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Regelwerk

Beschluss 2004/210/EG der Kommission vom 3. März 2004 zur Einsetzung Wissenschaftlicher Ausschüsse im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 66 vom 04.03.2004 S. 45)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 152 und 153,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Wissenschaftlichen Ausschüsse wurden eingesetzt durch den Beschluss 97/404/EG der Kommission vom 10. Juni 1997 zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses 1 und durch den Beschluss 97/579/EG der Kommission vom 23. Juli 1997 zur Einsetzung der Wissenschaftlichen Ausschüsse im Bereich der Verbrauchergesundheit und der Lebensmittelsicherheit 2.

(2) Die Zuständigkeiten des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses (WLA) für die wissenschaftliche Begutachtung zur bovinen spongiformen Enzephalopathie und zu den transmissiblen spongiformen Enzephalopathien sind auf die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) übertragen worden, die durch die Verordnung (EG) 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 3 eingerichtet worden ist.

(3) Auch die Zuständigkeiten von fünf der acht durch den Beschluss 97/579/EG eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschüsse sind auf die EBLS übergegangen, und zwar die Zuständigkeiten des Wissenschaftlichen Ausschusses "Lebensmittel", des Wissenschaftlichen Ausschusses "Futtermittel", des Wissenschaftlichen Ausschusses "Tiergesundheit und artgerechte Tierhaltung", des Wissenschaftlichen Ausschusses "Veterinärmedizinische Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit" und des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen".

(4) Die Amtszeit der Mitglieder der drei übrigen durch den Beschluss 97/579/EG eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschüsse, nämlich des Wissenschaftlichen Ausschusses "Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse", des Wissenschaftlichen Ausschusses "Arzneimittel und Medizinprodukte" und des Wissenschaftlichen Ausschusses "Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt" ist ausgelaufen. Die Mitglieder dieser Ausschüsse bleiben im Amt, bis sie ersetzt werden oder ihre Amtszeit verlängert wird.

(5) Es ist daher notwendig, den Beschluss 97/404/EG und den Beschluss 97/579/EG zu ersetzen und diese Bestimmungen aufzuheben.

(6) Fundierte und rechtzeitig vorliegende wissenschaftliche Gutachten sind eine wesentliche Voraussetzung für Vorschläge, Beschlüsse und Strategien der Kommission in Fragen der Verbrauchersicherheit, der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt.

(7) Die Gutachten der Wissenschaftlichen Ausschüsse zu Fragen der Verbrauchersicherheit, der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt müssen auf den Grundsätzen der höchsten Fachkompetenz, der Unabhängigkeit und Objektivität und der Transparenz beruhen, wie in der Mitteilung der Kommission "Die Einholung und Nutzung von Expertenwissen durch die Kommission: Grundsätze und Leitlinien - eine bessere Wissensgrundlage für eine bessere Politik" 4 näher ausgeführt wird.

(8) Es ist wichtig, dass die Wissenschaftlichen Ausschüsse die in der EU und darüber hinaus verfügbare externe Sachkunde auf bestmögliche Weise nutzen, wo dies für eine spezifische Frage notwendig ist.

(9) Es ist an der Zeit, die Struktur der begutachtenden Wissenschaftlichen Ausschüsse angesichts der operationellen Erfahrungen, der Errichtung der EBLS und des künftigen Bedarfs der Kommission an unabhängiger wissenschaftlicher Begutachtung zu reorganisieren. Eine solche Struktur muss so flexibel sein, dass sie die Kommission in Fragen, die in bestehende Zuständigkeitsbereiche fallen, sowie über neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken und in Fragen, die nicht in der Zuständigkeit anderer Risikobewertungseinrichtungen der Gemeinschaft liegen, beraten kann.

(10) Der Bedarf an unabhängigen wissenschaftlichen Gutachten sowohl in den bestehenden als auch in neuen Verantwortungsbereichen der Gemeinschaft, die in die Zuständigkeit des Wissenschaftlichen Ausschusses "Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse" und des Wissenschaftlichen Ausschusses "Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt" fallen, wird voraussichtlich auch weiterhin zunehmen.

