![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2005 |
Empfehlung 2005/27/EG der Kommission vom 12. Januar 2005 zu der Frage, was Verfügbarkeit von unverbleitem Otto- und Dieselkraftstoff mit einem Schwefelhöchstgehalt auf einer angemessen ausgewogenen geografischen Grundlage im Sinne der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen heißt
(ABl. Nr. L 15 vom 19.01.2005 S. 26)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen 1 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass unverbleite Otto- und Dieselkraftstoffe mit einem festgesetzten Schwefelhöchstgehalt auf ihrem Hoheitsgebiet auf einer angemessen ausgewogenen geografischen Grundlage verfügbar sind.
(2) In der Richtlinie ist ferner festgelegt, dass die Kommission Leitlinien erarbeitet für Empfehlungen zu der Frage, was in diesem Sinne die Verfügbarkeit von unverbleitem Ottokraftstoff mit einem Schwefelgehalt von 10 mg/kg auf einer angemessen ausgewogenen geografischen Grundlage darstellt.
(3) Es ist angebracht, diese Leitlinien auch für Dieselkraftstoff mit einem Schwefelhöchstgehalt von 10 mg/kg zu erarbeiten.
Die Kommission hat mehrere Optionen geprüft. Als Ergebnis dieser Arbeit und nach Beratung mit den Mitgliedstaaten, Sachverständigen aus den betreffenden Industrie- und Handelszweigen und anderen Nichtregierungsorganisationen hat die Kommission diese Leitlinien ausgearbeitet
- empfiehlt:
Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 98/70/EG und insbesondere in Bezug auf die Verfügbarkeit schwefelfreier Kraftstoffe auf einer angemessen ausgewogenen geografischen Grundlage wenden die Mitgliedstaat die im Anhang genannten Grundsätze an.
Leitlinien zu der Frage, was Verfügbarkeit auf einer angemessen ausgewogenen geografischen Grundlage im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 98/70/EG darstellt | Anhang |
1. Erläuterung der in den Leitlinien verwendeten Begriffe
"Schwefelfreie Kraftstoffe" sind unverbleite Otto- oder Dieselkraftstoffe, die bis zu 10 mg/kg (ppm) Schwefel enthalten.
"Tankstellen" sind Standorte (öffentliche oder gewerbliche), an denen Kraftstoff zum Antrieb von Straßenfahrzeugen gezapft wird (wie in EN 14274:2003 definiert).
2. Einflussfaktoren
Um die Verfügbarkeit von schwefelfreiem Kraftstoff sicherzustellen, benötigen die Mitgliedstaaten einen gewissen Grad an Flexibilität, je nach der Lage des innerstaatlichen Marktes und der Versorgungsinfrastruktur. Folgende Faktoren sollten dabei berücksichtigt werden:
1. Geringe BevölkerungsdichteIn großen Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte gibt es wahrscheinlich weniger und kleinere Tankstellen (bezogen auf die abgesetzte Menge oder die Zahl der Zapfsäulen), während größere Tankstellen vorzugsweise in dicht bevölkerten Gebieten anzufinden sind. Zu berücksichtigen sind der größere Abstand zwischen den Tankstellen und die Tatsache, dass die bestehende Infrastruktur möglicherweise nicht in der Lage ist, mehr als einen schwefelfreien Kraftstoff anzubieten.
2. Hohe Bevölkerungsdichte
In Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte sind die Tankstellen wahrscheinlich im Durchschnitt größer (bezogen auf abgesetzte Menge als auch die Zahl der Zapfsäulen), zahlreicher und daher näher gelegen. In diesem Fall wird die Infrastruktur wahrscheinlich eher in der Lage sein, verschiedene Kraftstoffsorten anzubieten, und auch eine schrittweise Erweiterung des Tankstellennetzes wäre möglich.
3. Kleine Inselmärkte
Bei kleinen Inselmärkten wird die Lage wahrscheinlich ähnlich sein wie bei Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte mit der zusätzlichen Möglichkeit eines kleineren Lieferantenmarkt (oder eines einzigen Lieferanten) oder einer begrenzten Anzahl von (oder eines einzigen) Terminals.
