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Regelwerk

Richtlinie 2004/47/EG der Kommission vom 16. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 95/45/EG hinsichtlich gemischter Carotine (E 160 a (i)) und Beta-Carotin (E 160 a (ii))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 113 vom 20.04.2004 S. 24)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a), nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Lebensmittel",

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 95/45/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe 2 legt die Reinheitskriterien für die in der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 3, aufgeführten Farbstoffe fest.

(2) Angesichts des technischen Fortschritts müssen die in der Richtlinie 95/45/EG genannten Reinheitskriterien für gemischte Carotine (E 160 a (i)) und Beta-Carotin (E 160 a (ii)) geändert werden.

(3) Die Spezifikationen und Analysemethoden für Zusatzstoffe gemäß dem vom gemeinsamen Sachverständigenausschuss FAO/WHO über Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) erstellten Codex Alimentarius sind dabei zu berücksichtigen.

(4) Die Richtlinie 95/45/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Der Anhang zur Richtlinie 95/45/EG wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens am 1. April 2005 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Erzeugnisse, die sich im Handel befinden oder vor dem 1. April 2005 gekennzeichnet wurden und die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht erfüllen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. April 2004

.

 Anhang

 

Im Anhang wird der gemischte Carotine (E 160 a (i)) und Beta-Carotin (E 160 a (ii)) betreffende Text wie folgt ersetzt:

