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Regelwerk, EU 2004, Immissionsschutz - EU Bund
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Entscheidung 2004/156/EG der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 130)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 59 vom 26.02.2004 S. 1, ber. L 177 S. 4;
Entsch. 2007/589/EG - ABl. Nr. L 229 vom 31.08.2007 S. 1 aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 01.01.2008 gemäß Artikel 2 der Entsch. 2007/589/EG

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eine umfassende, kohärente, transparente und genaue Überwachung von Treibhausgasemissionen und eine entsprechende Berichterstattung gemäß diesen Leitlinien sind Voraussetzung für den Betrieb des mit der Richtlinie 2003/87/EG geschaffenen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten.

(2) Die in dieser Entscheidung beschriebenen Leitlinien enthalten detaillierte Kriterien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen, die infolge der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten entstehen und die im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten spezifizierte Treibhausgase betreffen, wobei die in Anhang IV dieser Richtlinie dargelegten Prinzipien für die Überwachung und Berichterstattung als Grundlage dienen.

(3) Gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die von den Betreibern vorgelegten Berichte anhand der Kriterien von Anhang V geprüft werden.

(4) Die Maßnahmen dieser Entscheidung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 8 des Beschlusses 93/389/EWG des Rates 2 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge dieser Entscheidung enthalten die in Artikel 14 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen aus den in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten.

Diese Leitlinien basieren auf den in Anhang IV dieser Richtlinie beschriebenen Prinzipien.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29 Januar 2004.

.

Allgemeine Leitlinien Anhang I

1. Einleitung

Dieser Anhang enthält die allgemeinen Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen aus den in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG (im Folgenden "die Richtlinie") aufgeführten Tätigkeiten von für diese Tätigkeiten spezifizierten Treibhausgasen. Weitere Leitlinien in Bezug auf tätigkeitsspezifische Emissionen sind in den nachfolgenden Anhängen II bis XI definiert.

Die Kommission wird den vorliegenden Anhang sowie die Anhänge II bis XI zum 31. Dezember 2006 auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Anwendung dieser Anhänge und eventueller Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG überprüfen. Dabei wird ein Inkrafttreten der überarbeiteten Anhänge zum 1. Januar 2008 ins Auge gefasst.

2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs und der Anhänge II bis XI bezeichnet der Ausdruck

