umwelt-online: Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Messgeräte (6)
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2. Genauigkeitsklassen und Fehlergrenzen

2.1 Für Mengen von mindestens zwei Litern lauten die Fehlergrenzen für Anzeigen wie folgt:

Tabelle 2

 Genauigkeitsklasse
0,30,51,01,52,5
Messanlagen (A)0,3 %0,5 %1,0 %1,5 %2,5 %
Zähler (B)0,2 %0,3 %0,6 %1,0 %1,5 %

2.2 Für Mengen unter zwei Litern lauten die Fehlergrenzen für Anzeigen wie folgt:

Tabelle 3

Messvolumen VFehlergrenzen
V < 0,1 ldas Vierfache des Wertes der Tabelle 2, bezogen auf 0,1 l
0,1 l ≤ V < 0,2 lDas Vierfache des Wertes der Tabelle 2
0,2 l ≤ V < 0,4 lDas Doppelte des Wertes der Tabelle 2, bezogen auf 0,4 l
0,4 l ≤ V < 1 lDas Doppelte des Wertes der Tabelle 2
1 l ≤ V < 2 lDer Wert der Tabelle 2, bezogen auf 2 l

2.3 Unabhängig von der Messmenge wird der Absolutbetrag der Fehlergrenze durch den größeren der beiden folgenden Werte angegeben:

2.4.1 Für kleinste Messmengen ab 2 Liter gelten die folgenden Bedingungen:

Bedingung 1

Emin erfüllt die Bedingung: Emin ≥ 2 R, wobei R der kleinste Teilungswert der Anzeigeeinrichtung ist.

Bedingung 2

Emin wird nach folgender Gleichung errechnet: Emin = (2MMQ) × (A/100), wobei gilt:

2.4.2 Für kleinste Messmengen unter zwei Liter gilt Bedingung 1 der Nummer 2.4.1, und Emin ist gleich dem Doppelten des in Tabelle 3 festgelegten Wertes, der sich auf Zeile A in Tabelle 2 bezieht.

2.5 Umgewertete Anzeige

Im Falle einer umgewerteten Anzeige gelten die Fehlergrenzen der Zeile A in Tabelle 2.

2.6 Mengenumwerter

Die auf einen Mengenumwerter zurückzuführenden Fehlergrenzen bei umgewerteten Anzeigen betragen ± (A - B), wobei A und B die in Tabelle 2 festgelegten Werte sind.

Teile von Umwertern, die getrennt geprüft werden können:

  1. Rechenwerk
    Auf Rechenwerke anwendbare positive oder negative Fehlergrenzen für die Anzeigen von Flüssigkeitsmengen betragen ein Zehntel der in Zeile A der Tabelle 2 angegebenen Fehlergrenzen.
  2. Verbundene Messgeräte
    Die Genauigkeit verbundener Messgeräte muss mindestens die Werte in Tabelle 4 ereichen:

    Tabelle 4

    Fehlergrenzen für die Messung vonGenauigkeitsklassen der Messanlagen
    0,30,51,01,52,5
    Temperatur± 0,3 °C± 0,5 °C± 1,0 °C
    DruckUnter 1 MPa: ± 50 kPa
    Zwischen 1 und 4 MPa: ± 5 %
    Mehr als 4 MPa: ± 200 kPa
    Dichte± 1 kg/m3± 2 kg/m3± 5 kg/m3

    Diese Werte gelten für die Anzeige der charakteristischen Größen der Flüssigkeit auf dem Mengenumwerter.

  3. Genauigkeit für die Berechnung
    Die positiven oder negativen Fehlergrenzen für die Berechnung jeder charakteristischen Größe der Flüssigkeit betragen zwei Fünftel der unter Buchstabe b) festgelegten Werte.

