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Verordnung (EG) Nr. 780/2004 der Kommission vom 26. April 2004 betreffend Übergangsregelungen gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Durchfuhr
bestimmter Produkte aus Drittländern
(ABl. Nr. L 123 vom 27.04.2004 S. 64)
die Kommission der europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 668/2004 der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht eine umfassende Überprüfung der Gemeinschaftsvorschriften in Bezug auf nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie die Aufnahme einer Reihe strenger Anforderungen vor. Zusätzlich ist der Erlass entsprechender Übergangsmaßnahmen vorgesehen.
(2) Angesichts der Strenge dieser Anforderungen war es erforderlich, Übergangsmaßnahmen für bestimmte Mitgliedstaaten vorzusehen, damit die Industrie ausreichend Zeit hatte, sich an die neuen Bedingungen anzupassen. Diese Übergangsmaßnahmen sind in einer Reihe von Beschlüssen und Verordnungen der Kommission festgelegt.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 812/2003 der Kommission 3, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2268/2003 4 sieht allgemein Übergangsregelungen für Drittländer bis zum 30. April 2004 vor. Die Verordnung legt fest, dass die Kommission detaillierte Übergangsregelungen für Produkte vorschlägt, für die eine ausreichende Begründung vorgelegt wurde.
(4) Bestimmte Drittländer haben mit einer ausreichenden Begründung versehene Anträge auf spezifische Übergangsmaßnahmen gestellt. Dementsprechend sollten derartige Übergangsregelungen getroffen werden, um diejenigen Betreiber in Drittländern, die in die Gemeinschaft exportieren, in die Lage zu versetzen, auch weiterhin die derzeit geltenden Normen hinsichtlich der Trennung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1, 2 und 3 anzuwenden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Ausnahmeregelung hinsichtlich der Einfuhr aus Drittländern
Abweichend von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 akzeptieren die Mitgliedstaaten bis zu den in Artikel 2 genannten Daten aus den in Anhang I genannten Ländern Sendungen von Produkten gemäß der Anhänge VII und VIII der genannten Verordnung, die aus Betrieben kommen, die die Anforderungen hinsichtlich der Trennung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1, 2 und 3 nicht erfüllen, vorausgesetzt, die Produkte erfüllen die Mindestbedingungen in Anhang II und werden von einer Bescheinigung gemäß Anhang III begleitet.
Artikel 2 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Sie gilt ab dem 1. Mai 2004 bis zum 31. Oktober 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Liste der Drittländer, für die die in Artikel 1 genannte Ausnahmeregelung gilt | Anhang I |
Mindestbedingungen hinsichtlich der Trennung von Verarbeitungsanlagen für Materialien der Kategorien 1, 2 und 3 | Anhang II |
Produkte aus Verarbeitungsbetrieben, die die Anforderung hinsichtlich der vollständigen Trennung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1, 2 und 3 gemäß Anhang VII Kapitel I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 nicht erfüllen, müssen mindestens:
Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte und daraus hergestellter Erzeugnisse aus bestimmten Drittländern | Anhang III |
Erläuterungen
(A)
Veterinärbescheinigung
für die Versendung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmtem verarbeiteten tierischem Eiweiß einschließlich Mischungen und
solches Eiweiß enthaltenden Erzeugnissen außer Heimtierfutter in die Europäische Gemeinschaft
Hinweis für den Einführer:
Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muss
die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten
1. | Versender (Name und vollständige Anschrift)
... | VETERINÄRBESCHEINIGUNG für die Versendung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmtem verarbeiteten tierischem Eiweiß einschließlich Mischungen und solches Eiweiß enthaltenden Erzeugnissen außer Heimtierfutter in die Europäische Gemeinschaft Nr. 5 ORIGINAL | |||||||||||||||||||||||||||||||
3.
3.1. 3.2. | Herkunft des verarbeiteten tierischen Eiweißes/des Erzeugnisses
Land: Australien/Kanada/China/USA (Z) Gebietscode | ||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Empfänger (Name und vollständige Anschrift)
... | ||||||||||||||||||||||||||||||||
4.