  1. "Tätigkeiten" die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten;
  2. "tätigkeitsspezifisch" Eigenheiten, die für eine der in einer bestimmten Anlage durchgeführten Tätigkeiten spezifisch sind;
  3. "Charge" eine bestimmte Brennstoff- oder Materialmenge, die als Einzellieferung oder kontinuierlich über einen bestimmten Zeitraum hinweg weitergeleitet wird. Chargen sind repräsentativen Probenahmen zu unterziehen und im Hinblick auf den durchschnittlichen Energie- und Kohlenstoffgehalt sowie andere relevante Aspekte der chemischen Zusammensetzung zu beschreiben;
  4. "Biomasse" nicht fossile und biologisch abbaubare, organische Stoffe von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen. Dazu zählen auch Erzeugnisse, Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle aus der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und den damit verbundenen Industrien sowie der nicht fossile, biologisch abbaubare, organische Anteil industrieller und kommunaler Abfälle. "Biomasse" bezeichnet ferner Gase und Flüssigkeiten, die aus der Zersetzung nicht fossiler und biologisch abbaubarer, organischer Stoffe entstehen. Werden diese zur Energiegewinnung verbrannt, werden sie als Biomasse-Brennstoff bezeichnet;
  5. "Emissionen aus der Verbrennung" Treibhausgasemissionen, die während der exothermen Reaktion eines Brennstoffs mit Sauerstoff entstehen;
  6. "zuständige Behörde" die Einrichtung bzw. Einrichtungen, die in Übereinstimmung mit Artikel 18 der Richtlinie ernannt und mit der Umsetzung der Bestimmungen der vorliegenden Entscheidung betraut wurde(n);
  7. "Emissionen" die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage gemäß der Richtlinie;
  8. "Treibhausgase" die in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Gase;
  9. "Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen" bzw. "Genehmigung" eine Genehmigung im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie, die gemäß den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie erteilt wird;
  10. "Anlage" eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die im Sinne der Richtlinie Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;
  11. "Grad der Gewissheit" das Maß, in dem sich die prüfende Instanz sicher ist, in ihrem Abschlussbericht belegen bzw. widerlegen zu können, dass die über eine Anlage vorgelegten Informationen insgesamt gesehen keine wesentlich falschen Angaben enthalten;
  12. "Wesentlichkeit" die professionelle Einschätzung der prüfenden Instanz, ob Auslassungen, Falschdarstellungen oder Fehler in den zu einer Anlage übermittelten Informationen für sich oder zusammen die Entscheidungen der Adressaten maßgeblich beeinflussen können. Als grober Anhaltspunkt gilt, dass die prüfende Instanz eine falsche Angabe bezüglich der Gesamtemissionen dann als wesentlich bezeichnen wird, wenn durch diese die Zahl der Auslassungen, Falschdarstellungen oder Fehler in Bezug auf die Gesamtemissionen 5 % überschreitet;
  13. "Überwachungsmethode" die für die Bestimmung der Emissionen verwendete Methode, wobei zwischen einer Überwachung durch Berechnung oder einer Überwachung auf der Grundlage von Messungen zu wählen ist und eine Auswahl geeigneter "Ebenen" getroffen werden muss;
  14. "Betreiber" eine Person, die eine Anlage betreibt oder besitzt oder der - sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen - die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb einer Anlage übertragen worden ist, wie in der Richtlinie definiert;
  15. "Prozessemissionen" Treibhausgasemissionen, bei denen es sich nicht um "Emissionen aus der Verbrennung" handelt und die durch eine beabsichtigte bzw. unbeabsichtigte Reaktion zwischen Stoffen oder durch deren Umwandlung entstehen, u. a. durch die chemische oder elektrolytische Reduktion vom Metallerzen, die thermische Zersetzung von Stoffen und die Produktion von Stoffen zur Verwendung als Produkt oder Ausgangsmaterial;
  16. "Berichtszeitraum" den Zeitraum, in dem die Emissionen zu überwachen sind bzw. in dem über diese gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie Bericht zu erstatten ist. Dabei handelt es sich jeweils um ein Kalenderjahr;
  17. "Quelle" einen bestimmten, feststellbaren Punkt oder Prozess in einer Anlage, durch den Treibhausgase freigesetzt werden;
  18. "Ebenenkonzept" eine spezifische Methode zur Ermittlung von Tätigkeitsdaten, Emissionsfaktoren und Oxidations- oder Umsetzungsfaktoren. Aus den verschiedenen Ebenenkonzepten, die hierarchisch aufeinander aufbauen, kann in Einklang mit den vorliegenden Leitlinien eine geeignete Auswahl getroffen werden;
  19. "prüfende Instanz" eine geeignete, unabhängige, akkreditierte Prüfungseinrichtung, die in Übereinstimmung mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die gemäß Anhang V der Richtlinie von den Mitgliedstaaten zu erarbeiten sind, für die Durchführung des Prüfungsverfahrens und die diesbezügliche Berichterstattung verantwortlich ist.

3. Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung

Um eine genaue und nachprüfbare Überwachung und Berichterstattung bezüglich der Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie zu gewährleisten, sind in Bezug auf die Überwachung und Berichterstattung folgende Grundsätze zu beachten:

Vollständigkeit. Bei der Überwachung einer Anlage sowie der diesbezüglichen Berichterstattung sind alle Emissionsquellen und alle Emissionen aus Prozessen und aus der Verbrennung zu erfassen, die im Zusammenhang mit den in Anhang I der Richtlinie genannten Tätigkeiten entstehen. Dies gilt auch für alle Treibhausgasemissionen, die für eben diese Tätigkeiten spezifiziert sind.

