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Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 342 vom 24.12.2005 S. 20)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum 1, insbesondere Artikel 7 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung") 2, insbesondere Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die flexible Luftraumnutzung ist ein von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) beschriebenes und von der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) entwickeltes Konzept für das Luftraummanagement, demzufolge der Luftraum nicht streng in rein zivile oder militärische Bereiche aufzuteilen, sondern als ein zusammenhängender Raum zu betrachten ist, in dem die Erfordernisse aller Nutzer soweit wie möglich Berücksichtigung finden müssen.
(2) Eurocontrol wurde gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 beauftragt, die Kommission bei der Ausarbeitung von Durchführungsbestimmungen zur flexiblen Luftraumnutzung zu unterstützen. Diese Verordnung trägt dem im Rahmen dieses Auftrags von Eurocontrol erstellten Bericht vom 30. Dezember 2004 vollständig Rechnung.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für den militärischen Einsatz- und Ausbildungsbetrieb im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.
(4) Die Mitgliedstaaten haben sich in einer Erklärung zu militärischen Aspekten im Zusammenhang mit dem einheitlichen europäischen Luftraum 3 verpflichtet, unter Berücksichtigung militärischer Erfordernisse zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass das Konzept der flexiblen Luftraumnutzung in allen Mitgliedstaaten von allen Luftraumnutzern in vollem Umfang und einheitlich angewandt wird.
(5) Aus dem vom Eurocontrol-Referat für Leistungsüberprüfung und der Agentur Eurocontrol im Oktober 2001 gemeinsam herausgegebenen Bericht geht hervor, dass bei der derzeit praktizierten flexiblen Luftraumnutzung in Europa noch wesentliche Verbesserungen möglichsind. Deshalb sollten jetzt gemeinsame Vorschriften angenommen werden, um diese Verbesserung zu ermöglichen.
(6) Das Konzept einer flexiblen Luftraumnutzung erstreckt sich auch auf den Luftraum über dem offenen Meer. Daher sollte seine Anwendung unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten aufgrund des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Abkommen von Chicago) vom 7. Dezember 1944 und seiner Anhänge oder aufgrund des VN-Seerechtübereinkommens von 1982 erfolgen.
(7) Bestimmte Tätigkeiten verlangen die Reservierung eines Luftraumabschnitts für eine ausschließliche oder spezifische Nutzung zu bestimmten Zeiten aufgrund ihres spezifischen Flugprofils oder ihrer Gefährlichkeit und der Notwendigkeit der Gewährleistung einer effektiven und sicheren Trennung vom nicht beteiligten Luftverkehr.
(8) Eine effektive und harmonisierte Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung in der gesamten Gemeinschaft verlangt klare und konsequente Regeln für die Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen, bei der die Erfordernisse aller Nutzer und ihre unterschiedlichen Tätigkeiten berücksichtigt werden sollten.
(9) Effiziente Verfahren für die Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen sollten auf Vorschriften und Normen beruhen, um eine effiziente Nutzung des Luftraums durch alle Nutzer sicherzustellen.
(10) Wesentliche Bedeutung bei der Anwendung des Konzepts einer flexiblen Luftraumnutzung hat die Förderung der Zusammenarbeit benachbarter Mitgliedstaaten und die Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Betriebs.
(11) Eine unterschiedliche Organisation der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen in der Gemeinschaft behindert ein einheitliches und zeitgerechtes Luftraummanagement. Daher muss eindeutig festgelegt werden, welche Personen und/oder Organisationen in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Anwendung des Konzepts einer flexiblen Luftraumnutzung zuständig sind. Diese Informationen sollten den Mitgliedstaaten zugänglich sein.
(12) Konsequente Verfahren für die Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen und die Nutzung eines gemeinsamen Luftraums sind eine Schlüsselvoraussetzung für die Schaffung funktionaler Luftraumblöcke im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.
