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Regelwerk, EU 2006, Lebensmittel - EU Bund
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Richtlinie 2006/59/EG der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Carbaryl, Deltamethrin, Endosulfan, Fenithrothion, Methidathion und Oxamyl

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 175 vom 29.06.2006 S. 61;
VO (EG) 396/2005 - ABl. Nr. L 70 vom 16.03.2005 S. 1 aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. VO (EG) 396/2005

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse 1, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 2, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 4, insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 5, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, spiegeln die Rückstandsgehalte den Einsatz der Mindestmenge an Pestiziden wider, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen. Die Pestizide sind so einzusetzen, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf den Umweltschutz und die geschätzte Aufnahme mit der Nahrung durch die Verbraucher. Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs spiegeln die Rückstandsgehalte die Aufnahme von mit Pestiziden behandeltem Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs durch Tiere sowie gegebenenfalls die unmittelbaren Folgen des Einsatzes von Tierarzneimitteln wider. Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte bilden die oberen Grenzwerte für solche Rückstände, die man in Erzeugnissen dann erwarten könnte, wenn die Erzeuger eine gute landwirtschaftliche Praxis anwenden.

(2) Die Rückstandshöchstgehalte für Pestizide werden ständig überprüft und können geändert werden, um neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen. Ergibt die zugelassene Verwendung von Pestiziden keine nachweisbaren Rückstände in oder auf dem Lebensmittel, oder ist die Verwendung nicht zugelassen, oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt, oder werden in Drittländern Mittel verwendet, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt.

(3) Der Kommission wurde mitgeteilt, dass die Rückstandshöchstgehalte für mehrere Pestizide angesichts neuer Informationen über die Toxikologie und die Aufnahme durch die Verbraucher möglicherweise überprüft werden müssen. Die Kommission hat die jeweiligen berichterstattenden Mitgliedstaaten aufgefordert, Vorschläge für die Überprüfung der auf EU-Ebene festgelegten Rückstandshöchstgehalte zu machen. Diese Vorschläge wurden der Kommission unterbreitet.

(4) Die lebenslange und die kurzzeitige Verbraucherexposition bei Aufnahme der unter diese Richtlinie fallenden Pestizide über Lebensmittel ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation 6 erneut geprüft und bewertet worden. Auf dieser Grundlage sollten neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass es zu keiner unannehmbaren Belastung der Verbraucher kommt.

(5) Die akute Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die möglicherweise Rückstände dieser Pestizide enthalten, ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Das Ergebnis war, dass Pestizidrückstände unterhalb der in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte keine akute toxische Wirkung haben.

(6) Die Handelspartner der Gemeinschaft wurden über die Welthandelsorganisation zu den in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten konsultiert, und ihre diesbezüglichen Äußerungen wurden berücksichtigt.

(7) Die Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sollten entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

In Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG werden die Einträge für Carbaryl und Fenithrothion gestrichen.

Artikel 2

Die Richtlinie 86/362/EWG wird wie folgt geändert:

a) In Anhang II Teil A werden die Zeilen für Oxamyl gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie angefügt.

b) In Anhang II Teil A werden die Zeilen für Deltamethrin und Methidathion durch den Text in Anhang II der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 3

Die Richtlinie 86/363/EWG wird wie folgt geändert:

a) In Anhang II Teil A wird die Zeile für Carbaryl in Anhang III der vorliegenden Richtlinie angefügt.

b) In Anhang II Teil B wird die Zeile für Deltamethrin durch den Text in Anhang IV der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 4

Die Richtlinie 90/642/EWG wird wie folgt geändert:

a) In Anhang II werden die Zeilen für Carbaryl und Oxamyl gemäß Anhang V der vorliegenden Richtlinie angefügt.

b) In Anhang II werden die Zeilen für Deltamethrin, Endosulfan, Fenithrothion und Methidathion durch den Text in Anhang VI der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 29. Dezember 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Bestimmungen ab 30. Dezember 2006 an, außer den Bestimmungen über Oxamyl, die ab 30. Dezember 2007 anwendbar sind.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Juni 2006

.

 Anhang I


PestizidrückständeHöchstgehalt in mg/kg
"Oxamyl0,01 * p Getreide
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
p) Vorläufiger Rückstandshöchstwert gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der - sofern er nicht geändert wird - mit Wirkung vom 19. Juli 2010 endgültig wird."

