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Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1332)
(ABl. Nr. L L 120 vom 24.04.2004 S. 43;
Beschl. 2010/347/EU - ABl. Nr. L 155 vom 22.06.2010 S. 54)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das mit der Richtlinie 93/15/EWG eingeführte Verfahren für die Verbringung von Explosivstoffen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets sieht eine Genehmigung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsorts, der Durchfuhrgebiete und des Bestimmungsorts vor.
(2) Es sollte ein Musterformular für die Verbringung von Explosivstoffen entworfen werden, das die gemäß Artikel 9 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 93/15/EWG erforderlichen Angaben enthält und dazu dienen sollte, die Verbringung von Explosivstoffen von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu erleichtern und dabei zugleich die ausreichende Sicherheit zu gewährleisten.
(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses, der gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 93/15/EG eingesetzt wurde
- hat folgende Entscheidung erlassen:
(1) Für die Übermittlung der gemäß Artikel 9 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 1993/15/EWG erforderlichen Angaben wird das Musterformular "Innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen" verwendet, das im Anhang beigefügt und erläutert ist.
(2) Das Musterformular wird von den zuständigen Behörden als gültiges Transportdokument anerkannt, das in der Gemeinschaft zu verbringende Explosivstoffe bis an ihren Bestimmungsort begleitet.
(3) Diese Entscheidung gilt nicht für Munition.
Das Formular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen, nachfolgend "das Formular" genannt, ist in drei Exemplaren auszufertigen. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zum Schutz des Formulars vor Fälschung, unter anderem durch die Einführung von Verfahren zur eindeutigen Identifizierung.
Das Formular ist auf Papier mit einem Gewicht von mindestens 80 g/m2 zu drucken. Das Papier sollte so dick sein, dass es bei normalem Gebrauch nicht leicht reißt oder knittert.
Sollten alle an einer Verbringung von Explosivstoffen beteiligten Mitgliedstaaten - also der Herkunftsmitgliedstaat, der Mitgliedstaat des Empfängers und die Durchfuhrmitgliedstaaten - ein gemeinsames elektronisches System für die Genehmigung der innergemeinschaftlichen Verbringung von Explosivstoffen verwenden, findet das in den Unterabsätzen 2 bis 5 erläuterte Verfahren Anwendung.
Der Absender legt das Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen in Papierfassung oder elektronischer Fassung mit ausgefüllten Abschnitten 1 bis 4 nur der zuständigen Behörde des Mitgliedstaat des Empfängers zur Genehmigung vor.
Nachdem der Mitgliedstaat des Empfängers seine Genehmigung erteilt hat, sendet er die Genehmigung über das gemeinsame elektronische System an den Herkunftsmitgliedstaat.
Nachdem die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihre Genehmigung erteilt hat, holt sie über das gemeinsame elektronische System die Genehmigung der zuständigen Behörden aller Durchfuhrmitgliedstaaten ein.
Nachdem die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle Genehmigungen erhalten hat, stellt sie dem Absender das Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen, das die Zustimmung aller betroffenen Mitgliedstaaten enthält, auf sicher identifizierbarem Papier in der/den Sprache(n) des Herkunftsmitgliedstaats, des/der Durchfuhrmitgliedstaats(en) (gegebenenfalls), des Mitgliedstaats des Empfängers sowie in englischer Sprache aus.
Diese Entscheidung tritt sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Nach ihrem Inkrafttreten bleiben bestehende befristete Genehmigungen für die mehrfache Verbringung noch bis zum Ablauf der Genehmigungsdauer gültig.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 15. April 2004
Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen (nach Artikel 9 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 93/15/EWG) | Anhang 10 |
Innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen (außer Munition) (nach Artikel 9 der Richtlinie 93/15/EWG) | |||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Art der Genehmigung | |||||||||||||||||||||||||||||||||
gültig bis *: | |||||||||||||||||||||||||||||||||
[ ] Einmalige Verbringung (Art. 9 Abs. 5) | [ ] Mehrfache Verbringung - bestimmter Zeitraum (Art. 9 Abs. 6) | ||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Angaben zu den Beteiligten | |||||||||||||||||||||||||||||||||
2.1. Empfänger (Antragsteller) * | 2.2. Absender | ||||||||||||||||||||||||||||||||
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2.3. Frachtführer | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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3. Ausführliche Beschreibung der Explosivstoffe | |||||||||||||||||||||||||||||||||
UN- Nummer * | Klasse/ Unterklasse | Handels- name * | CE-Kenn- zeichnung (Ja/Nein) | Anschrift des Herstellerwerks | Menge * | Sonstige wichtige Angaben | |||||||||||||||||||||||||||
4. Angaben zum Transport | |||||||||||||||||||||||||||||||||
4.1. Ort und Zeit: | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Abgangsort: | Abfahrtstag: | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Bestimmungsort: | Vorgesehener Ankunftstag: | ||||||||||||||||||||||||||||||||
4.2. Beschreibung der Transportstrecke | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Mitgliedstaat | Eingangsstelle | Ausgangsstelle | Transportart | ||||||||||||||||||||||||||||||
5. Genehmigungen der zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten (einschl. eindeutiger Identifizierung, z.B. Stempel) | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Herkunftsland | Datum der Genehmigung | Nummer der Genehmigung | Gültig bis | ||||||||||||||||||||||||||||||
Durchfuhrmitglied- Staaten | Datum der Genehmigung | Nummer der Genehmigung | Gültig bis | ||||||||||||||||||||||||||||||
6. Genehmigung durch die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats (einschl. eindeutiger Identifizierung) | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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Erläuterungen
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1) ABl. L 121 vom 15.05.1993 S. 20. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
ENDE