Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU-chronologisch (2005) |
Entscheidung 2005/746/EG der Kommission vom 20. Oktober 2005 zur Änderung der Entscheidung 2004/452/EG über die Liste von Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4026)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 280 vom 25.10.2005 S. 16)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken - Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke 2 werden, um statistische Schlussfolgerungen für wissenschaftliche Zwecke zu ermöglichen, die Bedingungen festgelegt, zu denen Zugang zu der Gemeinschaftsbehörde übermittelten vertraulichen Daten gewährt werden kann, und die Regeln für eine Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und nationalen Behörden zur Vereinfachung dieses Zugangs aufgestellt.
(2) In der Entscheidung 2004/452/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Aufstellung einer Liste von Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können 3 wird eine Liste von Einrichtungen aufgestellt, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können.
(3) Die Universität Cornell (Staat New York, Vereinigte Staaten von Amerika) ist als Einrichtung anzusehen, die die verlangten Bedingungen erfüllt, und muss deshalb auf die Liste der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 genannten Stellen, Organisationen und Einrichtungen gesetzt werden.
(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die statistische Geheimhaltung
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Der Anhang der Entscheidung 2004/452/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. Oktober 2005
Anhang |
Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können
Europäische Zentralbank
Spanische Zentralbank
Italienische Zentralbank
Cornell University (Staat New York, Vereinigte Staaten von Amerika)
_________________________
1) ABl. Nr. L 52 vom 22.02.1997 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
2) ABl. Nr. L 133 vom 18.05.2002 S. 7.
3) ABl. Nr. L 156 vom 30.04.2004 S. 1; berichtigte Fassung in ABl. Nr. L 202 vom 07.06.2004 S. 1. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/412/EG (ABl. Nr. L 140 vom 03.06.2005 S. 11).