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Regelwerk, EU-chronologisch

Verordnung (EG) Nr. 780/2004 der Kommission vom 26. April 2004 betreffend Übergangsregelungen gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Durchfuhr
bestimmter Produkte aus Drittländern

(ABl. Nr. L 123 vom 27.04.2004 S. 64)


die Kommission der europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 668/2004 der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht eine umfassende Überprüfung der Gemeinschaftsvorschriften in Bezug auf nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie die Aufnahme einer Reihe strenger Anforderungen vor. Zusätzlich ist der Erlass entsprechender Übergangsmaßnahmen vorgesehen.

(2) Angesichts der Strenge dieser Anforderungen war es erforderlich, Übergangsmaßnahmen für bestimmte Mitgliedstaaten vorzusehen, damit die Industrie ausreichend Zeit hatte, sich an die neuen Bedingungen anzupassen. Diese Übergangsmaßnahmen sind in einer Reihe von Beschlüssen und Verordnungen der Kommission festgelegt.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 812/2003 der Kommission 3, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2268/2003 4 sieht allgemein Übergangsregelungen für Drittländer bis zum 30. April 2004 vor. Die Verordnung legt fest, dass die Kommission detaillierte Übergangsregelungen für Produkte vorschlägt, für die eine ausreichende Begründung vorgelegt wurde.

(4) Bestimmte Drittländer haben mit einer ausreichenden Begründung versehene Anträge auf spezifische Übergangsmaßnahmen gestellt. Dementsprechend sollten derartige Übergangsregelungen getroffen werden, um diejenigen Betreiber in Drittländern, die in die Gemeinschaft exportieren, in die Lage zu versetzen, auch weiterhin die derzeit geltenden Normen hinsichtlich der Trennung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1, 2 und 3 anzuwenden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Ausnahmeregelung hinsichtlich der Einfuhr aus Drittländern

Abweichend von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 akzeptieren die Mitgliedstaaten bis zu den in Artikel 2 genannten Daten aus den in Anhang I genannten Ländern Sendungen von Produkten gemäß der Anhänge VII und VIII der genannten Verordnung, die aus Betrieben kommen, die die Anforderungen hinsichtlich der Trennung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1, 2 und 3 nicht erfüllen, vorausgesetzt, die Produkte erfüllen die Mindestbedingungen in Anhang II und werden von einer Bescheinigung gemäß Anhang III begleitet.

Artikel 2 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Sie gilt ab dem 1. Mai 2004 bis zum 31. Oktober 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

 

.

 Liste der Drittländer, für die die in Artikel 1 genannte Ausnahmeregelung giltAnhang I
  1. Australien
  2. Kanada
  3. China
  4. USA

 

.

Mindestbedingungen hinsichtlich der Trennung von Verarbeitungsanlagen für Materialien der Kategorien 1, 2 und 3 Anhang II

Produkte aus Verarbeitungsbetrieben, die die Anforderung hinsichtlich der vollständigen Trennung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1, 2 und 3 gemäß Anhang VII Kapitel I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 nicht erfüllen, müssen mindestens:

  1. so hergestellt worden sein, dass eine Kreuzkontamination zwischen Material der Kategorie 3 und Material der Kategorien 1 und 2 verhindert wird, und
  2. sie die übrigen spezifischen Bestimmungen in Anhang VII Kapitel I Nummern 3 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen.

 

.

Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte und daraus hergestellter Erzeugnisse aus bestimmten Drittländern Anhang III

Erläuterungen

  1. Das Ausfuhrland stellt die Veterinärbescheinigungen nach den im vorliegenden Anhang III für die betreffenden tierischen Nebenprodukte vorgesehenen Mustern aus. Die Bescheinigungen enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen sowie gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland oder ein Gebiet des Ausfuhrdrittlands verlangten zusätzlichen Garantien.
  2. Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt, beidseitig bedruckt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, so formatiert, dass alle erforderlichen Seiten ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden.
  3. Die Bescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaates auszustellen. Diese Mitgliedstaaten können jedoch, wenn dies für erforderlich gehalten wird, andere Gemeinschaftssprachen als ihre eigenen zulassen, soweit eine offizielle Übersetzung beiliegt.
  4. Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der die Sendung ausmachenden Waren weitere Seiten beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, und jede einzelne dieser Seiten muss mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes versehen sein.
  5. Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Anlagen gemäß Buchstabe d), mehr als eine Seite, so ist jede Seite mit einer Nummerierung - (Seitenzahl) von (Gesamtseitenzahl) - am Seitenende sowie am Seitenkopf mit der von der zuständigen Behörde zugeteilten Codenummer zu versehen.
  6. Das Bescheinigungsoriginal ist von einem amtlichen Tierarzt auszufüllen und zu unterzeichnen. Dabei tragen die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates (ABl. L 13 vom 16.01.1997 S. 28) gleichwertig sind.
  7. Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung abheben. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder Wasserzeichen handelt.
  8. Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft begleiten.

(A)
Veterinärbescheinigung

für die Versendung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmtem verarbeiteten tierischem Eiweiß einschließlich Mischungen und
solches Eiweiß enthaltenden Erzeugnissen außer Heimtierfutter in die Europäische Gemeinschaft

Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muss
die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten

1.Versender (Name und vollständige Anschrift)

...
...
...
...
...
...
...
......

VETERINÄRBESCHEINIGUNG
für die Versendung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmtem verarbeiteten tierischem Eiweiß einschließlich Mischungen und solches Eiweiß enthaltenden Erzeugnissen außer Heimtierfutter in die Europäische Gemeinschaft

Nr. 5                                                                             ORIGINAL

3.

3.1.

3.2.

Herkunft des verarbeiteten tierischen Eiweißes/des Erzeugnisses

Land: Australien/Kanada/China/USA (Z)

Gebietscode

2.Empfänger (Name und vollständige Anschrift)

...
...
...
......

