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Regelwerk, EU 2005, Lebensmittel - Futtermittel
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Verordnung (EG) Nr. 1812/2005 der Kommission vom 4. November 2005 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nrn. 490/2004, 1288/2004, 521/2005 und 833/2005 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung bestimmter zur Gruppe der Enzyme beziehungsweise der Mikroorganismen zählenden Futtermittelzusatzstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 291 vom 05.11.2005 S. 18)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 3, Artikel 9d Absatz 1 und Artikel 9e Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 2, insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.

(2) Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die nach der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt wurden.

(3) Die Anträge auf Zulassung der Zusatzstoffe, die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, wurden vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.

(4) Erste Bemerkungen zu diesen Anträgen wurden der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungstermin der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge sind somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.

(5) Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Nr. 5 Saccharomyces cerevisiae (CBS 493,94) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 490/2004 der Kommission 3 für Pferde vorläufig für vier Jahre zugelassen. Zur Unterstützung einer Erhöhung des Mindestgehalts an Kolonie bildenden Einheiten dieser Zubereitung in der Spalte "Chemische Bezeichnung, Beschreibung" ohne Änderung des Höchst- oder des Mindestgehalts oder des empfohlenen Gehalts in Alleinfuttermitteln bei den Zulassungsbedingungen wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang I sollte daher bis zum 20. März 2008 zugelassen werden.

(6) Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Nr. E 1704 Saccharomyces cerevisiae (CBS 493,94) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 der Kommission 4 für Kälber und Mastrinder auf unbegrenzte Zeit zugelassen. Zur Unterstützung einer Erhöhung des Mindestgehalts an Kolonie bildenden Einheiten dieser Zubereitung in der Spalte "Chemische Bezeichnung, Beschreibung" ohne Änderung des Höchst- oder des Mindestgehalts oder des empfohlenen Gehalts in Alleinfuttermitteln bei den Zulassungsbedingungen wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang II sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(7) Die Verwendung der Enzymzubereitung Nr. E 1623 aus Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2106), Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2105) und Subtilisin aus Bacillus subtilis (ATCC 2107) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 521/2005 der Kommission 5 für Masthühner auf unbegrenzte Zeit zugelassen. Zur Unterstützung einer Änderung der Enzym-Mindestaktivität in dieser Zubereitung gemäß der Spalte "Chemische Bezeichnung, Beschreibung" ohne Änderung des Höchst- oder des Mindestgehalts oder des empfohlenen Gehalts in Alleinfuttermitteln in den Zulassungsbedingungen wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang III sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(8) Die Verwendung der Enzymzubereitung Nr. E 1627 aus Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2106) und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2105) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 853/2005 der Kommission 6 für Mastschweine auf unbegrenzte Zeit zugelassen. Zur Unterstützung einer Änderung der Formulierung in dieser Zubereitung gemäß der Spalte "Chemische Bezeichnung, Beschreibung" ohne Änderung des Höchst- oder des Mindestgehalts oder des empfohlenen Gehalts in Alleinfuttermitteln in den Zulassungsbedingungen wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang IV sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(9) Die Verordnungen (EG) Nrn. 490/2004, 1288/2004, 521/2005 und 833/2005 sollten daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang der Verordnung (EG) Nr. 490/2004 wird durch Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 521/2005 wird durch Anhang III der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 4

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 833/2005 wird entsprechend Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2005

.

 Anhang I


Nr. (oder EG-Nr.)ZusatzstoffChemische Bezeichnung, BeschreibungTierart oder
Tierkategorie
Höchst-
alter
MindestgehaltHöchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungsdauer
der Zulassung
KBE/kg des Alleinfuttermittel
Mikroorganismen
5Saccharomyces cerevisiae

CBS 493.94

Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae mit mindestens:
l x 109 KBE/g Zusatzstoff
Pferde-4 x 1092,5 x 1010In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

Die Menge an Saccharomyces cerevisiae in der Tagesration darf 4,17 x 1010 KBE je 100 kg Körpergewicht nicht übersteigen.

Verwendung erlaubt ab 2 Monate nach der Entwöhnung.

20.3.2008

.

