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Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98
(ABl. Nr. L 349 vom 31.12.2005 S. 1;
VO (EG) - ABl. Nr. L 182 12.07.2007 S. 1;
VO (EG) - ABl. Nr. L 199 31.07.2010 S. 4
VO (EU) - ABl. Nr. L 348 31.12.2010 S. 34
VO (EU) - ABl. Nr. L133 29.05.2015 S. 1
VO (EU) - ABl. Nr. L 191 15.07.2016 S. 1;
VO (EU) 2019/1241 - ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S.105 aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 39 der VO (EU) 2019/1241
Hinweis: s. VO (EU) 2018/47
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik 3 erlässt der Rat unter Berücksichtigung der verfügbaren Gutachten zu wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Aspekten die erforderlichen Gemeinschaftsmaßnahmen, um die Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen zu gewährleisten. Der Rat kann zu diesem Zweck technische Maßnahmen zur Begrenzung der fischereilichen Sterblichkeit und der Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt annehmen.
(2) Der Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten, in der Fassung des Protokolls der Konferenz der Vertreter der Vertrag schließenden Staaten der Konvention (nachstehend "Danziger Konvention" genannt), ist mit dem Beschluss 83/414/EWG 4 genehmigt worden.
(3) Seit ihrer Einrichtung mit der Danziger Konvention hat die Internationale Kommission für die Fischerei in der Ostsee (IBSFC) Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der Ostsee festgelegt. Sie hat den Vertragsparteien Empfehlungen für Änderungen dieser technischen Maßnahmen unterbreitet.
(4) Es ist angezeigt, dass die Gemeinschaft solchen Empfehlungen nachkommt. Da die IBSFC jedoch durch eine bilaterale Zusammenarbeit mit der Russischen Förderation ersetzt werden könnte, sollten die Gemeinschaftsbestimmungen diesen Empfehlungen nicht strikt entsprechen, sondern nach Möglichkeit auf der Grundlage der bestehenden Regelungen ein umfassendes und zusammenhängendes Regelwerk mit technischen Maßnahmen für die Gemeinschaftsgewässer schaffen. Vereinfachung ist in einigen Fällen möglich, in denen bestehende Vorschriften unnötig detailliert und/oder für die Erhaltung der Bestände nicht unerlässlich sind.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 88/98 5 enthält bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund.
(6) Bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 sind bestimmte Mängel zu Tage getreten, die die Anwendung und Durchsetzung der Vorschriften erschweren und die behoben werden sollten, insbesondere durch Festlegung der Zielarten und erforderlichen Fanganteile, die beim Fischfang mit bestimmtem Gerät für verschiedene Maschenöffnungsbereiche und geografische Gebiete gelten.
(7) Es sollte festgelegt werden, wie diese Anteile an Zielarten und anderen Arten zu berechnen sind.
(8) Die Mindestgröße einer Art sollte unter Berücksichtigung der Selektionswirkung der Maschenöffnung des Fanggeräts, das für diese Art eingesetzt werden kann, festgelegt werden.
(9) Wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge fallen bei der Aalfischerei mit Schleppnetzen in erheblichem Maße Beifänge von Jungkabeljau an. Die Aalfischerei mit aktiven Fanggeräten sollte daher untersagt werden.
(10) Der Golf von Riga ist ein einmaliges und empfindliches marines Ökosystem, für das besondere Maßnahmen erlassen werden müssen, um eine nachhaltige Nutzung seiner Ressourcen und eine möglichst geringe Belastung durch Fangtätigkeiten zu gewährleisten. In Artikel 21 der Beitrittsakte von 2003 ist daher festgelegt, dass der Rat zur Verabschiedung der notwendigen Bestandserhaltungsmaßnahmen im Golf von Riga die Verordnung (EG) Nr. 88/98 vor dem Zeitpunkt des Beitritts entsprechend ändert.
(11) Im Interesse der Überwachung der Fischereitätigkeiten sollte der Zugang zum Golf von Riga an eine spezielle Fangerlaubnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse 6 gebunden sein.
(12) Wissenschaftliche Untersuchungen haben ergeben, dass Schleppnetze ohne Fluchtfenster und mit einem normalen, rautenförmig geknüpften Netztuch im Steert und im Tunnel für Dorsch weniger selektiv wirken als Schleppnetze mit Fluchtfenstern des Typs "BACOMA" oder mit einem um 90 Grad gedrehten Netztuch im Steert und im Tunnel. Daher sollte in den Gemeinschaftsgewässern für Gemeinschaftsschiffe der Einsatz von Schleppnetzen ohne "BACOMA"-Fluchtfenster oder von Schleppnetzen, ohne ein um 90 Grad gedrehtes Netztuch im Steert und im Tunnel, bei der gezielten Fischerei auf Dorsch verboten werden.
(13) Die Verordnung (EG) Nr. 1434/98 7 enthält Vorschriften für die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr.
(14) Im Interesse der Vereinfachung der komplizierten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 sollten die darin enthaltenen Bestimmungen, die für die Ostsee gelten, durch allgemeine Vorschriften über unsortierte Anlandungen ersetzt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1434/98 sollte daher entsprechend geändert werden.
(15) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 8 erlassen werden.
(16) Änderungen des Anhangs I und der Anlagen 1 und 2 zu Anhang II dieser Verordnung sollten ebenfalls gemäß dem Beschluss 1999/468/EG verabschiedet werden.