4.

4.1

4.2

Zuständige Behörde

Ministerium: .........................................................

Dienststelle: ......

5.Vorgesehene Bestimmung des verarbeiteten tierischen Eiweißendes Erzeugnisses
5.1.EU-Mitgliedstaat: ......6.Ort des Verladens zur Ausfuhr
5.2.Bezeichnung und Anschrift des Bestimmungsorts:

...
......

7.Transportmittel und Identifizierung der Sendung7.4.Art der Verpackung: ..........
........
7.1.(LKW, Eisenbahnwaggon, Schiff oder Flugzeug) 67.5.Zahl der Packstücke: ......
7.2.(gegebenenfalls) Plomben-Nr.: .........7.6.Eigengewicht: ........
7.3.Zulassungsnummer(n), Schiffsname bzw. Flugnummer:
..
..
..
7.7.Partie-Chargen-Nr.: ..........
...
...
8.Angaben zur Identifizierung des verarbeiteten tierischen Eiweißes/des Erzeugnisses
8.1.Art des verarbeiteten tierischen Eiweißendes Erzeugnisses: ......
8.2.Verarbeitetes tierisches Eiweiß voll (Tierart): ..
8.3.Anschrift und Zulassungs-Nr. des Herkunftsbetriebs: ........
9.Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 7 und der Verordnung (EG) Nr. 780/2004 Folgendes:

9.1.Das vorstehend beschriebene verarbeitete tierische Eiweiß oder Produkt enthält ausschließlich nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes tierisches Eiweiß, das folgende Bedingungen erfüllt:
  1. es wurde in einem von der zuständigen Behörde zugelassenen, validierten und überwachten Betrieb in einer Art und Weise hergestellt und gelagert, durch die eine Kreuzkontamination zwischen Material der Kategorie 3 und Material der Kategorien 1 und 2 verhindert wird; und erfüllt die übrigen spezifischen Bestimmungen in Anhang VII Kapitel I Nummern 3 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, und
  2. es wurde unter Verwendung ausschließlich der nachstehenden tierischen Nebenprodukte hergestellt:
    entweder 6 [ - Schlachtkörperteile, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich waren, die jedoch aus kommerziellen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;]
    und/oder 6 [ - Schlachtkörperteile, die als genussuntauglich abgelehnt wurden, die jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen und die von Schlachtkörpern stammen, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich waren;]
    und/oder 6 [ - Häute, Hufe und Hörner, Schweineborsten und Federn von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet und einer Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet waren;]
    und/oder 6 [ - Blut von anderen Tieren als Wiederkäuern, die in einem Schlachthof geschlachtet und einer Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachttrog zum menschlichen Verzehr geeignet waren;]
    und/oder 6 [ - tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben;]
    und/oder 6 [ - ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltende ehemalige Lebensmittel, außer Küchen- und Speiseabfällen, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungsproblemen oder Verpackungsmängeln oder sonstigen Mängeln, die weder für den Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen, nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;]
    und/oder 6 [ - Fische oder andere Meerestiere, ausgenommen Meeressäugetiere, die auf offener See für die Fischmehlherstellung gefangen wurden;]
    und/oder 6 [ - bei der Verarbeitung von Fisch anfallende frische Nebenprodukte aus Betrieben, die Fischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr herstellen; ]
    und/oder 6 [ - Schalen, Brätereinebenprodukte und Knickeiernebenprodukte von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über diese Erzeugnisse auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten;]
    und

     

  3. wurde nach folgender Norm verarbeitet:
    entweder 6 [ Erhitzung auf eine Kerntemperatur von über 133 °C für mindestens 20 Minuten ohne Unterbrechung bei einem durch gesättigten Dampf erzeugten Absolutdruck von mindestens 3 bar und einer Teilchenkantenlänge vor der Verarbeitung von höchstens 50 mm;]
    oder 6 [ im Fall von Nichtsäugetierprotein, ausgenommen Fischmehl: Verarbeitungsmethode
    gemäß Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002:]
    oder 6 [ im Fall von Fischmehl:
    entweder 6 [ Verarbeitungsmethode .................................. gemäß Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002;]
    oder 6 [ Erhitzung auf eine Kerntemperatur von mindestens 80 °C.]]
9.2.Die zuständige Behörde hat unmittelbar vor der Versendung eine Stichprobe untersucht und festgestellt, dass folgende Kriterien erfüllt sind 8:

Salmonella: kein Befund in 25 g: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0

Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g.

9.3.Das Endprodukt wurde:
6 entweder[in neue oder sterilisierte Säcke verpackt,]
6 oder[als Massengut in Containern oder sonstigen Transportmitteln befördert, die vor ihrer Verwendung gründlich gereinigt und mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Desinfektionsmittel desinfiziert wurden,]

die die Kennzeichnung "NICHT FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR" tragen.

9.4.Das Endprodukt wurde in geschlossenen Lagerräumen gelagert.
9.5.Bei dem Produkt wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine erneute Kontamination reit Krankheitserregern nach der Behandlung zu verhindern.
Dienstsiegel und Unterschrift 
Ausgestellt in ..................................................

(Ort)

am ..................................................

(Datum)

 

(Siegel) 9

.......
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes) 9
.......
(Name, Qualifikation und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten in Großbuchstaben)

(B)
Veterinärbescheinigung

für die Versendung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Blutprodukten, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
verwendet werden können, in die Europäische Gemeinschaft

Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muss
die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten

1.Versender (Name und vollständige Anschrift)

...
...
...
...
...
...
...
......

VETERINÄRBESCHEINIGUNG
für die Versendung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmtem Blutprodukten, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können, in die Europäische Gemeinschaft

Nr. 5                                                                        ORIGINAL

3.

3.1.

3.2.

Herkunft der Blutprodukte

Land: Australien/Kanada/China/USA 6

Gebietscode: .........

2.Empfänger (Name und vollständige Anschrift)

...
...
...
......