 Anhang II

Im Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 wird der Eintrag für E 1704 wie folgt ersetzt:

Nr. (oder EG-Nr.)ZusatzstoffChemische Bezeichnung, BeschreibungTierart oder
Tierkate-
gorie
Höchst-
alter
MindestgehaltHöchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungs-
dauer
der Zulassung
KBE/kg des Alleinfuttermittel
Mikroorganismen
"E 1704Saccharomyces cerevisiae
CBS 493.94
Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae mit mindestens:

l x 109 KBE/g Zusatzstoff

Kälber6 Monate2 x 1082 x 109In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.Unbegrenzt
Mastrinder-1,7 x 1081,7 x 108In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

Die Menge an Saccharomyces cerevisiae in der Tagesration darf je 100 kg Körpergewicht 7,5 x 108 KBE nicht übersteigen.

Für jede weiteren 100 kg Körpergewicht sind 1 x 108 KBE hinzuzufügen.

Unbegrenzt"

.

 Anhang III


EG-Nr. oder Nr.ZusatzstoffChemische Bezeichnung, BeschreibungTierart oder
Tierkate-
gorie
Höchst-
alter
MindestgehaltHöchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungs-
dauer
der Zulassung
Aktivität/kg Alleinfuttermittel
Enzyme
E 1623Endo-1,3(4)-beta-Glucanase
EC 3.2.1.6

Endo-1,4-beta-Xylanase
EC 3.2.1.8

Subtilisin
EC 3.4.21.62

Zubereitung von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichodenna longibrachiatum (ATCC 2106), Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichodenna longibrachiatum (ATCC 2105) und Subtilisin aus Bacillus subtilis (ATCC 2107) mit einer Mindestaktivität von:

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase:
200 U 1/g

Endo-1,4-beta-Xylanase:
5.000 U 2/g

Subtilisin:
1.600 U 3/g

Masthühner-Endo-1,3(4)-
beta-Glucanase:
25 U
-1. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.Unbegrenzt
Endo-1,4-beta-
Xylanase:
625 U
-2. Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 25-100 U,
Endo-1,4-beta-Xylanase: 625-2.500 U,
Subtilisin: 200-800 U.
Subtilisin:
200 U
-3. Für die Verwendung in Mischfuttermitteln, z.B. mit mehr als 30 % Weizen und 10 % Gerste.
1) 1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 30 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.

2) 1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,3 und einer Temperatur von 50 °C aus Spelzhafer-Xylan freisetzt.

3) 1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikrogramm Phenolverbindung (Tyrosinäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 7,5 und einer Temperatur von 40 °C aus einem Caseinsubstrat freisetzt.

.

 Anhang IV

Im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 833/2005 wird der Eintrag für E 1627 wie folgt ersetzt:

"E 1627Endo-1,3(4)-beta-Glucanase EC 3.2.1.6

Endo-1,4-beta-Xylanase
EC 3.2.1.8

Zubereitung von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichodenna longibrachiatum (ATCC 2106) und Endo-1,4-beta-Xylanase aus
Trichodenna longibrachiatum (ATCC 2105) mit einer Mindestaktivität von:

pulverförmig:
Endo-1,3(4)-beta-Glucanase:
800 U 1/g
Endo-1,4-beta-Xylanase:
800 U 2/g

flüssig:
Endo-1,3(4)-beta-Glucanase:
800 U/ml
Endo-1,4-beta-Xylanase:
800 U/ml

Mastschweine-Endo-1,3(4)-beta- Glucanase: 400 U-1. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.Unbegrenzt
Endo-1,4-beta- Xylanase: 400 U-2. Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 400 U,
Endo-1,4-beta-Xylanase: 400 U.
3. Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Beta-Glucane und Arabinoxylane), z.B. mit mehr als 65 % Gerste.
1) 1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 30 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.

2) 1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,3 und einer Temperatur von 50 °C aus Spelzhafer-Xylan freisetzt."


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___________________________

1) ABl. L 270 vom 14.12.1970 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission (ABl. L 317 vom 16.10.2004 S. 37).

2) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 05.03.2005 S. 8).

3) ABl. L 79 vom 17.03.2004 S. 23.

4) ABl. L 243 vom 15.07.2004 S. 10.

5) ABl. L 84 vom 02.04.2005 S. 3.

6) ABl. L 138 vom 01.06.2005 S. 5.


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