"E 160 a (i) Gemischte Carotine
1. Pflanzencarotine
SynonymeCI Food Orange 5
DefinitionGemischte Carotine erhält man durch Lösungsmittelextraktion aus natürlichen Arten essbarer Pflanzen, Karotten, Pflanzenölen, Gras, Luzerne und Brennnesseln.
Hauptfarbstoff sind Carotinoide, hauptsächlich ß-Carotin. a-, y-Carotine und andere Pigmente können vorhanden sein. Neben Farbpigmenten kann der Stoff im Ausgangsmaterial natürlich vorkommende Öle, Fette und Wachse enthalten.
Für die Extraktion dürfen nur die folgenden Lösungsmittel verwendet werden: Aceton, Methylethylketon, Methanol, Ethanol, 2-Propanol, Hexan *, Dichlormethan und Kohlendioxid.
KlasseCarotinoid
CI-Nr.75130
EINECS230-636-6
Chemische Formelß-Carotin: C40H56
Molekulargewichtß-Carotin: 536,88
GehaltMindestens 5 % Carotine (als ß-Carotin). Bei Produkten, die durch Extraktion aus pflanzlichen Ölen gewonnen werden: mindestens 0,2 % in Speisefetten
E1%2.500 bei ca. 440 bis 457 nm in Cyclohexan
1cm
Merkmale
A. Spektrometrie 
Reinheit
LösungsmittelrückständeAceton 9Einzeln oder zusammen höchstens 50 mg/kg
Methylethylketon
Methanol
2-Propanol
Hexan
Ethanol
DichlormethanHöchstens 10 mg/kg
BleiHöchstens 5 mg/kg
2. Algencarotine
SynonymeCI Food Orange 5
DefinitionGemischte Carotine können auch aus natürlichen Arten der Alge Dunaliella salina gewonnen werden, die in großen Salinen in Whyalla, South Australia, gezüchtet wird. ß-Carotin wird mit Hilfe eines ätherischen Öls extrahiert. Es handelt sich um eine 20- bis 30 %ige Suspension in Speiseöl. Das Verhältnis trans-/cis-Isomere liegt zwischen 50/50 und 71/29.
Hauptfarbstoff sind Carotinoide, hauptsächlich ß-Carotin. a-Carotin, Lutein, Zeaxanthinn und ß-Cryptoxanthin können vorhanden sein. Neben Farbpigmenten kann der Stoff im Ausgangsmaterial natürlich vorkommende Öle, Fette und Wachse enthalten.
KlasseCarotinoid
CI-Nr.75130
Chemische Formelnß-Carotin: C40H56
Molekulargewichtß-Carotin: 536,88
GehaltMindestens 20 % Carotine (als ß-Carotin)
E1%2.500 bei ca. 440 bis 457 nm in Cyclohexan
1cm
Merkmale
A. SpektrometrieMaximum in Cyclohexan bei 440 bis 457 nm und 474 bis 486 nm
Reinheit
Natürliche Tocopherole in SpeiseölHöchstens 0,3 %
BleiHöchstens 5 mg/kg
E 160 a (ii) Beta-Carotin
1. Beta-Carotin 
SynonymeCI Food Orange 5
DefinitionDiese Spezifikationen gelten vorwiegend für Produkte, die aus dem Alltrans-Isomer von ß-Carotin und geringeren Mengen anderer Carotinoide bestehen. Verdünnte und stabilisierte Zubereitungen können unterschiedliche Verhältnisse von Trans- und Cisisomeren aufweisen.
KlasseCarotinoid
CI-Nr.40800
EINECS230-636-6
Chemische Bezeichnungß-Carotin, ß,ß-Carotin
Chemische FormelC40H56
Molekulargewicht536,88
GehaltInsgesamt mindestens 96 % Farbstoffe (als ß-Carotin)
E1%2.500 bei ca. 440 bis 457 nm in Cyclohexan
1cm
BeschreibungRote bis braunrote Kristalle oder Kristallpulver
Merkmale
A. SpektrometrieMaximum in Cyclohexan bei 453 bis 456 nm
Reinheit
SulfatascheHöchstens 0,2 %
NebenfarbstoffeCarotinoide außer ß-Carotin: höchstens 3,0 % der Farbstoffe insgesamt
BleiHöchstens 2 mg/kg
2. Beta-Carotin aus Blakeslea trispora
SynonymeCI Food Orange 5
DefinitionGewonnen durch Fermentation aus einer Mischkultur der beiden Paarungstypen (+) und (-) natürlicher Arten des Pilzes Blakeslea trispora. Das ß-Carotin wird mit Ethylacetat oder Isobutylacetat und nachfolgend Isopropylalkohol aus der Biomasse extrahiert und kristallisiert. Das kristallisierte Produkt besteht vorwiegend aus Transß-Carotin. Wegen des natürlichen Prozesses bestehen rund 3 % des Stoffes produktspezifisch aus gemischten Carotinoiden.
KlasseCarotinoid
CI-Nr.40800
EINECS230-636-6
Chemische Bezeichnungß-Carotin, ß,ß-Carotin
Chemische FormelC40H56
Molekulargewicht536,88
GehaltInsgesamt mindestens 96 % Farbstoff (als ß-Carotin)
E1%2.500 bei ca. 440 bis 457 nm in Cyclohexan
1cm
BeschreibungRote, braunrote oder lilaviolette Kristalle oder Kristallpulver (die Farbe unterscheidet sich je nach verwendetem Extraktionslösungsmittel und den Kristallisationsbedingungen)
Merkmale
A. SpektrometrieMaximum in Cyclohexan bei 453 bis 456 nm
Reinheit
LösungsmittelrückständeEthylacetatHöchstens 0,8 %, einzeln oder zusammen
Ethanol
Isobutylacetat: Höchstens 1,0 %
Isopropylalkohol: Höchstens 0,1 %
SulfatascheHöchstens 0,2 %
NebenfarbstoffeCarotinoide außer ß-Carotin: höchstens 3,0 % der Farbstoffe insgesamt
BleiHöchstens 2 mg/kg
Mykotoxine: 
Aflatoxin B1Nicht nachweisbar
Trichothecin (T2)Nicht nachweisbar
OchratoxinNicht nachweisbar
ZearalenonNicht nachweisbar
Mikrobiologie: 
SchimmelHöchstens 100/g
HefenHöchstens 100/g
SalmonellaIn 25 g nicht nachweisbar
Escherichia coliIn 5 g nicht nachweisbar"

 

________
1) ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

2) ABl. Nr. L 226 vom 22.09.1995 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/50/EG (ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2001 S. 14).

3) ABl. Nr. L 237 vom 10.09.1994 S. 13. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

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