4.

4.1

4.2

Zuständige Behörde

Ministerium: .....

Dienststelle: ......

5.Vorgesehene Bestimmung der Blutprodukten
5.1.EU-Mitgliedstaat: ......6.Ort des Verladens zur Ausfuhr

......
......
......
.......

5.2.Bezeichnung und Anschrift des Bestimmungsorts:

...
......

7.Transportmittel und Identifizierung der Sendung 107.4.Art der Verpackung: .........
.......
7.1.(LKW, Eisenbahnwaggon, Schiff oder Flugzeug) 67.5.Zahl der Packstücke: ......
7.2.(gegebenenfalls) Plomben-Nr.: .........7.6.Eigengewicht: .......
7.3.Zulassungsnummer(n), Schiffsname bzw. Flugnummer:
...
...
......
7.7.Partie-Chargen-Nr.: .........
......
......
8.Angaben zur Identifizierung der Blutprodukte
8.1.Art der Blutprodukte: ......
8.2.Tierarten, aus denen die Blutprodukte gewonnen wurden: .......
......
8.3.Anschrift und Zulassungs-Nr. des Betriebs: ........
........................................
........
9.Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 7 und der Verordnung (EG) Nr. 780/2004 dass die vorstehend beschriebenen Blutprodukte folgende Bedingungen erfüllen:

9.1.Sie bestehen aus den vorstehend beschriebenen Blutprodukten, die die nachstehenden Tiergesundheitsvorschriften erfüllen.
9.2.Sie bestehen ausschließlich aus Blutprodukten, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
9.3.Sie wurden in einem von der zuständigen Behörde zugelassen, validierten und überwachten Betrieb in einer Art und Weise hergestellt und gelagert, durch die eine Kreuzkontamination zwischen Material der Kategorie 3 und Material der Kategorien 1 und 2 verhindert wird; und sie erfüllen die Bedingungen des Artikels 11 sowie die übrigen spezifischen Bestimmungen in Anhang VII Kapitel I Nummern 3 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
9.4.Sie wurden unter Verwendung ausschließlich der nachstehenden tierischen Nebenerzeugnisse hergestellt (gewonnen):
entweder 6 [Blut von geschlachteten Tieren, das nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich ist, das jedoch aus kommerziellen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist;]
und/oder 6 [Blut von geschlachteten Tieren, das als genussuntauglich abgelehnt wird, das jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigt und von Schlachtkörpern stammt, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich sind.]
9.5.Sie wurden
entweder 6 [einer Behandlung nach der Methode 11 gemäß Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 unterzogen;]
oder 6 [nach einer Methode und nach Parametern verarbeitet, die gewährleisten, dass das Erzeugnis den mikrobiologischen Normen gemäß Kapitel I Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entspricht]
 damit Krankheitserreger abgetötet werden.
9.6.Die zuständige Behörde hat unmittelbar vor der Versendung eine Stichprobe untersucht und festgestellt, dass folgende Kriterien erfüllt sind 8:

Salmonella: kein Befund in 25g: n = 5,c= 0, m = 0, M = 0

Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1g

9.7.Das Endprodukt wurde:
entweder 6 [in neue oder sterilisierte Säcke verpackt,]
oder 6 [als Massengut in Containern oder sonstigen Transportmitteln befördert, die vor ihrer Verwendung gründlich gereinigt und mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Desinfektionsmittel desinfiziert wurden;]
 die die Kennzeichnung "NICHT FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR" tragen.
9.8.Das Endprodukt wurde in geschlossenen Lagerräumen gelagert.
9.9.Nach der Behandlung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination mit Krankheitserregern zu verhindern.

Dienstsiegel und Unterschrift 
Ausgestellt in ..................................................

(Ort)

am ..................................................

(Datum)

 

(Siegel) 9

.......
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes) 9
.......
(Name, Qualifikation und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten in Großbuchstaben)

(C)
Veterinärbescheinigung

für die Versendung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmtem Fischöl, das als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder für
technische Zwecke verwendet werden soll, in die Europäische Gemeinschaft

Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muss
die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten

1.Versender (Name und vollständige Anschrift)

...
...
...
...
...
...
...
......

VETERINÄRBESCHEINIGUNG
für die Versendung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmtem Fischöl, das als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder für technische Zwecke verwendet werden soll, in die Europäische Gemeinschaft

Nr. 5                                                                                 ORIGINAL

3.

3.1.

3.2.

Herkunft des Fischöls

Land: Australien/Kanada/China/USA 6

Gebietscode: ........

2.Empfänger (Name und vollständige Anschrift)

...
...
...
......

4.

4.1

4.2

Zuständige Behörde

Ministerium: ....

Dienststelle: ......

5.Vorgesehene Bestimmung des Fischöls
5.1.EU-Mitgliedstaat: ......6.Ort des Verladens zur Ausfuhr

......
......
......
.......

5.2.Bezeichnung und Anschrift des Bestimmungsorts:

...
....

7.Transportmittel und Identifizierung der Sendung 107.4.Art der Verpackung: .........
.......
7.1.(LKW, Eisenbahnwaggon, Schiff oder Flugzeug) 67.5.Zahl der Packstücke: ......
7.2.(gegebenenfalls) Plomben-Nr.: .........7.6.Eigengewicht: .......
7.3.Zulassungsnummer(n), Schiffsname bzw. Flugnummer:
...
...
......
7.7.Partie-Chargen-Nr.: .........
.........
......
8.Angaben zur Identifizierung des Fischöls
8.1.Beschreibung des Fischöls: .........
8.2.Anschrift und Zulassungs-Nr. des Behandlungs-Verarbeitungsbetriebs: 6 ..................
.........
9.Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 7 und der Verordnung (EG) Nr. 780/2004, dass das vorstehend beschriebene Fischöl folgende Bedingungen erfüllt:

