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Regelwerk, EU 2005 s. 2. GPSGV

Entscheidung 2005/195/EG der Kommission vom 9. März 2005 bezüglich der teilweisen Nichteinhaltung der Norm EN 71-1:1998 "Sicherheit von Spielzeug -
Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften" mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 88/378/EWG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 542)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 63 vom 10.03.2005 S. 27)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses, der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften 2 und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Laut Richtlinie 88/378/EWG wird vermutet, dass Spielzeuge die in ihrem Artikel 3 genannten grundlegenden Anforderungen erfüllen, wenn sie den geltenden einzelstaatlichen Normen entsprechen, die harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, umsetzen.

(2) Die Mitgliedstaaten müssen die Fundstellen der einzelstaatlichen Normen veröffentlichen, die harmonisierte Normen umsetzen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

(3) Das Europäischen Komitee für Normung (CEN) hat im Auftrag der Kommission am 15. Juli 1998 die harmonisierte Norm EN 71-1:1998 "Sicherheit von Spielzeug - Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften" erstellt und verabschiedet, deren Fundstellen zum ersten Mal am 28. Juli 1999 im Amtsblatt der Europäischen Union 3 veröffentlicht wurden.

(4) Nach Klausel 4.6 der harmonisierten Norm gilt, dass Spielzeuge und ihre Bestandteile, die aus quellenden Materialien bestehen, welche aufgrund der Zylinderprüfung als Kleinteile gelten, sich in keiner Richtung um mehr als 50 % ausdehnen dürfen, wenn sie gemäß Klausel 8.14 getestet werden, der zufolge das Spielzeug 24 Stunden lang in einem Behälter vollständig von Flüssigkeit umgeben sein muss, wobei bestimmte Bedingungen eingehalten werden müssen.

(5) Die spanischen Behörden machen geltend, dass diese Produkte trotz Einhaltung der relevanten harmonisierten Norm eine Gefahr für die Gesundheit von Kindern darstellen können, wenn sich kleine Teile von ihnen ablösen und geschluckt werden.

(6) Nach der Durchführung von Tests mit einer Reihe von aus quellenden Materialien bestehenden Spielzeugen folgerten die spanischen Behörden, dass ein Produkt auch nach dem in Klausel 8.14 angegebenen Zeitraum von 24 Stunden in einer Flüssigkeit weiter an Größe zunehmen kann. Unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Gegenstand oder Speisen mehr als 24 Stunden benötigen kann, um den Verdauungstrakt zu passieren, kann mit dieser Prüfmethode möglicherweise nicht festgestellt werden, ob es zu Körperschäden kommt, wenn kleine Spielzeuge oder ihre Bestandteile geschluckt werden.

(7) Außerdem ist eine Gefahr von Körperschäden besonders dann gegeben, wenn kleine Teile oder Abschnitte leicht gelöst werden können. Obwohl nach Klausel 4.6 der relevanten harmonisierten Norm Spielzeuge und ihre Bestandteile der Zylinderprüfung unterzogen werden müssen, wird nicht berücksichtigt, dass Kinder bei bestimmten Spielzeugen, die nicht in den Zylinder passen und keine kleinen Bestandteile haben, dennoch leicht kleine Teile des Materials abbeißen, abdrehen oder herausbohren können.

(8) Aus den von den spanischen Behörden, den anderen nationalen Behörden, dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) und dem gemäß Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss vorgelegten Informationen geht eindeutig hervor, dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass durch die Einhaltung der harmonisierten Norm EN 71-1:1998 "Sicherheit von Spielzeug - Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften" die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt werden; betroffen sind Klausel 4.6 dieser Norm und Klausel 8.14 hinsichtlich des 24 stündigen Eintauchens in Flüssigkeit.

(9) Daher sollte die Veröffentlichung der Fundstelle der harmonisierten Norm EN 71-1:1998 "Sicherheit von Spielzeug - Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften" mit einem entsprechenden Hinweis versehen werden

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Im Fall von Spielzeugen und ihren Bestandteilen, die aus quellenden Materialien bestehen, erfüllt die am 15. Juli 1998 vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedete harmonisierte Norm EN 71-1:1998 "Sicherheit von Spielzeug - Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften" nicht die in Artikel 3 der Richtlinie 88/378/EWG genannten grundlegenden Sicherheitsanforderungen; betroffen sind Klausel 4.6 der Norm und Klausel 8.14 hinsichtlich des 24-stündigen Eintauchens des Spielzeugs in Flüssigkeit.

Artikel 2

Die Veröffentlichung der Fundstelle der am 15. Juli 1998 vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedeten harmonisierten Norm EN 71-1:1998 "Sicherheit von Spielzeug - Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften" im Amtsblatt der Europäischen Union erhält den folgenden zusätzlichen Vermerk:

"Klausel 4.6 der Norm EN 71-1:1998 und Klausel 8.14, sofern sie sich auf den Zeitraum von 24 Stunden beziehen, die ein Spielzeug in einen Behälter mit Flüssigkeit eingetaucht

werden muss, decken nicht alle Gefahren ab, die Spielzeuge und ihre Bestandteile, die aus quellenden Materialien bestehen, darstellen. Die Norm lässt in dieser Hinsicht keine Konformitätsvermutung zu."

Artikel 3

Der in Artikel 2 dieser Entscheidung vorgesehene Hinweis ist der Fundstelle einer nationalen Norm hinzuzufügen, die die harmonisierte Norm EN 71-1:1998 "Sicherheit von Spielzeug - Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften" umsetzt und von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 88/378/EWG zu veröffentlichen ist.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 9. März 2005

_______________
1) ABl. Nr. L 187 vom 16.07.1988 S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. Nr. L 220 vom 30.08.1993 S. 1).

2) ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

3) ABl. C 215 vom 28.07.1999 S. 4.

ENDE