Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Richtlinie 2005/76/EG der Kommission vom 8. November 2005 zur Änderung der Richtlinien 90/642/EWG und 86/362/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Kresoximmethyl, Cyromazin, Bifenthrin, Metalaxyl und Azoxystrobin
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 293 vom 09.11.2005 S. 14)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 1, insbesondere auf Artikel 10,
gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 2, insbesondere auf Artikel 7,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG fällt die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Anwendung bei bestimmten Pflanzen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Diese Zulassungen müssen auf der Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt beruhen. Dabei zu berücksichtigen sind u. a. die Anwenderexposition und die Exposition umstehender Personen, die Auswirkungen auf Land, Wasser und Luft sowie die Auswirkungen auf Mensch und Tier infolge der Aufnahme von Rückständen auf behandelten Pflanzen über die Nahrung.
(2) Rückstandshöchstgehalte ergeben sich aus dem Einsatz der Mindestmenge an Pflanzenschutzmitteln, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen, und die so eingesetzt wird, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf die geschätzte Aufnahme über die Nahrung.
(3) Rückstandshöchstgehalte von Pflanzenschutzmitteln sollten laufend überprüft werden. Sie können geändert werden, um neuen Anwendungen sowie neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen.
(4) Falls die zugelassene Anwendung von Pflanzenschutzmitteln keine bestimmbaren Pestizidrückstände in oder auf Lebensmitteln ergibt oder es keine zugelassene Anwendung gibt oder die von Mitgliedstaaten zugelassene Anwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt wird oder in Drittländern Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, wird die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt.
(5) Informationen über neue oder geänderte Anwendungen bestimmter Pestizide, die unter die Richtlinien 90/642/EWG und 86/362/EWG fallen, sind der Kommission mitgeteilt worden. Diese Informationen betreffen Kresoximmethyl, Cyromazin, Bifenthrin, Metalaxyl und Azoxystrobin.
(6) Die Verbraucherexposition bei lebenslanger Aufnahme von Lebensmitteln, die möglicherweise Rückstände dieser Pestizide enthalten, ist gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Die Berechnungen haben ergeben, dass die betreffenden Rückstandshöchstgehalte gewährleisten, dass die annehmbare Tagesdosis nicht überschritten wird.
(7) Die Auswertung der vorliegenden Informationen hat ergeben, dass keine akute Referenzdosis (ARfD) und somit auch keine kurzfristige Bewertung erforderlich ist.
(8) Daher sollten für diese Pestizide neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden.
(9) Die Festsetzung oder Änderung solcher vorläufigen Rückstandshöchstgehalte auf Gemeinschaftsebene hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß Anhang VI derselben Richtlinie vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Metalaxyl festzusetzen. Ein Zeitraum von vier Jahren dürfte für die Zulassung weiterer Anwendungen von Metalaxyl oder Metalaxyl-M ausreichend sein. Danach sollte der vorläufige gemeinschaftliche Rückstandshöchstgehalt endgültig werden.
(4) "Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues" (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation 1997 (WHO/FSF/ FOS/97.7).
(10) Die Richtlinien 90/642/EWG und 86/362/EWG sind entsprechend zu ändern.
(11) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Teil A des Anhangs II der Richtlinie 86/362/EWG wird entsprechend dem Anhang I dieser Richtlinie geändert.
Teil A des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend dem Anhang II dieser Richtlinie geändert.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 9. Mai 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon und übermitteln ihr eine Tabelle, aus der die Entsprechungen zwischen den von ihnen erlassenen Vorschriften und dieser Richtlinie ersichtlich sind.