(17) Wegen der Anzahl und des Umfangs der erforderlichen Änderungen der Bestimmungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 88/98 aufgehoben und durch einen neuen Text ersetzt werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung enthält technische Bestandserhaltungsmaßnahmen in Bezug auf den Fang und die Anlandung von Fischereiressourcen in den Meeresgewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten in dem in Anhang I festgelegten geografischen Gebiet.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Kapitel II
Netze und Bedingungen für ihre Verwendung
Abschnitt I
Zielarten
Artikel 3 Zielarten und Mindestmaschenöffnungen
(1) Für jedes in Anhang I aufgeführte Teilgebiet sind die für die einzelnen Zielarten zulässigen Maschenöffnungsbereiche bei der Fischerei mit Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Geräten in Anhang II, bei der Fischerei mit Kiemennetzen, Verwickelnetzen und Spiegelnetzen in Anhang III festgelegt. Kein Teil der Geräte oder Netze darf Maschen mit einer geringeren Maschenöffnung als der kleinsten Maschenöffnung innerhalb des jeweiligen Maschenöffnungsbereichs haben.
Die Befischung einer der in den Anhängen II und III aufgeführten Arten unter Verwendung von Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen, von Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetzen mit einer geringeren Maschenöffnung als der für die in diesen Anhängen aufgeführten Zielarten festgelegte Maschenöffnungsbereich ist verboten.
(2) Der Mindestanteil der Zielarten, die sich unter den lebenden aquatischen Ressourcen an Bord befinden, ist in den Anhängen II und III aufgeführt, aufgeschlüsselt nach geografischen Teilgebieten und Maschenöffnungsbereichen.
(3) Während einer Fangreise, bei der Dredgen an Bord mitgeführt werden, dürfen lebende aquatische Ressourcen nur dann an Bord behalten und angelandet werden, wenn Muscheln und/oder Furcellaria lumbricalis mindestens 85 % des Lebendgewichts dieser Fänge ausmachen.
Unterabsatz 1 gilt nicht für unbeabsichtigte Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.
(4) Die Verwendung innerhalb eines Teilgebiets von Kiemennetzen und Verwickelnetzen, deren Maschenöffnung geringer ist als in Anhang III angegeben, ist verboten.
(5) Die Verwendung innerhalb eines Teilgebiets von Spiegelnetzen, deren Maschenöffnung in dem Teil des Netzes, der die größten Maschen aufweist, nicht einem der in Anhang III angegebenen Bereiche entspricht ist verboten, es sei denn, die Maschenöffnung in dem Teil des Netzes, der die engsten Maschen aufweist, beträgt weniger als 16 mm. Beträgt die Maschenöffnung der engsten Maschen weniger als 16 mm, so müssen alle Maschen mit einer Maschenöffnung von mehr als 16 mm den in Anhang III angegebenen Bereichen entsprechen.
(6) Für die Erträge einer Fangreise gilt ein Anlandeverbot, wenn die Fänge aus den in Anhang I genannten Teilgebieten an Bord nicht den in den Anhängen II oder III aufgeführten Bedingungen entsprechen.
Unterabsatz 1 gilt nicht für unbeabsichtigte Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.
Artikel 4 Berechnung des Anteils der Zielarten
(1) Der Anteil der in den Anhängen II und III genannten Zielarten wird berechnet als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht aller in den Anhängen II und III aufgeführten Arten, die nach dem Sortieren an Bord behalten oder angelandet werden.
(2) Der Anteil der Zielarten und anderer Arten ergibt sich durch Zusammenfassung aller an Bord behaltenen Mengen der in den Anhängen II und III genannten Zielarten und anderen Arten.
(3) Bei der Berechnung des Anteils der Zielarten für ein Fischereifahrzeug, das in den Anhängen II und III genannte Arten auf ein anderes Schiff umgeladen hat, werden diese umgeladenen Mengen berücksichtigt.
(4) Die Anteile der Zielarten können anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet werden.
Abschnitt II
Aktives Fanggerät
Artikel 5 Konstruktion der Fangeräte
(1) Vorrichtungen, die Maschen des Steerts verstopfen oder verkleinern, dürfen nicht verwendet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf bei jeder Art von aktivem Fanggerät an der Außenseite der unteren Hälfte des Steerts Segeltuch, Netzwerk oder anderes Material angebracht werden, dessen Zweck darin besteht, die Abnutzung zu verhindern oder zu mindern. Derartiges Material ist ausschließlich an den vorderen oder seitlichen Kanten des Steerts zu befestigen.
(3) Abweichend von Absatz 1 darf an der Außenseite des Steerts von Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 90 mm ein Hievsteert angebracht werden. Die Maschenöffnung des Hievsteerts ist mindestens doppelt so groß wie die des Steerts und darf nicht weniger als 80 mm betragen.
Ein Hievsteert kann wie folgt befestigt werden:
Ein Hievsteert kann wie folgt verschnürt werden:
(4) Abweichend von Absatz 1
Artikel 6 Verbotene Netze und Netzteile
Die Verwendung von Folgendem ist verboten:
Artikel 7 Selektivität bei der Kabeljaufischerei mit Schleppnetzen
Die Kommission nimmt auf der Grundlage eines Gutachtens des Wissenschaftlichtechnischen und Wirtschaftlichen Fischereiausschusses eine Beurteilung der kabeljauspezifischen Selektivität aktiver Fanggeräte, für die Kabeljau eine anerkannte Zielart ist, vor und unterbreitet diese dem Rat spätestens im September 2007.
Abschnitt III
Passives Fanggerät
Artikel 8 Abmessungen und Stellzeit
(1) Beim Fang mit Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen ist Schiffen einer Gesamtlänge bis zu 12 m die Verwendung von mehr als 9 km Netzen und Schiffen einer Gesamtlänge von über 12 m die Verwendung von mehr als 21 km Netzen verboten.
(2) Die Stellzeit der in Absatz 1 genannten Netze beträgt maximal 48 Stunden.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist die Stellzeit der in Absatz 1 genannten Netze bei der Fischerei unter einer Eisschicht nicht begrenzt.
Artikel 9 Beschränkungen für Treibnetze
(1) Ab dem 1. Januar 2008 ist es untersagt, Treibnetze an Bord mitzuführen oder zur Fischerei einzusetzen.