(11) Die Anzahl der beim Wissenschaftlichen Ausschuss "Arzneimittel und Medizinprodukte" angeforderten wissenschaftlichen Gutachten ist zu gering, um seine Weiterführung als eigenständigen Ausschuss zu rechtfertigen. Allerdings ist es angesichts der potenziellen Bedeutung dieses Bereichs, insbesondere der Medizinprodukte, notwendig, die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Begutachtung durch einen entsprechenden Wissenschaftlichen Ausschuss aufrechtzuerhalten.

(12) Um ihre wissenschaftliche Kohärenz, Synergien und einen multidisziplinären Ansatz zu stärken und gleichzeitig eine Überschneidung der Verantwortlichkeiten auf ein Minimum zu reduzieren, ist es notwendig, die Zuständigkeitsbereiche der Wissenschaftlichen Ausschüsse neu zu definieren und eine systematische tragfähige Koordinierung sicherzustellen.

(13) Es ist wichtig, dass die Kommission bei der Frühbewertung neu auftretender und anderer neu identifizierter Risiken ein offensives Konzept vertreten kann

- beschliesst:

Artikel 1 Beratungsstruktur und Zuständigkeitsbereiche der Wissenschaftlichen Ausschüsse

(1) Es werden folgende Wissenschaftliche Ausschüsse eingesetzt:

  1. der Wissenschaftliche Ausschuss "Konsumgüter" (nachfolgend: "SCCP"),
  2. der Wissenschaftliche Ausschuss "Gesundheits- und Umweltrisiken" (nachfolgend: "SCHER"),
  3. der Wissenschaftliche Ausschuss "Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken" (nachfolgend: "SCENIHR").

(2) Die Zuständigkeitsbereiche der Wissenschaftlichen Ausschüsse sind in Anhang I festgelegt, unbeschadet der Zuständigkeiten, die nach dem Gemeinschaftsrecht auf andere mit einer Risikobewertung befasste Einrichtungen der Gemeinschaft übertragen wurden, etwa auf die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und die Europäische Behörde für die Bewertung von Arzneimitteln.

Artikel 2 Auftrag

(1) Die Kommission fordert in den in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehenen Fällen bei den Wissenschaftlichen Ausschüssen ein wissenschaftliches Gutachten an. Die Kommission kann bei den Ausschüssen auch ein Gutachten zu Fragen anfordern,

  1. die für die Verbrauchersicherheit, die öffentliche Gesundheit und die Umwelt von besonderem Interesse sind und
  2. für die keine anderen Einrichtungen der Gemeinschaft zuständig sind.

(2) Bei der Anforderung wissenschaftlicher Gutachten zu Fragen, die nicht in die Zuständigkeitsbereiche eines einzigen wissenschaftlichen Ausschusses fallen oder die von mehr als einem Ausschuss geprüft werden müssen, ist nach der Geschäftsordnung in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) zu verfahren. Das Gleiche gilt bei notwendigen Klarstellungen zu angeforderten Gutachten entsprechend der Geschäftsordnung in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b).

(3) Die Kommission kann verlangen, dass ein wissenschaftliches Gutachten von einem Wissenschaftlichen Ausschuss innerhalb einer bestimmten Frist abgegeben wird.

(4) Die Wissenschaftlichen Ausschüsse machen die Kommission auf spezielle oder neu auftretende Probleme aufmerksam, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen und die nach ihrer Ansicht ein tatsächliches oder potenzielles Risiko für die Verbrauchersicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen können. Die Kommission beschließt die zu veranlassenden Maßnahmen und fordert gegebenenfalls ein wissenschaftliches Gutachten zu der Angelegenheit an.

(5) Zur Fertigstellung eines wissenschaftlichen Gutachtens kann ein Wissenschaftlicher Ausschuss unter dem Vorbehalt nach Absatz 3 zusätzliche Informationen von den beteiligten Interessengruppen anfordern.