2.7 Die Anforderung der Nummer 2.6 Buchstabe a) gilt für jede Berechnung, nicht nur für die Umwertung.

2.8. Die Messanlage darf weder die Fehlergrenzen ausnutzen noch eine der beteiligten Parteien systematisch begünstigen.

3. Höchstzulässige Auswirkung von Störgrößen

3.1 Eine elektromagnetische Störgröße darf sich auf eine Messanlage nur so weit auswirken, dass:

3.2 Der Grenzwert ist der jeweils größere der folgenden Werte: ein Fünftel der Fehlergrenze für eine bestimmte Messmenge oder Emin.

4. Beständigkeit

Nach der Durchführung einer geeigneten Prüfung unter Berücksichtigung des vom Hersteller veranschlagten Zeitraums muss folgendes Kriterium erfüllt sein:

Nach der Beständigkeitsprüfung darf die Abweichung des Messergebnisses vom Ausgangsmessergebnis den in Zeile B der Tabelle 2 für den Zähler angegebenen Wert nicht überschreiten.

5. Eignung

5.1 Für alle Messmengen, die sich auf die gleiche Messung beziehen, dürfen die von verschiedenen Einrichtungen gelieferten Anzeigen nur um höchstens einen Teilungswert voneinander abweichen, wenn der Teilungswert dieser Einrichtungen gleich groß ist. Sind die Teilungswerte der Einrichtungen unterschiedlich groß, so darf die Abweichung nicht größer sein als der größte Teilungswert.

Bei Selbstbedienungsanlagen müssen die Teilungswerte der Hauptanzeige der Messanlage und die Teilungswerte der Selbstbedienungskomponente jedoch gleich sein, und die Messergebnisse dürfen nicht voneinander abweichen.

5.2 Es darf nicht möglich sein, die gemessene Menge unter normalen Einsatzbedingungen umzuleiten, sofern diese Umleitung nicht ohne weiteres ersichtlich ist.

5.3 Anteile von Luft oder Gas in der Flüssigkeit dürfen nicht zu einer Fehlabweichung führen, die die folgenden Werte überschreitet:

In keinem Falle darf die zulässige Abweichung kleiner sein als 1 % der kleinsten Messmenge. Dieser Wert gilt für Luft- oder Gaseinschlüsse.

5.4 Geräte für Direktverkäufe

5.4.1 Eine Messanlage für Direktverkäufe muss mit einer Einrichtung zur Nullstellung der Anzeige ausgestattet sein.

Eine Umleitung der gemessenen Menge darf nicht möglich sein.

5.4.2 Die Menge, die Grundlage für den Geschäftsvorgang ist, muss ständig angezeigt werden, bis alle von dem Vorgang betroffenen Parteien das Messergebnis anerkannt haben.

5.4.3 Messanlagen für Direktverkäufe müssen eine Unterbrechungsmöglichkeit bieten.

5.4.4 Anteile von Luft oder Gas in der Flüssigkeit dürfen nicht zu einer Fehlabweichung führen, die die in Nummer 5.3 festgelegten Werte überschreitet.

5.5 Kraftstoffzapfanlagen

5.5.1 Anzeigen an Kraftstoffzapfanlagen dürfen während einer Messung nicht auf Null gestellt werden können.

5.5.2 Der Beginn einer neuen Messung darf erst dann möglich sein, nachdem die Anzeige auf Null gestellt worden ist.

5.5.3 Wenn eine Messanlage mit einer Preisanzeige ausgestattet ist, darf die Differenz zwischen dem angezeigten Preis und dem aus dem Grundpreis und der angezeigten Menge errechneten Preis den Emin entsprechenden Preis nicht überschreiten. Jedoch braucht diese Differenz nicht kleiner zu sein als der kleinste Geldwert.

6. Ausfall der Stromversorgung

Eine Messanlage muss entweder mit einer Notstromversorgung ausgerüstet sein, die bei einem Ausfall der Hauptstromversorgung die Durchführbarkeit aller Messfunktionen gewährleistet, oder sie muss mit einer Vorrichtung zur Sicherung und Anzeige der vorhandenen Daten ausgerüstet sein, um den Abschluss des laufenden Geschäftsvorgangs zu ermöglichen, und zudem mit einer Vorrichtung, die den Durchfluss im Moment des Ausfalls der Hauptstromversorgung unterbricht.