Konsistenz. Die Vergleichbarkeit der überwachten und gemeldeten Emissionen in der Zeitreihe muss gewährleistet sein, indem stets dieselben Überwachungsmethoden und Datensätze verwendet werden. Die Überwachungsmethoden können in Übereinstimmung mit den Vorgaben dieser Leitlinien geändert werden, sofern dadurch die Genauigkeit der gemeldeten Daten verbessert wird. Alle Änderungen in Bezug auf die Überwachungsmethoden müssen umfassend dokumentiert und von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

Transparenz. Alle Daten aus der Überwachung (einschließlich Annahmen, Bezugswerte, Tätigkeitsdaten, Emissionsfaktoren, Oxidationsfaktoren und Umsetzungsfaktoren) sind so zu ermitteln, zu erfassen, zusammenzustellen, zu analysieren und dokumentieren, dass die Bestimmung der Emissionen von der prüfenden Instanz und der zuständigen Behörde nachvollzogen werden kann.

Genauigkeit. Es ist sicherzustellen, dass die ermittelten Emissionen nicht konsequent über oder unter den tatsächlichen Emissionswerten liegen (soweit dies beurteilt werden kann) und dass die Unsicherheiten so weit wie möglich reduziert und quantifiziert werden, soweit dies im Rahmen dieser Leitlinien gefordert wird. Alle Arbeiten sind mit der erforderlichen Sorgfalt auszuführen, um sicherzustellen, dass die Bestimmung der Emissionen durch Berechnung bzw. Messung möglichst genaue Ergebnisse zeigt. Der Betreiber hat einen geeigneten Nachweis zu erbringen, dass die von ihm gemeldeten Emissionen vollständig sind. Die Emissionen sind anhand der in diesen Leitlinien angeführten Überwachungsmethoden zu bestimmen. Alle Messgeräte und sonstige Prüfinstrumente, die für die Meldung der Überwachungsdaten eingesetzt werden, müssen ordnungsgemäß bedient, unterhalten, kalibriert und geprüft werden. Arbeitsblätter und sonstige Hilfsmittel, die zur Speicherung und Bearbeitung von Überwachungsdaten verwendet werden, dürfen keinerlei Fehler aufweisen.

Kostenwirksamkeit. Bei der Auswahl einer Überwachungsmethode sind die Vorzüge einer größeren Genauigkeit gegen den zusätzlichen Kostenaufwand abzuwägen. Demzufolge ist bei der Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen stets die größtmögliche Genauigkeit anzustreben, sofern dies technisch machbar ist und keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursacht. Was die Überwachungsmethode selbst betrifft, so sind die diesbezüglichen, an den Betreiber gerichteten Anleitungen in nachvollziehbarer und einfacher Form darzustellen. Darüber hinaus sollten Doppelarbeiten vermieden und bereits in der Anlage vorhandene Systeme berücksichtigt werden.

Wesentlichkeit. Der Emissionsbericht und die darin dargelegten Aussagen dürfen keine wesentlich falschen Angaben enthalten und müssen eine glaubwürdige und ausgewogene Auflistung der Emissionen einer Anlage gewährleisten. Bei der Auswahl und Darstellung der Informationen sind jegliche Verzerrungen zu vermeiden.

Verlässlichkeit. Die Adressaten eines verifizierten Emissionsberichts müssen sich darauf verlassen können, dass er das darstellt, was er vorgibt bzw. was man berechtigterweise von ihm erwarten kann.

Leistungsverbesserung bei der Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen. Die Prüfung der Emissionsberichte ist als ein effektives und verlässliches Mittel zur Unterstützung der Verfahren in Bezug auf die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle zu sehen. Es liefert dem Betreiber Informationen, anhand deren er geeignete Maßnahmen zur Verbesserung seiner Leistung im Hinblick auf die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen ergreifen kann.