Für die Übermittlung der benötigten Informationen an einen Wissenschaftlichen Ausschuss kann dieser eine Frist setzen. Werden die angeforderten Informationen nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, kann der Ausschuss sein Gutachten anhand der bis dahin vorliegenden Informationen erstellen.

Artikel 3 rnennung der Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse und der assoziierten Mitglieder

(1) Der SCCP und der SCHER setzen sich aus jeweils höchstens 19 Mitgliedern zusammen. Ihre Ernennung erfolgt auf der Grundlage ihres Fachwissens und im Einklang damit einer geografischen Streuung, die die Vielfalt der wissenschaftlichen Probleme und Konzepte in der Gemeinschaft reflektiert. Die Anzahl der Mitglieder in den einzelnen Ausschüssen wird von der Kommission nach Maßgabe der jeweiligen Erfordernisse festgelegt.

(2) Der SCENIHR setzt sich aus 13 Mitgliedern zusammen. Sie werden ernannt auf der Grundlage ihres umfangreichen Fachwissens bei der Risikobewertung und im Einklang damit einer geografischen Streuung, die die Vielfalt der wissenschaftlichen Probleme und Konzepte in der Gemeinschaft reflektiert.

Zu spezifischen Fragen kann der SCENIHR bis zu sechs nach ihrem Fachwissen ausgewählte assoziierte Mitglieder hinzuziehen. Assoziierte Mitglieder haben den gleichen Anspruch auf Mitwirkung an den Diskussionen und die gleichen Verantwortlichkeiten wie ordentliche Mitglieder.

(3) Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse sind wissenschaftliche Sachverständige in einem oder mehreren Zuständigkeitsbereichen des jeweiligen Ausschusses, so dass insgesamt das größtmögliche Spektrum wissenschaftlicher Disziplinen abgedeckt wird.

(4) Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse werden von der Kommission aus einer Liste geeigneter Bewerber ernannt, die im Anschluss an die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der Kommission aufgestellt wird.

(5) Ein Mitglied eines Wissenschaftlichen Ausschusses darf nicht gleichzeitig mehreren der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ausschüsse angehören.

Artikel 4 Bildung einer Reserveliste

(1) Die für die Mitwirkung in einem Wissenschaftlichen Ausschuss für geeignet befundenen, aber nicht ernannten Bewerber können sich in eine Reserveliste aufnehmen lassen. Aus der Reserveliste

  1. kann die Kommission geeignete Bewerber ermitteln, um Mitglieder nach Artikel 7 Absatz 2 zu ersetzen;
  2. kann der SCENIHR assoziierte Mitglieder ermitteln, die die erforderliche Fachkompetenz in spezifischen Fragen besitzen;
  3. können die Wissenschaftlichen Ausschüsse externe Sachverständige in Arbeitsgruppen ermitteln.

(2) Die assoziierten Mitglieder werden aus der Reserveliste oder aus Verzeichnissen ausgewählt, die von anderen Einrichtungen der Gemeinschaft im Anschluss an offene Auswahlverfahren, die die Anforderungen an höchste Fachkompetenz und Unabhängigkeit erfüllen, aufgestellt werden.

Artikel 5 Wahl der Vorsitzenden und Stellvertretenden Vorsitzenden

(1) Jeder Wissenschaftliche Ausschuss wählt mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertretende Vorsitzende aus den Reihen seiner Mitglieder. Die Mandatsdauer der Vorsitzenden und Stellvertretenden Vorsitzenden beträgt drei Jahre, das Mandat kann erneuert werden.

(2) Das Verfahren für die Wahl der Vorsitzenden und Stellvertretenden Vorsitzenden der Wissenschaftlichen Ausschüsse wird in der Geschäftsordnung festgelegt.

Artikel 6 Koordination der Wissenschaftlichen Ausschüsse

Die Vorsitzenden unterstützen die Kommission in Fragen der Koordination der drei Wissenschaftlichen Ausschüsse im Einklang mit der Geschäftsordnung nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d).