7. Inbetriebnahme

Tabelle 5

GenauigkeitsklasseArten von Messanlagen
0,3Messanlagen in Fernleitungen
0,5Alle Messanlagen, die nicht an anderer Stelle in dieser Tabelle genannt werden, insbesondere:
  • Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas)
  • Messanlagen auf Straßentankwagen für Flüssigkeiten mit niedriger Viskosität (≤ 20 mPa.s)
  • Messanlagen zur Be- oder Entladung von Schiffen, Kesselwagen und Tankwagen 1
  • Messanlagen für Milch
  • Messanlagen zur Betankung von Flugzeugen
1,0Messanlagen für verflüssigtes unter Druck stehendes Gas für Messungen bei Temperaturen gleich oder größer als - 10 °C

Messanlagen, die üblicherweise zur Klasse 0,3 oder 0,5 gehören, jedoch für Flüssigkeiten verwendet werden

  • deren Temperatur kleiner als - 10 °C oder größer als 50 °C
  • deren Viskosität höher als 1000 mPa.s
  • deren maximaler Volumendurchfluss nicht höher als 20 l/h ist
1,5Messanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid

Messanlagen für verflüssigtes unter Druck stehendes Gas, gemessen bei einer Temperatur unter - 10 °C (außer kryogene Flüssigkeiten)

2,5Messanlagen für kryogene Flüssigkeiten (Temperaturen unter - 153 °C)
1) Die Mitgliedstaaten können jedoch für Messanlagen zur Be- oder Entladung von Schiffen, Kesselwagen und Tankwagen, die zur Erhebung von Verbrauchsteuern auf Mineralöle verwendet werden, eine der Genauigkeitsklassen 0,3 und 0,5 vorschreiben.
Anmerkung: Der Hersteller kann jedoch für einen bestimmten Messanlagentyp eine bessere Genauigkeit angeben.

8. Maßeinheiten

Die Anzeige der gemessenen Menge muss in Millilitern, Kubikzentimetern, Litern, Kubikmetern, Gramm, Kilogramm oder Tonnen erfolgen.

Konformitätsbewertung

Die in Artikel 9 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

B + F oder B + D oder H1 oder G.

.

 Selbsttätige WaagenAnhang MI-006

Die maßgeblichen grundlegenden Anforderungen von Anhang I, die spezifischen Anforderungen des vorliegenden Anhangs und die in Kapitel I des vorliegenden Anhangs aufgeführten Konformitätsbewertungsverfahren gelten für nachfolgend definierte selbsttätige Waagen, die dazu bestimmt sind, die Masse eines Körpers unter Nutzung der Wirkung der Schwerkraft auf diesen Körper zu bestimmen.

Begriffsbestimmungen

Selbsttätige Waage

Ein Gerät, das die Masse eines Erzeugnisses ohne Eingreifen von Bedienungspersonal bestimmt und dabei einem vorgegebenen automatischen, für das Gerät charakteristischen Programmablauf folgt.

Selbsttätige Waage für Einzelwägungen

Eine selbsttätige Waage, die die Masse von vorgegebenen einzelnen Lasten (z.B. Fertigpackungen) oder von Einzellasten losen Materials bestimmt.

Selbsttätige Kontrollwaage

Eine selbsttätige Waage für Einzelwägungen, die Güter unterschiedlicher Masse anhand des Wertes der Differenz ihrer Massen und eines nominalen Sollwerts in zwei oder mehr Teilgruppen aufteilt.

Gewichtsauszeichnungswaage

Eine selbsttätige Waage für Einzelwägungen, die einzelne Güter mit Etiketten versieht, auf denen das Gewicht angegeben ist. Preisauszeichnungswaage

Eine selbsttätige Waage für Einzelwägungen, die einzelne Güter mit Etiketten versieht, auf denen Gewicht und Preis angegeben sind.

