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Regelwerk, EU 2004, Betriebssicherheit - Sprengstoffe

Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1332)

(ABl. Nr. L L 120 vom 24.04.2004 S. 43;
Beschl. 2010/347/EU - ABl. Nr. L 155 vom 22.06.2010 S. 54)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das mit der Richtlinie 93/15/EWG eingeführte Verfahren für die Verbringung von Explosivstoffen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets sieht eine Genehmigung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsorts, der Durchfuhrgebiete und des Bestimmungsorts vor.

(2) Es sollte ein Musterformular für die Verbringung von Explosivstoffen entworfen werden, das die gemäß Artikel 9 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 93/15/EWG erforderlichen Angaben enthält und dazu dienen sollte, die Verbringung von Explosivstoffen von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu erleichtern und dabei zugleich die ausreichende Sicherheit zu gewährleisten.

(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses, der gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 93/15/EG eingesetzt wurde

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

(1) Für die Übermittlung der gemäß Artikel 9 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 1993/15/EWG erforderlichen Angaben wird das Musterformular "Innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen" verwendet, das im Anhang beigefügt und erläutert ist.

(2) Das Musterformular wird von den zuständigen Behörden als gültiges Transportdokument anerkannt, das in der Gemeinschaft zu verbringende Explosivstoffe bis an ihren Bestimmungsort begleitet.

(3) Diese Entscheidung gilt nicht für Munition.

Artikel 2

Das Formular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen, nachfolgend "das Formular" genannt, ist in drei Exemplaren auszufertigen. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zum Schutz des Formulars vor Fälschung, unter anderem durch die Einführung von Verfahren zur eindeutigen Identifizierung.

Artikel 3

Das Formular ist auf Papier mit einem Gewicht von mindestens 80 g/m2 zu drucken. Das Papier sollte so dick sein, dass es bei normalem Gebrauch nicht leicht reißt oder knittert.

Artikel 3a 10

Sollten alle an einer Verbringung von Explosivstoffen beteiligten Mitgliedstaaten - also der Herkunftsmitgliedstaat, der Mitgliedstaat des Empfängers und die Durchfuhrmitgliedstaaten - ein gemeinsames elektronisches System für die Genehmigung der innergemeinschaftlichen Verbringung von Explosivstoffen verwenden, findet das in den Unterabsätzen 2 bis 5 erläuterte Verfahren Anwendung.

Der Absender legt das Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen in Papierfassung oder elektronischer Fassung mit ausgefüllten Abschnitten 1 bis 4 nur der zuständigen Behörde des Mitgliedstaat des Empfängers zur Genehmigung vor.

Nachdem der Mitgliedstaat des Empfängers seine Genehmigung erteilt hat, sendet er die Genehmigung über das gemeinsame elektronische System an den Herkunftsmitgliedstaat.

Nachdem die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihre Genehmigung erteilt hat, holt sie über das gemeinsame elektronische System die Genehmigung der zuständigen Behörden aller Durchfuhrmitgliedstaaten ein.

Nachdem die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle Genehmigungen erhalten hat, stellt sie dem Absender das Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen, das die Zustimmung aller betroffenen Mitgliedstaaten enthält, auf sicher identifizierbarem Papier in der/den Sprache(n) des Herkunftsmitgliedstaats, des/der Durchfuhrmitgliedstaats(en) (gegebenenfalls), des Mitgliedstaats des Empfängers sowie in englischer Sprache aus.

Artikel 4

Diese Entscheidung tritt sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Nach ihrem Inkrafttreten bleiben bestehende befristete Genehmigungen für die mehrfache Verbringung noch bis zum Ablauf der Genehmigungsdauer gültig.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. April 2004

.

Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen
(nach Artikel 9 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 93/15/EWG) 
Anhang 10


 Druck- und LokalversionInnergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen
(außer Munition)
(nach Artikel 9 der Richtlinie 93/15/EWG)
1. Art der Genehmigung
gültig bis *:
[ ] Einmalige Verbringung (Art. 9 Abs. 5)[ ] Mehrfache Verbringung - bestimmter Zeitraum (Art. 9 Abs. 6)
 
2. Angaben zu den Beteiligten 
2.1. Empfänger (Antragsteller) *2.2. Absender
Name:
Adresse (Hauptsitz):


Telefonnummer:
Faxnummer:
E-Mail:
Name:
Adresse (Hauptsitz):


Telefonnummer:
Faxnummer:
E-Mail:
2.3. Frachtführer
Name:
Adresse (Hauptsitz):


Telefonnummer:
Faxnummer:
E-Mail:
Name:
Adresse (Hauptsitz):


Telefonnummer:
Faxnummer:
E-Mail:
Name:
Adresse (Hauptsitz):


Telefonnummer:
Faxnummer:
E-Mail:
3. Ausführliche Beschreibung der Explosivstoffe
UN-
Nummer *
Klasse/
Unterklasse
Handels-
name *
CE-Kenn-
zeichnung
(Ja/Nein)
Anschrift des HerstellerwerksMenge *Sonstige wichtige
Angaben
       
       
       
       
       
4. Angaben zum Transport
4.1. Ort und Zeit:
Abgangsort:Abfahrtstag:
Bestimmungsort:Vorgesehener Ankunftstag:
4.2. Beschreibung der Transportstrecke
MitgliedstaatEingangsstelleAusgangsstelleTransportart
    
    
    
    
    
    
    
5. Genehmigungen der zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten (einschl. eindeutiger Identifizierung, z.B. Stempel)
HerkunftslandDatum der GenehmigungNummer der GenehmigungGültig bis
    
Durchfuhrmitglied-
Staaten
Datum der
Genehmigung
Nummer der
Genehmigung
Gültig bis
    
    
    
    
    
6. Genehmigung durch die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats (einschl. eindeutiger Identifizierung)
Datum:
Position in der zuständigen Behörde:
(Unterschrift)


Erläuterungen
  1. Der Empfänger der Explosivstoffe hat die Rubriken 1 bis 4 des Formulars "Innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen" auszufüllen und das Formular an die zuständige Behörde des Bestimmungsorts zu schicken.
  2. Nach Erhalt der Genehmigung durch die zuständige Behörde des Bestimmungsorts (Rubrik 6) muss die für die Verbringung verantwortliche Person zusätzlich diejenigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats und der Durchfuhrmitgliedstaaten informieren, deren Genehmigung ebenfalls erforderlich ist (Rubrik 5). Die Genehmigungen der zuständigen Behörden können entweder auf einem einzigen Formular erteilt werden oder auf separaten Formularen. Die Genehmigung muss in allen Fällen sicher identifiziert sein.Wird das in Artikel 3a beschriebene System verwendet, findet dieser Punkt keine Anwendung.
  3. Sind nach Auffassung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats besondere Anforderungen an die Sicherheit zu stellen, müssen alle im Formular geforderten Angaben gemacht werden. Ist keine der am Vorgang beteiligten Behörden der Auffassung, dass besondere Anforderungen an die Sicherheit zu stellen sind, sind nur die mit Stern * gekennzeichneten Angaben zu machen.
  4. In allen Fällen muss das Formular die Explosivstoffe bis an ihren Bestimmungsort begleiten.
  5. Unter "Ausführliche Beschreibung der Explosivstoffe" sind der Handelsname und/oder die korrekte UN-Versandbezeichnung und alle weiteren Informationen zu verstehen, die sich für die Identifizierung der Artikel eigen. Falls die Explosivstoffe keine CE-Kennzeichnung aufweisen, ist dies anzugeben.
  6. Unter "Menge" ist entweder die Anzahl der Artikel oder die Nettomasse der Explosivstoffe zu verstehen.

1) ABl. L 121 vom 15.05.1993 S. 20. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

ENDE