(2) In den Jahren 2006 und 2007 darf ein Schiff Treibnetze an Bord mitführen oder zur Fischerei einsetzen, sofern die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats dies genehmigt haben.
(3) In den Jahren 2006 und 2007 kann ein Mitgliedstaat für höchstens 40 % bzw. 20 % der Schiffe, die im Zeitraum 2001 bis 2003 Treibnetze eingesetzt haben, eine Genehmigung erteilen, Treibnetze an Nord mitzuführen oder zur Fischerei einzusetzen.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann ein Mitgliedstaat für die Teilgebiete 25-32 für höchstens 40 % der Schiffe, die im Zeitraum 2001 bis 2003 Treibnetze eingesetzt haben, eine Genehmigung erteilen, Treibnetze an Bord mitzuführen oder zur Fischerei einzusetzen.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 30. April jeden Jahres die Liste der Schiffe mit, die Treibnetze zur Fischerei einsetzen dürfen.
Artikel 10 Bedingungen für den Einsatz von Treibnetzen
(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das Treibnetze einsetzt, hat ein Logbuch zu führen, in das täglich folgende Angaben einzutragen sind:
(2) Alle Fischereifahrzeuge, die Treibnetze einsetzen, müssen die Genehmigung gemäß Artikel 9 Absatz 2 an Bord mitführen.
Abschnitt IV
Allgemeine Vorschriften über Geräte und ihre Verwendung
Artikel 11 Bestimmung der Maschenöffnung und der Garnstärke
Die Verordnung (EG) Nr. 129/2003 der Kommission vom 24. Januar 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Feststellung der Maschenöffnung und der Garnstärke von Fangnetzen 9 findet Anwendung.
Artikel 12 Erreichen der vorgeschriebenen Fanganteile
(1) Werden Meerestiere einer Art, die der Anlandeverpflichtung unterliegt, in Mengen gefangen, die über die zulässigen Anteile gemäß den Anhängen II und III der vorliegenden Verordnung hinausgehen, so gilt Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.
(2) Meerestiere einer nicht der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegenden Art, die in Mengen gefangen werden, die über die zulässigen Anteile gemäß den Anhängen II und III der vorliegenden Verordnung hinausgehen, werden nicht angelandet, sondern unverzüglich wieder über Bord geworfen.
Artikel 13 Verwendung von Fanggerät
(1) Fanggerät, dessen Verwendung in einem bestimmten geografischen Gebiet oder während eines bestimmten Zeitraums verboten ist, muss so verstaut werden, dass es in dem Schongebiet oder während der Schonzeit nicht einsatzbereit ist. Die Ersatzfanggeräte müssen gesondert verstaut werden, so dass sie nicht einsatzbereit sind.
(2) Als nicht einsatzbereit gelten
Kapitel III
Mindestanlandegrößen von Fischen
Artikel 14 Fischgröße
(1) Meerestiere sind untermaßig, wenn sie kleiner sind als die in Anhang IV für die betreffenden Arten und das betreffende geografische Gebiet angegebene Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder als eine gemäß dem Unionsrecht anderweitig festgelegte Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung. Außer wenn Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung in einem gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassenen Rechtsakt festgelegt wurden, gelten die im Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegten Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung.
(2) Die Größe der Fische wird von der Spitze des geschlossenen Mauls bis zum äußersten Ende der Schwanzflosse gemessen.
Artikel 14a Verfahren zur Festlegung von Mindestreferenzgrößen im Rahmen von Rückwurfplänen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zum Zwecke des Erlasses der in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Rechtsakte und für deren Geltungsdauer Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung für Arten festzulegen, die einer Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der genannten Verordnung unterliegen. Diese Referenzgrößen werden im Wege eines delegierten Rechtsakts, der gemäß Artikel 28b der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen wird, zum Schutz von jungen Meerestieren festgelegt und können gegebenenfalls von den in Anhang IV der vorliegenden Verordnung angegebenen Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung abweichen.
Artikel 15 Anbordbehalten von untermaßigem Fisch
(1) Für Fänge von untermaßigen Meerestieren einer Art, die der Anlandeverpflichtung unterliegt, gilt Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
(1a) Falls Fänge nach Absatz 1 angelandet werden, müssen die Mitgliedstaaten über Maßnahmen verfügen, um die Lagerung der Fänge zu erleichtern oder Umschlagplätze für sie zu finden, wie beispielsweise die Unterstützung von Investitionen in den Bau und Umbau von Anlandeplätzen und Unterstellräumen oder die Unterstützung von Investitionen in die Wertsteigerung von Fischereierzeugnissen.
(1b) Untermaßige Meerestiere einer Art, die nicht der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegt, dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sondern sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für andere Fische als die in Anhang II für die Maschenöffnungsbereiche "unter 16 mm" und "16-31 mm" festgelegten Zielarten, die mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Geräten mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm oder mit Ringwaden gefangen wurden, sofern diese Fische nicht aussortiert und nicht für den menschlichen Konsum verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.
Artikel 15a Verbot der Fangaufwertung (highgrading)
Jede Art, die einer Quote unterliegt und die bei Fangeinsätzen gefangen wird, ist an Bord zu nehmen und danach anzulanden, es sei denn, dies widerspricht den Verpflichtungen zur Einhaltung von technischen Maßnahmen und den Kontroll- und Bestandserhaltungsmaßnahmen, die in Unionsverordnungen über Fischerei festgelegt sind, insbesondere in der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 oder der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik 11.
Kapitel IV
Beschränkungen für bestimmte Gebiete, bestimmte Fangarten oder lebende aquatische Ressourcen
Artikel 16 Verbotene Gebiete
Es ist ganzjährig verboten, das Gebiet, das von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen wird, mit aktiven Fanggeräten zu befischen:
Artikel 16a Räumliche Fangbeschränkung
(1) In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist vom 1. Mai bis zum 31. Oktober jeglicher Fischfang verboten:
(2) Abweichend von Absatz 1 ist der Fischfang mit Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 157 mm oder mehr oder mit treibenden Langleinen erlaubt. Es dürfen keine anderen Fanggeräte an Bord mitgeführt werden.
