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Regelwerk, EU 2005, Chemikalien - EU Bund

Richtlinie 2005/72/EG der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zur Aufnahme der Wirkstoffe Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb und Metiram

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 279 vom 22.10.2005 S. 63)



Hinweis: s.a.Entschließung 2021/C 255/01

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 2 wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb und Metiram stehen auch auf dieser Liste.

(2) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 für eine Reihe von durch die Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission vom 27. April 1994 über die Festsetzung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 3 wurden folgende Mitgliedstaaten zu Berichterstattern ernannt, die der Kommission anschließend gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 ihre jeweiligen Bewertungsberichte mit Empfehlungen übermittelt haben. Für Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl war Spanien Bericht erstattender Mitgliedstaat und alle relevanten Informationen wurden am 16. September 1997 und am 7. Mai 1999 übermittelt. Für Mancozeb, Maneb und Metiram wurde Italien zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt, und alle relevanten Informationen wurden am 3. Oktober 2000, am 29. November 2000 und am 22. August 2000 übermittelt.

(3) Die Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Die Prüfung wurde am 3. Juni 2005 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission für Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb und Metiram abgeschlossen.

(4) Bei der Prüfung von Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb und Metiram blieben keine Fragen offen, mit denen sich der Wissenschaftliche Ausschuss für Pflanzen oder die an dessen Stelle getretene Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) befassen muss.

(5) Die verschiedenen Untersuchungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass Pflanzenschutz-mittel, die Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb oder Metiram enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in dem Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EG erteilt werden können, sollten diese Wirkstoffe in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(6) Dessen ungeachtet ist es angezeigt, in einigen Punkten genauere Informationen einzuholen. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I von bestimmten Voraussetzungen abhängig sein. Es ist daher angezeigt, Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb und Metiram weiteren Tests zu unterziehen, um die Risikobewertung für einige Nicht-Zielorganismen (bei Mancozeb und Maneb auch für die Entwicklungstoxizität) zu bestätigen, und von den Antragstellern zu verlangen, dass sie die entsprechenden Untersuchungen vorlegen.

(7) Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, um es den Mitgliedstaaten und Interessierten zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(8) Ungeachtet der in der Richtlinie 91/414/EWG genannten Voraussetzungen für die Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist den Mitgliedstaaten ein Zeitraum von sechs Monaten nach der Aufnahme zu gewähren, damit sie die geltenden Zulassungen von Chlorpyrifos, Chlorpyrifosmethyl, Mancozeb, Maneb oder Metiram enthaltenden Pflanzenschutzmitteln überprüfen und gewährleisten können, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gegebenen-falls ändern, ersetzen oder widerrufen oder aber gemäß der Richtlinie 91/414/EWG neue Zulassungen erteilen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen gemäß Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede beabsichtigte Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.

(9) Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 bewertet werden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass die Pflichten der Inhaber von bestehenden Zulassungen im Hinblick auf den Zugang zu Daten unterschiedlich ausgelegt werden können. Um dies zu vermeiden, müssen die Pflichten der Mitgliedstaaten geklärt werden, vor allem die Pflicht zu gewährleisten, dass die Inhaber einer Zulassung entsprechend den Anforderungen in Anhang II dieser Richtlinie Einblick in die Dossiers gewähren. Diese Klärung bedeutet für die Mitgliedstaaten oder Zulassungsinhaber keine neuen Verpflichtungen zusätzlich zu den Richtlinien, die bislang zur Änderung des Anhangs I verabschiedet wurden.

(10) Die Richtlinie 91/414/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(11) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Bestimmungen ab 1. Januar 2007 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

(1) Gegebenenfalls ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2006 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/414/EWG geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb oder Metiram als Wirkstoff(e) enthalten. Bis zu diesem Datum überprüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen in Anhang I der genannten Richtlinie hinsichtlich Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb bzw. Metiram erfüllt sind - mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B der diese Wirkstoffe betreffenden Einträge - und ob der Zulassungsinhaber ein Dossier besitzt, das die Anforderungen des Anhangs II zur genannten Richtlinie gemäß den in ihrem Artikel 13 aufgeführten Bedingungen erfüllt, oder ob er Zugang dazu hat.

(2) Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, welches Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb oder Metiram als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die bis spätestens am 30. Juni 2006 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, und zwar anhand von Unterlagen, die die Anforderungen von Anhang III der genannten Richtlinie erfüllen und Teil B des Eintrags in Anhang I der Richtlinie betreffend Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb bzw. Metiram berücksichtigen. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Bewertung gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:

  1. Enthält ein Pflanzenschutzmittel Chlorpyrifos, Chlorpyrifosmethyl, Mancozeb, Maneb oder Metiram als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. Juni 2010 geändert oder widerrufen, oder
  2. enthält ein Pflanzenschutzmittel Chlorpyrifos, Chlorpyrifosmethyl, Mancozeb, Maneb oder Metiram als einen von mehreren Wirkstoffen, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. Juni 2010 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das für eine solche Änderung oder Widerrufung in der/den jeweiligen Richtlinie(n) zur Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs/der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt wurde; es gilt das späteste Datum.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Oktober 2005

.