4.1 4.2 | Zuständige Behörde
Ministerium: ......................................................... Dienststelle: ...... | ||||||||||||||||||||||||||||||||
5. | Vorgesehene Bestimmung des verarbeiteten tierischen Eiweißendes Erzeugnisses | ||||||||||||||||||||||||||||||||
5.1. | EU-Mitgliedstaat: ...... | 6. | Ort des Verladens zur Ausfuhr | ||||||||||||||||||||||||||||||
5.2. | Bezeichnung und Anschrift des Bestimmungsorts:
... | ||||||||||||||||||||||||||||||||
7. | Transportmittel und Identifizierung der Sendung | 7.4. | Art der Verpackung: .......... ........ | ||||||||||||||||||||||||||||||
7.1. | (LKW, Eisenbahnwaggon, Schiff oder Flugzeug) 6 | 7.5. | Zahl der Packstücke: ...... | ||||||||||||||||||||||||||||||
7.2. | (gegebenenfalls) Plomben-Nr.: ......... | 7.6. | Eigengewicht: ........ | ||||||||||||||||||||||||||||||
7.3. | Zulassungsnummer(n), Schiffsname bzw. Flugnummer: .. .. .. | 7.7. | Partie-Chargen-Nr.: .......... ... ... | ||||||||||||||||||||||||||||||
8. | Angaben zur Identifizierung des verarbeiteten tierischen Eiweißes/des Erzeugnisses | ||||||||||||||||||||||||||||||||
8.1. | Art des verarbeiteten tierischen Eiweißendes Erzeugnisses: ...... | ||||||||||||||||||||||||||||||||
8.2. | Verarbeitetes tierisches Eiweiß voll (Tierart): .. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
8.3. | Anschrift und Zulassungs-Nr. des Herkunftsbetriebs: ........ | ||||||||||||||||||||||||||||||||
9. | Bescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 7 und der Verordnung (EG) Nr. 780/2004 Folgendes: | ||||||||||||||||||||||||||||||||
9.1. | Das vorstehend beschriebene verarbeitete tierische Eiweiß oder Produkt enthält ausschließlich nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes tierisches Eiweiß, das folgende Bedingungen erfüllt:
| ||||||||||||||||||||||||||||||||
9.2. | Die zuständige Behörde hat unmittelbar vor der Versendung eine Stichprobe untersucht und festgestellt, dass folgende Kriterien erfüllt sind 8:
Salmonella: kein Befund in 25 g: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0 Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
9.3. | Das Endprodukt wurde:
die die Kennzeichnung "NICHT FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR" tragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
9.4. | Das Endprodukt wurde in geschlossenen Lagerräumen gelagert. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
9.5. | Bei dem Produkt wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine erneute Kontamination reit Krankheitserregern nach der Behandlung zu verhindern.
|
(B)
Veterinärbescheinigung
für die Versendung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Blutprodukten, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
verwendet werden können, in die Europäische Gemeinschaft
Hinweis für den Einführer:
Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muss
die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten
1. | Versender (Name und vollständige Anschrift)
... | VETERINÄRBESCHEINIGUNG für die Versendung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmtem Blutprodukten, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können, in die Europäische Gemeinschaft Nr. 5 ORIGINAL | ||||||||
3.
3.1. 3.2. | Herkunft der Blutprodukte
Land: Australien/Kanada/China/USA 6 Gebietscode: ......... | |||||||||
2. | Empfänger (Name und vollständige Anschrift)
... | |||||||||
4.