Sie wenden diese Vorschriften ab 10. Mai 2006 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 8. November 2005
Anhang I |
In Teil A des Anhangs II der Richtlinie 86/362/EWG ist die Zeile betreffend Metalaxyl durch Folgendes zu ersetzen:
Pestizidrückstände | Höchstgehalte in mg/kg |
"Metalaxyl, einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile, einschließlich Metalaxyl-M (Summe der Isomere) | 0,05 * p Getreide |
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
|
Anhang II |
In Teil A des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG sind die Zeilen betreffend Kresoximmethyl, Cyromazin, Bifenthrin, Metalaxyl und Azoxystrobin durch Folgendes zu ersetzen:
Pestizidrückstände und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg) | ||||||||
Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten | Kresoxymmethyl | Cyromazin | Bifenthrin | Metalaxyl, einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile, einschließlich Metalaxyl-M (Summe der Isomere) | Azoxystrobin | |||
"1. | Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte | |||||||
i. | Zitrusfrüchte | 0,05 * | 0,05 * | 0,1 | 0,5 p | 1 | ||
Grapefruit | ||||||||
Zitronen | ||||||||
Limonen | ||||||||
Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden) | ||||||||
Orangen | ||||||||
Pomelos | ||||||||
Sonstige | ||||||||
ii. | Baumnüsse (mit oder ohne Schale) | 0,1 * | 0,05 * | 0,05 * | 0,05 * p | 0,1 * | ||
Mandeln | ||||||||
Paranüsse | ||||||||
Kaschunüsse | ||||||||
Esskastanien | ||||||||
Kokosnüsse | ||||||||
Haselnüsse | ||||||||
Macadamianüsse | ||||||||
Pekannüsse | ||||||||
Pinienkerne | ||||||||
Pistazien | ||||||||
Walnüsse | ||||||||
Sonstige | ||||||||
iii. | Kernobst | 0,2 | 0,05 * | 0,3 | 1 p | 0,05 * | ||
Äpfel | ||||||||
Birnen | ||||||||
Quitten | ||||||||
Sonstige | ||||||||
iv. | Steinobst | 0,05 * | 0,05 * | 0,2 | 0,05 * p | 0,05 * | ||
Aprikosen | ||||||||
Kirschen | ||||||||
Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden) | ||||||||
Pflaumen | ||||||||
Sonstige | ||||||||
v. | Beeren und Kleinobst | 0,05 * | ||||||
a. | Tafel- und Keltertrauben | 1 | 0,2 | 2 | ||||
Tafeltrauben | 2 p | |||||||
Keltertrauben | 1 p | |||||||
b. | Erdbeeren (außer Wildfrüchten) | 1 | 0,5 | 0,5 p | 2 | |||
c. | Strauchbeerenobst (außer Wildfrüchten) | 0,05 * | 0,05 * p | |||||
Brombeeren | 0,3 | 3 | ||||||
amerikanische Brombeerenarten | ||||||||
Loganbeeren | ||||||||
Himbeeren | 0,3 | 3 | ||||||
Sonstige | 0,05 * | 0,05 * | ||||||
d. | Anderes Kleinobst und Beeren (außer Wildfrüchten) | 0,05 * p | 0,05 * | |||||
Heidelbeeren | ||||||||
Preiselbeeren | ||||||||
Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß) | 1 | 0,5 | ||||||
Stachelbeeren | 1 | |||||||
Sonstiges | 0,05 * | 0,05 * | ||||||
e. | Wilde Beeren und Wildobst | 0,05 * | 0,05 * | 0,05 * p | 0,05 * | |||
vi. | Sonstige Früchte | 0,05 * | 0,05 * p | |||||
Avocados | ||||||||
Bananen | 0,1 | 2 | ||||||
Datteln | ||||||||
Feigen | ||||||||
Kiwis | ||||||||
Kumquats | ||||||||
Litschis | ||||||||
Mangos | 0,2 | |||||||
Oliven | 0,2 | |||||||
Papayas | 0,2 | |||||||
Passionsfrüchte | ||||||||
Ananas | ||||||||
Granatäpfel | ||||||||
Sonstige | 0,05 * | 0,05 * | 0,05 * |
weiter . |