 Anhang

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden folgende Einträge am Ende der Tabelle angefügt:

Nr.Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernIUPAC-BezeichnungReinheit 1InkrafttretenAufnahme befristet bisSpezifische Bestimmungen
"112Chlorpyrifos
CAS-Nr. 2921-88-2
CIPAC-Nr. 221
O,O-Diethyl-O-3,5,6-trichlor-2-pyridylthiophosphat> 970 g/kg

Die Verunreinigung O,O,O,O-Tetra-ethyl-dithiopyrophosphat (Sulfotep) wurde als toxikologisch bedenklich eingestuft, weshalb ein Höchstgehalt von 3 g/kg festgelegt wird.

1. Juli 200630. Juni 2016Teil A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Juni 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Chlorpyrifos und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten widmen dem Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen, Bienen und Nicht-Zielarthropoden besondere Aufmerksamkeit und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z.B. die Einrichtung von Pufferzonen.

Die Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und Säugetiere. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Betreiben Chlorpyrifos in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen.

113Chlorpyrifos-methyl
CAS-Nr. 5598-13-0
CIPAC-Nr. 486
O,O-Dimethyl-O-3,5,6-trichlor-2-pyridylthiophosphat> 960 g/kg

Die Verunreinigungen O,O,O,O-Tetra-ethyl-dithiopyrophosphat (Sulfotep) und O,O,O-Trimethyl-O-(3,5,6-trichlor-2-pyridinyl) diphosphorodithioat (Sulfotep-Ester) wurden als toxikologisch bedenklich eingestuft, weshalb ein Höchstgehalt von jeweils 5 g/kg festgelegt wird.

1. Juli 200630. Juni 2016Teil A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Juni 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Chlorpyrifos-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten widmen dem Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen, Bienen und Nicht-Zielarthropoden besondere Aufmerksamkeit und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z.B. die Einrichtung von Pufferzonen.

Die Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und Säugetiere bei der Verwendung im Freien. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Betreiben Chlorpyrifos-methyl in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen.

114Maneb
CAS-Nr. 12427-38-2
CIPAC-Nr. 61
Manganethylenbis
(dithio-carbamat), polymer
> 860 g/kg

Die Verunreinigung durch Ethylen-thioharnstoff bei der Herstellung wird als toxikologisch bedenklich eingestuft und darf 0,5 % des Maneb-Gehalts nicht überschreiten.

1. Juli 200630. Juni 2016Teil A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Juni 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Maneb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten besonders auf die mögliche Gefährdung des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter extremen Witterungsbedingungen ausgebracht wird.

Die Mitgliedstaaten achten besonders auf Rückstände in Lebensmitteln und bewerten die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme.

Die Mitgliedstaaten widmen dem Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und Nicht-Zielarthropoden besondere Aufmerksamkeit und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.


Nr.Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernIUPAC-BezeichnungReinheit 1InkrafttretenAufnahme
befristet bis
Spezifische Bestimmungen
115Mancozeb
CAS-Nr. 8018-01-7
(früher 8065-67-5)
CIPAC-Nr. 34
Manganethylenbis(dithiocarbamat), polymer, Komplex mit Zinksalz> 800 g/kg

Die Verunreinigung durch Ethylenthioharnstoff bei der Herstellung wird als toxikologisch bedenklich eingestuft und darf 0,5 % des Mancozeb-Gehalts nicht überschreiten.

1. Juli 200630. Juni 2016Teil A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Juni 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Mancozeb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten besonders auf die mögliche Gefährdung des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter extremen Witterungsbedingungen ausgebracht wird.

Die Mitgliedstaaten achten besonders auf Rückstände in Lebensmitteln und bewerten die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme.

Die Mitgliedstaaten widmen dem Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und Nicht-Zielarthropoden besondere Aufmerksamkeit und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und Säugetiere und für die Entwicklungstoxizität.

Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Betreiben Mancozeb in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen.

116Metiram
CAS-Nr.
9006-42-2
CIPAC-Nr.
478
Zinkammoniat-ethylen- bis(dithiocarbamat) - poly(ethylenthiuramdisul-Rd)> 840 g/kg

Die Verunreinigung durch Ethylen-thioharnstoff bei der Herstellung wird als toxikologisch bedenklich eingestuft und darf 0,5 % des Metiram-Gehalts nicht überschreiten.

1. Juli 200630. Juni 2016Teil A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Juni 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Metiram und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten besonders auf die mögliche Gefährdung des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter extremen Witterungsbedingungen ausgebracht wird.

Die Mitgliedstaaten achten besonders auf Rückstände in Lebensmitteln und bewerten die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme.

Die Mitgliedstaaten widmen dem Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und Nicht-Zielarthropoden besondere Aufmerksamkeit und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und Säugetiere. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Betreiben Metiram in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen."

1) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.

___________________________

1) ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/396/EG der Kommission (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1).

2) ABl. L 366 vom 15.12.1992 S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000 (ABl. L 259 vom 13.10.2000 S. 10).

3) ABl. L 107 vom 28.04.1994 S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95 ABl. L 225 vom 22.09.1995 S. 1).