9.1.Es besteht aus Fischöl, das die nachstehenden Tiergesundheitsvorschriften erfüllt.
9.2.Es enthält ausschließlich Fischöl, das nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.
9.3.Es wurde in einem von der zuständigen Behörde zugelassenen, validierten und überwachten, ausschließlich für die Fischverarbeitung bestimmten Betrieb in einer Art und Weise hergestellt und gelagert, durch die eine Kreuzkontamination zwischen Material der Kategorie 3 und Material der Kategorien 1 und 2 verhindert wird: und es erfüllt die übrigen spezifischen Bestimmungen in Anhang VII Kapitel 1 Nummern 3 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
9.4.Es wurde unter Verwendung ausschließlich der nachstehenden tierischen Nebenerzeugnisse hergestellt:
entweder6 [- ehemalige Lebensmittel aus Fisch, außer Küchen- und Speiseabfällen 12, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungsproblemen oder Verpackungsmängeln oder sonstigen Mängeln, die weder für den Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen, nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;]
und/oder6 [- Fische oder andere Meerestiere, ausgenommen Meeressäugetiere, die auf offener See für die Fischmehlherstellung gefangen wurden;]
und/oder6 [- bei der Verarbeitung von Fisch anfallende frische Nebenprodukte aus Betrieben, die Fischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr herstellen;]
9.5.Das Fischöl:
  1. wurde einer Behandlung gemäß Anhang VII Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterzogen, damit Krankheitserreger abgetötet werden;
  2. ist nicht in Kontakt mit anderen Arten von Öl, einschließlich ausgeschmolzenen Fetten anderer Tierarten, gekommen, und
    entweder6 [c) wurde in neue oder gereinigte Behälter abgefüllt, und es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung einer Kontamination getroffen;]
    oder 6 [c) soweit die Erzeugnisse als Massengut versendet werden, wurden Leitungen, Pumpen, Tanks sowie alle sonstigen Massengutcontainer bzw. Massenguttankwagen, die zur Beförderung der Erzeugnisse vom Herstellungsbetrieb direkt auf das Schiff, zu Küstentankanlagen oder direkt zu Betrieben verwendet werden, vor der Verwendung geprüft und für sauber befunden;]
 wobei die Behälter die Kennzeichnung "NICHT FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR" tragen.

Dienstsiegel und Unterschrift 
Ausgestellt in ..................................................

(Ort)

am ..................................................

(Datum)

 

(Siegel) 9

.......
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes) 9
.......
(Name, Qualifikation und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten in Großbuchstaben)

(D)
Veterinärbescheinigung

für die Versendung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnis
oder für technische Zwecke verwendet werden sollen, in die Europäische Gemeinschaft

Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muss
die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten

1.Versender (Name und vollständige Anschrift)

...
...
...
...
...
...
...
......

VETERINÄRBESCHEINIGUNG
für die Versendung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder für technische Zwecke verwendet werden sollen, in die Europäische Gemeinschaft

Nr. 5 ORIGINAL

3.

3.1.

3.2.

Herkunft des ausgeschmolzenen Fetts

Land: Australien/Kanada/China/USA 6

Gebietscode: ........

2.Empfänger (Name und vollständige Anschrift)

...
...
...
....

4.

4.1

4.2

Zuständige Behörde

Ministerium: .........

Dienststelle: .........

5.Vorgesehene Bestimmung des ausgeschmolzenen Fetts
5.1.EU-Mitgliedstaat: ......6.Ort des Verladens zur Ausfuhr

......
......
......
......

5.2.Bezeichnung und Anschrift des Bestimmungsorts:

...
......

7.Transportmittel und Identifizierung der Sendung 107.4.Art der Verpackung: .........
......
7.1.(LKW, Eisenbahnwaggon, Schiff oder Flugzeug) 67.5.Zahl der Packstücke: ......
7.2.(gegebenenfalls) Plomben-Nr.: .........7.6.Eigengewicht: ......
7.3.Zulassungsnummer(n), Schiffsname bzw. Flugnummer:
...
...
..
7.7.Partie-Chargen-Nr.: .........
8.Angaben zur Identifizierung des ausgeschmolzenen Fetts
8.1.Beschreibung des ausgeschmolzenen Fetts: .........
8.2.Ausgeschmolzenes Fett von (Tierart): .........
8.3.Anschrift und Zulassungs-Nr. des Behandlungs-Verarbeitungsbetriebs 6: .........
.....
9.Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 7 und der Verordnung (EG) Nr. 780/2004, dass die vorstehend beschriebenen ausgeschmolzenen Fette folgende Bedingungen erfüllen:

9.1.Sie bestehen aus ausgeschmolzenen Fetten, die die nachstehenden Tiergesundheitsvorschriften erfüllen.
9.2.Sie bestehen aus ausgeschmolzenen Fetten, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
9.3.Sie wurden in einem von der zuständigen Behörde zugelassenen, validierten und überwachten Betrieb in einer Art und Weise hergestellt und gelagert, durch die eine Kreuzkontamination zwischen Material der Kategorie 3 und Material der Kategorien 1 und 2 verhindert wird; und sie erfüllen die übrigen spezifischen Bestimmungen in Anhang VII Kapitel I Nummern 3 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 bzw. entsprechen dem Anhang C Kapitel II der Richtlinie 77/99/EWG 13 oder Anhang 1 Kapitel IX der Richtlinie 92/118/EWG des Rates 14, im Hinblick auf die Abtötung von Krankheitserreger.
9.4.Sie wurden unter Verwendung ausschließlich der nachstehenden tierischen Nebenerzeugnisse hergestellt:
entweder 6[ - Schlachtkörperteile, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich sind, die jedoch aus kommerziellen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;]
und/oder 6[ - Schlachtkörperteile, die als genussuntauglich abgelehnt werden, die jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen und die von Schlachtkörpern stammen, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich sind;]
und/oder 6[ - Häute, Hufe und Hörner, Schweineborsten und Federn von Tieren, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehrgeeignet sind, in einem Schlachthof geschlachtet wurden;]
und/oder 6[- Blut von anderen Tieren als Wiederkäuern, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet sind, in einem Schlachthof geschlachtet werden;]
und/oder 6[ - ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltende ehemalige Lebensmittel, außer Küchen- und Speiseabfällen 12, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungsproblemen oder Verpackungsmängeln oder sonstigen Mängeln, die weder für den Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen, nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;]
und/oder 6[ - tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben;]
und/oder 6[- Milch von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über dieses Erzeugnis auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen; ]
und/oder 6[ - Fische oder andere Meerestiere, ausgenommen Meeressäugetiere, die auf offener See für die Fischmehlherstellung gefangen wurden;]
und/oder 6[ - bei der Verarbeitung von Fisch anfallende Nebenprodukte aus Betrieben, die Fischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr herstellen;]
und/oder 6[- Schalen, Brütereinebenprodukte und Knickeiernebenprodukte von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über diese Erzeugnisse auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten.]
9.5.Ausgeschmolzene Fette von Wiederkäuern wurden so gereinigt, dass der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gewichts-% nicht überschreitet.
9.6.Die ausgeschmolzenen Fette:
  1. a) wurden einer Verarbeitung gemäss Anhang VII Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder einer Behandlung gemäß Richtlinie 77/99/EWG bzw. Richtlinie 9211 S/EWG des Rates unterzogen, damit Krankheitserreger abgetötet wurden, und
    entweder 6 [ b) wurden in neue oder gereinigte Behälter abgefüllt, und es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination zu vermeiden;]
    oder 6 [ b) soweit die Erzeugnisse als Massengut versendet werden, wurden Leitungen, Pumpen, Tanks sowie alle sonstigen Massengutcontainer bzw. Massenguttankwagen, die zur Beförderung der Erzeugnisse vom Herstellungsbetrieb direkt auf das Schiff, zu Küstentankanlagen oder direkt zu Betrieben verwendet werden, vor der Verwendung geprüft und für sauber befunden;]
 wobei die Behälter die Kennzeichnung "NICHT FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR" tragen.

Dienstsiegel und Unterschrift 
Ausgestellt in ..................................................

(Ort)

am ..................................................

(Datum)

 

(Siegel) 9

.......
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes) 9
.......
(Name, Qualifikation und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten in Großbuchstaben)

 

(E)
Veterinärbescheinigung

für die Versendung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten für technische Zwecke in die Europäische
Gemeinschaft

Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muss die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten

1.Versender (Name und vollständige Anschrift)

...
...
...
...
...
...
...
......

VETERINÄRBESCHEINIGUNG
für die Versendung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten für technische Zwecke in die Europäische Gemeinschaft
Nr. 5 ORIGINAL
3.

3.1.

3.2.

Herkunft des ausgeschmolzenen Fetts

Land: Australien/Kanada/China/USA 6

Gebietscode: .........

2.Empfänger (Name und vollständige Anschrift)

...
...
...
...

4.

4.1

4.2

Zuständige Behörde

Ministerium: ...........

Dienststelle: .........

5.Vorgesehene Bestimmung des ausgeschmolzenen Fetts
5.1.EU-Mitgliedstaat: ......6.Ort des Verladens zur Ausfuhr

......
......
......
......

5.2.Bezeichnung und Anschrift des Bestimmungsorts:

...
.....

7.Transportmittel und Identifizierung der Sendung 107.4.Art der Verpackung: ....
......
7.1.(LKW, Eisenbahnwaggon, Schiff oder Flugzeug) 67.5.Zahl der Packstücke: ....
7.2.(gegebenenfalls) Plomben-Nr.: .........7.6.Eigengewicht: ......
7.3.Zulassungsnummer(n), Schiffsname bzw. Flugnummer:
...
...
...
7.7.Partie-Chargen-Nr.: .....
......
.........
8.Angaben zur Identifizierung des ausgeschmolzenen Fetts
8.1.Beschreibung des ausgeschmolzenen Fetts: .....
8.2.Ausgeschmolzenes Fett von (Tierart): ......
8.3.Anschrift und Zulassungs-Nr. des Behandlungs-Verarbeitungsbetriebs 6: ...
......
9.Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 7 und der Verordnung (EG) Nr. 780/2004, dass die vorstehend beschriebenen ausgeschmolzenen Fette folgende Bedingungen erfüllen:

9.1.Sie bestehen aus ausgeschmolzenen Fetten, die die nachstehenden Tiergesundheitsvorschriften erfüllen.
9.2.Sie bestehen aus ausgeschmolzenen Fetten, die nicht für den menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt sind.
9.3.Sie wurden in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen, validierten und überwachten Anlage hergestellt und gelagert, damit Krankheitserreger abgetötet werden.
9.4.Sie wurden unter Verwendung der nachstehenden tierischen Nebenerzeugnisse hergestellt:
entweder 6 [ Material der Kategorie 2 15 ;]
oder 6 [ Mischung aus Material der Kategorie 2 und Material der Kategorie 3 16.]
9.5.Ausgeschmolzene Fette von Wiederkäuern wurden so gereinigt, dass der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gewichts-% nicht überschreitet.
9.6.Die ausgeschmolzenen Fette:
  1. wurden einer Behandlung gemäß Anhang VII Kapitel XII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterzogen, damit Krankheitserreger abgetötet werden, und
    entweder 6 [ b) wurden in neue oder gereinigte Behälter abgefüllt, und es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination zu vermeiden;]
    oder 6 [ b) soweit die Erzeugnisse als Massengut versendet werden, wurden Leitungen, Pumpen, Tanks sowie alle sonstigen Massengutcontainer bzw. Massenguttankwagen, die zur Beförderung der Erzeugnisse vom Herstellungsbetrieb direkt auf das Schiff, zu Küstentankanlagen oder direkt zu Betrieben verwendet werden, vor der Verwendung geprüft und für sauber befunden;]
 wobei die Behälter die Kennzeichnung "NICHT FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR" tragen.