4.1 4.2 | Zuständige Behörde
Ministerium: ..... Dienststelle: ...... | |||||||||
5. | Vorgesehene Bestimmung der Blutprodukten | |||||||||
5.1. | EU-Mitgliedstaat: ...... | 6. | Ort des Verladens zur Ausfuhr
...... | |||||||
5.2. | Bezeichnung und Anschrift des Bestimmungsorts:
... | |||||||||
7. | Transportmittel und Identifizierung der Sendung 10 | 7.4. | Art der Verpackung: ......... ....... | |||||||
7.1. | (LKW, Eisenbahnwaggon, Schiff oder Flugzeug) 6 | 7.5. | Zahl der Packstücke: ...... | |||||||
7.2. | (gegebenenfalls) Plomben-Nr.: ......... | 7.6. | Eigengewicht: ....... | |||||||
7.3. | Zulassungsnummer(n), Schiffsname bzw. Flugnummer: ... ... ...... | 7.7. | Partie-Chargen-Nr.: ......... ...... ...... | |||||||
8. | Angaben zur Identifizierung der Blutprodukte | |||||||||
8.1. | Art der Blutprodukte: ...... | |||||||||
8.2. | Tierarten, aus denen die Blutprodukte gewonnen wurden: ....... ...... | |||||||||
8.3. | Anschrift und Zulassungs-Nr. des Betriebs: ........ ........................................ ........ | |||||||||
9. | Bescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 7 und der Verordnung (EG) Nr. 780/2004 dass die vorstehend beschriebenen Blutprodukte folgende Bedingungen erfüllen: | |||||||||
9.1. | Sie bestehen aus den vorstehend beschriebenen Blutprodukten, die die nachstehenden Tiergesundheitsvorschriften erfüllen. | |||||||||
9.2. | Sie bestehen ausschließlich aus Blutprodukten, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. | |||||||||
9.3. | Sie wurden in einem von der zuständigen Behörde zugelassen, validierten und überwachten Betrieb in einer Art und Weise hergestellt und gelagert, durch die eine Kreuzkontamination zwischen Material der Kategorie 3 und Material der Kategorien 1 und 2 verhindert wird; und sie erfüllen die Bedingungen des Artikels 11 sowie die übrigen spezifischen Bestimmungen in Anhang VII Kapitel I Nummern 3 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. | |||||||||
9.4. | Sie wurden unter Verwendung ausschließlich der nachstehenden tierischen Nebenerzeugnisse hergestellt (gewonnen):
| |||||||||
9.5. | Sie wurden
| |||||||||
damit Krankheitserreger abgetötet werden. | ||||||||||
9.6. | Die zuständige Behörde hat unmittelbar vor der Versendung eine Stichprobe untersucht und festgestellt, dass folgende Kriterien erfüllt sind 8:
Salmonella: kein Befund in 25g: n = 5,c= 0, m = 0, M = 0 Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1g | |||||||||
9.7. | Das Endprodukt wurde:
| |||||||||
die die Kennzeichnung "NICHT FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR" tragen. | ||||||||||
9.8. | Das Endprodukt wurde in geschlossenen Lagerräumen gelagert. | |||||||||
9.9. | Nach der Behandlung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination mit Krankheitserregern zu verhindern. | |||||||||
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(C)
Veterinärbescheinigung
für die Versendung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmtem Fischöl, das als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder für
technische Zwecke verwendet werden soll, in die Europäische Gemeinschaft
Hinweis für den Einführer:
Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muss
die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten
1. | Versender (Name und vollständige Anschrift)
... | VETERINÄRBESCHEINIGUNG für die Versendung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmtem Fischöl, das als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder für technische Zwecke verwendet werden soll, in die Europäische Gemeinschaft Nr. 5 ORIGINAL | ||||||||
3.
3.1. 3.2. | Herkunft des Fischöls
Land: Australien/Kanada/China/USA 6 Gebietscode: ........ | |||||||||
2. | Empfänger (Name und vollständige Anschrift)
... | |||||||||
4.