Selbsttätige Waage zum Abwägen

Eine selbsttätige Waage, die Behälter mit einer vorgegebenen und effektiv gleich bleibenden Masse eines Schüttguts füllt. Selbsttätige Waage zum Totalisieren (totalisierende Behälterwaage)

Eine selbsttätige Waage, die ein Massengut durch Teilung in einzelne Lasten nacheinander wägt. Dabei wird die Masse jeder einzelnen Last nacheinander bestimmt, die Wägeergebnisse summiert und die einzelnen Lasten zur bereits abgewogenen Menge hinzugegeben.

Selbsttätige Waage zum kontinuierlichen Totalisieren

Eine selbsttätige Waage, die ein Massengut auf einem Förderband kontinuierlich wägt, ohne systematische Unterteilung der Masse und ohne Unterbrechung der Bewegung des Förderbandes.

Gleiswaage

Eine selbsttätige Waage, die einen Lastträger einschließlich Schienen für das Befahren mit Schienenfahrzeugen besitzt.

Spezifische Anforderungen

Kapitel I Für alle Arten selbsttätiger Waagen geltende Anforderungen

1. Nennbetriebsbedingungen

Der Hersteller muss die Nennbetriebsbedingungen für das Gerät wie folgt angeben:

1.1 Für die Messgröße:

Messbereich als Höchst- und Mindestlast.

1.2 Für die Einflussgrößen der Stromversorgung:

Bei Wechselstromversorgung: Nennwert der Wechselspannungsversorgung oder Grenzwerte der Wechselspannung.

Bei Gleichstromversorgung: Nennwert und Mindestwert der Gleichspannungsversorgung und die Mindestgleichspannung oder Grenzwerte der Gleichspannung.

1.3 Für die mechanischen und klimatischen Einflussgrößen:

Sofern in den folgenden Kapiteln dieses Anhangs nichts anderes bestimmt ist, beträgt der Temperaturmindestbereich 30 °C.

Die mechanischen Umgebungsklassen gemäß Anhang I Nummer 1.3.2 sind nicht anwendbar. Für Geräte, die besonderen mechanischen Belastungen ausgesetzt sind, wie zum Beispiel in Fahrzeugen eingebaute Geräte, legt der Hersteller die mechanischen Einsatzbedingungen fest.

1.4 Für andere Einflussgrößen (soweit zutreffend): Betriebsgeschwindigkeit(en). Merkmale der Wägegüter.

2. Zulässige Wirkung von Störgrößen - Elektromagnetische Umgebungsbedingungen

Die geforderte Leistung und der Grenzwert sind im entsprechenden Kapitel dieses Anhangs für jeden Gerättyp angegeben.

3. Eignung

3.1 Es sind Maßnahmen vorzusehen, die die Auswirkungen der Schrägstellung, der Belastung und der Betriebsgeschwindigkeit in der Weise begrenzen, dass bei normalem Betrieb die Fehlergrenzen eingehalten werden.

3.2 Es sind geeignete Güterfördereinrichtungen vorzusehen, um zu gewährleisten, dass das Gerät während des normalen Betriebs innerhalb der Fehlergrenzen arbeitet.

3.3 Alle Bedienfelder müssen eindeutig untergliedert und deutlich erkennbar sein.

3.4 Die Integrität der Anzeige (soweit vorhanden) muss durch das Bedienungspersonal nachprüfbar sein.

3.5 Um zu gewährleisten, dass das Gerät während des normalen Betriebs innerhalb der Fehlergrenzen arbeitet, ist eine entsprechende Nullstelleinrichtung vorzusehen.

3.6 Jedes Ergebnis außerhalb des Messbereichs muss als solches gekennzeichnet sein, soweit ein Ausdruck möglich ist.

4. Konformitätsbewertung

Die in Artikel 9 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

Für mechanische Geräte:

B + D oder B + E oder B + F oder D1 oder F1 oder G oder H1.

Für elektromechanische Geräte:

B + D oder B + E oder B + F oder G oder H1.

Für elektronische Geräte oder Software enthaltende Geräte:

B + D oder B + F oder G oder H1.