Artikel 17 Beschränkungen des Lachs- und Meerforellenfangs
(1) Es ist unter folgenden Bedingungen verboten, Lachs (Salmo salar) oder Meerforelle (Salmo trutta) an Bord zu behalten:
Unterliegt Lachs (Salmo salar) der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Unterabsatz 1 dieses Absatzes nicht für die Fänge von Lachs. Unterliegt Meerforelle (Salmo trutta) der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Unterabsatz 1 dieses Absatzes nicht für die Fänge von Meerforelle. Unbeabsichtigte Fänge von Lachs (Salmo salar) oder Meerforelle (Salmo trutta) müssen angelandet und - im Falle von Lachs - auf die Quoten angerechnet werden.
Die Befischung von Lachs (Salmo salar) oder Meerforelle (Salmo trutta) unter Verwendung jedweden Fanggeräts innerhalb der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes aufgeführten geografischen Gebiete und Zeiträume und wie in Absatz 2 ausgeführt ist verboten.
(2) Das Verbotsgebiet während der Schonzeit liegt jenseits der 4-Seemeilen-Grenze von den Basislinien.
3 Abweichend von Absatz 1 ist die Befischung von Lachs (Salmo salar) oder Meerforelle (Salmo trutta) unter Verwendung von Fischfallen erlaubt.
Artikel 18 Beschränkungen des Aalfangs
Es ist das ganze Jahr über verboten, mit aktivem Fanggerät gefangenen Aal an Bord zu behalten.
Artikel 18a Beschränkungen des Flunder- und Steinbuttfangs
(1) Es ist verboten, die folgenden Fischarten an Bord zu behalten, soweit sie in den nachstehend aufgeführten geografischen Gebieten zu den nachstehend genannten Zeiten gefangen werden:
Art | Geografisches Gebiet | Zeitraum |
Flunder (Platichthys flesus) | Untergebiete 26, 27, 28 und 29 südlich von 59° 302 N | 15. Februar bis 15. Mai |
Untergebiet 32 | 15. Februar bis 31. Mai | |
Steinbutt (Psetta maxima) | Untergebiete 25, 26 und 28 südlich von 56° 502 N | 1. Juni bis 31. Juli |
(2) Abweichend von Nummer 1 dürfen beim Einsatz von Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 105 mm oder mehr oder von Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr Flunder- und Steinbuttbeifänge in einem Umfang von höchstens 10 % des Lebendgewichts aller zu den unter Absatz 1 genannten Verbotszeiten an Bord befindlichen und angelandeten Fänge an Bord behalten und angelandet werden.
Artikel 19 Beschränkungen für nicht sortierte Anlandungen
(1) Nicht sortierte Fänge dürfen nur in Häfen und Anlandestellen angelandet werden, an denen ein Stichprobenkontrollprogramm nach Absatz 2 durchgeführt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein angemessenes Stichprobenkontrollprogramm durchgeführt wird, um eine wirksame Überwachung der angelandeten Arten bei nicht sortierten Anlandungen sicherzustellen.
Kapitel V
Sondervorschriften für den Golf von Riga
Artikel 20 Spezielle Fangerlaubnis
(1) Um im Teilgebiet 28-1 Fischfang zu betreiben, müssen Schiffe im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilten speziellen Fangerlaubnis sein.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe mit einer speziellen Fangerlaubnis gemäß Absatz 1 in eine Liste aufgenommen werden, in der ihr Name und ihre interne Registriernummer angegeben sind und die über eine Website des Internet öffentlich zugänglich gemacht wird; die Adresse dieser Website wird der Kommission und den Mitgliedstaaten von jedem Mitgliedstaat übermittelt.
(3) Die Schiffe auf der Liste müssen folgende Bedingungen erfüllen:
Artikel 21 Ersatz von Schiffen oder Schiffsmaschinen
(1) Jedes Schiff auf der Liste gemäß Artikel 20 Absatz 2 kann durch ein anderes Schiff oder andere Schiffe ersetzt werden, sofern
(2) Jede Maschine eines jeden Schiffes auf der Liste gemäß Artikel 20 Absatz 2 kann ausgetauscht werden, sofern
Artikel 22 Verbot der Schleppnetzfischerei
Im Teilgebiet 28-1 ist die Fischerei mit Schleppnetzen in Gewässern mit einer Tiefe von weniger als 20 m verboten.
Kapitel VI
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 23 Verbotene Fanggeräte und -methoden
(1) Es ist verboten, lebende aquatische Ressourcen unter Verwendung von Sprengstoff, Gift, betäubenden Stoffen, elektrischem Strom oder Geschossen gleich welcher Art zu fischen.
(2) Lebende aquatische Ressourcen, die unter Verwendung der in Absatz 1 genannten Methoden gefischt wurden, dürfen nicht verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.
Artikel 24 Wissenschaftliche Forschung
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Fangeinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unter folgenden Bedingungen unternommen werden:
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen lebende aquatische Ressourcen, die zu dem in Absatz 1 genannten Zweck gefangen werden, nicht verkauft, gelagert, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, es sei denn,
Artikel 25 Künstliche Bestandsaufstockung und -umsiedlung
Diese Verordnung gilt nicht für Fangeinsätze, die ausschließlich zum Zweck der künstlichen Bestandsaufstockung oder -umsiedlung von lebenden aquatischen Ressourcen unternommen werden; die betreffenden Einsätze müssen mit Genehmigung und unter der Aufsicht des oder der betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Wird die künstliche Bestandsaufstockung oder -umsiedlung in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten durchgeführt, so sind alle betroffenen Mitgliedstaaten im Voraus davon zu unterrichten.