4. Überwachung

4.1. Einschränkungen

Die in Bezug auf eine Anlage wahrzunehmende Überwachung und Berichterstattung erstreckt sich auf alle Quellen sämtlicher Emissionen von Treibhausgasen, die für die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten spezifiziert sind.

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie enthalten Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen eine Beschreibung der Tätigkeiten und Emissionen der Anlage. Deshalb sind in der Genehmigung alle Quellen von Treibhausgasemissionen aufgrund der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten, der Überwachung und Berichterstattung unterliegenden Tätigkeiten anzugeben. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie enthalten Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen Angaben zu Überwachungsauflagen, in denen Überwachungsmethode und -häufigkeit festgelegt sind.

Emissionen aus Verbrennungsmotoren in zu Beförderungszwecken genutzten Maschinen und Geräten sind von den Emissionsschätzungen auszunehmen.

Die Überwachung der Emissionen erstreckt sich auf Emissionen aus dem regulären Betrieb von Anlagen sowie auf Emissionen aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse wie Inbetriebnahme/Abschalten oder Notfallsituationen innerhalb des Berichtszeitraums.

Wenn die Produktionskapazitäten oder -leistungen einer Tätigkeit oder mehrerer Tätigkeiten unter der gleichen Bezeichnung getrennt oder zusammen die in Anhang I der Richtlinie festgelegten diesbezüglichen Grenzwerte in einer Anlage bzw. an einem Standort überschreiten, unterliegen alle Quellen sämtlicher Emissionen aus allen Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie aufgeführt werden, der Überwachungs- und Berichterstattungspflicht.

Ob eine zusätzliche Feuerungsanlage (wie beispielsweise eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung) als Teil einer Anlage betrachtet wird, die nur eine andere Tätigkeit nach Anhang I durchführt, oder aber ob sie als eigenständige Anlage zu betrachten ist, hängt von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten ab. Die diesbezügliche Entscheidung wird in der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen der Anlage festgehalten.

Alle Emissionen einer Anlage sind eben dieser Anlage zuzuordnen, und zwar unabhängig davon, ob Wärme oder Strom an andere Anlagen abgegeben wird. Emissionen, die im Zusammenhang mit der Erzeugung von Wärme oder Strom entstehen, sind der Anlage zuzurechnen, in der sie erzeugt wurden, und nicht der Anlage, an die diese abgegeben wurden.

4.2. Bestimmung der Treibhausgasemissionen

Eine vollständige, transparente und genaue Überwachung von Treibhausgasemissionen setzt voraus, dass bei der Wahl der geeigneten Überwachungsmethode bestimmte Entscheidungen getroffen werden. Dazu zählen u. a. die Entscheidung zwischen einer Messung oder Berechnung sowie die Wahl spezifischer Ebenenkonzepte zur Ermittlung der Tätigkeitsdaten, der Emissionsfaktoren und der Oxidations- bzw. Umsetzungsfaktoren. Die Gesamtheit der Ansätze, die von einem Betreiber im Zusammenhang mit einer Anlage gewählt werden, um die jeweiligen Emissionen zu ermitteln, werden als eine Überwachungsmethode betrachtet.

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie enthalten Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen Angaben zu Überwachungsauflagen, in denen Überwachungsmethode und -häufigkeit festgelegt sind. Jede Überwachungsmethode ist von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit den Kriterien zu genehmigen, die in diesem Abschnitt und seinen Unterabschnitten angeführt sind. Die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden sorgen dafür, dass Überwachungsverfahren der Anlagen entweder in den Bedingungen der Genehmigung oder - sofern mit der Richtlinie vereinbar - in Form allgemeiner verbindlicher Regeln festgelegt werden.