Kapitel II Selbsttätige Mengenwaagen

1. Genauigkeitsklassen

1.1 Die Geräte werden in folgende Hauptkategorien eingeteilt:

X oder Y

entsprechend der Angabe des Herstellers.

1.2 Diese Hauptkategorien werden wiederum in vier Genauigkeitsklassen unterteilt:

XI, XII, XIII und XIV

sowie

Y (I), Y (II), Y (a) und Y (b)

die vom Hersteller festzulegen sind.

2. Geräte der Kategorie X

2.1 Zur Kategorie X gehören Geräte, mit denen Fertigpackungen kontrolliert werden, die entsprechend den für Fertigpackungen geltenden Anforderungen der Richtlinien 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen 23 und 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht und Volumen in Fertigpackungen 24 hergestellt wurden.

2.2 Die Genauigkeitsklassen werden durch einen Faktor (x) ergänzt, der die höchstzulässige Standardabweichung gemäß Nummer 4.2 beziffert.

Der Hersteller gibt den Faktor (x) an, der ≤ 2 sein und der Form 1 × 10k, 2 × 10k oder 5 × 10k entsprechen muss, wobei k eine negative ganze Zahl oder Null ist.

3. Geräte der Kategorie Y

Zur Kategorie Y gehören alle anderen selbsttätigen Mengenwaagen.

4. Fehlergrenze

4.1 Mittlerer Fehler bei Geräten der Kategorie X / Fehlergrenze bei Geräten der Kategorie Y

Tabelle 1

Nettolast (m) in Eichwerten (e)Maximal zulässiger
mittlerer Fehler
Fehlergrenze
XIY(I)XIIY(II)XIIIY(a)XIVY(b)XY
0 < m ≤ 50.0000 < m ≤ 5.0000 < m ≤ 5000 < m ≤ 50± 0,5 e± 1 e
50.000 < m ≤ 200.0005.000 < m ≤ 20.000500 < m ≤ 2.00050 < m ≤ 200± 1,0 e± 1,5 e
200.000 < m20.000 < m ≤ 100.0002.000 < m ≤ 10.000200 < m ≤ 1.000± 1,5 e± 2 e

4.2 Standardabweichung

Der zulässige Höchstwert für die Standardabweichung von Geräten der Klasse X(x) ist das Ergebnis der Multiplikation des Faktors (x) mit dem Wert in Tabelle 2.

Tabelle 2

Nettolast (m)Höchstzulässige Standardabweichung bei Klasse X(1)
m ≤ 50 g0,48 %
50 g < m ≤ 100 g0,24 g
100 g < m ≤ 200 g0,24 %
200 g < m ≤ 300 g0,48 g
300 g < m ≤ 500 g0,16 %
500 g < m ≤ 1.000 g0,8 g
1.000 g < m ≤ 10.000 g0,08 %
10.000 g < m ≤ 15.000 g8 g
15.000 g < m0,053 %
Für die Klassen XI und XII muss (x) kleiner 1 sein.
Für die Klasse XIII darf (x) nicht größer 1 sein.
Für die Klasse XIV muss (x) größer 1 sein.

4.3 Eichwert - Einteilungswaagen

Tabelle 3

GenauigkeitsklassenEichwertAnzahl der Eichwerte n = Max/e
MindestwertHöchstwert
XIY(I)0,001 g ≤ e50.000-
XIIY(II)0,001 g ≤ e ≤ 0,05 g100100.000
0,1 ≤ e5.000100.000
XIIIY(a)0,1 g ≤ e ≤ 2 g10010.000
5 g ≤ e50010.000
XIVY(b)5 g ≤ e1001.000

4.4 Eichwert - Mehrteilungswaagen

Tabelle 4

GenauigkeitsklassenEichwertAnzahl der Eichwerte n = Max/e
Mindestwert 1
n= Maxi/e(i+1)
Höchstwert
n = Maxi/ei
XIY(I)0,001 g ≤ ei50.000-
XIIY(II)0,001 g ≤ ei ≤ 0,05 g5.000100.000
0,1 g ≤ ei5.000100.000
XIIIY(a)0,1 g ≤ ei50010.000
XIVY(b)0,5 g ≤ ei501.000
Dabei gilt:
i = 1, 2, . . . r
i = Teilwägebereich
r = Gesamtzahl der Teilbereiche
1) Für i = r gilt die entsprechende Spalte der Tabelle 3, wobei e durch er ersetzt wird.