Artikel 26 Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die nur für Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge gelten
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände oder zur Verringerung der Auswirkungen der Fischerei auf das marine Ökosystem technische Maßnahmen zur Beschränkung der Fangmöglichkeiten festlegen, die
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 gelten lediglich für die Fischer des betreffenden Mitgliedstaats und sind mit dem Unionsrecht vereinbar.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat teilt diese Maßnahmen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage sämtliche Informationen, die sie zur Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit Absatz 1 benötigt.
(5) Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen nicht mit Absatz 1 vereinbar sind, so fordert sie den Mitgliedstaat in einer Entscheidung zur Rücknahme oder Änderung der Maßnahmen auf.
Artikel 27 Wissenschaftliche Bewertung der Arten von Fanggerät
Spätestens bis zum 1. Januar 2008 stellt die Kommission sicher, dass eine wissenschaftliche Bewertung der Auswirkungen des Einsatzes insbesondere von Kiemen-, Spiegel- und Verwickelnetzen auf Wale vorgenommen wird und die Ergebnisse dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet werden.
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 28 Durchführungsbestimmungen
Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren erlassen.
Artikel 28a Verfahren zur Annahme technischer Maßnahmen im Rahmen von Rückwurfplänen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zum Zwecke des Erlasses der in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Rechtsakte und für deren Geltungsdauer spezifische Bestimmungen mit technischen Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung in Bezug auf Fischereien oder Arten, die einer Anlandeverpflichtung unterliegen, festzulegen. Diese Maßnahmen werden im Wege eines delegierten Rechtsakts festgelegt, der gemäß Artikel 28b der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der genannten Verordnung zur Verbesserung der Selektivität von Fanggerät oder zur Verringerung oder zur möglichst weitgehenden Unterbindung unerwünschter Fänge erlassen wird, und können gegebenenfalls von den in der vorliegenden Verordnung angegebenen Maßnahmen abweichen.
Artikel 28aa Verfahren für den Erlass technischer Maßnahmen im Rahmen von Mehrjahresplänen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zum Zwecke des Erlasses der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 genannten Rechtsakte und für deren Geltungsdauer technische Maßnahmen festzulegen. Solche technischen Maßnahmen werden im Wege eines delegierten Rechtsakts, der gemäß Artikel 28b der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen wird, festgelegt und können gegebenenfalls von den folgenden Bestimmungen abweichen:
Artikel 28b Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 14a, 28a und 28aa wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Juni 2015 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 14a, 28a und 28aa kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 14a, 28a und 28aa erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 29 Änderungen der Anhänge
Änderungen des Anhangs I und des Anhangs II Anlagen 1 und 2 werden nach dem in Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren erlassen.
Artikel 30 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1434/98
Die Verordnung (EG) Nr. 1434/98 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 2 wird gestrichen.
2. Artikel 2 Absätze 2 und 3 wird gestrichen.
3. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Es ist untersagt, Hering für andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr anzulanden, wenn derartige Fänge
sofern diese Fänge nicht zuvor zum Verkauf für den unmittelbaren menschlichen Verzehr angeboten werden und keine Käufer finden."
4. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Es ist jedoch erlaubt, Hering für andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr anzulanden, wenn der Hering mit beliebigen Fanggeräten nach Maßgabe des Artikels 2 gefangen wurde."
Artikel 31 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 88/98 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung sind als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung zu verstehen und gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.
Artikel 32 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Einteilung des geografischen Gebiets im Sinne des Artikels 1 Anhand des WGS84-Koordinatensystems | Anhang I |
Teilgebiet 22
Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die von Kap Hasenøre (56° 092 N, 10° 442 O) an der Ostküste Jütlands bis Gniben (56° 012 N, 11° 182 O) an der Westküste Seelands verläuft, von dort entlang der West- und Südküste Seelands bis 12° 002 O; von dort genau nach Süden bis zur Insel Falster, von dort entlang der Ostküste der Insel Falster bis Gedser Odde (54° 342 N, 11° 582 OE), von dort genau nach Osten bis 12° 002 O; von dort genau nach Süden bis zur Küste Deutschlands; von dort in südwestlicher Richtung entlang den Küsten Deutschlands und der Ostküste Jütlands bis zum Ausgangspunkt.
Teilgebiet 23
Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die von Kap Gilbjerg (56° 082 N, 12° 182 O) an der Nordküste Seelands bis zum Kullen (56° 182 N, 12° 282 E) an der Küste Schwedens verläuft; von dort in südlicher Richtung entlang der Küste Schwedens bis zum Leuchtfeuer Falsterbo (55° 232 N, 12° 502 O); von dort durch den südlichen Eingang des Øresunds bis zum Leuchtfeuer Stevns (55° 192 N, 12° 282 O) an der Küste Seelands; von dort in nördlicher Richtung entlang der Ostküste Seelands bis zum Ausgangspunkt.
Teilgebiet 24
Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die vom Leuchtfeuer Stevns (55° 192 N, 12° 282 O) an der Ostküste Seelands durch den südlichen Eingang des Øresunds bis zum Leuchtfeuer Falsterbo (55° 232 N, 12° 502 O) an der Küste Schwedens verläuft; von dort entlang der Südküste Schwedens bis zum Leuchtfeuer Sandhammaren (55° 242 N, 14° 122 O); von dort bis zum Leuchtfeuer Hammerodde (55° 182 N, 14° 472 O) an der Nordküste Bornholms; von dort entlang der West- und Südküste Bornholms bis 15° 002 O; von dort genau nach Süden bis zur Küste Polens; von dort in westlicher Richtung entlang den Küsten Polens und Deutschlands bis 12° 002 O; von dort genau nach Norden bis 54° 342 N, 12° 002 O; von dort genau nach Westen bis Gedser Odde (54° 342 N, 11° 582 O); von dort entlang der Ost- und Nordküste der Insel Falster bis 12° 002 O; von dort genau nach Norden bis zur Südküste Seelands; von dort in westlicher und nördlicher Richtung entlang der Westküste Seelands bis zum Ausgangspunkt.
