umwelt-online: Richtlinie 2006/73/EG zur Durchführung der RL 2004/39/EG in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen, Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe (4)
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Artikel 28 Informationen über die Kundeneinstufung
(Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen Neu- und Altkunden über ihre Einstufung als Kleinanleger, professioneller Kunde oder geeignete Gegenpartei gemäß der Richtlinie 2004/39/EG unterrichten, wenn sie gemäß dieser Richtlinie eine Neueinstufung vorgenommen haben.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen ihre Kunden auf einem dauerhaften Datenträger über ein etwaiges Recht, eine andere Einstufung zu verlangen, und jegliche daraus erwachsende Einschränkung des Kundenschutzniveaus unterrichten.

(3) Die Mitgliedstaaten gestatten den Wertpapierfirmen, von sich aus oder auf Wunsch des betreffenden Kunden,

  1. einen Kunden, der sonst gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG als geeignete Gegenpartei eingestuft werden könnte, als professionellen Kunden oder als Privatkunden zu behandeln;
  2. einen Kunden, der gemäß Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2004/39/EG als professioneller Kunde gilt, als Privatkunden zu behandeln.

Artikel 29 Allgemeine Anforderungen an Kundeninformationen
(Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, einem Kleinanleger bzw. einem potenziellen Kleinanleger rechtzeitig, d. h., bevor er durch irgendeinen Vertrag über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen gebunden ist oder bevor die betreffenden Dienstleistungen erbracht werden, - je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt - folgende Informationen zu übermitteln:

  1. die Bedingungen des betreffenden Vertrags;
  2. die gemäß Artikel 30 über den betreffenden Vertrag oder die betreffende Wertpapierdienstleistung oder Nebendienstleistung zu übermittelnden Informationen.

(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, Kleinanlegern bzw. potenziellen Kleinanlegern die gemäß den Artikeln 30 bis 33 erforderlichen Informationen rechtzeitig vor der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen zu übermitteln.

(3) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, professionellen Kunden die in Artikel 32 Absätze 5 und 6 genannten Informationen rechtzeitig vor der Erbringung der betreffenden Dienstleistung zu übermitteln.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Informationen sind auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln oder auf einer Website zur Verfügung zu stellen, sofern die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten den Wertpapierfirmen gestatten, einem Kleinanleger die gemäß Absatz 1 erforderlichen Informationen unmittelbar nach der Bindung durch einen Vertrag über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen und die gemäß Absatz 2 erforderlichen Informationen unmittelbar nach Beginn der Erbringung der Dienstleistung zu übermitteln, wenn die folgenden Umstände gegeben sind:

  1. Die Wertpapierfirma konnte die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen nicht einhalten, weil der Vertrag auf Wunsch des Kunden unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wurde, so dass die Firma die Informationen nicht gemäß Absatz 1 oder 2 übermitteln kann;
  2. falls ansonsten nicht Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG 11 gilt, kommt die Wertpapierfirma den Anforderungen des genannten Artikels in Bezug auf den Kleinanleger bzw. potenziellen Kleinanleger nach, als ob der betreffende Kunde bzw. potenzielle Kunde ein "Verbraucher " und die Wertpapierfirma ein "Anbieter " im Sinne der genannten Richtlinie sei.

(6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen einem Kunden alle wesentlichen Änderungen in Bezug auf die gemäß den Artikeln 30 bis 33 übermittelten Informationen rechtzeitig mitteilen, die für eine Dienstleistung relevant sind, die die Wertpapierfirma für den betreffenden Kunden erbringt. Diese Mitteilung ist auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln, wenn die Informationen, auf die sie sich bezieht, ebenfalls auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt wurden.

(7) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, dafür zu sorgen, dass die in einer Marketingmitteilung enthaltenen Informationen mit den anderen Informationen in Einklang stehen, die die jeweilige Wertpapierfirma den Kunden im Rahmen der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen übermittelt.

(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Marketingmitteilung, die ein Angebot oder eine Einladung der nachfolgend genannten Art enthält und die Art und Weise der Antwort vorgibt oder ein Antwortformular enthält, auch die in den Artikeln 30 bis 33 genannten Informationen enthält, soweit sie für das betreffende Angebot oder die betreffende Einladung relevant sind:

  1. Angebot, mit jeder Person, die die Mitteilung beantwortet, einen Vertrag über ein Finanzinstrument, eine Wertpapierdienstleistung oder eine Nebendienstleistung abzuschließen;
  2. Einladung an jede Person, die die Mitteilung beantwortet, ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags über ein Finanzinstrument, eine Wertpapierdienstleistung oder eine Nebendienstleistung abzugeben.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht, wenn der potenzielle Kleinanleger zur Beantwortung eines Angebots oder einer Einladung in der Marketingmitteilung ein oder mehrere andere Dokumente heranziehen muss, die - einzeln oder zusammen - die betreffenden Informationen enthalten.

Artikel 30 Informationen über die Wertpapierfirma und ihre Dienstleistungen für Kleinanleger und potenzielle Kleinanleger
(Artikel 19 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, Kleinanlegern bzw. potenziellen Kleinanlegern - soweit relevant - folgende allgemeine Informationen zu übermitteln:

  1. Name und Anschrift der Wertpapierfirma sowie Angaben, die den Kunden eine effektive Kommunikation mit der Wertpapierfirma ermöglichen;
  2. Sprachen, in denen der Kunde mit der Wertpapierfirma kommunizieren und Dokumente sowie andere Informationen von ihr erhalten kann;
  3. Kommunikationsmittel, die zwischen der Wertpapierfirma und dem Kunden zu verwenden sind, und - soweit relevant - Kommunikationsmittel zur Übermittlung und zum Empfang von Aufträgen;
  4. Hinweis darauf, dass die Wertpapierfirma zugelassen ist, einschließlich Angabe von Namen und Adresse der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat;
  5. gegebenenfalls Hinweis darauf, dass die Wertpapierfirma über einen vertraglich gebundenen Vermittler handelt, einschließlich Angabe des Mitgliedstaats, in dem dieser Vermittler registriert ist;
  6. Art, Häufigkeit und Zeitpunkt der Berichte über die erbrachten Dienstleistungen, die die Wertpapierfirma dem Kunden gemäß Artikel 19 Absatz 8 der Richtlinie 2004/39/EG zu übermitteln hat;
  7. falls die Wertpapierfirma Finanzinstrumente oder Gelder ihrer Kunden hält, kurze Beschreibung der Maßnahmen, die die Wertpapierfirma zu deren Schutz trifft, einschließlich kurzer Angaben zu etwaigen Anlegerentschädigungs- oder Einlagensicherungssystemen, denen die Wertpapierfirma aufgrund ihrer Tätigkeit in einem Mitgliedstaat angeschlossen sein muss;
  8. Beschreibung - gegebenenfalls als Zusammenfassung - der Grundsätze der Wertpapierfirma für den Umgang mit Interessenkonflikten gemäß Artikel 22;
  9. auf Wunsch des Kunden jederzeit weitere Einzelheiten zu diesen Interessenkonflikten auf einem dauerhaften Datenträger oder - sofern die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind - auf einer Website.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen im Falle der Portfolioverwaltung auf der Grundlage der Anlageziele des Kunden und der Art der im Kundenportfolio enthaltenen Finanzinstrumente eine angemessene Bewertungs- und Vergleichsmethode, etwa eine aussagekräftige Vergleichsgröße, festlegen, damit der Kunde, für den die Dienstleistung erbracht wird, die Leistung der Wertpapierfirma bewerten kann.