3. Allgemeine Leitlinien
Die Mitgliedstaaten müssen bereits gemäß Artikel 8 der Richtlinie 98/70/EG grundlegende Angaben zur Menge des verkauften unverbleiten Otto- und Dieselkraftstoffs machen.
Diese Leitlinien enthalten vier Beurteilungskriterien, die von der Kommission als besonders nützlich im Hinblick auf die Begriffsbestimmung der "geografisch ausgewogenen Verfügbarkeit von schwefelfreien Kraftstoffen" im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) eingestuft wurden. Zwei detaillierte primäre Optionen, A und B, liefern klarere und präzisere Angaben zur geografischen Verfügbarkeit von schwefelfreien Kraftstoffen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die Mitgliedstaaten sich für die Option A oder B entscheiden, aber nicht beide gleichzeitig anwenden können.
Zwei weniger detaillierte sekundäre Optionen, C und D, liefern Angaben zur Verfügbarkeit in bestimmten Gebieten.
Die vorgeschlagenen Optionen könnten bedeutungslos werden, wenn eine hohe Verfügbarkeit, d. h. zwischen 60 und 80 %, an allen Tankstellen erreicht ist. In diesen Fällen ist eine Bewertung des Erfolgs der innerstaatlichen Politik auf detaillierter regionaler Grundlage möglicherweise nicht mehr erforderlich. Für Option D könnte der Prozentsatz je nach Lage etwas höher liegen.
Auf jeden Fall würden Unterschiede bei der Einführung von schwefelfreiem unverbleitem Ottokraftstoff und schwefelfreiem Dieselkraftstoff darauf hindeuten, dass die Lage getrennt zu analysieren ist.
Die Mitgliedstaaten können die Methoden wählen, die ihnen für die Umsetzung der Verfügbarkeit von schwefelfreien Kraftstoffen am geeignetsten erscheinen. Es wird jedoch empfohlen, dass die Mitgliedstaaten die hier vorgestellten Optionen in Betracht ziehen, bevor über die geeignetsten Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung auf nationaler Ebene entschieden wird. Sonderfälle werden in Abschnitt 4 angesprochen.
3.1 Option A: Anteil der Tankstellen, an denen schwefelfreie Kraftstoffsorten verfügbar sind, nach Regionen
3.1.1 Kriterium
Anzahl und Prozentsatz der Tankstellen für unverbleiten Otto- und Dieselkraftstoff, an denen schwefelfreie Kraftstoffsorten verfügbar sind (am Ende des Berichtsjahrs), entsprechend Ebene 3 der regionalen Aufgliederung nach der 3-Ebenen-Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) von Eurostat.
Folgende Einheiten werden für dieses Kriterium verwendet:
3.1.2 Nutzen
Der Vorteil dieses Kriteriums liegt darin, dass klare Angaben zur geografischen Verfügbarkeit von schwefelfreien Kraftstoffen auf einer Ebene gemacht werden, die eine recht gleichmäßige Verteilung über das Hoheitsgebiet gewährleistet. Außerdem sind die regionalen Gebiete von NUTS bereits bestimmt und werden in anderen Gemeinschaftsstatistiken verwendet; andere verfügbare regionale NUTS-Daten (wie Bevölkerung, Fläche usw.) ermöglichen weitere nützliche Analysen.
3.2 Option B: Durchschnittlicher Abstand zwischen Tankstellen, an denen schwefelfreie Kraftstoffe verfügbar sind
3.2.1 Kriterium
Durchschnittlicher Abstand zwischen Tankstellen für unverbleiten Otto- oder Dieselkraftstoff, an denen schwefelfreie Kraftstoffe verfügbar sind. Dazu gehört die Berechnung des nationalen Durchschnitts, des größten und des geringsten Abstands zwischen Tankstellen mit schwefelfreiem Kraftstoff (gesondert für unverbleiten Otto- und Dieselkraftstoff). Es kann auch von Nutzen sein, dies mit dem nationalen Durchschnitt für alle Tankstellen zu vergleichen.
