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Anforderungen für die Zulassung von Verarbeitungsverfahren für Gewebe und Zellen im Sinne des Artikels 4Anhang II

Die zuständige Behörde genehmigt jedes Verfahren zur Verarbeitung von Geweben und Zellen nach Bewertung der Spenderauswahlkriterien und Beschaffungsverfahren, der Protokolle für jeden Verfahrensschritt, der Qualitätsmanagementkriterien und der endgültigen quantitativen und qualitativen Kriterien für Zellen und Gewebe. Diese Bewertung muss mindestens die in diesem Anhang genannten Anforderungen erfüllen.

A. Eingang bei der Gewebeeinrichtung

Beim Eingang der beschafften Gewebe und Zellen in der Gewebeeinrichtung müssen die Gewebe und Zellen den Vorschriften der Richtlinie 2006/17/EG entsprechen.

B. Verarbeitung

Umfassen die Tätigkeiten, für die eine Zulassung/Benennung/Genehmigung/Lizenzierung beantragt wird, die Verarbeitung von Geweben und Zellen, muss die Gewebeeinrichtung folgende Kriterien erfüllen:

  1. Die kritischen Verarbeitungsverfahren sind zu validieren und dürfen die Gewebe oder Zellen nicht klinisch unwirksam oder schädlich für den Empfänger werden lassen. Die Validierung kann auf Studien beruhen, welche die Gewebeeinrichtung selbst durchgeführt hat, oder auf Daten aus Veröffentlichungen oder, bei etablierten Verarbeitungsverfahren, auf nachträglicher Bewertung der klinischen Ergebnisse für die von der Einrichtung gelieferten Gewebe.
  2. Es ist nachzuweisen, dass das validierte Verfahren vom Personal in der Gewebeeinrichtung einheitlich und wirksam durchgeführt werden kann.
  3. Die Verfahren sind in Standardarbeitsanweisungen zu dokumentieren, die der validierten Methode und den in dieser Richtlinie festgelegten Standards gemäß Anhang I Buchstabe E Punkte 1 bis 4 entsprechen.
  4. Es ist sicherzustellen, dass alle Verfahren gemäß den genehmigten Standardarbeitsanweisungen durchgeführt werden.
  5. Werden die Gewebe oder Zellen einem Verfahren zur Mikrobeninaktivierung unterzogen, ist dies zu spezifizieren, zu dokumentieren und zu validieren.
  6. Vor der Implementierung einer signifikanten Änderung der Verarbeitung ist das geänderte Verfahren zu validieren und zu dokumentieren.
  7. Die Verarbeitungsverfahren sind regelmäßig kritisch zu bewerten, um sicherzustellen, dass sie weiterhin die angestrebten Ergebnisse erzielen.
  8. Die Verfahren zur Aussonderung von Gewebe und Zellen müssen die Kontamination anderer Spenden und Produkte, der Verarbeitungsumgebung und des Personals vermeiden. Diese Verfahren müssen den einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen.

C. Lagerung und Freigabe der Produkte

Umfassen die Tätigkeiten, für die eine Zulassung/Benennung/Genehmigung/Lizenzierung beantragt wird, die Lagerung und Freigabe von Geweben und Zellen, muss die genehmigte Gewebeeinrichtung folgende Kriterien erfüllen:

  1. Für jede Art der Lagerbedingungen ist die Höchstlagerdauer zu spezifizieren. Der gewählte Zeitraum muss unter anderem die mögliche Verschlechterung der erforderlichen Zell- und Gewebeeigenschaften berücksichtigen.
  2. Es muss ein Inventarsystem für Gewebe und/oder Zellen vorhanden sein, welches sicherstellt, dass sie nicht freigegeben werden können, bevor alle in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Es müssen Standardarbeitsanweisungen vorliegen, welche die Umstände, Verantwortlichkeiten und Verfahren für die Freigabe von Geweben und Zellen zur Verteilung genau angeben.
  3. Ein System zur Identifizierung von Geweben und Zellen auf allen Stufen der Verarbeitung in der Gewebeeinrichtung muss eindeutig freigegebene von nicht freigegebenen (in Quarantäne befindlichen) und ausgesonderten Produkten unterscheiden.
  4. Die Aufzeichnungen müssen nachweisen, dass, bevor Gewebe und Zellen freigegeben werden, alle einschlägigen Spezifikationen erfüllt werden, dass insbesondere alle aktuellen Meldevordrucke, einschlägigen medizinischen Aufzeichnungen, Verarbeitungsaufzeichnungen und Testergebnisse gemäß einem schriftlichen Verfahren von einer hierzu befugten Person im Sinne des Artikels 17 der Richtlinie 2004/23/EG überprüft worden sind. Werden die Ergebnisse elektronisch aus dem Labor freigegeben, muss aus einem Prüfprotokoll hervorgehen, wer für die Freigabe verantwortlich war.
  5. Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 17 der Richtlinie 2004/23/EG muss eine dokumentierte Risikobewertung vornehmen, damit nach der Einführung etwaiger neuer Spenderauswahl- oder Testkriterien oder etwaiger signifikant geänderter Verarbeitungsschritte zur Verbesserung von Qualität oder Sicherheit über den Verbleib aller gelagerten Gewebe und Zellen bestimmt werden kann.