4.1 4.2 | Zuständige Behörde
Ministerium: .... Dienststelle: ...... | |||||||||
5. | Vorgesehene Bestimmung des Fischöls | |||||||||
5.1. | EU-Mitgliedstaat: ...... | 6. | Ort des Verladens zur Ausfuhr
...... | |||||||
5.2. | Bezeichnung und Anschrift des Bestimmungsorts:
... | |||||||||
7. | Transportmittel und Identifizierung der Sendung 10 | 7.4. | Art der Verpackung: ......... ....... | |||||||
7.1. | (LKW, Eisenbahnwaggon, Schiff oder Flugzeug) 6 | 7.5. | Zahl der Packstücke: ...... | |||||||
7.2. | (gegebenenfalls) Plomben-Nr.: ......... | 7.6. | Eigengewicht: ....... | |||||||
7.3. | Zulassungsnummer(n), Schiffsname bzw. Flugnummer: ... ... ...... | 7.7. | Partie-Chargen-Nr.: ......... ......... ...... | |||||||
8. | Angaben zur Identifizierung des Fischöls | |||||||||
8.1. | Beschreibung des Fischöls: ......... | |||||||||
8.2. | Anschrift und Zulassungs-Nr. des Behandlungs-Verarbeitungsbetriebs: 6 .................. ......... | |||||||||
9. | Bescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 7 und der Verordnung (EG) Nr. 780/2004, dass das vorstehend beschriebene Fischöl folgende Bedingungen erfüllt: | |||||||||
9.1. | Es besteht aus Fischöl, das die nachstehenden Tiergesundheitsvorschriften erfüllt. | |||||||||
9.2. | Es enthält ausschließlich Fischöl, das nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. | |||||||||
9.3. | Es wurde in einem von der zuständigen Behörde zugelassenen, validierten und überwachten, ausschließlich für die Fischverarbeitung bestimmten Betrieb in einer Art und Weise hergestellt und gelagert, durch die eine Kreuzkontamination zwischen Material der Kategorie 3 und Material der Kategorien 1 und 2 verhindert wird: und es erfüllt die übrigen spezifischen Bestimmungen in Anhang VII Kapitel 1 Nummern 3 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. | |||||||||
9.4. | Es wurde unter Verwendung ausschließlich der nachstehenden tierischen Nebenerzeugnisse hergestellt:
| |||||||||
9.5. | Das Fischöl:
| |||||||||
wobei die Behälter die Kennzeichnung "NICHT FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR" tragen. | ||||||||||
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(D)
Veterinärbescheinigung
für die Versendung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnis
oder für technische Zwecke verwendet werden sollen, in die Europäische Gemeinschaft
Hinweis für den Einführer:
Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muss
die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten
1. | Versender (Name und vollständige Anschrift)
... | VETERINÄRBESCHEINIGUNG für die Versendung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder für technische Zwecke verwendet werden sollen, in die Europäische Gemeinschaft Nr. 5 ORIGINAL | |||||||||||||||||||||
3.
3.1. 3.2. | Herkunft des ausgeschmolzenen Fetts
Land: Australien/Kanada/China/USA 6 Gebietscode: ........ | ||||||||||||||||||||||
2. | Empfänger (Name und vollständige Anschrift)
... | ||||||||||||||||||||||
4.