Dienstsiegel und Unterschrift 
Ausgestellt in ..................................................

(Ort)

am ..................................................

(Datum)

 

(Siegel) 9

.......
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes) 9
.......
(Name, Qualifikation und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten in Großbuchstaben)

 

(F)
Veterinärbescheinigung

für die Versendung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmtem hydrolysierten Eiweiß, Dicalciumphosphat und
Tricalciumphosphat, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder für technische Zwecke verwendet werden sollen, in die Europäische
Gemeinschaft

Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muss die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten

1.Versender (Name und vollständige Anschrift)

...
...
...
...
...
...
...
......

VETERINÄRBESCHEINIGUNG
für die Versendung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmtem hydrolysierten Eiweiß, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder für technische Zwecke verwendet werden sollen, in die Europäische Gemeinschaft

Nr. 5                                                                                                ORIGINAL

3.

3.1.

3.2.

Herkunft des hydrolysierten Eiweiß/Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat,

Land: Australien/Kanada/China/USA 6

Gebietscode: ........

2.Empfänger (Name und vollständige Anschrift)

...
...
...
...

4.

4.1

4.2

Zuständige Behörde

Ministerium: ..................

Dienststelle: ......

5.Vorgesehene Bestimmung des hydrolysierten Eiweiß/Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat, 6
5.1.EU-Mitgliedstaat: ......6.Ort des Verladens zur Ausfuhr

......
......
......
........

5.2.Bezeichnung und Anschrift des Bestimmungsorts:

...
....

7.Transportmittel und Identifizierung hydrolysierten Eiweiß/Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat, 107.4.Art der Verpackung: ..........
........
7.1.(LKW, Eisenbahnwaggon, Schiff oder Flugzeug) 67.5.Zahl der Packstücke: .........
7.2.(gegebenenfalls) Plomben-Nr.: .........7.6.Eigengewicht: ......
7.3.Zulassungsnummer(n), Schiffsname bzw. Flugnummer:
...
...
....
7.7.Partie-Chargen-Nr.: ......
..........
........
8.Angaben zur Identifizierung hydrolysierten Eiweiß/Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat 6
8.1.Beschreibung des [hydrolisierten Eiweißes][Dicalciumphosphats]/[Tricalciumphosphats] 6 .....
.....
8.2.[hydrolisierten Eiweißes][ Dicalciumphosphat]/[Tricalciumphosphats] 6 von (Tierart): ......
8.3.Anschrift und Zulassungs-Nr. des Behandlungs-Verarbeitungsbetriebs 6: ..........
......
9.Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 7 und der Verordnung (EG) Nr. 780/2004, dass das vorstehend beschriebene hydrolisierte Eiweiß/Dicalciumphosphat /Tricalciumphosphat 6 folgende Bedingungen erfüllt:

9.1.Es besteht aus hydrolisiertem Eiweiß/Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat 6, das die nachstehenden Tiergesundheitsvorschriften erfüllt.
9.2.Es besteht ausschließlich aus nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtem hydrolisierten
Eiweiß/Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat 6.
9.3.Es wurde in einem von der zuständigen Behörde zugelassenen, validierten und überwachten Betrieb in einer Art und Weise hergestellt und gelagert, durch die eine Kreuzkontamination zwischen Material der Kategorie 3 und Material der Kategorien 1 und 2 verhindert wird; und es erfüllt die übrigen spezifischen Bestimmungen in Anhang VII Kapitel I Nummern 3 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich der Abtötung von Krankheitserregern.
9.4.Es wurde unter Verwendung ausschließlich der nachstehenden tierischen Nebenerzeugnisse hergestellt:
entweder 6[- Schlachtkörperteile, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich sind, die jedoch aus kommerziellen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;]
und/oder 6[- Schlachtkörperteile, die als genussuntauglich abgelehnt werden, die jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen und die von Schlachtkörpern stammen, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich sind;]
und/oder 6[ - Häute, Hufe und Hörner, Schweineborsten und Federn von Tieren, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachttrog zum menschlichen Verzehr geeignet sind, in einem Schlachthof geschlachtet wurden;]
und/oder 6[ - Blut von anderen Tieren als Wiederkäuern, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet sind, in einem Schlachthof geschlachtet werden;]
und/oder 6[- tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind;]
und/oder 6[ - ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltende ehemalige Lebensmittel, außer Küchen- und Speiseabfällen 12, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstelltmgsproblemen oder Verpackungsmängeln oder sonstigen Mängeln, die weder für den Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen, nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;]
und/oder 6[ - Rohmilch von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über dieses Erzeugnis auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen; ]
und/oder 6[ - Fische oder andere Meerestiere, ausgenommen Meeressäugetiere, die auf offener See für die Fischmehlherstellung gefangen wurden;]
und/oder 6[- bei der Verarbeitung von Fisch anfallende frische Nebenprodukte aus Betrieben, die Fischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr herstellen; ]
und/oder 6[ - Schalen, Brütereinebenprodukte und Knickeiernebenprodukte von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über diese Erzeugnisse auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten.]
9.5.Das hydrolisierte Eiweiß/Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat 6:

a) wurde unter hygienisch einwandfreien Bedingungen in einer Verpackung mit der Kennzeichnung "NICHT FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR GEEIGNET" umhüllt, verpackt, gelagert und befördert; insbesondere fand die Umhüllung und Verpackung in einem eigens dafür bestimmten Raum statt, und es wurden ausschließlich die gemeinschaftsrechtlich zulässigen Konservierungsstoffe verwendet, und

