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Regelwerk, EU-chronologisch (2005)

Empfehlung 2005/637/EG der Kommission vom 16. August 2005 bezüglich der Maßnahmen, die der Inhaber einer Zustimmung ergreifen muss, um etwaige Schäden für Gesundheit und Umwelt bei einer unbeabsichtigten Freisetzung eines genetisch veränderten, gegenüber Glyphosat-Herbiziden toleranten Ölrapses (Brassica napus L., Linie GT73 -MON-00073-7) zu vermeiden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3073)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 228 vom 03.09.2005 S. 19)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf der Grundlage von Artikel 13 Absatz 1 dritter Unterabsatz und Artikel 14 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates 1 hat die Europäische Kommission am 16. Januar 2003 Unterlagen bezüglich der Anmeldung eines genetisch veränderten Rapsprodukts (Brassica napus L., GT73 Linie - MON-00073-7) zusammen mit einem Bewertungsbericht erhalten, in dem die zuständige Behörde des Königreichs der Niederlande dessen Inverkehrbringen befürwortet.

(2) Die Europäische Kommission hat den Bewertungsbericht den anderen Mitgliedstaaten übermittelt, von denen einige gegen diesen Bericht Einwände geltend machten und aufrechterhielten, die sich auf die molekulare Charakterisierung, Allergenität, Überwachung und Kennzeichnung sowie auf den Nachweis des Produkts bezogen. Unter diesen Umständen muss die Europäische Kommission gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2001/18/EG eine Entscheidung nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 dieser Richtlinie treffen, wobei bei einer Bezugnahme auf diesen Absatz die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates 2 unter Beachtung von dessen Artikel 8 gelten.

(3) Im Februar 2005 hat das Japanische Institut für Umweltstudien einen Bericht veröffentlicht, in dem festgestellt wurde, dass es im Umfeld von fünf der sechs Hafenanlagen, bei denen Proben genommen wurden, zur unbeabsichtigten Freisetzung eines genetisch veränderten, gegen ein Herbizid toleranten Rapses gekommen war. Es erscheint notwendig, in der Europäischen Union ähnliche Situationen und vor allem etwaige Schäden für Gesundheit und Umwelt aufgrund einer unbeabsichtigten Freisetzung des Rapses MON-00073-7 beim Transport, der Lagerung, der Handhabung in der Umwelt und bei der Weiterverarbeitung zu vermeiden.

(3) Vor diesem Hintergrund ist der Inhaber der Zustimmung am besten in der Lage, die Beteiligten und Anwender unmittelbar über die Sicherheit und allgemeinen Merkmale des Produkts sowie über die Überwachungsbedingungen und über geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen zu unterrichten, die bei einer unbeabsichtigten Freisetzung von Körnern zu ergreifen sind.

(4) Die Europäische Kommission hält es daher für angebracht, der Entscheidung über das Inverkehrbringen des Rapses MON-00073-7 technische Leitlinien hinzuzufügen, um jegliche Schäden für Gesundheit und Umwelt aus einer unbeabsichtigten Freisetzung dieses Produkts zu vermeiden

- Empfiehlt:

Artikel 1

Für die Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegenüber Glyphosat-Herbiziden toleranten Ölrapses (Brassica napus L. Linie GT73 - MON-00073-7) sind die im Anhang aufgeführten Maßnahmen zu berücksichtigten.

Artikel 2

Die vorliegende Empfehlung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 16. August 2005

.

 Anhang
  1. Der Inhaber der Zustimmung sollte Beteiligte in der Gemeinschaft, die Schüttgutmischungen importierter Ölrapskörner handhaben und verarbeiten, die den Ölraps MON-00073-7 enthalten können, über Folgendes informieren:
    1. Einfuhr und Verwendung des Ölrapses MON-00073-7 in die Gemeinschaft, wie in Artikel 3 der Entscheidung definiert, wurden genehmigt.
    2. An die Zustimmung gebunden ist die Auflage, einen allgemeinen Überwachungsplan aufzustellen, um bei den genannten Verwendungszwecken auftretende, nicht vorhergesehene schädliche Auswirkungen aus dem Inverkehrbringen des Ölrapses MON-00073-7 feststellen zu können.
  2. Der Inhaber der Zustimmung sollte den Beteiligten einen nationalen Ansprechpartner mitteilen, dem sie jegliche nicht vorhergesehenen schädlichen Auswirkungen melden können.
  3. Der Inhaber der Zustimmung sollte die Beteiligten davon unterrichten, dass die Möglichkeit und die Folgen einer unbeabsichtigten Freisetzung des Ölrapses MON-00073-7 von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) im Zusammenhang mit den angegebenen Verwendungszwecken bewertet wurden. Der Inhaber der Zustimmung sollte in regelmäßigem Kontakt mit den Beteiligten stehen, um zu gewährleisten, dass sie über jegliche Änderungen in der gängigen Handhabung informiert werden, die dazu führen könnten, dass das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung anders ausfällt.
  4. Der Inhaber der Zustimmung sollte sicherstellen, dass die Beteiligten darauf hingewiesen werden, dass Körner importierten Ölrapses in Häfen und Quetschmühlen unbeabsichtigt freigesetzt werden können, wodurch es zu Auskeimungen und Durchwuchs, vor allem des Ölrapses MON-00073-7, kommen kann.
  5. Für den Fall, dass Ölrapsdurchwuchs den Ölraps MON-00073-7 enthält, sollte der Inhaber der Zustimmung
    1. die Beteiligten auffordern, diese Pflanzen zu vernichten, um das Risiko nicht vorhergesehener schädlicher Auswirkungen durch den Ölraps MON-00073-7 zu verringern, und
    2. den Beteiligten geeignete Pläne zur Verfügung stellen, mit denen sie den Ölrapsdurchwuchs, der den Ölraps MON-00073-7 enthält, vernichten können.
  6. Auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2001/18/EG und Abschnitt C Punkt 1.6 der Entscheidung 2002/811/EG des Rates 3 können die Mitgliedstaaten Inspektionen und/oder zusätzliche Maßnahmen zur Überwachung der unbeabsichtigten Freisetzung von Körnern des Ölrapses MON 00073-7 sowie zur Ermittlung etwaiger schädlicher Auswirkungen aus solchen Freisetzungen durchführen.

 

 

 

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1) ABl. Nr. L 106 vom 17.04.2001 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 (ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 24).

2) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

3) ABl. Nr. L 280 vom 18.10.2002 S. 27.