Teilgebiet 25
Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Ostküste Schwedens bei 56° 302 N beginnt; von dort genau nach Osten bis zur Westküste der Insel Öland verläuft, von dort unter südlicher Umgehung der Insel Öland bis zu einem Punkt an der Ostküste bei 56° 302 N; von dort genau nach Osten bis 18° 002 O; von dort genau nach Süden bis zur Küste Polens; von dort in westlicher Richtung entlang der Küste Polens bis 15° 002 O; von dort genau nach Norden bis zur Insel Bornholm, von dort entlang der Süd- und Westküste Bornholms bis zum Leuchtfeuer Hammerodde (55° 182 N, 14° 472 O); von dort bis zum Leuchtfeuer Sandhammaren (55° 242 N, 14° 122 E) an der Südküste Schwedens; von dort in nördlicher Richtung entlang der Ostküste Schwedens zum Ausgangspunkt.
Teilgebiet 26
Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt bei 56° 302 N, 18° 002 O beginnt; von dort genau nach Osten bis zur Westküste Lettlands verläuft, von dort in südlicher Richtung entlang den Küsten Lettlands, Litauens, Russlands und Polens bis zu einem Punkt an der Küste Polens bei 18° 002 O; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.
Teilgebiet 27
Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt der östlichen Festlandsküste Schwedens bei 59° 412 N, 19° 002 O beginnt; von dort genau nach Süden bis zur Nordküste der Insel Gotland verläuft; von dort in südlicher Richtung entlang der Westküste Gotlands bis 57° 002 N; von dort genau nach Westen bis 18° 002 O; von dort genau nach Süden bis 56° 302 N; von dort genau nach Westen bis zur Ostküste der Insel Öland; von dort unter südlicher Umgehung der Insel Öland bis zu einem Punkt an der Westküste Ölands bei 56° 302 N; von dort genau nach Westen bis zur Küste Schwedens; von dort in nördlicher Richtung entlang der Ostküste Schwedens zum Ausgangspunkt.
Teilgebiet 28-1
Die Meeresgewässer, die im Westen durch eine Linie von 57° 34,12342 N, 21° 42,95742 O nach 57° 57,47602 N, 21° 58,27892 O, von dort nach Süden zum südlichsten Punkt der Halbinsel Sõrve und von dort in nordöstlicher Richtung entlang der Ostküste der Insel Saaremaa und im Norden durch eine Linie von 58° 30,02 N, 23° 13,22 O nach 58° 30,02 N, 23° 41,12 O begrenzt werden.
Teilgebiet 28-2
Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt bei 58° 302 N, 19° 002 O beginnt; von dort genau nach Osten bis zur Westküste der Insel Saaremaa verläuft; von dort in südlicher Richtung entlang der Westküste der Insel Saaremaa bis 57° 57,47602 N, 21° 58.27892 O; von dort nach Süden bis zu einem Punkt bei 57° 34,12342 N, 21° 42,95742 O; von dort nach Süden entlang der Küste Lettlands bis zu einem Punkt bei 56° 302 N; von dort genau nach Westen bis 18° 002 O; von dort genau nach Norden bis 57° 002 N; von dort genau nach Osten bis zur Westküste der Insel Gotland; von dort in nördlicher Richtung bis zu einem Punkt an der Nordküste Gotlands bei 19° 002 O; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.
Teilgebiet 29
Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt der östlichen Festlandsküste Schwedens bei 60° 302 N beginnt; von dort genau nach Osten bis zur Festlandsküste Finnlands verläuft; von dort in südlicher Richtung entlang der West- und Südküste Finnlands bis zu einem Punkt an der südlichen Festlandsküste bei 23° 002 O; von dort genau nach Süden bis 59° 002 N; von dort genau nach Osten bis zur Festlandsküste Estlands; von dort in südlicher Richtung entlang der Westküste Estlands bis 58° 302 N; von dort genau nach Westen bis zur Ostküste der Insel Saaremaa; von dort nach nördlicher Umgehung der Insel Saaremaa bis zu einem Punkt an der Westküste der Insel Saaremaa bei 58° 302 N; von dort genau nach Westen bis 19° 002 O; von dort genau nach Norden bis zu einem Punkt an der östlichen Festlandsküste Schwedens bei 59° 412 N; von dort in nördlicher Richtung entlang der Ostküste Schwedens zum Ausgangspunkt.
Teilgebiet 30
Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt der Ostküste Schwedens bei 63° 302 N beginnt; von dort genau nach Osten bis zur Festlandsküste Finnlands verläuft; von dort in südlicher Richtung entlang der Küste Finnlands bis zu einem Punkt 60° 302 N; von dort genau nach Westen bis zur Festlandsküste Schwedens; von dort in nördlicher Richtung entlang der Ostküste Schwedens zum Ausgangspunkt.
Teilgebiet 31
Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt der Ostküste Schwedens bei 63° 302 N beginnt; von dort unter nördlicher Umgehung des Bottnischen Meerbusens bis zu einem Punkt an der westlichen Festlandsküste Finnlands bei 63° 302 N verläuft; von dort genau nach Westen bis zum Ausgangspunkt.
Teilgebiet 32
Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt der Südküste Finnlands bei 23° 002 O beginnt; von dort unter östlicher Umgehung des Finnischen Meerbusens bis zu einem Punkt an der Westküste Estlands bei 59° 002 N verläuft; von dort genau nach Westen bis 23° 002 O; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.
Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Geräte: Maschenöffnungsbereiche, Zielarten und erforderliche Mindestanteile | Anhang II |
Zielart | Maschenöffnungsbereich (mm) | ||||||
< 16 | 16 < und < 32 | 16 < und < 105 | 32 < und < 90 | 32 < und < 105 | > 90 3 | >105 2 3 | |
Gruppe von Teilgebieten | |||||||
22-32 | 22-27 | 28-32 | 22-23 | 24-27 | 22-23 | 22-32 | |
Mindestanteil der Zielart | |||||||
90 1 | 90 1 5 | 90 1 | 90 1 4 | 90 1 4 | 90 | 100 | |
Sandaale (Ammodytidae) | * | * | * | * | * | * | * |
Sprotte (Sprattus sprattus) | * | * | * | * | * | * | |
Hering (Clupea harengus) | * | * | * | * | * | ||
Seezunge (Solea vulgaris) | * | * | |||||
Scholle (Pleuronectes platessa) | * | * | |||||
Wittling (Merlangius merlangus) | * | * | |||||
Glattbutt (Scophthalmus rhombus) | * | * | |||||
Kliesche (Limanda limanda) | * | * | |||||
Flunder (Platichthys flesus) | * | * | |||||
Echte Rotzunge (Microstomus kitt) | * | * | |||||
Steinbutt (Psetta maxima) | * | * | |||||
Dorsch (Gadus morhua) | * | ||||||
1) Die an Bord befindlichen Fänge dürfen höchstens 3 % Dorsch nach Lebendgewicht umfassen.
2) Zugelassen sind nur Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Geräte mit Fluchtfenster BACOMA oder mit T90-Steert und Tunnel, die in Bezug auf Maschengröße und technische Beschreibung den Anlagen 1 und 2 entsprechen. 3) Der Einsatz von Baumkurren ist nicht zugelassen. 4) Die an Bord befindlichen Fänge dürfen bis zu 40 % Wittling nach Lebendgewicht umfassen. 5) Die an Bord befindlichen Fänge dürfen bis zu 45 % Hering nach Lebendgewicht umfassen. |
Technische Beschreibung eines BACOMA-Steerts | Anlage 1 |
Beschreibung
Abbildung 1 Ein Schleppnetz lässt sich in drei verschiedene Abschnitte unterteilen, die unterschiedliche Formen und Funktionen haben. Es sind dies der vordere Netzkörper, ein verjüngter Teil, der Tunnel, ein nicht verjüngter Teil, der normalerweise aus einem oder zwei Netzblättern gearbeitet ist, und schließlich der Steert, ebenfalls ein nicht verjüngter Teil aus Doppelzwirn, der ihn reißfester macht. Durch den Teilstropp kann der hintere Teil des Steerts abgebunden werden (Fangsack).
Abbildung 2
A | Tunnel | |
B | Steert | |
C | Fluchtfenster, Quadratmaschenfenster | |
1 | Oberblatt, höchstens 50 offene Rautenmaschen | |
2 | Unterblatt, höchstens 50 offene Rautenmaschen | |
3 | Laschverstärkungen | |
4 | Ansetztour oder Reihleine | |
5 | Teilstropp | |
6 | Entlastungsstropp (hinterster Stropp) | |
7 | Steertleine | |
8 | Abstand zwischen Fenster und Steertleine (Abbildungen 3 und 4) | |
9 | Bojenleine | |
10 | Steertboje |
Abbildung 3 Anbringung des Fensters
A | 120 mm Quadratmaschenfenster (25 Maschenseiten) | |
B | Verbindung zwischen Quadratmaschenfenster und Laschverstärkung | |
C | Verbindung zwischen Quadratmaschenfenster und Rautenmaschennetz | |
D | 105 mm Rautenmaschennetztuch (höchstens 50 offene Maschen) | |
E | Abstand zwischen Fenster und Steertleine.
Das Fenster endet in einem Abstand von maximal vier Maschen zur Steertleine, die handgeflochtene Maschenreihe eingeschlossen, durch die die Steertleine läuft | |
F | Eine Reihe handgeflochtene Maschen (für die Steertleine) |
Abbildung 4 Anbringung des Fensters
A | 120 mm Quadratmaschenfenster (20 Maschenseiten) | |
B | Verbindung zwischen Quadratmaschenfenster und Laschverstärkung | |
C | Verbindung zwischen Quadratmaschenfenster und Rautenmaschennetz | |
D | 105 mm Rautenmaschennetztuch (höchstens 50 offene Maschen) | |
E | Abstand zwischen Fenster und Steertleine.
Das Fenster endet in einem Abstand von maximal vier Maschen zur Steertleine, die handgeflochtene Maschenreihe eingeschlossen, durch die die Steertleine läuft | |
F | Eine Reihe handgeflochtene Maschen (für die Steertleine) | |
G | An beiden Seiten des Fensters höchstens 10 % der offenen Maschen D |
Technische Beschreibung des T90-Schleppnetzes | Anlage 2 |
a) Begriffsbestimmung
1. T90-Schleppnetze sind Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze mit einem Steert und Tunnel aus geknotetem Rautenmaschennetztuch, das um 90 Grad gedreht wurde, so dass die Hauptlaufrichtung des Netztuchgarns parallel zur Zug- und Schlepprichtung verläuft.
2. Abbildung 1 zeigt die Richtung des Netztuchgarns in einem geknoteten Rauten-Standardnetz (A) und einem um 90 Grad gedrehten Netz (B).