entweder 6[ b) wurde im Fall von hydrolisiertem Eiweiß nach einem Verfahren gewonnen, das gewährleistet, dass eine etwaige Kontamination von Rohmaterial der Kategorie 3 auf ein Mindestmaß reduziert wird. Hydrolisiertes Eiweiß, das ganz oder teilweise von Fellen und Häuten von Wiederkäuern stammt, wurde in einer Verarbeitungsanlage erzeugt, die ausschließlich der Produktion von hydrolisiertem Eiweiß vorbehalten ist, nach einem Verfahren, bei dem das Rohmaterial der Kategorie 3 durch Salzen, Kalken und intensives Waschen vorbereitet wird und anschließend:
  1. mehr als 3 Stunden lang bei einer Temperatur von über SO °C einem pH-Wert von über 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten lang bei einer Temperatur von über 140 °C und einem Druck von über 3,6 bar hitzebehandelt wird, und
  2. einem pH-Wert von 1 bis 2 und anschließend einem pH-Wert von über 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten lang bei einer Temperatur von 140 °C und einem Druck von 3 bar hitzebehandelt wird;]
oder 6[ b) wurde - im Fall von Dicalciumphosphat - nach einem Verfahren gewonnen, bei dem
gewährleistet ist, dass
  1. das gesamte Knochenmaterial der Kategorie 3 fein gemahlen, durch Zugabe von heißem Wasser entfettet und mindestens zwei Tage lang mit verdünnter Salzsäure (bei einer Konzentration von mindestens 4 % und einem pH-Wert von unter 1,5) behandelt wird;
  2. danach die so entstandene Phosphorlauge gekalkt wird, bis ein Dicalciumphosphat-Präzipitat mit einem pH-Wert von 4 bis 7 entsteht, und
  3. das Präzipitat abschließend 15 Minuten lang bei einer Eintrittstemperatur von 270 °C bis 325 °C und einer Endtemperatur von 60 °C bis 65 °C heißluftgetrocknet wird;]
oder 6[ b) wurde im Fall von Tricalciumphosphat nach einem Verfahren gewonnen, bei dem
gewährleistet ist, dass
  1. das gesamte Knochenmaterial der Kategorie 3 fein gemahlen und durch Zugabe von heißem Wasser im Gegenstrom entfettet wird (Knochenpartikel unter 14 mm);
  2. das Material einer kontinuierlichen Hitzebehandlung mit Dampf bei 145 °C und 4 bar unterzogen wird;
  3. der Eiweißsud durch Zentrifugieren vom Hydroxyapatit (Tricalciumphosphat) getrennt wird, und
  4. das Tricalciumphosphat nach der Lufttrocknung bei 200 °C im Wirbelschichtverfahren zu Granulat verarbeitet wird.]

Dienstsiegel und Unterschrift 
Ausgestellt in ..................................................

(Ort)

am ..................................................

(Datum)

 

(Siegel) 9

.......
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes) 9
.......
(Name, Qualifikation und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten in Großbuchstaben)

 

(G)
Veterinärbescheinigung

für die Versendung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Eiprodukten, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet
werden können, in die Europäische Gemeinschaft

Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muss die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten

1.Versender (Name und vollständige Anschrift)

...
...
...
...
...
...
...
......

VETERINÄRBESCHEINIGUNG
für die Versendung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Eiprodukten, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können, in die Europäische Gemeinschaft

Nr. 5                                                                               ORIGINAL

3.

3.1.

3.2.

Herkunft des hydrolysierten Eiweiß/Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat,

Land: Australien/Kanada/China/USA 6

Gebietscode: ......

2.Empfänger (Name und vollständige Anschrift)

...
...
...
......

4.

4.1

4.2

Zuständige Behörde

Ministerium: .........

Dienststelle: ......

5.Bestimmung der Eierprodukte 6
5.1.EU-Mitgliedstaat: ......6.Ort des Verladens zur Ausfuhr

.........
.........
.........
......

5.2.Bezeichnung und Anschrift des Bestimmungsorts:

...
...

7.Transportmittel und Identifizierung der Sendung 107.4.Art der Verpackung: .....
.......
7.1.(LKW, Eisenbahnwaggon, Schiff oder Flugzeug) 67.5.Zahl der Packstücke: ....
7.2.(gegebenenfalls) Plomben-Nr.: .........7.6.Eigengewicht: ......
7.3.Zulassungsnummer(n), Schiffsname bzw. Flugnummer:
...
...
......
7.7.Partie-Chargen-Nr.: .....
.........
......
8.Angaben zur Identifizierung der Eierprodukte6
8.1.Art der Eierprodukte6....
8.2.Tierarten, von denen die Eiprodukte stammen: ......
.........
8.3.Anschrift und Zulassungs-Nr. des Betriebs: ......
9.Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 7 und der Verordnung (EG) Nr. 780/2004, dass die vorstehend beschriebenen Eiprodukte folgende Bedingungen erfüllen:

9.1.Sie bestehen aus den vorstehend beschriebenen Eiprodukten und erfüllen die nachstehenden Tiergesundheitsvorschriften.
9.2.Sie bestehen ausschließlich aus Eiprodukten, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
9.3.Sie wurden in einem von der zuständigen Behörde zugelassenen, validierten und überwachten Betrieb in einer Art und Weise hergestellt und gelagert, durch die eine Kreuzkontamination zwischen Material der Kategorie 3 und Material der Kategorien 1 und 2 verhindert wird; und sie erfüllen die Bestimmungen des Artikels 11 sowie die übrigen spezifischen Bestimmungen in Anhang VII Kapitel 1 Nummern 3 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder die Bestimmungen der Richtlinie 89/437/EWG des Rates im Hinblick auf die Abtötung von Krankheitserregern.
9.4.Sie wurden unter Verwendung ausschließlich der nachstehenden tierischen Nebenerzeugnisse hergestellt (gewonnen):
  • Eier von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über dieses Erzeugnis auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten.
9.5.Sie wurden einer Verarbeitung unterzogen:
entweder 6[ nach der Methode ......... 17 gemäß Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, in der zuletzt geänderten Fassung;]
oder 6[ nach einer Methode und nach Parametern, die gewährleisten, dass die Erzeugnisse den mikrobiologischen Normen gemäß Kapitel I Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002/EG in der zuletzt geänderten Fassung entsprechen;]
oder 6[ gemäß Kapitel V des Anhangs der Richtlinie 89/437/EG des Rates.]
9.6.Die zuständige Behörde hat unmittelbar vor der Versendung eine Stichprobe untersucht und festgestellt, dass folgende Kriterien erfüllt sind 8:

Salmonella: kein Befund in 25 g: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0

Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g.

