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Bund

Verordnung (EG) Nr. 642/2005 der Kommission vom 27. April 2005 über Prüf- und Informationsanforderungen an Importeure und Hersteller bestimmter prioritärer Stoffe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 zur Bewertung und Kontrolle der Risiken chemischer Altstoffe

(ABl. Nr. L 107 vom 28.04.2005 S. 14)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Risiken chemischer Altstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 bestimmten Berichterstatter haben die durch die Hersteller bzw. Importeure vorgelegten Informationen über bestimmte prioritäre Stoffe ausgewertet. Nach Rücksprache mit den betreffenden Herstellern bzw. Importeuren wurde beschlossen, dass diese für die Risikobewertung weitere Angaben vorlegen und weitere Prüfungen durchführen sollten.

(2) Die zur Bewertung der betreffenden Stoffe benötigten Informationen können nicht bei früheren Herstellern oder Importeuren eingeholt werden. Nach Prüfung durch die Hersteller bzw. Importeure wurde von diesen festgestellt, dass Tierversuche nicht durch Alternativverfahren ersetzt oder eingeschränkt werden können.

(3) Daher sollten Hersteller bzw. Importeure prioritärer Stoffe aufgefordert werden, weitere Informationen über diese Stoffe vorzulegen und weitere Versuche durchzuführen. Bei diesen Prüfungen sollten die der Kommission von den Berichterstattern vorgelegten Protokolle verwendet werden.

(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Hersteller bzw. Importeure der im Anhang aufgeführten Stoffe, die gemäß den Artikeln 3, 4, 7 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 Angaben übermittelt haben, legen die im Anhang genannten Informationen vor, führen die dort aufgeführten Tests durch und übermitteln die Ergebnisse den betreffenden Berichterstattern.

Die Prüfungen werden gemäß den von den Berichterstattern genannten Protokollen durchgeführt.

Die Ergebnisse sind innerhalb der im Anhang festgelegten Fristen vorzulegen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. April 2005

.

 Anhang

 

Nr.EINECS-Nr.CAS-Nr.Bezeichnung des StoffesBerichter-
statter
Prüf-/InformationsanforderungenFrist gerechnet ab Inkrafttreten dieser Verordnung
1201-245-880-05-74,4'-Isopropylidenedi- phenol 1UKLangzeitstudie zu hormonellen Auswirkungen bei Fischen mit Untersuchung der Auswirkungen auf die Spermatogenese18 Monate
Langzeittoxizitätsstudie mit einer geeigneten Süßwasserschneckenart18 Monate
Zwei-Generationen-Studie an Mäusen mit 4,4'-Isopropylidenediphenol gemäß OECD-Richtlinie 416 (mit spezifischen Änderungen)39 Monate
2203-545-4108-05-4Vinylacetat 2DWeitere Angaben über Aufbau und Charakteristika von Polymerisationsanlagen und Informationen zu Abluftreinigungstechnologien repräsentativer Anlagen6 Monate
3202-627-798-01-12-Furaldehyd 3NLLangzeittoxizitätsstudie an Fischen6 Monate
Langzeittoxizitätsstudie an Daphnia6 Monate
4201-622-785-68-7Benzylbutylphthalat 1NDaten zu Ableitungen in die Wupper aus allen Emissionsquellen12 Monate
Begasungstest an Pflanzen12 Monate
Langzeitstudie an Fischen zu Auswirkungen auf Hormonhaushalt und Fortpflanzungsfähigkeit12 Monate
Messprogramm lokaler Luftkonzentrationen in der Nähe von Produktionsanlagen für Bodenbeläge und Dichtstoffe12 Monate
5201-329-481-15-25-Tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m- xylol 1NLSimulationstest zur biologischen Abbaubarkeit zwecks Bestimmung der Halbwertzeit in der Meeresumwelt18 Monate
6200-663-867-66-3Chloroform 3FInformationen über die Umweltbelastung bei Herstellung und Verwendung6 Monate
Zwei Langzeittoxizitätsstudien an Sedimentorganismen6 Monate
Toxizitätsstudien an Mikroorganismen:
- Studie an Belebtschlamm bei Produktionsanlagen
- Prüfung der Nitrifikationshemmung
- Studie über die hemmende Wirkung bei methanbildenden Bakterien
6 Monate
7202-974-4101-77-94,4'-Methylendianilin 2DLangzeittoxizitätsstudie an Sedimentorganismen (Chironomus spec.)6 Monate
Langzeittoxizitätsstudie an Sedimentorganismen (Hyalella azteca)6 Monate
8231-152-8
215-146-2
7440-43-9
1306-19-0
Cadmium 1
Cadmiumoxid 1
BÖkotoxizitätstests bei sehr niedrigen Wasserhärtegraden12 Monate
Validierung der Anwendbarkeit des SEM/AVS-Verfahrens (Bioverfügbarkeit im Sediment)12 Monate
9231-668-37681-52-9Natriumhypochlorit 3ITErmittlung der Gesamtabwasserableitung9 Monate
10247-148-425637-99-4Hexabromocyclododecan 3SSimulationstest zur biologischen Abbaubarkeit zwecks Ermittlung verlässlicher Halbwertzeiten und Identifizierung von Metaboliten8 Monate
11201-236-979-94-72,2',6,6'-Tetrabrom-4,4'-iso- propylidendiphenol 4UKKlärung der Verwendungsformen9 Monate
Langzeittoxizitätsstudie an Chironomus riparius im Sediment9 Monate
Langzeittoxizitätsstudie an Chironomus riparius im Wasser9 Monate
Toxizitätsstudie an Weichtieren9 Monate
Untersuchung des Abbaus zu Bisphenol A im Sediment9 Monate
12287-476-585535-84-8Alkane, C10-13, Chlor- (Kurzkettige Chlorparaffine) 2UKInformationen über die Umweltbelastung durch Emissionen3 Monate
Simulationstest zur biologischen Abbaubarkeit zwecks Ermittlung von Halbwertzeiten in der Meeresumwelt18 Monate
1) Stoff aufgeführt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 143/97 der Kommission (ABl. Nr. L 25 vom 28.01.1997 S. 13; Prioritätenliste Nr. 3).
2) Stoff aufgeführt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1179/94 der Kommission (ABl. Nr. L 131 vom 26.05.1994 S. 3; Prioritätenliste Nr. 1).
3) Stoff aufgeführt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2268/95 der Kommission (ABl. Nr. L 231 vom 28.09.1995 S. 18; Prioritätenliste Nr. 2).
4) Stoff aufgeführt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2364/2000 der Kommission (ABl. Nr. L 273 vom 26.10.2000 S. 5; Prioritätenliste Nr. 4).

 

____________________

1) ABl. Nr. L 84 vom 05.04.1993 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

ENDE