(13) Die flexible Luftraumnutzung betrifft Luftraumanagement auf strategischer, prätaktischer und taktischer Ebene. Es handelt sich dabei um verschiedene Funktionen, die zwar getrennt sind, jedoch eng miteinander verknüpft sind und deshalb kohärent ausgeführt werden müssen, um eine effiziente Nutzung des Luftraums sicherzustellen.
(14) Programme zum Luftraummanagement, die zur Zeit im Rahmen einer europäischen Zusammenarbeit entwickelt werden, sollten es ermöglichen, Funktionen des Luftraummanagements, der Verkehrsflussregelung und der Flugverkehrsdienste immer besser auf einander abzustimmen.
(15) Finden mehrere Flugtätigkeiten mit unterschiedlichen Erfordernissen in demselben Luftraum statt, sollte ihre Koordinierung gleichermaßen auf eine sichere Durchführung der Flüge sowie eine optimale Nutzung des Luftraums abzielen.
(16) Die Genauigkeit der Informationen über den Luftraumstatus und spezifische Luftverkehrssituationen und ihre rechtzeitige Weitergabe an zivile und militärische Kontrollstellen wirken sich direkt auf die Sicherheit und die Effizienz des Flugbetriebs aus.
(17) Rechtzeitiger Zugang zu aktuellen Information über den Luftraumstatus ist entscheidend für alle potenziellen Nutzer verfügbarer Luftraumstrukturen bei der Einreichung oder erneuten Einreichung ihres Flugplans.
(18) Eine regelmäßige Bewertung der Luftraumnutzung ist ein wichtiges Instrument beim Aufbau von Vertrauen zwischen zivilen und militärischen Dienstleistungserbringern und Nutzern sowie von zentraler Bedeutung für eine Optimierung von Luftraumgestaltung und Luftraummanagement.
(19) Der jährliche Bericht über die Anwendung der flexiblen Luftraumnutzung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 sollte relevante im Hinblick auf die grundlegenden Ziele gesammelte Angaben sowie die Perspektive einer besseren Erfüllung der Nutzeranforderungen enthalten.
(20) Es sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, um die Voraussetzungen für eine Koordinierung zwischen Einheiten ziviler und militärischer Luftverkehrsdienste und/oder militärischen Kontrolleinheiten zu schaffen.
(21) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum, eingesetzt auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Zielsetzung
Diese Verordnung soll die Anwendung des Konzepts einer flexiblen Luftraumnutzung, definiert in Artikel 2 Ziffer 22 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 unterstützen und harmonisieren, um das Luftraummanagement und das Flugverkehrsmanagement innerhalb der Grenzen der gemeinsamen Verkehrspolitik zu erleichtern.
Diese Verordnung legt insbesondere Bestimmungen fest, um zu einer besseren Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen beizutragen, die für das Luftraummanagement zuständig und im Luftraum unter der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tätig sind.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Artikel 3 Grundsätze
Das Konzept einer flexiblen Luftraumnutzung wird von folgenden Grundsätzen beherrscht:
Artikel 4 Luftraummanagement auf der strategischen Ebene (Ebene 1)
(1) Die Mitgliedstaaten übernehmen folgende Aufgaben:
Die unter Buchstabe g genannten Bedingungen werden schriftlich festgehalten und bei der in Artikel 7 genannten Sicherheitsbewertung berücksichtigt.
(2) In Mitgliedstaaten, wo sowohl Zivil- als auch Militärbehörden für das Luftraummanagement zuständig und/oder daran beteiligt sind, werden die in Absatz 1 genannten Aufgaben im Rahmen eines gemeinsamen zivil-militärischen Verfahrens durchgeführt.
(3) Die Mitgliedstaaten bestimmen und benennen der Kommission die Personen oder Organisationen, die für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Aufgaben zuständig sind. Die Kommission führt eine Liste aller benannten Personen oder Organisationen und veröffentlicht sie, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern.
Artikel 5 Luftraummanagement auf der prätaktischen Ebene (Ebene 2)
(1) Die Mitgliedstaaten benennen oder schaffen eine Luftraummanagementzelle für die Zuweisung von Luftraum gemäß den Bedingungen und Verfahren in Artikel 4 Absatz 1.
