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Regelwerk, EU 2006, Lebensmittel - EU Bund
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Richtlinie 2006/61/EG der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Atrazin, Azinphosethyl, Cyfluthrin, Ethephon, Fentbion, Methamidophos, Methomyl, Paraquat und Triazophos

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 206 vom 27.07.2006 S. 12;
VO (EG) 396/2005 - ABl. Nr. L 070 vom 16.03.2005 S. 1 aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. VO (EG) 396/2005

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestutzt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 1, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 10,

gestutzt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 3, insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 4, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Grunde:

(1) Bei Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, spiegeln die Rückstandsgehalte den Einsatz der Mindestmenge an Pestiziden wider, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen. Die Pestizide sind so einzusetzen, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf den Umweltschutz und die geschätzte Aufnahme mit der Nahrung durch die Verbraucher. Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs spiegeln die Rückstandsgehalte die Aufnahme von mit Pestiziden behandeltem Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs durch Tiere sowie gegebenenfalls die unmittelbaren Folgen des Einsatzes von Tierarzneimitteln wider. Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte bilden die oberen Grenzwerte für solche Rückstände, die man in Erzeugnissen dann erwarten könnte, wenn die Erzeuger eine gute landwirtschaftliche Praxis anwenden.

(2) Die Rückstandshöchstgehalte für Pestizide werden ständig überprüft und können geändert werden, um neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen. Ergibt die zugelassene Verwendung von Pestiziden keine nachweisbaren Rückstände in oder auf dem Lebensmittel oder ist die Verwendung nicht zugelassen oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt oder werden in Drittländern Mittel verwendet, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt.

(3) Der Kommission wurde mitgeteilt, dass die Rückstandshöchstgehalte für mehrere Pestizide angesichts neuer Informationen über die Toxikologie und die Aufnahme durch die Verbraucher möglicherweise überprüft werden müssen. Die Kommission hat die jeweiligen Bericht erstattenden Mitgliedstaaten aufgefordert, Vorschläge für die Überprüfung der auf EU-Ebene festgelegten Rückstandshöchstgehalte zu machen. Diese Vorschläge wurden der Kommission unterbreitet.

(4) Die lebenslange und die kurzzeitige Verbraucherexposition bei Aufnahme der unter diese Richtlinie fallen den Pestizide über Lebensmittel ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation 5 erneut geprüft und bewertet worden. Auf dieser Grundlage sollten neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass es zu keiner unannehmbaren Belastung der Verbraucher kommt.

(5) Die akute Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die möglicherweise Rückstände dieser Pestizide enthalten, ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Das Ergebnis war, dass Pestizidrückstände unterhalb der in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte keine akute toxische Wirkung haben.

(6) Die Handelspartner der Gemeinschaft wurden über die Welthandelsorganisation zu den in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten konsultiert, und ihre diesbezüglichen Äußerungen wurden berücksichtigt.

(7) Die Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sollten entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 86/362/EWG wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Anhang II der Richtlinie 86/363/EWG wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 3

Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend Anhang III der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 20. Januar 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 21. Januar 2007 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Juli 2006.

.

 Anhang I

Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG wird wie folgt geändert:

1. Die folgende Zeile wird eingefügt:

PestizidrückständeHöchstgehalt in mg/kg
"Atrazin0,05 * Getreide
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze."

2. Die Zeilen betreffend Azinphos-ethyl, Ethephon und Triazophos erhalten folgende Fassung:

PestizidrückständeHöchstgehalt in mg/kg
"Azinphosethyl0,05 * Getreide
Ethephon0,5 Gerste, Roggen
0,2 Triticale, Weizen
0,05 * sonstiges Getreide
Triazophos0,02 *Getreide
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze."

.

 Anhang II

Anhang II Teil A der Richtlinie 86/363/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/363/EWG erhalten die Zeilen betreffend Azinphosethyl und Triazophos folgende Fassung:

PestizidrückständeHöchstgehalt in mg/kg
 Fettanteil von Fleisch, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnisse und tierische Fette, aufgeführt in Anhang I unter KN-Codes ex 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex 0208, 0209 00, 0210, 1601 00 und 1602 (1) (4)Roh- und Vollmilch von Kühen, aufgeführt in Anhang I unter KN-Code 0401; der übrigen Lebensmittel unter KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406 gemäß (2) (4)Frischei ohne Schale, Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter KN-Codes 0407 00 und 0408 (3) (4)
"Azinphos-ethyl0,01 *0,01 *0,01 *
Triazophos0,01 *0,01 *0,01 *
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze"