Abbildung 1
b) Maschenöffnung und Abmessungen
Die Maschenöffnung beträgt mindestens 120 mm. Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission 13 wird die Maschenöffnung im Steert und im Tunnel senkrecht zur Längsachse des Netzes gemessen.
c) Garnstärke
Das im Steert und im Tunnel verwendete Garn besteht aus Polyäthylenfäden, wobei Einfachzwirn eine Stärke von höchstens 6 mm, Doppelzwirn eine Stärke von höchstens 4 mm aufweist. Dies gilt nicht für die letzte Maschenreihe im Steert, wenn an diesem eine Steertleine befestigt ist.
d) Konstruktion
e) Umfang
Die Anzahl der Maschen im Umfang des Steerts und Tunnels, Verbindungsnähte und Laschverstärkungen ausgenommen, darf nicht mehr als 50 betragen.
f) Ansetztouren
Die vordere Kante der Netzblätter, die Steert und Tunnel bilden, wird durch eine geflochtene Reihe von Halbmaschen abgeschlossen. Die hintere Kante des Netzblattes des Steerts wird durch eine geflochtene Reihe vollständiger Maschen abgeschlossen, durch die die Steertleine laufen kann.
g) Steertboje
Zulässig ist eine kugelförmige Steertboje mit einem maximalen Durchmesser von 40 cm. Die Steertboje ist über eine Bojenleine an der Steertleine befestigt.
Abbildung 2
Kiemennetze, Verwickelnetze und Spiegelnetze: Maschenöffnungsbereiche und Zielarten | Anhang III |
Zielart | Maschenöffnungsbereich (mm) | ||||
16 < und < 110 | 32 < und < 110 | 90 < und < 156 2 | 110 < und < 156 | > 157 | |
Gruppe von Teilgebieten | |||||
28-32 | 22-27 | 22-23 | 22-32 | 22-32 | |
Mindestanteil der Zielart | |||||
90 1 | 90 1 | 90 | 90 | 100 | |
Sprotte (Sprattus sprattus) | * | * | * | * | * |
Hering (Clupea harengus) | * | * | * | * | * |
Seezunge (Solea vulgaris) | * | * | * | ||
Scholle (Pleuronectes platessa) | * | * | * | ||
Wittling (Merlangius merlangus) | * | * | * | ||
Glattbutt (Scophthalmus rhombus) | * | * | * | ||
Kliesche (Limanda limanda) | * | * | * | ||
Flunder (Platichthys flesus) | * | * | * | ||
Echte Rotzunge (Microstomus kitt) | * | * | * | ||
Steinbutt (Psetta maxima) | * | * | * | ||
Dorsch (Gadus morhua) | * | * | |||
Salmon (Salmo salar) | * | ||||
1) Die an Bord befindlichen Fänge dürfen höchstens 3 % Dorsch nach Lebendgewicht umfassen.
2) Dieser Maschenöffnungsbereich ist bis zum 30. Juni 2006 zulässig. |
Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung | Anhang IV |
Tierart |
Geografisches Gebiet |
Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung |
Dorsch (Gadus morhua) | Teilgebiete 22 bis 32 | 38 cm |
Flunder (Platichthys flesus) | Teilgebiete 22 bis 25 | 23 cm |
Teilgebiete 26 bis 28 | 21 cm | |
Teilgebiete 29 bis 32, südlich von 59° 30'N | 18 cm | |
Steinbutt (Pleuronectes platessa) | Teilgebiete 22 bis 32 | 25 cm |
Steinbutt (Psetta maxima) | Teilgebiete 22 bis 32 | 30 cm |
Glattbutt (Scophthalmus rhombus) | Teilgebiete 22 bis 32 | 30 cm |
Aal (Anguilla anguilla) | Teilgebiete 22 bis 32 | 35 cm |
Salmon (Salmo salar) | Teilgebiete 22 bis 30 und 32 | 60 cm |
Teilgebiet 31 | 50 cm | |
Meerforelle (Salmo trutta) | Teilgebiete 22 bis 25 und 29 bis 32 | 40 cm |
Teilgebiete 26 bis 28 | 50 cm |
Entsprechungstabelle | Anhang V |
Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 2 | - |
Artikel 3 Absätze 1 und 2 | Artikel 14 |
Artikel 3 Absatz 3 | Artikel 15 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 4 | - |
Artikel 3 Absatz 5 | - |
Artikel 4 | - |
Artikel 5 Absätze 1 und 3 | Artikel 3 |
Artikel 5 Absatz 2 | - |
Artikel 6 | Artikel 11 |
Artikel 7 | Artikel 5 |
Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 13 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 2 | Artikel 13 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 3 | Artikel 16 |
Artikel 8 Absatz 4 | Artikel 13 Absatz 3 |
Artikel 8a | Artikel 9 |
Artikel 8b | Artikel 10 |
Artikel 9 Absatz 1 | Artikel 17 |
Artikel 9 Absatz 2 | Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 10 Absatz 1 | - |
Artikel 10 Absatz 2 | Artikel 23 Absatz 1 |
Artikel 10 Absatz 3 | - |
Artikel 10 Absatz 4 | - |
Artikel 11 | Artikel 24 |
Artikel 12 | Artikel 25 |
Artikel 13 | Artikel 26 |
Artikel 14 | Artikel 28 |
Artikel 15 | Artikel 31 |
Artikel 16 | Artikel 32 |
Anhang I | Anhang I |
Anhang II | - |
Anhang III | Anhang IV |
Anhang IV | Anhänge II und III |
Anhang V | Anhang II Anlage 1 |
Anhang VI | Anhang V |
2) Stellungnahme vom 13. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
3) ABl. L 358 vom 31.12.2002 S. 59.
4) ABl. L 237 vom 26.08.1983 S. 4.
5) ABl. L 9 vom 15.01.1998 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2005 (ABl. L 49 vom 22.02.2005 S. 1).
6) ABl. L 171 vom 06.07.1994 S. 7.
7) ABl. L 191 vom 07.07.1998 S. 10.
8) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
9) ABl. L 22 vom 25.01.2003 S. 5.
10) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 22).
11) ABl. L 343 vom 22.12.2009 S. 1.
12) Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.07.2016 S. 1).
13) ABl. L 151 vom 11.06.2008 S. 5.
ENDE |