Artikel 7 Amtszeit

(1) Die Mandatsdauer der Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse beträgt drei Jahre. Das Mandat eines Mitglieds kann während höchstens drei aufeinander folgender Zeiträume von je drei Jahren ausgeübt werden. Nach Ablauf ihres Mandats bleiben die Mitglieder im Amt, bis sie ersetzt werden oder ihr Mandat erneuert wird.

Mitglieder, die einem Wissenschaftlichen Ausschuss während drei aufeinander folgender Amtszeiten angehört haben, können anschließend in einem anderen Wissenschaftlichen Ausschuss Mitglied werden.

(2) Ist ein Mitglied nicht mehr in der Lage, zur Arbeit eines Wissenschaftlichen Ausschusses beizutragen oder will es zurücktreten, kann die Kommission seine Mitgliedschaft beenden und aus der Reserveliste nach Artikel 4 einen geeigneten Ersatz ernennen.

Artikel 8 Arbeitsgruppen und Teilnahme externer Sachverständiger

(1) Die Wissenschaftlichen Ausschüsse können im Einvernehmen mit der Kommission externe Sachverständige, von denen sie annehmen, dass diese die einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnisse und Sachkompetenzen besitzen, zur Mitarbeit heranziehen.

(2) Die Wissenschaftlichen Ausschüsse können besondere Arbeitsgruppen mit genau definierter Aufgabenstellung einrichten. Solche Arbeitsgruppen werden insbesondere dann eingerichtet, wenn externe Sachkunde benötigt wird, um das Mandat des Ausschusses zu erfüllen. In diesen Fällen greift der Ausschuss auf die Sachkunde dieser Arbeitsgruppen bei der Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten zurück.

(3) Der Vorsitz jeder Arbeitsgruppe wird von einem Mitglied des Wissenschaftlichen Ausschusses, der sie einberufen hat, wahrgenommen; die Arbeitsgruppen erstatten diesem Ausschuss Bericht.

(4) Fällt eine Frage in die Zuständigkeit von mehr als einem Wissenschaftlichen Ausschuss, wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe mit, je nach Bedarf, Mitgliedern der Ausschüsse, betroffenen assoziierten Mitgliedern und externen Sachverständigen eingesetzt.

Artikel 9 Kostenerstattung und Entschädigungen

Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse, die assoziierten Mitglieder und die externen Sachverständigen haben für ihre Mitwirkung an den Sitzungen der Ausschüsse und ihre Tätigkeit als Berichterstatter zu einer spezifischen Frage Anspruch auf eine Entschädigung gemäß Anhang II.

Die Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet.

Artikel 10 Geschäftsordnung

(1) Die Wissenschaftlichen Ausschüsse beschließen im Einvernehmen mit der Kommission eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung stellt sicher, dass die Wissenschaftlichen Ausschüsse ihre Aufgaben unter Wahrung der Grundsätze der höchsten Fachkompetenz, der Unabhängigkeit und der Transparenz unter Berücksichtigung der legitimen Forderung nach Wahrung von Geschäftsgeheimnissen erfüllen.

(2) Die Geschäftsordnung regelt insbesondere Folgendes:

  1. die Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertretenden Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Ausschusses;
  2. die Verfahren für:
    1. die Koordinierung und Zuordnung von Fragen,
    2. die Annahme von Gutachten unter normalen Bedingungen und
    3. die Annahme von Gutachten nach einem beschleunigten schriftlichen Verfahren, falls die Dringlichkeit der Angelegenheit dies erfordert;
  3. die Benennung des jeweils zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses bei Fragen, die mehr als einen Ausschuss betreffen;
  4. die Verfahren zur Sicherstellung der Koordinierung zwischen den Wissenschaftlichen Ausschüssen, auch bei Fragen in Bezug auf die Harmonisierung der Risikobewertung;
  5. die Einsetzung und Organisation der Arbeitsgruppen der Wissenschaftlichen Ausschüsse;
  6. die Hinzuziehung von externen Sachverständigen bzw. beim SCENIHR von assoziierten Mitgliedern;
  7. die Ernennung der Berichterstatter und die Beschreibung ihrer Aufgaben bei der Erstellung von Entwürfen zu Gutachten der Wissenschaftlichen Ausschüsse;
  8. Format und Inhalt der wissenschaftlichen Gutachten und Verfahren zur Sicherstellung und Verbesserung ihrer Kohärenz;
  9. die Verfahren zur Ermittlung, Aufklärung oder Verdeutlichung divergierender Gutachten mit Einrichtungen der Gemeinschaft und internationalen Einrichtungen, die mit ähnlichen Aufgaben betraut sind, einschließlich Informationsaustausch und Organisation gemeinsamer Sitzungen;
  10. die Organisation von Anhörungen mit der Industrie oder anderen besonderen Interessengruppen;
  11. die Verantwortlichkeiten und Pflichten der Mitglieder, der assoziierten Mitglieder und der externen Sachverständigen bei ihren Kontakten mit Antragstellern, besonderen Interessengruppen und sonstigen beteiligten Kreisen;
  12. die Vertretung eines Wissenschaftlichen Ausschusses bei externen Aktivitäten, insbesondere im Zusammenhang mit anderen gemeinschaftlichen oder internationalen Stellen, die mit einander überschneidenden Aktivitäten befasst sind.

Artikel 11 Abstimmungsregeln

Für die Beschlüsse jedes Wissenschaftlichen Ausschusses ist die Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich.

Artikel 12 Annahme wissenschaftlicher Gutachten

Die Wissenschaftlichen Ausschüsse nehmen ihre Gutachten mit einfacher Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder an.

Artikel 13 Divergierende Gutachten

(1) Die Wissenschaftlichen Ausschüsse unterstützen die Kommission dabei, potenzielle oder tatsächliche Divergenzen zwischen ihren wissenschaftlichen Gutachten und den Gutachten der mit ähnlichen Aufgaben betrauten gemeinschaftlichen und internationalen Einrichtungen zu einem frühen Zeitpunkt festzustellen. Sie unterstützen die Kommission bei der Vermeidung, Aufklärung oder Verdeutlichung divergierender Gutachten.

(2) Wird eine wesentliche Divergenz in wissenschaftlichen Fragen festgestellt und ist die betreffende Einrichtung eine Einrichtung der Gemeinschaft, arbeitet der betroffene Wissenschaftliche Ausschuss auf Ersuchen der Kommission mit der betroffenen Einrichtung zusammen, um entweder die Divergenz zu klären oder der Kommission ein gemeinsames Dokument vorzulegen, in dem die strittigen wissenschaftlichen Fragen näher erläutert und die entsprechenden Unsicherheiten in den Daten kenntlich gemacht werden. Dieses Dokument wird veröffentlicht.

Artikel 14 Unabhängigkeit

(1) Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse und die assoziierten Mitglieder werden ad personam ernannt. Sie können ihre Aufgaben nicht auf ein anderes Mitglied oder einen Dritten übertragen.

(2) Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse und die assoziierten Mitglieder verpflichten sich, unabhängig von jedem äußeren Einfluss zu handeln.

Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung ab, dass sie im öffentlichen Interesse handeln sowie eine Interessenerklärung, aus der entweder hervorgeht, dass keinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder aber dass solche Interessen vorhanden sind.

Die Erklärungen werden schriftlich abgegeben und öffentlich zugänglich gemacht. Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse geben die Erklärungen jedes Jahr ab.

(3) Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse, die assoziierten Mitglieder und die externen Sachverständigen, die an deren Arbeitsgruppen beteiligt sind, geben auf jeder Sitzung etwaige Interessen an, die bezüglich der jeweiligen Tagesordnungspunkte als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.