5. Messbereich

Bei den Angaben zum Messbereich für Geräte der Klasse Y muss der Hersteller berücksichtigen, dass die Mindestlast nicht geringer sein darf als die folgenden Werte:

Klasse Y(I):100 e
Klasse Y(II):20 e für 0,001 g ≤ e ≤ 0,05 g, und 50 e für 0,1 g ≤ e
Klasse Y(a):20 e
Klasse Y(b):10 e
Sortierwaagen, z.B. Briefwaagen und Abfallwaagen:5 e

6. Dynamisches Justieren

6.1 Die dynamische Justiereinrichtung muss innerhalb eines vom Hersteller angegebenen Gewichtsbereichs arbeiten.

6.2 Nach der Einstellung darf eine dynamische Justiereinrichtung, die die dynamischen Effekte infolge der sich in Bewegung befindlichen Last ausgleicht, nicht außerhalb des Gewichtsbereichs arbeiten können und muss gesichert werden können.

7. Leistung bei Einwirkung von Einflussgrößen und elektromagnetischen Störgrößen

7.1 Fehlergrenzen aufgrund von Einflussgrößen:

7.1.1 Für Geräte der Kategorie X:

7.1.2 Für Geräte der Kategorie Y:

7.2 Der Grenzwert aufgrund einer Störgröße ist gleich einem Eichwert.

7.3 Temperaturbereich:

Kapitel III
Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA)

1. Genauigkeitsklassen

1.1 Der Hersteller muss sowohl die Referenzgenauigkeitsklasse Ref (x) als auch die Betriebsgenauigkeitsklasse(n) X(x) angeben.

1.2 Eine Gerätebauart wird einer Referenzgenauigkeitsklasse Ref (x) zugeordnet, die der höchstmöglichen Genauigkeit für Geräte dieser Bauart entspricht. Nach dem Einbau werden die einzelnen Geräte unter Berücksichtigung des jeweiligen Wägeguts einer oder mehreren Betriebsgenauigkeitsklassen X(x) zugeordnet. Der Klassenbezeichnungsfaktor (x) muss ≤ 2 sein und der Form 1 × 10k, 2 × 10k oder 5 × 10k entsprechen, wobei k eine negative ganze Zahl oder Null ist.

1.3 Die Referenzgenauigkeitsklasse Ref (x) gilt für statische Lasten.

1.4 Für die Betriebsgenauigkeitsklasse X(x) ist X ein Bereich, der die Genauigkeit in Bezug zum Lastgewicht setzt, und ist (x) ein Multiplikator für die für Klasse X(1) in Nummer 2.2 angegebenen Fehlergrenzen.

2. Fehlergrenzen

2.1 Fehlergrenzen beim statischen Wägen

2.1.1 Bei statischen Lasten unter Nennbetriebsbedingungen beträgt die Fehlergrenze für die Referenzgenauigkeitsklasse Ref (x) das 0,312-fache der höchstzulässigen Abweichung des jeweiligen Füllstands von dem in Tabelle 5 angegebenen Mittelwert, multipliziert mit dem Klassenbezeichnungsfaktor (x).

2.1.2 Bei Geräten, deren Füllung aus mehr als einer Last besteht (z.B. addierende selbsttätige Waagen zum Abwägen oder Teilmengenkombinationswaagen), ist die Fehlergrenze für statische Lasten die für die Füllung gemäß Nummer 2.2 geforderte Genauigkeit (d. h. nicht die Summe der maximal zulässigen Abweichung für die Einzellasten).