4.1 4.2 | Zuständige Behörde
Ministerium: ......... Dienststelle: ......... | ||||||||||||||||||||||
5. | Vorgesehene Bestimmung des ausgeschmolzenen Fetts | ||||||||||||||||||||||
5.1. | EU-Mitgliedstaat: ...... | 6. | Ort des Verladens zur Ausfuhr
...... | ||||||||||||||||||||
5.2. | Bezeichnung und Anschrift des Bestimmungsorts:
... | ||||||||||||||||||||||
7. | Transportmittel und Identifizierung der Sendung 10 | 7.4. | Art der Verpackung: ......... ...... | ||||||||||||||||||||
7.1. | (LKW, Eisenbahnwaggon, Schiff oder Flugzeug) 6 | 7.5. | Zahl der Packstücke: ...... | ||||||||||||||||||||
7.2. | (gegebenenfalls) Plomben-Nr.: ......... | 7.6. | Eigengewicht: ...... | ||||||||||||||||||||
7.3. | Zulassungsnummer(n), Schiffsname bzw. Flugnummer: ... ... .. | 7.7. | Partie-Chargen-Nr.: ......... | ||||||||||||||||||||
8. | Angaben zur Identifizierung des ausgeschmolzenen Fetts | ||||||||||||||||||||||
8.1. | Beschreibung des ausgeschmolzenen Fetts: ......... | ||||||||||||||||||||||
8.2. | Ausgeschmolzenes Fett von (Tierart): ......... | ||||||||||||||||||||||
8.3. | Anschrift und Zulassungs-Nr. des Behandlungs-Verarbeitungsbetriebs 6: ......... ..... | ||||||||||||||||||||||
9. | Bescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 7 und der Verordnung (EG) Nr. 780/2004, dass die vorstehend beschriebenen ausgeschmolzenen Fette folgende Bedingungen erfüllen: | ||||||||||||||||||||||
9.1. | Sie bestehen aus ausgeschmolzenen Fetten, die die nachstehenden Tiergesundheitsvorschriften erfüllen. | ||||||||||||||||||||||
9.2. | Sie bestehen aus ausgeschmolzenen Fetten, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. | ||||||||||||||||||||||
9.3. | Sie wurden in einem von der zuständigen Behörde zugelassenen, validierten und überwachten Betrieb in einer Art und Weise hergestellt und gelagert, durch die eine Kreuzkontamination zwischen Material der Kategorie 3 und Material der Kategorien 1 und 2 verhindert wird; und sie erfüllen die übrigen spezifischen Bestimmungen in Anhang VII Kapitel I Nummern 3 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 bzw. entsprechen dem Anhang C Kapitel II der Richtlinie 77/99/EWG 13 oder Anhang 1 Kapitel IX der Richtlinie 92/118/EWG des Rates 14, im Hinblick auf die Abtötung von Krankheitserreger. | ||||||||||||||||||||||
9.4. | Sie wurden unter Verwendung ausschließlich der nachstehenden tierischen Nebenerzeugnisse hergestellt:
| ||||||||||||||||||||||
9.5. | Ausgeschmolzene Fette von Wiederkäuern wurden so gereinigt, dass der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gewichts-% nicht überschreitet. | ||||||||||||||||||||||
9.6. | Die ausgeschmolzenen Fette:
| ||||||||||||||||||||||
wobei die Behälter die Kennzeichnung "NICHT FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR" tragen. | |||||||||||||||||||||||
|
(E)
Veterinärbescheinigung
für die Versendung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten für technische Zwecke in die Europäische
Gemeinschaft
Hinweis für den Einführer:
Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muss die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten
1. | Versender (Name und vollständige Anschrift)
... | VETERINÄRBESCHEINIGUNG für die Versendung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten für technische Zwecke in die Europäische Gemeinschaft
| ||||||||
3.
3.1. 3.2. | Herkunft des ausgeschmolzenen Fetts
Land: Australien/Kanada/China/USA 6 Gebietscode: ......... | |||||||||
2. | Empfänger (Name und vollständige Anschrift)
... | |||||||||
4.