(3) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, einem Kleinanleger bzw. potenziellen Kleinanleger, dem sie die Erbringung von Portfolioverwaltungsdienstleistungen vorschlagen, außer den nach Absatz 1 erforderlichen Informationen gegebenenfalls noch folgende Informationen zu übermitteln:

  1. Art und Weise sowie Häufigkeit der Bewertung der Finanzinstrumente im Kundenportfolio;
  2. Einzelheiten zur etwaigen Zulässigkeit einer Delegation der Vermögensverwaltung mit Ermessensspielraum in Bezug auf alle oder einen Teil der Finanzinstrumente oder Gelder im Kundenportfolio;
  3. Vergleichsgröße, anhand deren die Wertentwicklung des Kundenportfolios verglichen werden kann;
  4. Art der Finanzinstrumente, die in das Kundenportfolio aufgenommen werden können, und Art der Geschäfte, die mit diesen Instrumenten ausgeführt werden können, einschließlich Angabe etwaiger Einschränkungen;
  5. Managementziele, bei der Ausübung des Ermessens durch den Verwalter zu beachtendes Risikoniveau und etwaige spezifische Einschränkungen dieses Ermessens.

Artikel 31 Informationen über Finanzinstrumente
(Artikel 19 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, Kunden bzw. potenziellen Kunden eine allgemeine Beschreibung der Art und der Risiken der Finanzinstrumente zu übermitteln, die insbesondere der Einstufung des Kunden als Kleinanleger oder professioneller Kunde Rechnung trägt. Diese Beschreibung muss die Wesensmerkmale der betreffenden Art von Instrument sowie die damit verbundenen spezifischen Risiken ausreichend detailliert erläutern, damit der Kunde seine Anlageentscheidungen auf fundierter Grundlage treffen kann.

(2) Die Beschreibung der Risiken erstreckt sich - soweit für die betreffende Art von Instrument sowie den Status und den Kenntnisstand des Kunden relevant - auf folgende Punkte:

  1. die mit Finanzinstrumenten der betreffenden Art einhergehenden Risiken, einschließlich einer Erläuterung der Hebelwirkung und ihrer Effekte, und Risiko des Verlusts der gesamten Kapitalanlage;
  2. die Volatilität des Preises der betreffenden Instrumente und etwaige Beschränkungen des für derlei Instrumente verfügbaren Marktes;
  3. den Umstand, dass jeder Anleger aufgrund von Geschäften mit den betreffenden Instrumenten möglicherweise finanzielle und sonstige Verpflichtungen einschließlich Eventualverbindlichkeiten übernehmen muss, die zu den Kosten für den Erwerb der Instrumente hinzukommen;
  4. etwaige Einschusspflichten oder ähnliche Verpflichtungen, die für Instrumente der betreffenden Art gelten.

Die Mitgliedstaaten können den genauen Wortlaut bzw. den Inhalt der nach diesem Absatz erforderlichen Beschreibung der Risiken festlegen.

(3) Übermittelt eine Wertpapierfirma einem Kleinanleger bzw. potenziellen Kleinanleger Informationen über ein Finanzinstrument, das zu diesem Zeitpunkt öffentlich angeboten wird und zu dem in Zusammenhang mit diesem Angebot ein Prospekt gemäß der Richtlinie 2003/71/EG veröffentlicht worden ist, teilt die Wertpapierfirma dem Kunden bzw. dem potenziellen Kunden mit, wo dieser Prospekt erhältlich ist.

(4) Besteht die Wahrscheinlichkeit, dass die Risiken bei einem aus mindestens zwei verschiedenen Finanzinstrumenten oder Finanzdienstleistungen zusammengesetzten Finanzinstrument größer sind als die mit jedem der Bestandteile verbundenen Risiken, übermittelt die Wertpapierfirma eine angemessene Beschreibung der Bestandteile des betreffenden Instruments und der Art und Weise, in der sich das Risiko durch die gegenseitige Beeinflussung dieser Bestandteile erhöht.

(5) Im Falle von Finanzinstrumenten, die eine Garantie durch einen Dritten beinhalten, umfassen die Informationen über die Garantie ausreichende Details über den Garantiegeber und die Garantie, damit der Kleinanleger bzw. potenzielle Kleinanleger die Garantie angemessen bewerten kann.

Artikel 32 Informationsanforderungen zum Schutz von Kundenfinanzinstrumenten und Kundengeldern
(Artikel 19 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Wertpapierfirmen, die Kleinanlegern gehörende Finanzinstrumente oder Gelder halten, den betreffenden Kleinanlegern bzw. potenziellen Kleinanlegern - soweit relevant - die in den Absätzen 2 bis 7 genannten Informationen übermitteln.

(2) Die Wertpapierfirma informiert den Kleinanleger bzw. potenziellen Kleinanleger darüber, wo seine Finanzinstrumente oder Gelder im Namen der Wertpapierfirma von einem Dritten gehalten werden können, und informiert ihn über die Haftung der Wertpapierfirma nach dem anwendbaren nationalen Recht für etwaige Handlungen oder Unterlassungen des Dritten und über die Folgen einer Zahlungsunfähigkeit des Dritten für den Kunden.

(3) Können Finanzinstrumente des Kleinanlegers bzw. potenziellen Kleinanlegers, soweit dies nach nationalem Recht zulässig ist, von einem Dritten auf einem Sammelkonto geführt werden, informiert die Wertpapierfirma den Kunden darüber und warnt ihn deutlich vor den damit verbundenen Risiken.

(4) Die Wertpapierfirma informiert den Kleinanleger bzw. potenziellen Kleinanleger entsprechend, wenn es nach nationalem Recht nicht möglich ist, Kundenfinanzinstrumente, die von einem Dritten gehalten werden, von den Eigenhandelsfinanzinstrumenten dieses Dritten oder der Wertpapierfirma getrennt zu halten, und warnt ihn deutlich vor den damit verbundenen Risiken.

