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Regelwerk, EU-chronologisch (2005)

Verordnung (EG) Nr. 1356/2005 der Kommission vom 18. August 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Oxolinsäure und Morantel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 214 vom 19.08.2005 S. 3)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 2,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sind unter Berücksichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 zu bewerten.

(2) Oxolinsäure wurde für Hühner und Schweine in Bezug auf Muskelgewebe, Haut und Fettgewebe, Leber und Nieren, für Fisch in Bezug auf Muskelgewebe und Haut in natürlichen Anteilen und außer für Tiere, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen. Der Eintrag sollte auf alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten erweitert werden, ausgenommen Tiere, deren Milch oder Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Für Fisch bezieht sich dieser Eintrag lediglich auf "Muskelgewebe und Haut in natürlichen Anteilen", und für Schweine und Geflügel bezieht sich der Höchstwert für Rückstände in Bezug auf Fett auf "Haut und Fettgewebe in natürlichen Anteilen".

(3) Morantel wurde für Rinder und Schafe in Bezug auf Muskelgewebe, Fettgewebe, Leber, Nieren und Milch in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen. Dieser Eintrag sollte auf alle Wiederkäuer ausgedehnt werden

(4) Die Verordndung (EWG) Nr. 2377/90 sollte daher geändert werden.

(5) Bis zur Anwendbarkeit dieser Verordnung sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, um es ihnen zu ermöglichen, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel 2 erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

(6) Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wird entsprechend dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 18. Oktober 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 2005

.

 Anhang

A. Der/Die folgende(n) Stoff(e) wird/werden in Anhang I aufgenommen (Verzeichnis der pharmakologisch wirksamen Stoffe, für die Rückstandshöchstmengen festgesetzt sind).

1. Mittel gegen Infektionen

1.2 Antibiotika

1.2.3 Chinolone

Pharmakologisch wirksamer Stoff/wirksame StoffeMarker-RückstandTierartMRLZielgewebe
OxolinsäureOxolinsäureAlle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten 1100 µ g/kg

50 µ g/kg

150 µ g/kg

150 µ g/kg

Muskel 2

Fett 3

Leber

Niere

1) Nicht für Tiere, deren Milch oder Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. MRL für Fettgewebe, Leber und Nieren beziehen sich nicht auf Fisch.
2) Für Fisch bezogen auf "Muskelgewebe und Haut in natürlichen Anteilen".
3) Für Schweine und Geflügel bezogen auf "Haut und Fettgewebe in natürlichen Anteilen".

2. Mittel gegen Parasiten

2.1 Mittel gegen Endoparasiten

2.1.7 Tetrahydropyrimiden

Pharmakologisch wirksamer Stoff/wirksame StoffeMarker-RückstandTierartMRLZielgewebe
MorantelSumme der Rückstände, die zu N-methyl-1,3-propandiamin hydrolysiert und als Morantel-Äquivalente ausgedrückt werden könnenAlle Wiederkäuer100 µ g/kg
100 µ g/kg
800 µ g/kg
200 µ g/kg
50 µ g/kg
Muskel
Fett
Leber
Niere
Milch

 

 

 

 __________________________

1) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1299/2005 (ABl. Nr. L 206 vom 09.08.2005 S. 4).

2) ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. Nr. L 136 vom 30.04.2004 S. 58).