4.1 4.2 | Zuständige Behörde
Ministerium: ........... Dienststelle: ......... | |||||||||
5. | Vorgesehene Bestimmung des ausgeschmolzenen Fetts | |||||||||
5.1. | EU-Mitgliedstaat: ...... | 6. | Ort des Verladens zur Ausfuhr
...... | |||||||
5.2. | Bezeichnung und Anschrift des Bestimmungsorts:
... | |||||||||
7. | Transportmittel und Identifizierung der Sendung 10 | 7.4. | Art der Verpackung: .... ...... | |||||||
7.1. | (LKW, Eisenbahnwaggon, Schiff oder Flugzeug) 6 | 7.5. | Zahl der Packstücke: .... | |||||||
7.2. | (gegebenenfalls) Plomben-Nr.: ......... | 7.6. | Eigengewicht: ...... | |||||||
7.3. | Zulassungsnummer(n), Schiffsname bzw. Flugnummer: ... ... ... | 7.7. | Partie-Chargen-Nr.: ..... ...... ......... | |||||||
8. | Angaben zur Identifizierung des ausgeschmolzenen Fetts | |||||||||
8.1. | Beschreibung des ausgeschmolzenen Fetts: ..... | |||||||||
8.2. | Ausgeschmolzenes Fett von (Tierart): ...... | |||||||||
8.3. | Anschrift und Zulassungs-Nr. des Behandlungs-Verarbeitungsbetriebs 6: ... ...... | |||||||||
9. | Bescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 7 und der Verordnung (EG) Nr. 780/2004, dass die vorstehend beschriebenen ausgeschmolzenen Fette folgende Bedingungen erfüllen: | |||||||||
9.1. | Sie bestehen aus ausgeschmolzenen Fetten, die die nachstehenden Tiergesundheitsvorschriften erfüllen. | |||||||||
9.2. | Sie bestehen aus ausgeschmolzenen Fetten, die nicht für den menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt sind. | |||||||||
9.3. | Sie wurden in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen, validierten und überwachten Anlage hergestellt und gelagert, damit Krankheitserreger abgetötet werden. | |||||||||
9.4. | Sie wurden unter Verwendung der nachstehenden tierischen Nebenerzeugnisse hergestellt:
| |||||||||
9.5. | Ausgeschmolzene Fette von Wiederkäuern wurden so gereinigt, dass der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gewichts-% nicht überschreitet. | |||||||||
9.6. | Die ausgeschmolzenen Fette:
| |||||||||
wobei die Behälter die Kennzeichnung "NICHT FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR" tragen. | ||||||||||
|
(F)
Veterinärbescheinigung
für die Versendung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmtem hydrolysierten Eiweiß, Dicalciumphosphat und
Tricalciumphosphat, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder für technische Zwecke verwendet werden sollen, in die Europäische
Gemeinschaft
Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muss die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten
1. | Versender (Name und vollständige Anschrift)
... | VETERINÄRBESCHEINIGUNG für die Versendung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmtem hydrolysierten Eiweiß, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder für technische Zwecke verwendet werden sollen, in die Europäische Gemeinschaft Nr. 5 ORIGINAL | |||||||||||||||||||||
3.
3.1. 3.2. | Herkunft des hydrolysierten Eiweiß/Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat,
Land: Australien/Kanada/China/USA 6 Gebietscode: ........ | ||||||||||||||||||||||
2. | Empfänger (Name und vollständige Anschrift)
... | ||||||||||||||||||||||
4.
4.1 4.2 | Zuständige Behörde
Ministerium: .................. Dienststelle: ...... | ||||||||||||||||||||||
5. | Vorgesehene Bestimmung des hydrolysierten Eiweiß/Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat, 6 | ||||||||||||||||||||||
5.1. | EU-Mitgliedstaat: ...... | 6. | Ort des Verladens zur Ausfuhr
...... | ||||||||||||||||||||
5.2. | Bezeichnung und Anschrift des Bestimmungsorts:
... | ||||||||||||||||||||||