(5) Die Wertpapierfirma informiert den Kunden bzw. potenziellen Kunden entsprechend, wenn Konten mit Finanzinstrumenten oder Geldern des betreffenden Kunden bzw. potenziellen Kunden unter die Rechtsvorschriften eines Drittlands fallen oder fallen werden, und weist ihn darauf hin, dass dies seine Rechte in Bezug auf die betreffenden Finanzinstrumente oder Gelder beeinflussen kann.

(6) Die Wertpapierfirma informiert den Kunden über die Existenz und die Bedingungen eines etwaigen Sicherungs- oder Pfandrechts oder eines Rechts auf Verrechnung, das sie in Bezug auf die Instrumente oder Gelder des Kunden hat oder haben könnte. Gegebenenfalls informiert sie den Kunden auch darüber, dass eine Verwahrstelle ein Sicherungsrecht oder ein Pfandrecht bzw. ein Recht auf Verrechnung in Bezug auf die betreffenden Instrumente oder Gelder haben könnte.

(7) Bevor eine Wertpapierfirma Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten eingeht, die sie im Namen eines Kleinanlegers hält, oder bevor sie die betreffenden Finanzinstrumente für eigene Rechnung oder die eines anderen Kunden verwendet, übermittelt die Wertpapierfirma dem Kleinanleger rechtzeitig vor der Verwendung der betreffenden Instrumente auf einem dauerhaften Datenträger klare, vollständige und zutreffende Informationen über die Rechte und Pflichten der Wertpapierfirma in Bezug auf die Verwendung der betreffenden Finanzinstrumente und die Bedingungen für ihre Rückgabe sowie über die damit verbundenen Risiken.

Artikel 33 Informationen über Kosten und Nebenkosten

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, ihren Kleinanlegern und potenziellen Kleinanlegern Informationen über Kosten und Nebenkosten zukommen zu lassen, die - soweit relevant - folgende Angaben beinhalten:

  1. Gesamtpreis, den der Kunde im Zusammenhang mit dem Finanzinstrument, der Wertpapierdienstleistung oder der Nebendienstleistung zu zahlen hat, einschließlich aller damit verbundener Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen sowie aller über die Wertpapierfirma zu entrichtender Steuern, oder - wenn die Angabe eines genauen Preises nicht möglich ist - die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises, damit der Kunde diesen überprüfen kann;
  2. falls ein Teil des unter Buchstabe a genannten Gesamtpreises in einer Fremdwährung zu zahlen ist oder einen Betrag in einer Fremdwährung darstellt, die betreffende Währung und den anzuwendenden Wechselkurs und die damit verbundenen Kosten;
  3. Hinweis auf die Möglichkeit, dass dem Kunden aus Geschäften in Zusammenhang mit dem Finanzinstrument oder der Wertpapierdienstleistung noch weitere Kosten und Steuern entstehen können, die nicht über die Wertpapierfirma gezahlt oder von ihr in Rechnung gestellt werden;
  4. Bestimmungen über die Zahlung oder sonstige Gegenleistungen.

Für die Zwecke von Buchstabe a sind die von der Wertpapierfirma in Rechnung gestellten Provisionen in jedem Fall getrennt aufzuführen.

Artikel 34 Informationen gemäß der Richtlinie 85/611/EWG
(Artikel 19 Absatz 3 zweiter und vierter Gedankenstrich der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei Anteilen eines der Richtlinie 85/611/EWG unterliegenden Organismus für gemeinsame Anlagen ein vereinfachter Prospekt gemäß Artikel 28 der genannten Richtlinie als angemessene Information im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2004/39/EG angesehen wird.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die der Richtlinie 85/611/ WG unterliegen, ein vereinfachter Prospekt gemäß Artikel 28 der genannten Richtlinie in Bezug auf Kosten und Nebenkosten von OGAW (einschließlich Ausgabe auf- und Rücknahmeabschläge) als angemessene Information im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 2004/39/EG angesehen wird.

Abschnitt 3
Beurteilung der Eignung und Angemessenheit

Artikel 35 Beurteilung der Eignung
(Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen bei ihren Kunden bzw. potenziellen Kunden die Informationen einholen, die sie benötigen, um die wesentlichen Fakten in Bezug auf den Kunden zu erfassen und unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der betreffenden Dienstleistung nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen zu können, dass das Geschäft, das dem Kunden empfohlen oder im Rahmen einer Portfolioverwaltungsdienstleistung getätigt werden soll, die folgenden Anforderungen erfüllt:

  1. Es entspricht den Anlagezielen des betreffenden Kunden;
  2. es ist so beschaffen, dass etwaige mit dem Geschäft einhergehende Anlagerisiken für den Kunden seinen Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sind;
  3. es ist so beschaffen, dass der Kunde mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen die mit dem Geschäft oder der Verwaltung seines Portfolios einhergehenden Risiken verstehen kann.

(2) Erbringt eine Wertpapierfirma für einen professionellen Kunden eine Wertpapierdienstleistung, so ist sie berechtigt, davon auszugehen, dass der Kunde in Bezug auf die Produkte, Geschäfte und Dienstleistungen, für die er als professioneller Kunde eingestuft ist, über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c verfügt.

Besteht die Wertpapierdienstleistung in einer Anlageberatung für einen durch Anhang II Abschnitt 1 der Richtlinie 2004/39/EG erfassten professionellen Kunden, ist die Wertpapierfirma für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b berechtigt, davon auszugehen, dass etwaige mit dem Vorgang einhergehende Anlagerisiken für den Kunden seinen Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sind.

(3) Die Informationen über die finanziellen Verhältnisse des Kunden bzw. potenziellen Kunden umfassen - soweit relevant - Informationen über Herkunft und Höhe seines regelmäßigen Einkommens, seine Vermögenswerte einschließlich der liquiden Vermögenswerte, Anlagen und Immobilienbesitz sowie seine regelmäßigen finanziellen Verpflichtungen.

(4) Die Informationen über die Anlageziele des Kunden bzw. potenziellen Kunden umfassen - soweit relevant - Informationen über den Zeitraum, in dem der Kunde die Anlage zu halten gedenkt, seine Präferenzen hinsichtlich des einzugehenden Risikos, sein Risikoprofil und den Zweck der Anlage.

(5) Erlangt eine Wertpapierfirma bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in Form der Anlageberatung oder Portfolioverwaltung die gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie 2004/39/EG erforderlichen Informationen nicht, empfiehlt sie dem Kunden bzw. potenziellen Kunden keine Wertpapierdienstleistungen oder Finanzinstrumente.

Artikel 36 Beurteilung der Angemessenheit
(Artikel 19 Absatz 5 der Richtlinie 2004/39/EG)

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, bei der Beurteilung der Angemessenheit einer in Artikel 19 Absatz 5 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistung für einen Kunden festzustellen, ob der betreffende Kunde über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit dem angebotenen oder gewünschten Produkt bzw. der angebotenen oder gewünschten Wertpapierdienstleistung zu erfassen.

