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Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft
(ABl. Nr. L 124 vom 17.05.2005 S. 1)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (nachstehend "Übereinkommen von Aarhus" genannt) sollen der Öffentlichkeit Rechte eingeräumt werden, und mit ihm werden den Vertragsparteien und Behörden hinsichtlich des Zugangs zu Informationen und der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Verpflichtungen auferlegt.
(2) Ein besserer Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen, eine breitere Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und der Zugang zu Gerichten sind wichtig, um das Umweltbewusstsein der Öffentlichkeit zu schärfen und für eine bessere Anwendung und Durchsetzung der Umweltvorschriften zu sorgen. Das trägt zur Stärkung und größeren Wirksamkeit von Umweltschutzmaßnahmen bei.
(3) Das Übereinkommen von Aarhus steht Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zur Ratifizierung, zur Annahme, zur Genehmigung oder zum Beitritt offen.
Gemäß dem Übereinkommen von Aarhus muss eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, wie weit sie in Bezug auf die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig ist.
(4) Nach dem Vertrag, insbesondere nach Artikel 175 Absatz 1, ist die Gemeinschaft gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten befugt, internationale Übereinkünfte zu schließen und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, die zur Verfolgung der in Artikel 174 Absatz 1 des Vertrags genannten Ziele beitragen.
(5) Die Gemeinschaft und die meisten ihrer Mitgliedstaaten haben das Übereinkommen von Aarhus 1998 unterzeichnet und sich seither darum bemüht, eine Genehmigung des Übereinkommens herbeizuführen. In der Zwischenzeit sind einschlägige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft bereits mit dem Übereinkommen in Einklang gebracht worden.
(6) Das in Artikel 1 des Übereinkommens von Aarhus dargelegte Ziel dieses Übereinkommens steht mit den Zielen der Umweltpolitik der Gemeinschaft nach Artikel 174 des Vertrags in Einklang; demgemäß hat die Gemeinschaft, die gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten zuständig ist, bereits einen umfassenden - und sich weiterentwickelnden - Bestand von Rechtsvorschriften angenommen, der nicht nur durch die eigenen Organe der Gemeinschaft, sondern auch durch die öffentlichen Behörden in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zur Erreichung des Ziels des Übereinkommens beiträgt.
(8) Das Übereinkommen von Aarhus sollte daher genehmigt werden
- beschliesst:
Das UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (nachstehend "Übereinkommen von Aarhus" genannt) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Übereinkommens von Aarhus ist diesem Beschluss beigefügt.
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 19 des Übereinkommens von Aarhus beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Gleichzeitig hinterlegt/hinterlegen die benannte Person/benannten Personen die im Anhang dieses Beschlusses beigefügten Erklärungen nach Maßgabe des Artikels 19 des Übereinkommens von Aarhus.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2005.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 19 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten | Anhang |
Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere nach Artikel 175 Absatz 1, befugt ist, internationale Übereinkünfte zu schließen und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, die zur Verfolgung der nachstehenden Ziele beitragen:
Darüber hinaus erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass sie bereits mehrere, für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Rechtsakte zu in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten und Durchführungsbestimmungen zu diesem Übereinkommen erlassen hat und dass sie dem Verwahrer nach Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 5 des Übereinkommens eine Aufstellung dieser Rechtsakte übermitteln und diese gegebenenfalls aktualisieren wird. Insbesondere erklärt die Europäische Gemeinschaft ferner, dass die Umsetzung der aus Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens erwachsenden Verpflichtungen nicht in vollem Umfang unter die geltenden Rechtsakte fällt, da diese sich auf verwaltungsbehördliche und gerichtliche Verfahren beziehen, mit denen die von Privatpersonen und von den Einrichtungen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d, bei denen es sich nicht um die Organe der Europäischen Gemeinschaft handelt, vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen angefochten werden, und dass demzufolge ihre Mitgliedstaaten für die Erfüllung dieser Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Genehmigung des Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft zuständig sind und auch dafür zuständig bleiben werden, es sei denn, dass - bzw. bis - die Gemeinschaft in Ausübung ihrer Zuständigkeiten nach dem EG-Vertrag Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zur Umsetzung dieser Verpflichtungen annimmt.
Schließlich bekräftigt die Gemeinschaft ihre bei der Unterzeichnung des Übereinkommens abgegebene Erklärung, dass die Organe der Gemeinschaft das Übereinkommen im Rahmen ihrer bestehenden und künftigen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten und im Rahmen anderer einschlägiger Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in dem unter das Übereinkommen fallenden Bereich anwenden werden.
Die Europäische Gemeinschaft ist dafür verantwortlich, für die Erfüllung der aus dem Übereinkommen erwachsenden Verpflichtungen, die unter geltendes Gemeinschaftsrecht fallen, zu sorgen.
Die Zuständigkeit der Gemeinschaft ist ihrem Wesen nach einer ständigen Weiterentwicklung unterworfen.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu einigen besonderen Bestimmungen im Rahmen der Richtlinie 2003/4/EG
"Die Europäische Gemeinschaft ersucht die Parteien des Übereinkommens von Aarhus, im Zusammenhang mit Artikel 9 dieses Übereinkommens Kenntnis von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen zu nehmen. Durch diese Bestimmungen wird den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in Ausnahmefällen und unter genau festgelegten Voraussetzungen die Möglichkeit eingeräumt, bestimmte Gremien und Einrichtungen von den Vorschriften über Überprüfungsverfahren im Zusammenhang mit Entscheidungen über Anträge auf Zugang zu Informationen auszunehmen.
Vorbehalte von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die mit Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 der Richtlinie 2003/4/EG vereinbar sind, werden daher bei der Ratifizierung des Übereinkommens von Aarhus durch die Europäische Gemeinschaft mit einbezogen."
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1) Stellungnahme vom 31.03.2004.
ENDE