Artikel 15 Transparenz

(1) Ersuchen um Gutachten, Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Gutachten der Wissenschaftlichen Ausschüsse werden möglichst rasch und unter Berücksichtigung der notwendigen Wahrung von Geschäftsgeheimnissen veröffentlicht.

(2) Minderheitsstandpunkte werden in den Gutachten der Wissenschaftlichen Ausschüsse unter Nennung der betreffenden Mitglieder oder assoziierten Mitglieder stets angegeben.

(3) Die Geschäftsordnung wird auf der Website der Kommission veröffentlicht.

(4) Die Namen der Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie werden auch auf der Website der Kommission zusammen mit einem kurzen Lebenslauf jedes Mitglieds zugänglich gemacht.

Die Namen der Teilnehmer an Arbeitsgruppen sind zusammen mit dem Gutachten anzugeben, an dem sie mitgearbeitet haben.

(5) Die aus dem Aufruf zur Interessenbekundung resultierende Reserveliste wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie wird auch auf der Website der Kommission zugänglich gemacht.

Artikel 16 Vertraulichkeit

Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse, die assoziierten Mitglieder und die externen Sachverständigen dürfen Informationen, von denen sie im Rahmen der Tätigkeiten der Wissenschaftlichen Ausschüsse oder einer der Arbeitsgruppen Kenntnis erlangt haben, nicht weitergeben, wenn ihnen mitgeteilt wird, dass die Informationen vertraulich sind.

Artikel 17 Sekretariat der Wissenschaftlichen Ausschüsse der Kommission

(1) Die Sitzungen der Wissenschaftlichen Ausschüsse und ihrer Arbeitsgruppen werden von der Kommission einberufen.

(2) Das wissenschaftliche und administrative Sekretariat der Wissenschaftlichen Ausschüsse und ihrer Arbeitsgruppen wird von der Kommission wahrgenommen.

(3) Das Sekretariat leistet die notwendige wissenschaftliche und administrative Unterstützung, um die effiziente Arbeit der Wissenschaftlichen Ausschüsse im Einklang mit der Geschäftsordnung insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an höchste Fachkompetenz, Unabhängigkeit und Transparenz zu fördern.

(4) Das Sekretariat übernimmt auch die wissenschaftliche und technische Koordination der Arbeit der Wissenschaftlichen Ausschüsse und gegebenenfalls die Koordination ihrer Tätigkeiten mit denen anderer gemeinschaftlicher und internationaler Einrichtungen.

Artikel 18 Ersetzung der Wissenschaftlichen Ausschüsse

Die durch Artikel 1 Absatz 1 dieses Beschlusses eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschüsse ersetzen die durch den Beschluss 97/579/EG eingesetzten bestehenden Wissenschaftlichen Ausschüsse wie folgt:

  1. Der Wissenschaftliche Ausschuss "Konsumgüter" ersetzt den Wissenschaftlichen Ausschuss "Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse".
  2. Der Wissenschaftliche Ausschuss "Gesundheits- und Umweltrisiken" ersetzt den Wissenschaftlichen Ausschuss "Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt".
  3. Der Wissenschaftliche Ausschuss "Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken" ersetzt den Wissenschaftlichen Ausschuss "Arzneimittel und Medizinprodukte".

Artikel 19 Aufhebung

(1) Die Beschlüsse 97/404/EG und 97/579/EG werden aufgehoben.

Die drei durch diese Beschlüsse eingesetzten Ausschüsse bleiben jedoch bestehen, bis die durch den vorliegenden Beschluss einesetzten Wissenschaftlichen Ausschüsse ihre Tätigkeit aufnehmen.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Beschlüsse verstehen sich als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss, Bezugnahmen auf die mit den aufgehobenen Beschlüssen eingesetzten Ausschüsse und Unterabteilungen als Bezugnahmen auf die jeweiligen mit dem vorliegenden Beschluss eingesetzten Ausschüsse.