Für diese Zwecke ist eine Wertpapierfirma berechtigt, davon auszugehen, dass ein professioneller Kunde über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit den betreffenden Wertpapierdienstleistungen oder Geschäften bzw. der Art von Geschäften oder Produkten, für die er als professioneller Kunde eingestuft ist, zu erfassen.

Artikel 37 Gemeinsame Bestimmungen für die Beurteilung der Eignung bzw. Angemessenheit
(Artikel 19 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich die Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen eines Kunden oder potenziellen Kunden in Anlagefragen auf die nachfolgend genannten Punkte erstrecken, soweit dies nach Art des Kunden, Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistung und Art des in Betracht gezogenen Produkts oder Geschäfts unter Berücksichtigung der damit jeweils verbundenen Komplexität und Risiken angemessen ist:

  1. Art der Dienstleistungen, Geschäfte und Finanzinstrumente, mit denen der Kunde vertraut ist;
  2. Art, Umfang und Häufigkeit der Geschäfte des Kunden mit Finanzinstrumenten und Zeitraum, in dem sie getätigt worden sind;
  3. Bildungsstand und Beruf oder relevanter früherer Beruf des Kunden bzw. potenziellen Kunden.

(2) Eine Wertpapierfirma darf einen Kunden oder potenziellen Kunden nicht ermutigen, die Übermittlung der für die Zwecke von Artikel 19 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2004/39/EG erforderlichen Informationen zu unterlassen.

(3) Eine Wertpapierfirma ist berechtigt, sich auf die von ihren Kunden oder potenziellen Kunden übermittelten Informationen zu verlassen, es sei denn, ihr ist bekannt oder müsste bekannt sein, dass die Informationen offensichtlich veraltet, unzutreffend oder unvollständig sind.

Artikel 38 Dienstleistungen mit nichtkomplexen Instrumenten
(Artikel 19 Absatz 6 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2004/ 39/EG)

Ein Finanzinstrument, das in Artikel 19 Absatz 6 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2004/39/EG nicht genannt ist, gilt als nichtkomplex, wenn es folgende Kriterien erfüllt:

  1. Es fällt nicht unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c oder Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG;
  2. es bestehen häufig Möglichkeiten zur Veräußerung, zum Rückkauf oder zur sonstigen Realisierung des betreffenden Instruments zu Preisen, die für die Marktbeteiligten öffentlich verfügbar sind und bei denen es sich entweder um Marktpreise oder um Preise handelt, die durch emittentenunabhängige Bewertungssysteme ermittelt oder bestätigt wurden;
  3. es beinhaltet keine bestehende oder potenzielle Verpflichtung für den Kunden, die über die Anschaffungskosten des Instruments hinausgeht;
  4. es sind in angemessenem Umfang Informationen über die Merkmale des betreffenden Finanzinstruments öffentlich verfügbar, die so gut verständlich sein müssten, dass der durchschnittliche Kleinanleger in die Lage versetzt wird, hinsichtlich eines Geschäfts mit dem betreffenden Instrument eine informierte Entscheidung zu treffen.

Artikel 39 Vereinbarungen mit Kleinanlegern
(Artikel 19 Absätze 1 und 7 der Richtlinie 2004/39/EG)

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Wertpapierfirma, die für einen neuen Kleinanleger erstmals nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie eine Wertpapierdienstleistung erbringt, die keine Anlageberatung darstellt, mit diesem Kunden auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger eine schriftliche Rahmenvereinbarung abschließt, in der die wesentlichen Rechte und Pflichten der Wertpapierfirma und des Kunden niedergelegt sind.

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien können durch Verweis auf andere Dokumente oder Rechtstexte darin aufgenommen werden.

Abschnitt 4
Berichtspflichten gegenüber den Kunden

Artikel 40 Berichtspflichten bei der Ausführung von Aufträgen, die sich nicht auf die Portfolioverwaltung beziehen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Wertpapierfirma, die im Namen eines Kunden einen nicht die Portfolioverwaltung betreffenden Auftrag ausgeführt hat, in Bezug auf den betreffenden Auftrag folgende Maßnahmen trifft:

  1. Sie übermittelt dem Kunden unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger die wesentlichen Informationen über die Ausführung des betreffenden Auftrags;
  2. im Falle eines Kleinanlegers übermittelt sie dem Kunden schnellstmöglich, spätestens aber am ersten Geschäftstag nach der Ausführung des Auftrags oder - sofern sie die Bestätigung der Ausführung von einem Dritten erhält - spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten, auf einem dauerhaften Datenträger eine Mitteilung zur Bestätigung der Auftragsausführung.

Buchstabe b gilt nicht, wenn die Bestätigung die gleichen Informationen enthalten würde wie eine Bestätigung, die dem Kleinanleger unverzüglich von einer anderen Person zuzusenden ist.

Die Buchstaben a und b gelten nicht, wenn sich Aufträge, die im Namen von Kunden ausgeführt werden, auf Anleihen zur Finanzierung von Hypothekarkreditverträgen mit diesen Kunden beziehen; in einem solchen Fall ist das Geschäft spätestens einen Monat nach Auftragsausführung zusammen mit den Gesamtbedingungen des Hypothekendarlehens zu melden.

(2) Über die Anforderungen gemäß Absatz 1 hinaus verpflichten die Mitgliedstaaten die Wertpapierfirmen, dem Kunden auf Wunsch Informationen über den Stand seines Auftrags zu übermitteln.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen bei regelmäßig ausgeführten Aufträgen von Kleinanlegern im Zusammenhang mit Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen entweder gemäß Absatz 1 Buchstabe b verfahren oder dem Kleinanleger mindestens alle sechs Monate die in Absatz 4 aufgeführten Informationen über die betreffenden Geschäfte übermitteln.

(4) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitteilung enthält - soweit relevant - folgende Angaben, gegebenenfalls unter Beachtung von Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006:

  1. Name der Firma, die die Mitteilung macht;
  2. Name oder sonstige Bezeichnung des Kunden;
  3. Handelstag;
  4. Handelszeitpunkt;
  5. Art des Auftrags;
  6. Ausführungsplatz;
  7. Instrument;
  8. Kauf-/Verkauf-Indikator;
  9. Wesen des Auftrags, falls es sich nicht um einen Kauf-/ Verkaufsauftrag handelt;
  10. Menge;
  11. Stückpreis;
  12. Gesamtentgelt;
  13. Summe der in Rechnung gestellten Provisionen und Auslagen sowie auf Wunsch des Kleinanlegers eine Aufschlüsselung nach Einzelposten;
  14. Aufgaben des Kunden in Zusammenhang mit der Abwicklung des Geschäfts unter Angabe der Zahlungs- oder Einlieferungsfrist sowie der jeweiligen Konten, sofern diese Angaben und Aufgaben dem Kunden nicht bereits früher mitgeteilt worden sind;
  15. war die Gegenpartei des Kunden die Wertpapierfirma selbst, eine Person der Gruppe, der die Wertpapierfirma angehört, oder ein anderer Kunde der Wertpapierfirma, ein Verweis darauf, dass dies der Fall war, es sei denn, der Auftrag wurde über ein Handelssystem ausgeführt, das den anonymen Handel erleichtert.

