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Regelwerk, EU-chronologisch

Richtlinie 2004/84/EG des Rates vom 10. Juni 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung

(ABl. Nr. L 219 vom 19.06.2004 S. 8)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2001/113/EG 1 sind die grundlegenden Anforderungen festgelegt, denen eine Reihe von in ihrem Anhang I aufgeführten Erzeugnissen, darunter "Konfitüre" und "Marmelade", entsprechen müssen, damit sie im Binnenmarkt frei verkehren können.

(2) In der deutschen Fassung werden die Verkehrsbezeichnungen "Konfitüre" und "Marmelade" für die Verkehrsbezeichnungen "jam" und "marmalade" verwendet.

(3) Auf bestimmten lokalen Märkten Österreichs und Deutschlands, wie Bauernmärkten oder Wochenmärkten, wird der Begriff "Marmelade" traditionsgemäß auch für die Verkehrsbezeichnung "jam" verwendet; in diesen Fällen wird der Begriff "Marmelade aus Zitrusfrüchten" für den Begriff "marmalade" verwendet, um zwischen den beiden Erzeugniskategorien zu unterscheiden.

(4) Es ist daher angebracht, dass Österreich und Deutschland beim Erlass der zur Umsetzung der Richtlinie 2001/113/EG erforderlichen Vorschriften diesen Gepflogenheiten Rechnung trägt.

(5) Diese Richtlinie sollte ab dem 12. Juli 2004 gelten, damit sichergestellt ist, dass ihre Bestimmungen voll zum Tragen kommen

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 2001/113/EG wird in der deutschen Fassung durch den Anhang der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 12. Juli 2004.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 10. Juni 2004.

1) ABl. Nr. L 10 vom 12.01.2002 S. 67.

 

 

ANHANG

"Anhang I  Verkehrsbezeichnungen, Beschreibung und Begriffsbestimmungen der Erzeugnisse

I. Begriffsbestimmungen

II. Die in Abschnitt I definierten Erzeugnisse müssen mindestens 60 % lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen der Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt wurde.

Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG können die Mitgliedstaaten jedoch die vorbehaltenen Bezeichnungen für die in Abschnitt I definierten Erzeugnisse, die weniger als 60 % lösliche Trockenmasse enthalten, zulassen, um bestimmten Sonderfällen Rechnung zu tragen.

III. Bei Mischungen wird der in Abschnitt I vorgeschriebene Mindestanteil der einzelnen Fruchtsorten proportional zu den verwendeten Prozentanteilen angepasst."

(*) In Österreich und Deutschland kann für den Verkauf an den Endverbraucher auf bestimmten lokalen Märkten auch die Bezeichnung "Marmelade" verwendet werden.

(**) In Österreich und Deutschland kann für den Verkauf an den Endverbraucher auf bestimmten lokalen Märkten auch die Bezeichnung "Marmelade aus Zitrusfrüchten" verwendet werden.