3.2.2 Nutzen
Dieses Kriterium hat den Vorteil, dass es einen Überblick darüber vermittelt, welche Entfernung Halter von Fahrzeugen, die schwefelfreien Kraftstoff benötigen, durchschnittlich im Hoheitsgebiet zurücklegen müssen, um zu tanken. Durch einen Vergleich mit dem nationalen Durchschnitt für alle Tankstellen wird das Kriterium besser in Beziehung zu den besonderen nationalen Bedingungen gesetzt.
3.3 Option C: Verfügbarkeit von schwefelfreien Kraftstoffen an großen Tankstellen
3.3.1 Kriterium
Anzahl und Prozentsatz großer Tankstellen, an denen schwefelfreie Otto- oder Dieselkraftstoffe verfügbar sind (landesweit). Große Tankstellen sind von den Mitgliedstaaten in Bezug auf eine Mindestgrenze für den Kraftstoffabsatz in Mio. Liter/Jahr, entsprechend der nationalen Lage, zu bestimmen (z.B. könnte sie bei 5 % aller einbezogenen Tankstellen liegen).
3.3.2 Nutzen
Da sich große Tankstellen in Gebieten mit starker Nachfrage befinden, wird dieses Kriterium nützliche Angaben zur Verfügbarkeit schwefelfreier Kraftstoffe in diesen Gebieten liefern. Sie sind wahrscheinlich recht gleichmäßig über das Hoheitsgebiet verteilt, und das Kriterium dürfet auch relativ leicht zu nutzen sein.
3.4 Option D: Verfügbarkeit von schwefelfreien Kraftstoffen an Autobahntankstellen
3.4.1 Kriterium
Anzahl und Prozentsatz großer Autobahntankstellen, an denen schwefelfreie Otto- oder Dieselkraftstoffe verfügbar sind (landesweit). Große Autobahntankstellen sind in geeigneter Weise von den Mitgliedstaaten zu bestimmen.
3.4.2 Nutzen
Das Kriterium ist besonders nützlich in Bezug auf den Transit- und Fremdenverkehr, da es Einblick in die Verfügbarkeit entlang der großen Verkehrsachsen gibt. Die Tankstellen sind wahrscheinlich auf einer relativ gleichmäßigen und breiten geografischen Grundlage über das Hoheitsgebiet verteilt, wenn sie auch hauptsächlich mit Ballungsgebieten verbunden sind.
4. Sonderfälle
In einigen Fällen ist es entsprechend der Art der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen oder aufgrund der besonderen Lage, in der sie sich befinden, möglicherweise nicht erforderlich, dass die Mitgliedstaaten die primären oder sekundären Optionen vollständig nutzen, um die geografische Verfügbarkeit von schwefelfreien Kraftstoffen angemessen darzustellen. Zwei solche Fälle, in denen es angezeigt sein kann, den Erfolg der nationalen Maßnahmen in verringertem Umfang zu bewerten, wären:
4.1 Sehr hohe Verfügbarkeit/Umstellung des Marktes
In Fällen, in denen die vom Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen eine sehr hohe Verfügbarkeit/landesweite Umstellung des Marktes (z.B. 60 bis 80 % der Tankstellen oder Verkäufe) gewährleisten, könnte es ausreichen, nur die grundlegenden Angaben zum Gesamtverkauf (Mengen) von schwefelfreien Kraftstoffen und gegebenenfalls Angaben für unverbleiten Otto- oder Dieselkraftstoff auf nationaler Ebene zu machen.
Es gibt verschiedene Wege, um diese hohe Verfügbarkeit/Umstellung des Marktes zu erreichen. Dazu könnten zählen:
4.2 Einziger Terminal/Inselmärkte
Mitgliedstaaten mit einem einzigen Terminal oder Inselmarktbedingungen könnten einen raschen Anstieg auf große oder hundertprozentige Verfügbarkeit von schwefelfreien Kraftstoffen verzeichnen. Dadurch könnte die Anwendung der Optionen A bis D in diesen besonderen Gebieten je nach Lage nutzlos sein.
_____________________
1) ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998 S. 58. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
ENDE