2.2 Abweichung vom mittleren Füllgewicht

Tabelle 5

Wert der Masse der Füllungen - m(g)Maximal zulässige Abweichung der jeweiligen Füllung
vom Mittelwert für Klasse X(1)
m ≤ 507,2 %
50 < m ≤ 1003,6 g
100 < m ≤ 2003,6 %
200 < m ≤ 3007,2 g
300 < m ≤ 5002,4 %
500 < m ≤ 1.00012 g
1.000 < m ≤ 10.0001,2 %
10.000 < m ≤ 15.000120 g
15.000 < m0,8 %
Anmerkung:
Die für die jeweilige Füllung berechnete Abweichung vom Mittelwert kann angepasst werden,
um der Auswirkung der Partikelgröße des Materials Rechnung zu tragen.

2.3 Abweichung in Bezug auf einen Sollwert (Einstellfehler)

Für Geräte, bei denen ein Füllgewicht vorgegeben werden kann, darf die Höchstdifferenz zwischen dem Vorgabewert und dem Mittelwert der Füllungen nicht größer als das 0,312-fache der höchstzulässigen Abweichung der jeweiligen Füllung vom Mittelwert gemäß den Angaben in Tabelle 5 sein.

3. Leistung bei Einwirkung von Einflussgrößen und elektromagnetischen Störgrößen

3.1 Für die Fehlergrenzen aufgrund von Einflussgrößen gilt Nummer 2.1.

3.2 Der Grenzwert aufgrund einer Störgröße ist gleich einer Veränderung der statischen Gewichtsanzeige um die für die Mindestnennfüllung berechnete Fehlergrenze gemäß Nummer 2.1 oder bei Geräten, bei denen die Füllung aus mehreren Mengen besteht, gleich einer Veränderung, die einen gleich starken Einfluss auf die Füllung ergäbe. Der berechnete Grenzwert wird auf den nächsthöheren Teilungswert (d) gerundet.

3.3 Der Hersteller gibt den Wert der Mindestnennfüllung an.

Kapitel IV
Selbsttätige Waagen zum diskontinuierlichen Totalisieren (SWT)

1. Genauigkeitsklassen

Die Geräte werden in die folgenden vier Genauigkeitsklassen eingeteilt: 0,2, 0,5, 1, 2.

2. Fehlergrenze

Tabelle 6

GenauigkeitsklasseFehlergrenze der totalisierten Last
0,2± 0,10 %
0,5± 0,25 %
1± 0,50 %
2± 1,00 %

3. Summenteilwert

Der Summenteilwert (dt) muss in folgenden Grenzen liegen: 0,01 % Max ≤ dt ≤ 0,2 % Max.

4. Kleinste Abgabemenge (Σmin)

Die kleinste Abgabemenge (Σmin) darf nicht kleiner sein als die Menge, bei der die Fehlergrenze gleich dem Summenteilwert (dt) ist, und nicht kleiner als die vom Hersteller angegebene Mindestlast.

5. Nullstellung

Geräte, die nicht nach jeder Entleerung eine Tarawägung durchführen, müssen eine Nullstelleinrichtung besitzen. Der selbsttätige Betrieb muss unterbrochen werden, wenn sich die Anzeige bei Null um folgende Werte geändert hat:

6. Bedieneinrichtung

Während des selbsttätigen Betriebs muss eine Sperre Justierungen und ein Zurücksetzen seitens des Bedienpersonals verhindern.

7. Ausdruck

Bei Geräten, die mit einer Druckeinrichtung ausgestattet sind, muss die Rücksetzung des Gesamtmenge blockiert sein, bis die Gesamtmenge ausgedruckt ist. Bei einer Unterbrechung des selbsttätigen Betriebs muss ein Ausdruck der Gesamtmenge erfolgen.

8. Leistung bei Einwirkung von Einflussgrößen und elektromagnetischen Störgrößen

8.1 Für die Fehlergrenzen aufgrund von Einflussgrößen gilt Tabelle 7.

Tabelle 7

Last (m) in Summenteilungswerten (dt)Fehlergrenze
0 < m ≤ 500± 0,5 dt
500 < m ≤ 2.000± 1,0 dt
2.000 < m ≤ 10.000± 1,5 dt

8.2 Der Grenzwert aufgrund einer Störgröße ist ein Summenteilungswert für jedes angezeigte Gewicht und jede gespeicherte Gesamtmenge.

