhändler, die derartige Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher oder -nutzer verkaufen, von der Anwendung dieses Absatzes befreien, sofern sie diese Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als einem Ort in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen.

Vergibt ein Unternehmen irgendeine der in Unterabsatz 1 genannten Tätigkeiten als Auftrag an einen Dritten, so unterliegt dieses Unternehmen trotzdem den in den Buchstaben a) und b) genannten Pflichten und die weitervergebenen Tätigkeiten unterliegen dem Kontrollverfahren gemäß Artikel 9."

3. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten führen ein Kontrollverfahren ein, das von einer oder mehreren hierfür bestimmten Kontrollbehörden und/oder von zugelassenen privaten Kontrollstellen durchzuführen ist und dem die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Unternehmen unterstellt werden."

b) Dem Absatz 7 Buchstabe b) wird folgender Satz angefügt:

"Sie müssen jedoch auf Antrag einschlägige Informationen über die Ergebnisse ihrer Kontrollen mit anderen Kontrollbehörden oder zugelassenen Kontrollstellen austauschen, soweit dieser Antrag mit der Notwendigkeit begründet ist, zu gewährleisten, dass die Erzeugnisse gemäß dieser Verordnung erzeugt wurden. Sie können diese Informationen auch von sich aus austauschen."

c) Absatz 9 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) bei Feststellung einer Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Durchführung der Artikel 5 und 6, der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 der Kommission vom 5. Februar 2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau (*) oder der Maßnahmen des Anhangs III die Hinweise auf den ökologischen Landbau nach Artikel 2 von der gesamten von der Unregelmäßigkeit betroffenen Partie oder Erzeugung entfernen lassen;

(*) ABl. L 31 vom 06.02.2003 S. 3."

4. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) bei allen Erzeugungs- und Aufbereitungsvorgängen dem Kontrollverfahren nach Artikel 9 oder - bei eingeführten Erzeugnissen - gleichwertigen Maßnahmen unterzogen wurden; bei gemäß Artikel 11 Absatz 6 eingeführten Erzeugnissen muss die Durchführung des Kontrollverfahrens Anforderungen erfüllen, die den in Artikel 9, insbesondere Absatz 4, vorgesehenen Anforderungen gleichwertig sind;".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 2 gilt ab dem 1. Juli 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2004.

_____________
1) Stellungnahme vom 4. Dezember 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) ABl. L 198 vom 22.07.1991 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2277/2003 der Kommission (ABl. L 336 vom 23.12.2003 S. 68).