Brüssel, den 3. März 2004

________
1
) ABl. L 169 vom 27.06.1997 S. 85. Beschluss geändert durch den Beschluss 2000/443/EG (ABl. L 179 vom 18.07.2000 S. 13).
2) ABl. L 237 vom 28.08.1997 S. 18. Beschluss geändert durch den Beschluss 2000/443/EG.
3) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.09.2003 S. 4).
4) KOM(2002) 713 endg. vom 11. Dezember 2002 "Die Einholung und Nutzung von Expertenwissen durch die Kommission: Grundsätze und Leitlinien - eine bessere Wissensgrundlage für eine bessere Politik".

.

 ZuständigkeitenAnhang I

 

1. Wissenschaftlicher Ausschuss "Konsumgüter"

Erstellung von Gutachten zu Fragen der Sicherheit von Konsumgütern (für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse), insbesondere zu Fragen der Sicherheit und der allergenen Eigenschaften von kosmetischen Mitteln und Inhaltsstoffen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Verbrauchergesundheit, Spielzeug, Textilien, Kleidung, Körperpflegemitteln, Haushaltsprodukten wie Detergenzien sowie Verbraucherdienstleistungen wie z.B. Tätowierungen.

2. Wissenschaftlicher Ausschuss "Gesundheits- und Umweltrisiken"

Erstellung von Gutachten zur Untersuchung der Toxizität und Ökotoxizität chemischer, biochemischer und biologischer Verbindungen, deren Verwendung die menschliche Gesundheit und die Umwelt schädigen könnte. Der Ausschuss bearbeitet insbesondere Fragen im Zusammenhang mit neuen und bisher bekannten Chemikalien, der Einschränkung und Vermarktung gefährlicher Stoffe, von Bioziden, Abfällen, Umweltschadstoffen, Kunststoffen und sonstigen Materialien für Wasserrohrleitungen (z.B. neue organische Substanzen), Trinkwasser und Raum- und Umgebungsluftqualität.

Bearbeitung von Fragen im Zusammenhang mit der Exposition des Menschen gegenüber Chemikaliengemischen, der Sensibilisierung sowie der Identifizierung von endokrinen Disruptoren.

3. Wissenschaftlicher Ausschuss "Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken"

Erstellung von Gutachten zu Fragen im Zusammenhang mit neu auftretenden oder neu identifizierten Risiken und zu umfassenden, komplexen oder multidisziplinären Themen, die einer umfassenden Bewertung der Risiken für die Verbrauchersicherheit oder öffentliche Gesundheit bedürfen und sich auf Fragen beziehen, die nicht von anderen Risikobewertungsstellen der Gemeinschaft abgedeckt werden.

Beispiele für mögliche Tätigkeitsbereiche sind: Mit der Wechselwirkung von Risikofaktoren zusammenhängende potenzielle Risiken, Synergieeffekte, kumulative Effekte, antimikrobielle Resistenz, neue Technologien wie Nanotechnologie, Medizinprodukte einschließlich solcher, die Stoffe tierischen und/oder menschlichen Ursprungs enthalten, Tissue-Engineering, Blutprodukte, Fertilitätsreduktion, Krebs endokriner Organe, physikalische Gefahren wie Lärm und elektromagnetische Felder (durch Mobiltelefone, Transmitter und elektronisch gesteuerte Wohnungsbereiche) und Methoden zur Bewertung neuer Risiken.

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 EntschädigungenAnhang II

 

Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse, die assoziierten Mitglieder und die externen Sachverständigen haben Anspruch auf folgende Entschädigungen für ihre Beteiligung an der Arbeit der Wissenschaftlichen Ausschüsse:

Für die Teilnahme an Sitzungen:

Für die Tätigkeit als Berichterstatter zu einer Frage, für die eine mindestens eintägige Vorbereitung eines Entwurfs zu einem Gutachten erforderlich ist, und mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Kommission:

Bei besonders komplizierten, mehrere Disziplinen betreffenden Fragen kann mehr als ein Berichterstatter ernannt werden.

 

UWS Umweltmanagement GmbHENDE