2. In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/363/EWG erhalten die Zeilen betreffend Fenthion folgende Fassung:

PestizidrückständeHöchstgehalt in mg/kg
 Fettanteil von Fleisch, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnisse und tierische Fette, aufgeführt in Anhang I unter KN-Codes ex 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex 0208, 0209 00, 0210, 1601 00 und 1602 (1) (4)Roh- und Vollmilch von Kühen, aufgeführt in Anhang I unter KN-Code 0401; der übrigen Lebensmittel unter KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406 gemäß (2) (4)Frischei ohne Schale, Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter KN-Codes 0407 00 und 0408 (3) (4)
"Fenthion und sein Sauerstoff-Analogon sowie deren Sulfoxide und Sulfone, ausgedrückt als Fenthion0,05 *0,01 *-
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze"

.

 Anhang III

Anhang II Teil A der Richtlinie 90/642/EWG wird wie folgt geändert:

1. Die folgende Spalte wird bei Fenthion angefügt:

Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte geltenFenthion und sein Sauerstoff-Analogon, deren Sulfoxide und Sulfone, ausgedrückt als Fenthion
"1.Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker, Schalenfrüchte 
i.Zitrusfrüchte3
Grapefruit 
Zitronen 
Limonen 
Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden) 
Orangen 
Pomelos 
Sonstige 
ii.Schalenfrüchte (mit oder ohne Schale)0,01 *
Mandeln 
Paranüsse 
Kaschu-Nüsse 
Esskastanien, Edelkastanien 
Kokosnüsse 
Haselnüsse 
Macadamiarüsse 
Pekannüsse, Hickorynüsse 
Pinienkerne, Pignoli 
Pistazien 
Walnüsse 
Sonstige 
iii.Kernobst0,01 *
Äpfel 
Birnen 
Quitten 
Sonstige 
iv.Steinobst 
Aprikosen, Marillen 
Kirschen2
Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden) 
Pflaumen 
Sonstige0,01 *
v.Beeren und Kleinobst0,01 *
a.Tafel- und Keltertrauben 
Tafeltrauben 
Keltertrauben 
b.Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) 
c.Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchten) 
Brombeeren 
Taubeeren 
Loganbeeren 
Himbeeren 
Sonstige 
d.Anderes Kleinobst und Beeren (ohne Wildfrüchte) 
Heidelbeeren 
Preiselbeeren 
Johannisbeeren, Ribisel (rot, schwarz und weiß) 
Stachelbeeren 
Sonstige 
e.Wildfrüchte 
vi.Sonstige Früchte 
Avocados 
Bananen 
Datteln 
Feigen 
Kiwis 
Kumquats 
Litschis 
Mangos 
Oliven (Tafeloliven)1
Oliven (Kelteroliven)1
Papayas 
Passionsfrüchte 
Ananas 
Sonstige0,01 *
2.Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet0,01 *
i.Wurzel- und Knollengemüse 
Rote Rüben 
Karotten und Möhren 
Kassava, Maniok 
Knollensellerie 
Meerrettich, Kren 
Topinambur 
Pastinaken 
Petersilienwurzel 
Radieschen und Rettiche 
Schwarzwurzeln 
Süßkartoffeln, Bataten 
Kohlrüben 
Speiserüben 


Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte geltenFenthion und sein
Sauerstoff-Analogon,
deren Sulfoxide und Sulfone,
ausgedrückt als Fenthion
  Yamswurzeln 
Sonstige 
ii.Zwiebelgemüse 
Knoblauch 
Zwiebeln 
Schalotten 
Frühlingszwiebeln 
Sonstige 
iii.Fruchtgemüse 
a.Solanaceae 
Tomaten, Paradeiser 
Paprika 
Auberginen, Melanzani 
Okra 
Sonstige 
b.Cucurbitaceae - mit genießbarer Schale 
Salatgurken 
Einlegegurken 
Zucchini 
Sonstige 
c.Cucurbitaceae - mit ungenießbarer Schale 
Melonen 
Kürbisse 
Wassermelonen 
Sonstige 
d.Zuckermais 
iv.Kohlgemüse 
a.Blumenkohle 
Rübstiel (Broccoli) 
Blumenkohl, Karfiol 
Sonstige 
b.Kopfkohle 
Rosenkohl, Kohlsprossen 
Kopfkohl 
Sonstige 
c.Blattkohle 
Chinakohl 
Grünkohl 
Sonstige 
d.Kohlrabi 
v.Blattgemüse und frische Kräuter 
a.Salate und ähnliche 
Feldsalat 
Salat 
Endivie 
Rucola 
Kohlblätter und -stängel 
Sonstige 
b.Spinat und ähnliche 
Spinat 
Mangold 
Sonstige 
c.Brunnenkresse 
d.Chicoree 
e.Frische Kräuter 
Kerbel 
Schnittlauch 
Petersilie 
Sellerieblätter 
Sonstige 
vi.Hülsengemüse (frisch) 
Bohnen (mit Hiilsen) 
Bohnen (ohne Hülsen) 
Erbsen (mit Hülsen) 
Erbsen (ohne Hiilsen) 
Sonstige 
vii.Stängelgemüse (frisch) 
Spargel 
Kardonen 
Stangensellerie 
Fenchel 
Artischocken 
Lauch, Porree 
Rhabarber 
Sonstige 
viii.Pilze 
a)Zuchtpilze 
b)Wildpilze 
3.Hülsenfrüchte0,01 *
Bohnen 
Linsen 
Erbsen 
Sonstige 
4.Ölsaaten0,02 *
Leinsamen 
Erdnüsse 
Mohnsamen 
Sesamsamen 
Sonnenblumenkerne 
Rapssamen 
Sojabohnen 
Senfkörner 
Baumwollsamen 
Hanfsamen 
Sonstige 
5.Kartoffeln0,01 *
Frühkartoffeln 
Lagerkartoffeln 
6.Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Blattstiele von Camellia sinensis)01 *
7.Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver01 *

2. Die Spalten für Atrazin, Azinphosethyl, Cyfluthrin, Ethephon, Methamidophos, Methomyl, Paraquat and Triazophos erhalten folgende Fassung:

Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte geltenAtrazinAzinphos-
ethyl
Cyfluthrin einschl.
sonstiger Mischungen
aus Isomer-bestandteilen(Summe der Isomere)
EthephonMethamidophosMethomyl/Thiodicarb
(Summe ausgedrückt
als Methomyl)
ParaquatTriazophos
"1.Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker, Schalenfrüchte0,05 *0,02 *    0,02 *0,01 *
i.Zitrusfrüchte  0,02 *0,05 *0,01 *   
Grapefruit     0,5  
Zitronen     1  
Limonen     1  
Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden)        
Orangen     0,5  
Pomelos     0,5  
Sonstige     0,05 *  
ii.Schalenfrüchte (mit oder ohne Schale)  0,02*0,10,01 *0,05 *  
Mandeln        
Paranüsse        
Kaschu-Nüsse        
Esskastanien, Edelkastanien        
Kokosnüsse        
Haselnüsse        
Macadamianüsse        
Pekannüsse, Hickorynüsse        
Pinienkerne, Pignoli        
Pistazien        
Walnüsse        
Sonstige        
iii.Kernobst  0,2 0,01*0,2  
Äpfel   0,5    
Birnen        
Quitten        
Sonstige   0,05 *    
iv.Steinobst        
Aprikosen, Marillen  0,3 0,10,2  
Kirschen  0,23 0,1  
Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden)  0,3 0,050,2  
Pflaumen  0,2  0,5  
Sonstige  0,02 *0,05 *0,0l *0,05 *  
v.Beeren und Klein-Obst    0,01 *   
aTafel- und Keltertrauben  0,31    
Tafeltrauben     0,05 *  
Keltertrauben     1  
b.Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)  0,02 *0,05 * 0,05*  
c.Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchten)  0,02 *0,05 * 0,05 *  
Brombeeren        
Taubeeren        

Fortsetzung der Tabelle

_________________________

1) ABl. L 221 vom 07.08.1986 S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/59/EG der Kommission (ABl. L 175 vom 29.06.2006 S. 61).

2) ABl. L 221 vom 07.08.1986 S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/59/EG der Kommission.

3) ABl. L 350 vom 14.12.1990 S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/59/EG der Kommission.

4) ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/45/EG der Kommission (ABl. L 130 vom 18.05.2006 S. 27).

5) "Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues" (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee an Pesticide Residues, 1997 von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlicht (WHO/FSF/FOS/97.7).

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