Kapitel V
Selbsttätige Waage zum kontinuierlichen Totalisieren

1. Genauigkeitsklassen

Die Geräte werden in die folgenden drei Genauigkeitsklassen eingeteilt: 0,5, 1, 2.

2. Messbereich

2.1 Der Hersteller gibt den Messbereich, das Verhältnis zwischen der Mindestnettolast der Wägezelle und der Höchstlast sowie die kleinste Abgabemenge an.

2.2 Die kleinste Abgabemenge Σmin darf nicht kleiner sein als

800 d in Klasse 0,5;

400 d in Klasse 1;

200 d in Klasse 2.

Dabei ist d der Summenteilungswert der Gesamtsummiereinrichtung.

3. Fehlergrenze

Tabelle 8

GenauigkeitsklasseFehlergrenze der summierten Last
0,5± 0,25 %
1± 0,5 %
2± 1,0 %

4. Geschwindigkeit des Bandes

Die Geschwindigkeit des Bandes ist vom Hersteller anzugeben. Bei Bandwaagen mit fest eingestellter Geschwindigkeit und bei Bandwaagen mit variabler Geschwindigkeit und manueller Geschwindigkeitseinstellung darf die Geschwindigkeit um nicht mehr als 5 % vom Nennwert abweichen. Das Messgut darf keine andere Geschwindigkeit aufweisen als das Band.

5. Gesamtsummiereinrichtung

Es darf nicht möglich sein, das Gesamtsummierwerk auf Null zurückzustellen.

6. Leistung bei Auftreten von Einflussgrößen und elektromagnetischen Störgrößen

6.1 Die Fehlergrenze aufgrund von Einflussgrößen beträgt für Lasten von nicht weniger als Σmin das 0,7-fache des entsprechenden Wertes aus Tabelle 8, gerundet auf den nächsten Teilungswert (d).

6.2 Der Grenzwert aufgrund einer Störgröße beträgt für eine Last gleich Σmin das 0,7-fache des der angegebenen Klasse der Bandwaage entsprechenden Wertes aus Tabelle 8, gerundet auf den nächsthöheren Teilstrichabstand (d).

Kapitel VI
Selbsttätige Gleiswaagen

1. Genauigkeitsklassen

Die Geräte werden in die folgenden vier Genauigkeitsklassen eingeteilt:

0,2, 0,5, 1, 2.

2. Fehlergrenze

2.1 Die Fehlergrenzen für das Wägen eines rollenden einzelnen Güterwagens oder eines gesamten Zuges sind in Tabelle 9 angegeben.

Tabelle 9

GenauigkeitsklasseFehlergrenze
0,2± 0,1 %
0,5± 0,25 %
1± 0,5 %
2± 1,0 %

2.2 Die Fehlergrenze für das Wägen rollender gekuppelter oder ungekuppelter Güterwaggons ist einer der folgenden Werte (es gilt der höchste Wert):

2.3 Die Fehlergrenze für das Wägen rollender Züge ist einer der folgenden Werte (es gilt der höchste Wert):

2.4 Beim Wägen gekoppelter Güterwagen dürfen die Fehler von höchstens 10 % der Wägeergebnisse, die bei einer oder mehreren Durchfahrten des Zuges erhalten wurden, die in Nummer 2.2 angegebenen Fehlergrenzen überschreiten, jedoch darf das Zweifache der Fehlergrenze nicht überschritten werden.

3. Teilungswert (d)

Die Beziehung zwischen Genauigkeitsklasse und Teilstrichabstand ist in Tabelle 10 angegeben.

Tabelle 10

GenauigkeitsklasseTeilstrichabstand (d)
0,2d ≤ 50 kg
0,5d ≤ 100 kg
1d ≤ 200 kg
2d ≤ 500 kg
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