Für die Zwecke von Buchstabe k gilt, dass die Wertpapierfirma dem Kunden bei tranchenweiser Ausführung des Auftrags den Preis für die einzelnen Tranchen oder den Durchschnittspreis übermitteln kann. Gibt die Wertpapierfirma den Durchschnittspreis an, übermittelt sie dem Kleinanleger auf Wunsch den Preis für die einzelnen Tranchen.

(5) Die Wertpapierfirma kann dem Kunden die in Absatz 4 genannten Informationen unter Verwendung von Standardcodes mitteilen, wenn sie eine Erläuterung der verwendeten Codes beifügt.

Artikel 41 Berichtspflichten bei der Portfolioverwaltung
(Artikel 19 Absatz 8 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltungsdienstleistungen für Kunden erbringen, den betreffenden Kunden auf einem dauerhaften Datenträger periodisch eine Aufstellung der in ihrem Namen erbrachten Portfolioverwaltungsdienstleistungen zu übermitteln, sofern derartige Aufstellungen nicht von anderen Personen übermittelt werden.

(2) Im Falle von Kleinanlegern umfasst die gemäß Absatz 1 erforderliche periodische Aufstellung - soweit relevant - folgende Informationen:

  1. Name der Wertpapierfirma;
  2. Name oder sonstige Bezeichnung des Kontos des Kleinanlegers;
  3. Zusammensetzung und Bewertung des Portfolios mit Einzelangaben zu jedem gehaltenen Finanzinstrument, seinem Marktwert oder - wenn dieser nicht verfügbar ist - dem beizulegenden Zeitwert, dem Kontostand zum Beginn und zum Ende des Berichtszeitraums sowie der Wertentwicklung des Portfolios während des Berichtszeitraums;
  4. Gesamtbetrag der in dem Berichtszeitraum angefallenen Gebühren und Entgelte, mindestens aufgeschlüsselt in Gesamtverwaltungsgebühren und Gesamtkosten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung, gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass auf Wunsch eine detailliertere Aufschlüsselung erhältlich ist;
  5. Vergleich der Wertentwicklung während des Berichtszeitraums und der Vergleichsgröße, falls eine solche zwischen Wertpapierfirma und Kunde vereinbart wurde;
  6. Gesamtbetrag der Dividenden-, Zins- und sonstigen Zahlungen, die während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit dem Kundenportfolio eingegangen sind;
  7. Informationen über sonstige Maßnahmen des Unternehmens, die Rechte in Bezug auf im Portfolio gehaltene Finanzinstrumente verleihen;
  8. für jedes in dem Berichtszeitraum ausgeführte Geschäft - soweit relevant - die in Artikel 40 Absatz 4 Buchstaben c bis l genannten Informationen, es sei denn, der Kunde wünscht die Informationen über die ausgeführten Geschäfte jeweils einzeln, da dann Absatz 4 dieses Artikels anzuwenden ist.

(3) Im Falle von Kleinanlegern ist die in Absatz 1 genannte periodische Aufstellung außer in den nachfolgend aufgeführten Fällen alle sechs Monate vorzulegen:

  1. Wenn der Kunde dies wünscht, ist die periodische Aufstellung alle drei Monate vorzulegen;
  2. in den Fällen, in denen Absatz 4 gilt, ist die periodische Aufstellung mindestens einmal alle zwölf Monate vorzulegen;
  3. lässt der Vertrag zwischen einer Wertpapierfirma und einem Kleinanleger über eine Portfolioverwaltungsdienstleistung ein kreditfinanziertes Portfolio zu, ist die periodische Aufstellung mindestens einmal monatlich vorzulegen.

Die Wertpapierfirmen weisen ihre Kleinanleger darauf hin, dass sie für die Zwecke des Buchstabens a das Recht haben, entsprechende Wünsche zu äußern.

Die Ausnahme gemäß Buchstabe b gilt jedoch nicht für Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c oder Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG fallen.

(4) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, in den Fällen, in denen der Kunde die Informationen über ausgeführte Geschäfte jeweils einzeln erhalten möchte, dem Kunden die wesentlichen Informationen über das betreffende Geschäft unverzüglich nach der Ausführung eines Geschäfts durch den Portfolioverwalter auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.

Handelt es sich bei dem betreffenden Kunden um einen Kleinanleger, übermittelt die Wertpapierfirma ihm spätestens am ersten Geschäftstag nach Ausführung des Auftrags oder - sofern sie die Bestätigung der Ausführung von einem Dritten erhält - spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten eine Mitteilung zur Bestätigung der Auftragsausführung mit den in Artikel 40 Absatz 4 genannten Angaben.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn die Bestätigung die gleichen Informationen enthalten würde wie eine Bestätigung, die dem Kleinanleger unverzüglich von einer anderen Person zuzusenden ist.

Artikel 42 Zusätzliche Berichtspflichten bei der Portfolioverwaltung und bei Geschäften mit Eventualverbindlichkeiten
(Artikel 19 Absatz 8 der Richtlinie 2004/39/EG)

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen bei der Ausführung von Portfoliogeschäften für Kleinanleger und der Führung von Kleinanlegerkonten, die eine ungedeckte Position bei einem Geschäft mit Eventualverbindlichkeiten enthalten, dem Kleinanleger auch Verluste mitteilen, die einen etwaigen, zuvor zwischen der Wertpapierfirma und ihm vereinbarten Schwellenwert übersteigen, und zwar spätestens am Ende des Geschäftstags, an dem der Schwellenwert überschritten wird oder - falls der Schwellenwert an einem geschäftsfreien Tag überschritten wird - am Ende des folgenden Geschäftstags.