Die zuständige Behörde muss eine ausführliche Beschreibung der Überwachungsmethode billigen, die vom Betreiber vor Beginn des Berichtszeitraums erstellt wird. Dieses Verfahren ist auch immer dann erforderlich, wenn die auf eine Anlage angewandte Überwachungsmethode geändert wird.

Die Beschreibung sollte umfassen:

Die Überwachungsmethode ist zu ändern, sofern die Genauigkeit der gemeldeten Daten auf diese Weise verbessert werden kann. Voraussetzung ist jedoch, dass dies technisch machbar ist und keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursacht. Alle Vorschläge für Änderungen an den Überwachungsmethoden bzw. an den zugrunde liegenden Datensätzen müssen klar dargelegt, begründet, umfassend dokumentiert und der zuständigen Behörde übermittelt werden. Alle Änderungen an den Methoden bzw. an den zugrundeliegenden Datensätzen müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

Der Betreiber muss unverzüglich Vorschläge zur Änderung des Überwachungsverfahrens vorlegen, wenn

Die zuständige Behörde kann einen Betreiber auffordern, die von ihm für eine bestimmte meldepflichtige Anlage angewandte Überwachungsmethode für den nachfolgenden Berichtszeitraum zu ändern, sofern diese mit den Bestimmungen dieser Leitlinien nicht mehr in Einklang steht.

Die zuständige Behörde kann einen Betreiber auch auffordern, die von ihm angewandte Überwachungsmethode für den nachfolgenden Berichtszeitraum zu ändern, wenn die in der Genehmigung vorgesehene Überwachungsmethode im Rahmen einer Überprüfung, wie sie vor jedem der in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie genannten Zeiträume vorzunehmen ist, aktualisiert wurde.

4.2.1. Berechnung und Messung

Anhang IV der Richtlinie sieht vor, dass Emissionen entweder

Der Betreiber kann eine Messung der Emissionen vorschlagen, sofern er belegen kann, dass

Die Anwendung von Messverfahren muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Der Betreiber muss die Messungen in jedem Berichtszeitraum anhand flankierender Emissionsberechnungen entsprechend dieser Leitlinien bestätigen. Hinsichtlich des für die flankierende Berechung zu wählenden Ebenenkonzept gelten dieselben Bestimmungen wie für die Ermittlung von Emissionen anhand von Berechnungen (siehe Abschnitt 4.2.2.1.4).

Der Betreiber kann - mit Zustimmung der zuständigen Behörde - bei unterschiedlichen Emissionsquellen innerhalb ein und derselben Anlage jeweils zwischen einer Überwachung durch Berechnungen oder auf der Grundlage von Messungen wählen. Der Betreiber muss sicherstellen und nachweisen, dass in Bezug auf die Erfassung der Emissionen keine Lücken entstehen bzw. keine Doppelzählungen vorkommen.

4.2.2. Berechnung

4.2.2.1. Berechnung der CO2-Emissionen

4.2.2.1.1. Berechnungsformeln

Die Berechnung der CO2-Emissionen erfolgt anhand der folgenden Formel:

CO2-Emissionen = Tätigkeitsdaten ⇒ Emissionsfaktor ⇒ Oxidationsfaktor

oder nach einem alternativen Ansatz, sofern dieser in den tätigkeitsspezifischen Leitlinien definiert ist.

Für Emissionen aus der Verbrennung und Emissionen aus Industrieprozessen sind die Ausdrücke in dieser Formel wie folgt spezifiziert:

Emissionen aus der Verbrennung

Die Tätigkeitsdaten beruhen auf dem Brennstoffverbrauch. Die eingesetzte Brennstoffmenge wird als Energiegehalt TJ, der Emissionsfaktor als t CO2/TJ ausgedrückt. Wenn Energie verbraucht wird, oxidiert nicht der gesamte im Brennstoff enthaltene Kohlenstoff zu CO2. Eine unvollständige Oxidation entsteht durch einen unzureichenden Verbrennungsprozess, d. h. ein Teil des Kohlenstoffs wird nicht verbrannt oder oxidiert zu Ruß oder Asche. Dem nicht oxidierten Kohlenstoff wird über den Oxidationsfaktor Rechnung getragen, der als Bruchteil dargestellt wird. Ist die Oxidation bereits im Emissionsfaktor berücksichtigt, so wird kein zusätzlicher Oxidationsfaktor verwendet. Der Oxidationsfaktor wird als Prozentsatz ausgedrückt. Daraus ergibt sich die folgende Formel:

CO2 -Emissionen = Brennstoffverbrauch [TJ] ⇒ Emissionsfaktor [t CO2/TJ] ⇒ Oxidationsfaktor

Die Berechnung von Emissionen aus der Verbrennung wird in Anhang II weiter spezifiziert.

Emissionen aus Prozessen:

Die Tätigkeitsdaten beruhen auf dem Rohstoffverbrauch, dem Durchsatz oder der Produktionsrate, ausgedrückt in t oder m3. Der Emissionsfaktor wird als [t CO2/t oder t CO2 /m3] ausgedrückt. Dem im Eingangsmaterial enthaltenen Kohlenstoff, der während des Prozesses nicht in CO2 umgewandelt wird, wird im Umsetzungsfaktor Rechnung getragen, der als Bruch dargestellt wird. Ist die Umwandlung bereits im Emissionsfaktor berücksichtigt, so wird kein zusätzlicher Umsetzungsfaktor verwendet. Die Menge des verwendeten Eingangsmaterials wird als Masse oder Volumen [t oder m3] ausgedrückt. Daraus ergibt sich die folgende Formel:

CO2-Emissionen = Tätigkeitsdaten [t oder m3] ⇒ Emissionsfaktor [t CO2/t oder m3] ⇒ Umsetzungsfaktor

Die Berechnung der Emissionen aus Industrieprozessen wird in den tätigkeitsspezifischen Leitlinien der Anhänge II bis XI ausführlicher erläutert. In einigen Fällen werden spezifische Referenzfaktoren genannt.

4.2.2.1.2. Weitergeleitetes CO2

CO2, das nicht aus einer Anlage freigesetzt, sondern als Reinsubstanz an eine andere Anlage weitergeleitet wird - sei es als ein Bestandteil von Brennstoffen oder direkt als Ausgangsmaterial für die chemische oder die Papierindustrie -, wird aus dem ermittelten Emissionswert herausgerechnet. Die betreffende Menge CO2 ist in Form eines Memo-Item zu melden.

CO2, das zu den folgenden Zwecken aus einer Anlage abgegeben wird, ist als weitergeleitetes CO2 zu betrachten:

CO2, das als Teil eines Mischbrennstoffs (z.B. Gichtgas oder Kokereigas) an eine andere Anlage abgegeben wird, sollte in den Emissionsfaktor für eben diesen Brennstoff einbezogen werden. Auf diese Weise wird es den Emissionen der Anlage zugerechnet, in der der Brennstoff verbrannt wird, und aus den Emissionen der Anlage herausgerechnet, aus der es abgegeben wurde.

4.2.2.1.3. CO2-Rückhaltung und Speicherung

Die Kommission fördert Forschungsarbeiten im Bereich Rückhaltung und Speicherung von CO2. Diese Arbeiten werden die Erarbeitung und Verabschiedung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend die CO2-Rückhaltung und -Speicherung (soweit auf diese in der Richtlinie Bezug genommen wird) in Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie maßgeblich beeinflussen. Diese Leitlinien werden den Methoden, die im Rahmen der UNFCCC entwickelt wurden, entsprechend Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten, die an der Erarbeitung solcher Leitlinien interessiert sind, werden aufgefordert, die Ergebnisse ihrer diesbezüglichen Forschungsarbeiten an die Kommission zu übermitteln, um eine frühzeitige Verabschiedung solcher Leitlinien zu ermöglichen.