In Mitgliedstaaten, wo sowohl Zivil- wie auch Militärbehörden für das Luftraummanagement zuständig und/oder daran beteiligt sind, sind dies gemeinsame zivilmilitärische Zellen.
(2) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können eine gemeinsame Luftraummanagementzelle einrichten.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen für den Aufbau geeigneter Unterstützungssysteme, um der zuständigen Luftraummanagementzelle die Luftraumzuweisung und die rechtzeitige Unterrichtung aller betroffenen Nutzer, der übrigen Luftraummanagementzellen, der Anbieter von Flugverkehrsdiensten und aller sonstigen relevanten Partner und Organisationen über die Verfügbarkeit des Luftraums zu erleichtern.
Artikel 6 Luftraummanagement auf der taktischen Ebene (Ebene 3)
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung zivil-militärischer Koordinierungsverfahren und von Kommunikationsstrukturen für die Kontakte zwischen den betreffenden Einheiten der Flugverkehrsdienste und militärischen Kontrolleinheiten, die eine gegenseitige Bereitstellung von Luftraumdaten und in Echtzeit die Aktivierung, Deaktivierung oder Neuzuweisung des auf prätaktischer Ebene zugewiesenen Luftraums ermöglichen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einschlägigen militärischen Kontrolleinheiten und Einheiten der Flugverkehrsdienste sich gegenseitig und rechtzeitig über die geplante Aktivierung dieses Luftraums unterrichten und allen betroffenen Nutzern den aktuellen Status des Luftraums melden.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung von Koordinierungsverfahren und von Unterstützungssystemen für die Kontakte zwischen den Einheiten der Flugverkehrsdienste und militärischen Kontrolleinheiten, um die Sicherheit bei der parallelen Abwicklung ziviler und militärischer Flüge zu gewährleisten.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einführung von Koordinierungsverfahren für die Kontakte zwischen Einheiten der zivilen und militärischen Flugverkehrsdienste, um eine direkte Übermittlung der einschlägigen Informationen für die Abwicklung spezifischer Verkehrssituationen zu ermöglichen, in denen zivile und militärische Kontrollstellen in demselben Luftraum Dienste erbringen. Diese einschlägigen Informationen werden, insbesondere wenn die Sicherheit dies erfordert, den zivilen und militärischen Kontrollstellen und den militärischen Kontrolleinheiten durch einen zeitgerechten Austausch von Flugdaten zugänglich gemacht, einschließlich Position und Flugabsicht.
(5) Bei grenzüberschreitenden Betriebsabläufen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ein gemeinsamer Katalog von Verfahren für Probleme spezifischer Verkehrssituationen und die Verbesserung des Luftraummanagements in Echtzeit zwischen den betroffenen Einheiten ziviler und militärischer Flugverkehrsdienste und/oder militärischen Kontrolleinheiten vereinbart wird.
Artikel 7 Sicherheitsbewertung
Um das erreichte Sicherheitsniveau zu halten oder zu erhöhen, sorgen die Mitgliedstaaten im Rahmen eines Sicherheitsmanagementverfahrens für die Durchführung einer Sicherheitsbewertung, einschließlich Gefahrenermittlung, Risikobewertung und -minderung, bevor Änderungen an den Verfahren der flexiblen Luftraumnutzung vorgenommen werden.
Artikel 8 Berichterstattung
Bei der jährlichen Berichterstattung über die Anwendung der flexiblen Luftraumnutzung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 legen die Mitgliedstaaten die Elemente vor, die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt sind.
Artikel 9 Überwachung der Einhaltung
Die Mitgliedstaaten sorgen für die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung mit Hilfe von Inspektionen, Erhebungen und Sicherheitsaudits.
Artikel 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 6 gilt ab 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 2005
.
Liste der Elemente, die im jährlichen Bericht über die flexible Luftraumnutzung enthalten sein müssen | Anhang |
_________________
1) ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 20.
2) ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 1.
3) ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 9.
ENDE