Artikel 43 Aufstellungen über Kundenfinanzinstrumente und Kundengelder
(Artikel 19 Absatz 8 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, die Kundenfinanzinstrumente oder Kundengelder halten, jedem Kunden, für den sie Finanzinstrumente oder Gelder halten, mindestens einmal jährlich auf einem dauerhaften Datenträger eine Aufstellung der betreffenden Finanzinstrumente oder Gelder zu übermitteln, es sei denn, eine solche Aufstellung ist bereits in einer anderen periodischen Aufstellung übermittelt worden.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Kreditinstitute, die über eine Zulassung gemäß der Richtlinie 2000/12/EG in Bezug auf Einlagen im Sinne der genannten Richtlinie verfügen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Aufstellung der Kundenvermögenswerte enthält folgende Informationen:

  1. Angaben zu allen Finanzinstrumenten und Geldern, die die Wertpapierfirma am Ende des von der Aufstellung erfassten Zeitraums für den betreffenden Kunden hält;
  2. Angaben darüber, inwieweit Kundenfinanzinstrumente oder Kundengelder Gegenstand von Wertpapierfinanzierungsgeschäften gewesen sind;
  3. Höhe und Grundlage etwaiger Erträge, die dem Kunden aus der Beteiligung an Wertpapierfinanzierungsgeschäften zugeflossen sind.

Enthält das Portfolio eines Kunden Erlöse aus nicht abgerechneten Geschäften, kann für die unter Buchstabe a genannte Information entweder das Abschluss- oder das Abwicklungsdatum zugrunde gelegt werden, vorausgesetzt, dass für alle derartigen Informationen in der Aufstellung so verfahren wird.

(3) Die Mitgliedstaaten gestatten den Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente oder Gelder halten und für einen Kunden Portfolioverwaltungsdienstleistungen erbringen, die in Absatz 1 genannte Aufstellung der Kundenvermögenswerte in die periodische Aufstellung einzubeziehen, die sie dem betreffenden Kunden gemäß Artikel 41 Absatz 1 übermitteln.

Abschnitt 5
Bestmögliche Ausführung

Artikel 44 Kriterien für die bestmögliche Ausführung
(Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen bei der Ausführung von Kundenaufträgen die relative Bedeutung der in Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Aspekte unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien bestimmen:

  1. Merkmale des Kunden und dessen Einstufung als Kleinanleger oder als professioneller Kunde;
  2. Merkmale des Kundenauftrags;
  3. Merkmale der Finanzinstrumente, die Gegenstand des betreffenden Auftrags sind;
  4. Merkmale der Ausführungsplätze, an die der Auftrag weitergeleitet werden kann.

Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 46 ist unter "Ausführungsplatz " ein geregelter Markt, ein multilaterales Handelssystem (MTF), ein systematischer Internalisierer, ein Marktmacher, ein sonstiger Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung zu verstehen, die in einem Drittland eine vergleichbare Funktion ausübt.

(2) Eine Wertpapierfirma erfüllt ihre Verpflichtungen aus Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG, alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um das bestmögliche Ergebnis für einen Kunden zu erreichen, wenn sie einen Auftrag oder einen bestimmten Teil desselben nach den ausdrücklichen Weisungen, die der Kunde in Bezug auf den Auftrag oder den bestimmten Teil desselben erteilt hat, ausführt.

(3) Führt eine Wertpapierfirma einen Auftrag für einen Kleinanleger aus, wird das bestmögliche Ergebnis hinsichtlich des Gesamtentgelts, d. h. des Preises für das Finanzinstrument, und der mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten bestimmt, wobei die letztgenannten Kosten alle dem Kunden entstehenden Auslagen umfassen, die unmittelbar mit der Ausführung des Auftrags zusammenhängen, einschließlich Ausführungsplatzgebühren, Clearing- und Abwicklungsgebühren sowie aller sonstigen Gebühren, die an Dritte gezahlt werden, die an der Ausführung des Auftrags beteiligt sind.

Kann ein Auftrag über ein Finanzinstrument an mehreren konkurrierenden Plätzen ausgeführt werden, so müssen - um die in den Grundsätzen der Auftragsausführung der Wertpapierfirma aufgeführten und zur Ausführung des Auftrags fähigen Ausführungsplätze für den Kunden miteinander zu vergleichen und zu bewerten - die Provisionen der Wertpapierfirma und die Kosten der Ausführung an den einzelnen in Frage kommenden Plätzen im Interesse einer bestmöglichen Ausführung in diese Bewertung einfließen.

(4) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Wertpapierfirmen ihre Provisionen nicht in einer Weise strukturieren oder in Rechnung stellen, die eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Ausführungsplätze bewirkt.

(5) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. November 2008 einen Bericht über Verfügbarkeit, Vergleichbarkeit und Konsolidierung der Informationen über die Qualität der Ausführung an verschiedenen Ausführungsplätzen.

Artikel 45 Pflicht der Wertpapierfirmen, bei der Portfolioverwaltung sowie der Annahme und Weiterleitung von Aufträgen im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln
(Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, ihrer in Artikel 19 Absatz 1 festgelegten Pflicht nachzukommen, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, wenn sie bei der Erbringung von Portfolioverwaltungsdienstleistungen andere Einrichtungen mit der Ausführung von Aufträgen beauftragen, denen Entscheidungen der Wertpapierfirma zugrunde liegen, im Namen ihres Kunden mit Finanzinstrumenten zu handeln.

(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, ihrer in Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Pflicht nachzukommen, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, wenn sie bei der Annahme und Weiterleitung von Aufträgen Kundenaufträge an andere Einrichtungen zur Ausführung weiterleiten.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen zur Einhaltung der Absätze 1 bzw. 2 die in den Absätzen 4 bis 6 genannten Maßnahmen treffen.

(4) Die Wertpapierfirmen treffen alle angemessenen Maßnahmen, um für ihre Kunden das bestmögliche Ergebnis zu erzielen und tragen dabei den in Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Faktoren Rechnung. Die relative Bedeutung dieser Faktoren wird nach den in Artikel 44 Absatz 1 festgelegten Kriterien bzw. für Kleinanleger nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 3 bestimmt.

Eine Wertpapierfirma kommt ihren in Absatz 1 bzw. 2 festgelegten Pflichten nach und ist der im vorliegenden Absatz genannten Maßnahmen enthoben, wenn sie bei der Platzierung eines Auftrags bei einer anderen Einrichtung oder seiner Weiterleitung an diese Einrichtung zur Ausführung speziellen Weisungen des Kunden folgt.

(5) Die Wertpapierfirmen legen Grundsätze fest, die ihnen die Erfüllung der in Absatz 4 festgelegten Pflichten ermöglichen. In diesen Grundsätzen werden für jede Instrumentengattung die Einrichtungen genannt, bei denen die Wertpapierfirma Aufträge platziert oder an die sie Aufträge zur Ausführung weiterleitet. Die von diesen Einrichtungen für die Auftragsausführung getroffenen Vorkehrungen müssen die Wertpapierfirma in die Lage versetzen, bei der Platzierung oder Weiterleitung von Aufträgen an eine solche Einrichtung ihren in diesem Artikel festgelegten Pflichten nachzukommen.

Die Wertpapierfirmen unterrichten ihre Kunden angemessen über die nach diesem Absatz festgelegten Grundsätze.