7. | Transportmittel und Identifizierung hydrolysierten Eiweiß/Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat, 10 | 7.4. | Art der Verpackung: .......... ........ | ||||||||||||||||||||
7.1. | (LKW, Eisenbahnwaggon, Schiff oder Flugzeug) 6 | 7.5. | Zahl der Packstücke: ......... | ||||||||||||||||||||
7.2. | (gegebenenfalls) Plomben-Nr.: ......... | 7.6. | Eigengewicht: ...... | ||||||||||||||||||||
7.3. | Zulassungsnummer(n), Schiffsname bzw. Flugnummer: ... ... .... | 7.7. | Partie-Chargen-Nr.: ...... .......... ........ | ||||||||||||||||||||
8. | Angaben zur Identifizierung hydrolysierten Eiweiß/Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat 6 | ||||||||||||||||||||||
8.1. | Beschreibung des [hydrolisierten Eiweißes][Dicalciumphosphats]/[Tricalciumphosphats] 6 ..... ..... | ||||||||||||||||||||||
8.2. | [hydrolisierten Eiweißes][ Dicalciumphosphat]/[Tricalciumphosphats] 6 von (Tierart): ...... | ||||||||||||||||||||||
8.3. | Anschrift und Zulassungs-Nr. des Behandlungs-Verarbeitungsbetriebs 6: .......... ...... | ||||||||||||||||||||||
9. | Bescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 7 und der Verordnung (EG) Nr. 780/2004, dass das vorstehend beschriebene hydrolisierte Eiweiß/Dicalciumphosphat /Tricalciumphosphat 6 folgende Bedingungen erfüllt: | ||||||||||||||||||||||
9.1. | Es besteht aus hydrolisiertem Eiweiß/Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat 6, das die nachstehenden Tiergesundheitsvorschriften erfüllt. | ||||||||||||||||||||||
9.2. | Es besteht ausschließlich aus nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtem hydrolisierten Eiweiß/Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat 6. | ||||||||||||||||||||||
9.3. | Es wurde in einem von der zuständigen Behörde zugelassenen, validierten und überwachten Betrieb in einer Art und Weise hergestellt und gelagert, durch die eine Kreuzkontamination zwischen Material der Kategorie 3 und Material der Kategorien 1 und 2 verhindert wird; und es erfüllt die übrigen spezifischen Bestimmungen in Anhang VII Kapitel I Nummern 3 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich der Abtötung von Krankheitserregern. | ||||||||||||||||||||||
9.4. | Es wurde unter Verwendung ausschließlich der nachstehenden tierischen Nebenerzeugnisse hergestellt:
| ||||||||||||||||||||||
9.5. | Das hydrolisierte Eiweiß/Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat 6:
a) wurde unter hygienisch einwandfreien Bedingungen in einer Verpackung mit der Kennzeichnung "NICHT FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR GEEIGNET" umhüllt, verpackt, gelagert und befördert; insbesondere fand die Umhüllung und Verpackung in einem eigens dafür bestimmten Raum statt, und es wurden ausschließlich die gemeinschaftsrechtlich zulässigen Konservierungsstoffe verwendet, und
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(G)
Veterinärbescheinigung
für die Versendung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Eiprodukten, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet
werden können, in die Europäische Gemeinschaft
Hinweis für den Einführer:
Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muss die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten
1. | Versender (Name und vollständige Anschrift)
... | VETERINÄRBESCHEINIGUNG für die Versendung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Eiprodukten, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können, in die Europäische Gemeinschaft Nr. 5 ORIGINAL | |||||||
3.
3.1. 3.2. | Herkunft des hydrolysierten Eiweiß/Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat,
Land: Australien/Kanada/China/USA 6 Gebietscode: ...... | ||||||||
2. | Empfänger (Name und vollständige Anschrift)
... | ||||||||
4.