.

 Anhang II


PestizidrückständeHöchstgehalt in mg/kg
"Deltamethrin2 Getreide
Methidathion0,02 * Getreide
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze."

.

 Anhang III


PestizidrückständeHöchstgehalt in mg/kg
 Fettanteil von Fleisch, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnisse und tierische Fette, aufgeführt in Anhang I unter KN-Codes ex 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex 0208, 0209 00, 0210, 1601 00 und 1602 1 4Roh- und Vollmilch von Kühen, aufgeführt in Anhang I unter KN-Code 0401; für die übrigen Lebensmittel unter KN- Codes0401, 0402, 0405 00 und 0406 gemäß 2 4Frischei ohne Schale, Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter KN-Codes 0407 00 und 0408 3 4
"Carbaryl0,05 *0,05 *0,05 *
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze."

.

 Anhang IV


PestizidrückständeHöchstgehalt in mg/kg
 Fettanteil von Fleisch, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnisse und tierische Fette, aufgeführt in Anhang I unter KN-Codes ex 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex 0208, 0209 00, 0210, 1601 00 und 1602 1 4Roh- und Vollmilch von Kühen, aufgeführt in Anhang I unter KN-Code 0401; für die übrigen Lebensmittel unter KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406 gemäß 2 4Frischei ohne Schale, Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter KN-Codes 0407 00 und 0408 3 4
"Deltamethrin (cis-Deltamethrin) aLeber und Niere 0,03 *,
Geflügel und Geflügelerzeugnisse 0,1,
Sonstige 0,5
0,050,05 *
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
a) Vorläufiger MRL gültig bis 1. November 2007, bis die Unterlagen zu Anhang III gemäß der Richtlinie 91/414/EWG überprüft und die erneute Registrierung der Deltamethrin-Formulierungen auf Ebene der Mitgliedstaaten erfolgt sind."

.

 Anhang V


Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse,
für die die Rückstandshöchstgehalte gelten
CarbarylOxamyl b
"1.Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht,
ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte
  
i.Zitrusfrüchte0,05 * 
Grapefruit  
Zitronen  
Limonen  
Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden) 0,02 p
Orangen  
Pomelos  
Sonstige 0,01 * p
ii.Schalenfrüchte (mit oder ohne Schale)0,05 *0,01 * p
Mandeln  
Paranüsse  
Kaschu-Nüsse  
Esskastanien, Edelkastanien  
Kokosnüsse  
Haselnüsse  
Macadamianüsse  
Pekannüsse, Hickorynüsse  
Pinienkerne, Pignoli  
Pistazien  
Walnüsse  
Sonstige  
iii.Kernobst0,05 *0,01 * p
Äpfel  
Birnen  
Quitten  
Sonstige  
iv.Steinobst0,05 *0,01 * p
Aprikosen, Marillen  
Kirschen  
Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden)  
Pflaumen  
Sonstige  
v.Beeren und Kleinobst0,05 *0,01 * p
a.Tafel- und Keltertrauben  
Tafeltrauben  
Keltertrauben  
b.Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)  
c.Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)  
Brombeeren  
Taubeeren  
Loganbeeren  
Himbeeren  
Sonstige  
d.Anderes Kleinobst und Beeren (ohne Wildfrüchte)  
Heidelbeeren  
Preiselbeeren  
Johannisbeeren, Ribisel (rot, schwarz und weiß)  
Stachelbeeren  
Sonstige  
e.Wildfrüchte  
vi.Sonstige Früchte 0,01 * p
Avocados  
Bananen  
Datteln  
Feigen  
Kiwis  
Kumquats  
Litchis  
Mangos  
Oliven (Tafeloliven)5 
Oliven (Kelteroliven)5 
Papayas  
Passionsfrüchte  
Ananas  
Granatäpfel  
Sonstige0,05 * 


Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse,
für die die Rückstandshöchstgehalte gelten
CarbarylOxamyl b
2.Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet  
i.Wurzel- und Knollengemüse0,05 *0,01 * p
Rote Rüben  
Karotten und Möhren  
Kassava, Maniok  
Knollensellerie  
Meerrettich, Kren  
Topinambur  
Pastinaken  
Petersilienwurzel  
Radieschen und Rettiche  
Schwarzwurzeln  
Süßkartoffeln, Bataten  
Kohlrüben  
Speiserüben  
Yamswurzeln  
Sonstige  
ii.Zwiebelgemüse0,05 *0,01 * p
Knoblauch  
Zwiebeln  
Schalotten  
Frühlingszwiebeln  
Sonstige  
iii.Fruchtgemüse  
a.Solanacea  
Tomaten, Paradeiser0,50,02 p
Paprika 0,02 p
Auberginen, Melanzani 0,02 p
Okra  
Sonstige0,05 *0,01 * p
b.Cucurbitaceae - mit genießbarer Schale0,05 * 
Salatgurken 0,02 p
Einlegegurken 0,02 p
Zucchini 0,03 p
Sonstige 0,01 * p
c.Kürbisgewächse - mit ungenießbarer Schale0,05 *0,01 * p
Melonen  
Kürbisse  
Wassermelonen  
Sonstige  
d.Zuckermais 0,01 * p
iv.Kohlgemüse0,05 *0,01 * p
a.Blumenkohle  
Rübstiel  
Blumenkohl, Karfiol  
Sonstige  
b.Kopfkohle  
Rosenkohl, Kohlsprossen  
Kopfkohl  
Sonstige  
c.Blattkohle  
Chinakohl  
Grünkohl  
Sonstige  
d.Kohlrabi  
v.Blattgemüse und frische Kräuter0,05 *0,01 * p
a.Salate und ähnliche  
Gartenkresse  
Feldsalat  
Salat  
Endivie  
Rucola  
Blätter und Blattstiele der Brassica  
Sonstige  
b.Spinat und ähnliche  
Spinat  
Mangold  
Sonstige  
c.Brunnenkresse  
d.Chicoree  
e.Frische Kräuter  
Kerbel  
Schnittlauch  
Petersilie  
Sellerieblätter  
Sonstige  
vi.Hülsengemüse (frisch)0,05 *0,01 * p
Bohnen (mit Hülsen)  
Bohnen (ohne Hülsen)  
Erbsen (mit Hülsen)  
Erbsen (ohne Hülsen)  
Sonstige  
vii.Stängelgemüse (frisch)0,05 *0,01 * p
Spargel  
Kardonen  
Stangensellerie  
Fenchel  
Artischocken  
Lauch, Porree  
Rhabarber  
Sonstige  
viii.Pilze0,05*0,01 * p
a.Zuchtpilze  
b.Wildpilze  
3.Hülsenfrüchte0,05 *0,01 * p
Bohnen  
Linsen  
Erbsen  
Sonstige  
4.Ölsaaten0,05 *0,02 * p
Leinsamen  
Erdnüsse  
Mohnsamen  
Sesamsamen  
Sonnenblumenkerne  
Rapssamen  
Sojabohnen  
Senfkörner  
Baumwollsamen  
Hanfsamen  
Sonstige  
5.Kartoffeln0,05 *0,01 * p
Frühkartoffeln  
Lagerkartoffeln  
6.Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Blattstiele von
Blattstiele von Camellia sinensis)
0,1 *0,02 p
7.Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver0,1 *0,02 p
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
p) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der - sofern
er nicht geändert wird - mit Wirkung vom 19. Juli 2010 endgültig wird.
b) Zeitlich befristete Rückstandshöchstgehalte, in Abhängigkeit der Vorlage von Versuchsdaten gültig bis 1. Januar 2008."


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______________________

1) ABl. L 340 vom 09.12.1976 S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/70/EG der Kommission (ABl. L 276 vom 21.10.2005 S. 35).

2) ABl. L 221 vom 07.08.1986 S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/30/EG der Kommission (ABl. L 75 vom 14.03.2006 S. 7).

3) ABl. L 221 vom 07.08.1986 S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/30/EG.

4) ABl. L 350 vom 14.12.1990 S. 71. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/53/EG der Kommission (ABl. L 154 vom 08.06.2006 S. 11).

5) ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/45/EG (ABl. L 130 vom 18.05.2006 S. 27).

6) "Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues" (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, 1997 von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlicht (WHO/FSF/-FOS/97.7).