(6) Die Wertpapierfirmen überwachen die Wirksamkeit der gemäß Absatz 5 festgelegten Grundsätze, insbesondere die Qualität der Ausführung durch die in diesen Grundsätzen genannten Einrichtungen regelmäßig und beheben bei Bedarf etwaige Mängel.

Zusätzlich dazu überprüfen die Wertpapierfirmen ihre Grundsätze einmal jährlich. Eine solche Überprüfung findet auch immer dann statt, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die die Fähigkeit der Wertpapierfirma beeinträchtigt, für ihre Kunden auch weiterhin das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

(7) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Wertpapierfirmen, die nicht nur Portfolioverwaltungsdienste erbringen und/ oder Aufträge entgegennehmen und weiterleiten, sondern die entgegengenommenen Aufträge bzw. Entscheidungen, im Namen des Kunden mit dessen Portfolio zu handeln, auch ausführen. In solchen Fällen gilt Artikel 21 der Richtlinie 2004/39/EG.

Artikel 46 Grundsätze der Auftragsausführung
(Artikel 21 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen ihre gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Grundsätze der Auftragsausführung und ihre Vorkehrungen zur Auftragsausführung jährlich überprüfen.

Eine derartige Überprüfung ist auch immer dann vorzunehmen, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die die Fähigkeit der Wertpapierfirma beeinträchtigt, bei der Ausführung ihrer Kundenaufträge an den in ihren Grundsätzen der Ausführungsausführung genannten Plätzen weiterhin gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

(2) Die Wertpapierfirmen übermitteln den Kleinanlegern rechtzeitig vor Erbringung der betreffenden Dienstleistung folgende Angaben zu ihren Grundsätzen der Auftragsausführung:

  1. eine Darlegung der relativen Bedeutung, die die Wertpapierfirma gemäß den in Artikel 44 Absatz 1 angeführten Kriterien den in Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Aspekten beimisst, oder eine Darlegung der Art und Weise, in der die Wertpapierfirma die relative Bedeutung dieser Aspekte bestimmt;
  2. ein Verzeichnis der Ausführungsplätze, auf die sich die Wertpapierfirma weitgehend stützt, damit sie pflichtgemäß alle angemessenen Maßnahmen treffen kann, um bei der Ausführung von Kundenaufträgen gleich bleibend das beste Ergebnis zu erzielen;
  3. eine klare und deutliche Warnung dahin gehend, dass ausdrückliche Weisungen eines Kunden sie davon abhalten können, die Maßnahmen zu treffen, die sie im Rahmen ihrer Grundsätze der Auftragsausführung festgelegt und umgesetzt haben, um bei der Ausführung der Aufträge hinsichtlich der von den betreffenden Weisungen erfassten Elemente das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Die Informationen sind auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln oder auf einer Website (wenn diese kein dauerhafter Datenträger ist) bereitzustellen, sofern die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Abschnitt 6
Bearbeitung von Kundenaufträgen

Artikel 47 Allgemeine Grundsätze
(Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Die Mitgliedstaaten verlangen von den Wertpapierfirmen, bei der Ausführung von Kundenaufträgen die folgenden Bedingungen zu erfüllen:

  1. Sie müssen sicherstellen, dass im Namen von Kunden ausgeführte Aufträge unverzüglich korrekt registriert und zugewiesen werden;
  2. sie müssen ansonsten vergleichbare Kundenaufträge der Reihe nach und unverzüglich ausführen, es sei denn, die Art des Auftrags oder die vorherrschenden Marktbedingungen machen dies unmöglich oder im Interesse des Kunden ist anderweitig zu handeln;
  3. sie müssen einen Kleinanleger unverzüglich über alle wesentlichen Schwierigkeiten informieren, die für die korrekte Ausführung des Auftrags relevant sind, sobald sie von einer solchen Schwierigkeit Kenntnis erlangen.

(2) Ist eine Wertpapierfirma für die Überwachung oder Organisation der Abwicklung eines ausgeführten Auftrags verantwortlich, trifft sie alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Kundenfinanzinstrumente oder Kundengelder, die zur Abwicklung des ausgeführten Auftrags eingegangen sind, unverzüglich und korrekt auf dem Konto des jeweiligen Kunden verbucht werden.

(3) Eine Wertpapierfirma darf Informationen im Zusammenhang mit laufenden Kundenaufträgen nicht missbrauchen und trifft alle angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs derartiger Informationen durch ihre relevanten Personen.

Artikel 48 Zusammenlegung und Zuweisung von Aufträgen
(Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den Wertpapierfirmen die Ausführung eines Kundenauftrags oder eines Geschäfts für eigene Rechnung zusammen mit einem anderen Kundenauftrag nur, wenn die folgenden Bedingungen gegeben sind:

  1. Es muss unwahrscheinlich sein, dass die Zusammenlegung der Aufträge und Geschäfte für den Kunden, dessen Auftrag mit anderen zusammengelegt wird, insgesamt nachteilig ist;
  2. jedem Kunden, dessen Auftrag mit anderen zusammengelegt werden soll, ist mitzuteilen, dass eine derartige Zusammenlegung in Bezug auf einen bestimmten Auftrag nachteilig sein kann;
  3. es sind Grundsätze der Auftragszuweisung festzulegen und wirksam umzusetzen, die die redliche Zuweisung zusammengelegter Aufträge und Geschäfte auch im Hinblick darauf regeln, wie das Volumen und der Preis von Aufträgen die Zuweisung und Teilausführung von Aufträgen bestimmen.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Wertpapierfirma, die einen Auftrag mit anderen Kundenaufträgen zusammenlegt und den zusammengelegten Auftrag teilweise ausführt, die verbundenen Geschäfte gemäß ihren Grundsätzen der Auftragszuweisung zuweist.

Artikel 49 Zusammenlegung und Zuweisung von Geschäften für eigene Rechnung
(Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Wertpapierfirmen, die mit Kundenaufträgen zusammengelegte Geschäfte für eigene Rechnung tätigen, bei der Zuweisung der verbundenen Abschlüsse nicht in einer für einen Kunden nachteiligen Weise verfahren.

(2) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass eine Wertpapierfirma, die einen Kundenauftrag mit einem Geschäft für eigene Rechnung zusammenlegt und den zusammengelegten Auftrag teilweise ausführt, bei der Zuweisung der verbundenen Geschäfte dem Kunden gegenüber der Firma Vorrang einräumt.

Kann die Wertpapierfirma jedoch schlüssig darlegen, dass sie den Auftrag ohne die Zusammenlegung nicht zu derart günstigen Bedingungen oder überhaupt nicht hätte ausführen können, kann sie das Geschäft für eigene Rechnung in Einklang mit ihren in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c genannten Grundsätzen der Auftragszuweisung anteilsmäßig zuweisen.