9.7.Die Produkte erfüllen die Gemeinschaftsnormen in Bezug auf Rückstände von Stoffen, die schädlich sind oder die organoleptischen Eigenschaften des Produkts verändern bzw. seine Verwendung als Futtermittel gefährlich oder schädlich für die Tiergesundheit machen können.
9.8.Das Endprodukt wurde:
entweder 6[ in neue oder sterilisierte Säcke verpackt,]
oder 6[ als Massengut in Containern oder sonstigen Transportmitteln befördert, die vor ihrer Verwendung gründlich gereinigt und mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Desinfektionsmittel desinfiziert wurden;]
 die die Kennzeichnung "NICHT FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR" tragen.
9.9.Das Endprodukt wurde in geschlossenen Lagerräumen gelagert
9.10.Nach der Behandlung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination mit Krankheitserregern zu verhindern.

Dienstsiegel und Unterschrift 
Ausgestellt in ..................................................

(Ort)

am ..................................................

(Datum)

 

(Siegel) 9

.......
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes) 9
.......
(Name, Qualifikation und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten in Großbuchstaben)

_______________________________
1) ABl. L 273 vom 10.10.2002 S. 1.

2) ABl. L 112 vom 19.04.2004 S. 1.

3) ABl. L 117 vom 13.05.2003 S. 19.

4) ABl. L 336 vom 23.12.2003 S. 24.

5) Ausgestellt von der zuständigen Behörde.

6) Nichtzutreffendes streichen.

7) ABl. L 273 vom 10.10.2002 S. 1.

8) wobei:

n=Anzahl der zu untersuchenden Proben;
m=Schwellenwert für die Kennzahl; das Ergebnis gilt als zufrieden stellend, wenn die Kennzahl in allen Proben in nicht überschreitet;
M=Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben großer oder gleich M ist, und
c=Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.

9) Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

10) Bei Fahrzeugen die Zulassungs-Nr., bei Massengutcontainern die Container-Nr. und (ggf.) die Plomben-Nr. angeben.

11) Je nach Sachlage Methode 1 bis 5 bzw. 7 einsetzen.

12) "Küchen- und Speiseabfälle" bezeichnet alle aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschließlich Groß- und Haushaltsküchen, stammenden Speisereste einschließlich gebrauchten Speiseöls.

13) ABl. L 26 vom 31.01.1977 S. 85.

14) ABl. L 62 vom 15.03.1993 S. 49.

15) Liste von Materialien der Kategorie 2:

  1. alles Tiermaterial, das bei der Behandlung von Abwässern aus Schlachthöfen, ausgenommen Schlachthöfe, die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) fallen, oder aus Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 2 gesammelt wird, einschließlich Siebreste, Abfall aus Sandfängern, Fett-/Ölgemische, Schlämme und Material aus den Abflussleitungen solcher Anlagen;
  2. Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die Rückstände von Tierarzneimitteln und Kontaminanten gemäß Anhang I Gruppe B Nummern 1 und 2 der Richtlinie 96/23/EG enthalten, wenn diese Rückstände den gemeinschaftsrechtlich festgesetzten Höchstwert überschreiten;
  3. andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs als Material der Kategorie 1, die aus Drittländern eingeführt werden und die bei den in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Kontrollen den tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr in die Gemeinschaft nicht entsprechen, es sei denn, diese Erzeugnisse werden zurückversandt oder ihre Einfuhr wird im Rahmen der in den Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Beschränkungen zugelassen;
  4. andere als die in Artikel 4 aufgeführten Tiere und Teile von Tieren, die auf andere Weise als durch Schlachtung für den menschlichen Verzehr sterben, einschließlich Tiere, die zur Tilgung einer Tierseuche getötet werden;
  5. Mischungen von Material der Kategorie 2 mit Material der Kategorie 3, einschließlich Material, das zur Verarbeitung in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 bestimmt ist, und andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 3.

16) Liste von Materialien der Kategorie 3:

  1. Schlachtkörperteile, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich sind, die jedoch aus kommerziellen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;
  2. Schlachtkörperteile, die als genussuntauglich abgelehnt werden, die jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen und die von Schlachtkörpern stammen, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich sind;
  3. Häute, Hufe und Hörner, Schweineborsten und Federn von Tieren, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet sind, in einem Schlachthof geschlachtet wurden;
  4. Blut von anderen Tieren als Wiederkäuern, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet sind, in einem Schlachthof geschlachtet werden;
  5. tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben;
  6. ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltende ehemalige Lebensmittel, außer Küchen- und Speiseabfällen 5, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungsproblemen oder Verpackungsmängeln oder sonstigen Mängeln, die weder für den Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen, nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;
  7. Milch von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über dieses Erzeugnis auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen;
  8. Fische oder andere Meerestiere, ausgenommen Meeressäugetiere, die auf offener See für die Fischmehlherstelltmg gefangen wurden;
  9. bei der Verarbeitung von Fisch anfallende Nebenprodukte aus Betrieben, die Fischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr herstellen;
  10. Schalen, Brütereinebenprodukte und Knickeiernebenprodukte von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über diese Erzeugnisse auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten.

17) ABl. L 212 vom 22.07.1989 S. 89.