4.1 4.2 | Zuständige Behörde
Ministerium: ......... Dienststelle: ...... | ||||||||
5. | Bestimmung der Eierprodukte 6 | ||||||||
5.1. | EU-Mitgliedstaat: ...... | 6. | Ort des Verladens zur Ausfuhr
......... | ||||||
5.2. | Bezeichnung und Anschrift des Bestimmungsorts:
... | ||||||||
7. | Transportmittel und Identifizierung der Sendung 10 | 7.4. | Art der Verpackung: ..... ....... | ||||||
7.1. | (LKW, Eisenbahnwaggon, Schiff oder Flugzeug) 6 | 7.5. | Zahl der Packstücke: .... | ||||||
7.2. | (gegebenenfalls) Plomben-Nr.: ......... | 7.6. | Eigengewicht: ...... | ||||||
7.3. | Zulassungsnummer(n), Schiffsname bzw. Flugnummer: ... ... ...... | 7.7. | Partie-Chargen-Nr.: ..... ......... ...... | ||||||
8. | Angaben zur Identifizierung der Eierprodukte6 | ||||||||
8.1. | Art der Eierprodukte6.... | ||||||||
8.2. | Tierarten, von denen die Eiprodukte stammen: ...... ......... | ||||||||
8.3. | Anschrift und Zulassungs-Nr. des Betriebs: ...... | ||||||||
9. | Bescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 7 und der Verordnung (EG) Nr. 780/2004, dass die vorstehend beschriebenen Eiprodukte folgende Bedingungen erfüllen: | ||||||||
9.1. | Sie bestehen aus den vorstehend beschriebenen Eiprodukten und erfüllen die nachstehenden Tiergesundheitsvorschriften. | ||||||||
9.2. | Sie bestehen ausschließlich aus Eiprodukten, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. | ||||||||
9.3. | Sie wurden in einem von der zuständigen Behörde zugelassenen, validierten und überwachten Betrieb in einer Art und Weise hergestellt und gelagert, durch die eine Kreuzkontamination zwischen Material der Kategorie 3 und Material der Kategorien 1 und 2 verhindert wird; und sie erfüllen die Bestimmungen des Artikels 11 sowie die übrigen spezifischen Bestimmungen in Anhang VII Kapitel 1 Nummern 3 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder die Bestimmungen der Richtlinie 89/437/EWG des Rates im Hinblick auf die Abtötung von Krankheitserregern. | ||||||||
9.4. | Sie wurden unter Verwendung ausschließlich der nachstehenden tierischen Nebenerzeugnisse hergestellt (gewonnen):
| ||||||||
9.5. | Sie wurden einer Verarbeitung unterzogen:
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9.6. | Die zuständige Behörde hat unmittelbar vor der Versendung eine Stichprobe untersucht und festgestellt, dass folgende Kriterien erfüllt sind 8:
Salmonella: kein Befund in 25 g: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0 Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g. | ||||||||
9.7. | Die Produkte erfüllen die Gemeinschaftsnormen in Bezug auf Rückstände von Stoffen, die schädlich sind oder die organoleptischen Eigenschaften des Produkts verändern bzw. seine Verwendung als Futtermittel gefährlich oder schädlich für die Tiergesundheit machen können. | ||||||||
9.8. | Das Endprodukt wurde:
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die die Kennzeichnung "NICHT FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR" tragen. | |||||||||
9.9. | Das Endprodukt wurde in geschlossenen Lagerräumen gelagert | ||||||||
9.10. | Nach der Behandlung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination mit Krankheitserregern zu verhindern. | ||||||||
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1) ABl. L 273 vom 10.10.2002 S. 1.
2) ABl. L 112 vom 19.04.2004 S. 1.
3) ABl. L 117 vom 13.05.2003 S. 19.
4) ABl. L 336 vom 23.12.2003 S. 24.
5) Ausgestellt von der zuständigen Behörde.
6) Nichtzutreffendes streichen.
7) ABl. L 273 vom 10.10.2002 S. 1.
8) wobei:
n | = | Anzahl der zu untersuchenden Proben; |
m | = | Schwellenwert für die Kennzahl; das Ergebnis gilt als zufrieden stellend, wenn die Kennzahl in allen Proben in nicht überschreitet; |
M | = | Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben großer oder gleich M ist, und |
c | = | Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt. |
9) Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.
10) Bei Fahrzeugen die Zulassungs-Nr., bei Massengutcontainern die Container-Nr. und (ggf.) die Plomben-Nr. angeben.
11) Je nach Sachlage Methode 1 bis 5 bzw. 7 einsetzen.
12) "Küchen- und Speiseabfälle" bezeichnet alle aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschließlich Groß- und Haushaltsküchen, stammenden Speisereste einschließlich gebrauchten Speiseöls.
13) ABl. L 26 vom 31.01.1977 S. 85.
14) ABl. L 62 vom 15.03.1993 S. 49.
15) Liste von Materialien der Kategorie 2:
16) Liste von Materialien der Kategorie 3:
17) ABl. L 212 vom 22.07.1989 S. 89.