Vor der Verabschiedung solcher Leitlinien können die Mitgliedstaaten der Kommission ihre vorläufigen Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend die CO2-Rückhaltung und -Speicherung (soweit auf diese in der Richtlinie Bezug genommen wird) übermitteln. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission kann gemäß den in Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie genannten Verfahren das zurückgehaltene und gespeicherte CO2 aus den Emissionen von Anlagen, die unter die Richtlinie fallen, in Einklang mit diesen vorläufigen Leitlinien herausgerechnet werden.

4.2.2.1.4. Die verschiedenen Ebenenkonzepte

Die tätigkeitsspezifischen Leitlinien, die in den Anhängen II bis XI dargelegt sind, beschreiben verschiedene Methoden zur Ableitung der folgenden Variablen: Tätigkeitsdaten, Emissionsfaktoren, Oxidations- oder Umsetzungsfaktoren. Die unterschiedlichen Ansätze werden als Ebenenkonzepte bezeichnet. Jedes Ebenenkonzept erhält eine Nummer beginnend mit 1. Je höher die Nummer einer Ebenenkonzepts, desto höher der Genauigkeitsgrad, d. h., das Ebenenkonzept mit der höchsten Nummer ist stets zu bevorzugen. Gleichwertige Ebenenkonzepte tragen dieselbe Nummer und werden durch einen Buchstaben weiter spezifiziert (z.B.: Ebene 2a und 2b). Bei Tätigkeiten, für die im Rahmen dieser Leitlinien alternative Berechnungsmethoden vorgeschlagen werden (z.B. Anhang VII: "Methode A - Karbonate" und "Methode B - Klinkerherstellung") kann ein Betreiber nur dann von einer auf eine andere Methode umstellen, wenn er nachweisen kann, dass eine solche Umstellung, was die Überwachung der Emissionen aus der in Frage stehenden Anlage und die diesbezügliche Berichterstattung betrifft, genauere Ergebnisse bringt.

Alle Betreiber sollten stets das genaueste, sprich höchste Ebenenkonzept wählen, um zum Zweck der Überwachung und Berichterstattung alle Variablen für alle Quellen innerhalb einer Anlage zu ermitteln. Nur wenn der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen werden kann, dass das höchste Ebenenkonzept aus technischen Gründen nicht anwendbar ist oder zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen würde, kann für diese Variable auf das nächst niedrigere Ebenenkonzept zurückgegriffen werden.

Daher sollte das gewählte Ebenenkonzept stets die höchste Genauigkeit gewährleisten, die technisch machbar ist und keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursacht. Der Betreiber kann im Rahmen eines Berechnungsvorgangs unterschiedliche zulässige Ebenenkonzepte für die verschiedenen Variablen (Tätigkeitsdaten, Emissionsfaktoren, Oxidations- oder Umsetzungsfaktoren) verwenden. Die Wahl des Ebenenkonzepts muss von der zuständigen Behörde gebilligt werden (siehe Abschnitt 4.2).

Während des Zeitraums 2005-2007 sollten die Mitgliedstaaten - vorbehaltlich der technischen Durchführbarkeit - mindestens die in Tabelle 1 aufgeführten Ebenenkonzepte anwenden. Die Spalten A enthalten Angaben zu Ebenenkonzepten für stärkere Quellen aus Anlagen mit jährlichen Gesamtemissionen von höchstens 50 kt. Die Spalten B enthalten Angaben zu Ebenenkonzepten für stärkere Quellen aus Anlagen mit jährlichen Gesamtemissionen von 50 kt bis 500 kt. Die Spalten C enthalten Angaben zu Ebenenkonzepten für stärkere Quellen aus Anlagen mit jährlichen Gesamtemissionen von über 500 kt. Die der Tabelle enthaltenen Größenschwellen beziehen sich auf die jährlichen Gesamtemissionen der gesamten Anlage.

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