(3) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, im Rahmen ihrer Grundsätze der Auftragszuweisung gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c Verfahren vorzusehen, die verhindern sollen, dass die Neuzuweisung von Geschäften für eigene Rechnung, die zusammen mit Kundenaufträgen ausgeführt werden, für den Kunden nachteilig ist.

Abschnitt 7
Geeignete Gegenparteien

Artikel 50 Geeignete Gegenparteien
(Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Die Mitgliedstaaten können ein Unternehmen als geeignete Gegenpartei anerkennen, wenn das betreffende Unternehmen unter eine Kategorie von Kunden fällt, die als professionelle Kunden gemäß Anhang II Abschnitt I Nummern 1, 2 und 3 der Richtlinie 2004/39/EG angesehen werden, wobei allerdings die in Artikel 24 Absatz 2 der genannten Richtlinie angeführten Kategorien ausgenommen sind.

Die Mitgliedstaaten können auf Antrag auch Unternehmen als geeignete Gegenpartei anerkennen, die unter eine Kategorie von Kunden fallen, die gemäß Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2004/39/EG als professionelle Kunden angesehen werden. In derartigen Fällen ist das betreffende Unternehmen allerdings nur in Bezug auf diejenigen Dienstleistungen oder Geschäfte als geeignete Gegenpartei anzuerkennen, für die es als professioneller Kunde behandelt werden könnte.

(2) Beantragt eine geeignete Gegenpartei gemäß Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG, als Kunde behandelt zu werden, dessen Geschäftstätigkeit mit einer Wertpapierfirma den Artikeln 19, 21 und 22 der genannten Richtlinie unterliegt, beantragt aber nicht ausdrücklich, als Kleinanleger behandelt zu werden, und gibt die Wertpapierfirma diesem Antrag statt, behandelt die Wertpapierfirma die betreffende geeignete Gegenpartei als professionellen Kunden.

Beantragt die betreffende geeignete Gegenpartei hingegen ausdrücklich, als Kleinanleger behandelt zu werden, sind die Bestimmungen über Anträge auf Behandlung als nicht professioneller Kunde in Anhang II Abschnitt I Nummern 2, 3 und 4 der Richtlinie 2004/39/EG anzuwenden.

Abschnitt 8
Aufzeichnungen

Artikel 51 Aufbewahrung von Aufzeichnungen
(Artikel 13 Absatz 6 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, alle nach der Richtlinie 2004/39/EG und den zugehörigen Durchführungsmaßnahmen erforderlichen Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

Aufzeichnungen, in denen die Rechte und Pflichten der Wertpapierfirma und des Kunden im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags oder die Bedingungen, unter denen die Wertpapierfirma Dienstleistungen für den Kunden erbringt, festgehalten sind, sind mindestens für die Dauer der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden aufzubewahren.

Die zuständigen Behörden können jedoch unter außergewöhnlichen Umständen verlangen, dass die Wertpapierfirmen einzelne oder alle derartigen Aufzeichnungen während eines längeren, durch die Art des Instruments oder Geschäfts gerechtfertigten Zeitraums aufbewahren, wenn dies notwendig ist, damit die Behörde ihre Aufsichtsfunktion gemäß der Richtlinie 2004/39/EG ausüben kann.

Nach Ablauf der Zulassung einer Wertpapierfirma können die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden verlangen, dass die Wertpapierfirma die Aufzeichnungen bis zum Ablauf des Fünfjahreszeitraums gemäß Unterabsatz 1 aufbewahrt.

(2) Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, auf dem sie so gespeichert werden können, dass sie der zuständigen Behörde auch in Zukunft zugänglich gemacht werden können und dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die zuständige Behörde muss auf die Aufzeichnungen ohne weiteres zugreifen und jede wichtige Phase der Bearbeitung sämtlicher Geschäfte rekonstruieren können;
  2. es muss möglich sein, jegliche Korrektur oder sonstige Änderung sowie den Inhalt der Aufzeichnungen vor der Korrektur oder sonstigen Änderungen leicht festzustellen;
  3. die Aufzeichnungen dürfen nicht anderweitig manipuliert oder verändert werden können.

(3) Die zuständige Behörde eines jeden Mitgliedstaats erstellt und pflegt ein Verzeichnis der Mindestaufzeichnungen, die die Wertpapierfirmen nach der Richtlinie 2004/39/EG und den zugehörigen Durchführungsmaßnahmen zu führen haben.

(4) Die Aufzeichnungspflichten gemäß der Richtlinie 2004/39/EG und dieser Richtlinie stehen dem Recht der Mitgliedstaaten nicht entgegen, den Wertpapierfirmen Verpflichtungen hinsichtlich der Aufzeichnung von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen in Bezug auf Kundenaufträge aufzuerlegen.

(5) Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat im Lichte der Beratungen mit dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden vor dem 31. Dezember 2009 über die Zweckmäßigkeit der Beibehaltung der Bestimmungen des Absatzes 4.

Abschnitt 9
Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 52 Anlageberatung
(Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 4 der Richtlinie 2004/39/EG)

Für die Zwecke der Definition von "Anlageberatung " in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2004/39/EG gilt als persönliche Empfehlung eine Empfehlung, die an eine Person in ihrer Eigenschaft als Anleger oder potenzieller Anleger oder in ihrer Eigenschaft als Beauftragter eines Anlegers oder potenziellen Anlegers gerichtet ist.

Die betreffende Empfehlung muss als für die betreffende Person geeignet dargestellt werden oder auf eine Prüfung der Verhältnisse der betreffenden Person gestützt sein, und sie muss darauf abzielen, dass eine der folgenden Handlungen getätigt wird:

  1. Kauf, Verkauf, Zeichnung, Tausch, Rückkauf, Halten oder Übernahme eines bestimmten Finanzinstruments;
  2. Ausübung bzw. Nichtausübung eines mit einem bestimmten Finanzinstrument einhergehenden Rechts betreffend Kauf, Verkauf, Zeichnung, Tausch oder Rückkauf eines Finanzinstruments.

Eine Empfehlung stellt keine persönliche Empfehlung dar, wenn sie ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit gegeben wird.

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 53 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Januar 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der Richtlinie bei.

(2) Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 1. November 2007 an.

(3) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 54 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 55 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. August 2006

 

___________________________
1) ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/31/EG (ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 60).

2) ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

3) ABl. Nr. L 339 vom 24.12.2003 S. 73.

4) ABl. Nr. L 96 vom 12.04.2003 S. 16.

5) ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 64.

6) ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1985 S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 79 vom 24.03.2005 S. 1).

7) ABl. Nr. L 191 vom 13.07.2001 S. 43.3.

8) ABl. Nr. L 193 vom 18.07.1983 S. 1.

9) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

10) ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006 S. 1.

11) ABl. Nr. L 271 vom 09.10.2002 S. 16.

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