D. Verteilung und Rückruf

Umfassen die Tätigkeiten, für die eine Zulassung/Benennung/Genehmigung/Lizenzierung beantragt wird, die Verteilung von Geweben und Zellen, muss die genehmigte Gewebeeinrichtung folgende Kriterien erfüllen:

  1. Kritische Transportbedingungen wie Temperatur und Höchstdauer zur Erhaltung der erforderlichen Gewebe- und Zelleigenschaften sind festzulegen.
  2. Das Behältnis/die Packung muss sicher sein und gewährleisten, dass Gewebe und Zellen in dem spezifizierten Zustand erhalten bleiben. Die Zweckmäßigkeit aller Behältnisse und Packungen ist zu validieren.
  3. Wird die Verteilung von Dritten vorgenommen, bedarf es einer dokumentierten Vereinbarung, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Bedingungen eingehalten werden.
  4. Innerhalb der Gewebeeinrichtung muss Personal damit beauftragt werden, die Notwendigkeit eines Rückrufs zu bewerten und die nötigen Maßnahmen zu koordinieren.
  5. Es muss ein wirksames Rückrufverfahren vorhanden sein, einschließlich einer Beschreibung der Verantwortlichkeiten und der zu ergreifenden Maßnahmen. Dies umfasst auch die Meldung an die zuständige Behörde.
  6. Innerhalb vorher festgelegter Zeiträume sind Maßnahmen zu ergreifen wie die Verfolgung und gegebenenfalls Rückverfolgung aller einschlägigen Gewebe und Zellen. Zweck der Untersuchung ist die Ermittlung jedes Spenders, der zur Verursachung der Reaktion beim Empfänger beigetragen haben könnte, um verfügbare Gewebe und Zellen von diesem Spender zu erlangen, sowie Vermittler und Empfänger der Gewebe und Zellen, die vom selben Spender gewonnen wurden, für den Fall zu benachrichtigen, dass sie einem Risiko ausgesetzt gewesen sein könnten.
  7. Es müssen Verfahren für den Umgang mit Anfragen nach Geweben und Zellen vorhanden sein. Die Regeln für die Zuweisung von Geweben und Zellen an bestimmte Patienten oder Einrichtungen des Gesundheitswesens sind zu dokumentieren und den Betreffenden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
  8. Es muss ein dokumentiertes System für den Umgang mit zurückgeschickten Produkten vorhanden sein, einschließlich gegebenenfalls Kriterien für deren Aufnahme in den Bestand.

E. Endgültige Kennzeichnung für die Verteilung 15

  1. Das Primärpackmittel für Gewebe/Zellen muss folgende Angaben tragen:
    1. Art der Gewebe und Zellen, Kennnummer oder Code der Gewebe/Zellen und gegebenenfalls Los- oder Chargennummer;
    2. Kennung der Gewebeeinrichtung;
    3. Verfallsdatum;
    4. bei autologer Spende ist "nur zur autologen Verwendung" anzugeben, und Spender/Empfänger sind zu nennen;
    5. bei Direktspende ist der Empfänger, für den die Spende bestimmt ist, auf der Primärkennzeichnung anzugeben;
    6. hat ein Produkt bekanntermaßen ein positives Testergebnis für einen Marker einer relevanten Infektionskrankheit ergeben, ist hinzuzufügen:
      BIOLOGICAL HAZARD.
    7. den Einheitlichen Europäischen Code der zur Verwendung beim Menschen verteilten Gewebe und Zellen oder die Spendenkennungssequenz der für den Verkehr freigegebenen Gewebe und Zellen, die nicht zur Verwendung beim Menschen verteilt werden.

    Kann eine der Informationen gemäß den Buchstaben d, e und g nicht auf der Primärkennzeichnung angegeben werden, so ist sie auf einem gesonderten Blatt anzugeben, das der Primärpackung so beizufügen ist, dass die eindeutige Zuordnung erhalten bleibt.

  2. Die folgenden Informationen sind entweder auf dem Etikett oder in beiliegenden Unterlagen anzugeben:
    1. Beschreibung (Definition) und gegebenenfalls Maße des Gewebe- oder Zellprodukts;
    2. gegebenenfalls Morphologie und funktionelle Daten;
    3. Datum der Gewebe-/Zellverteilung;
    4. biologische Bestimmungen beim Spender und Ergebnisse;
    5. Lagerungsempfehlungen;
    6. Anleitung zum Öffnen des Behälters, der Verpackung und gegebenenfalls erforderliche Handhabung/Rekonstitution;
    7. Verfallsdaten nach Öffnung/Handhabung;
    8. Anleitung zur Meldung schwerwiegender unerwünschter Reaktionen oder Zwischenfälle gemäß Artikel 5 bis 6;
    9. Vorliegen potenziell schädlicher Rückstände (z.B. Antibiotika, Äthylenoxid usw.).
    10. bei eingeführten Geweben und Zellen das Land, in dem sie beschafft wurden, sowie das Ausfuhrland (falls abweichend vom Land der Beschaffung).

F. Äussere Kennzeichnung des Transportbehälters

Die Erstverpackung ist in einem Transportbehälter zu transportieren, der mindestens folgende Angaben tragen muss:

  1. Kennung der Ursprungsgewebeeinrichtung, einschließlich Anschrift und Telefonnummer;
  2. Kennung der für die Verwendung beim Menschen verantwortlichen Bestimmungsorganisation, einschließlich Anschrift und Telefonnummer;
  3. die Aufschrift "VORSICHT GEWEBE UND ZELLEN";
  4. werden lebende Zellen wie Stammzellen, Gameten und Embryonen für die Transplantation benötigt, ist die Aufschrift "NICHT BESTRAHLEN" hinzuzufügen;
  5. empfohlene Transportbedingungen (z.B. "kühl aufbewahren", "aufrecht aufbewahren" usw.);
  6. Sicherheitsinstruktionen/(gegebenenfalls) Kühlverfahren.

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Meldung schwerwiegender unerwünschter Reaktionen Anhang III 15

Teil A
Schnellwarnung für vermutete schwerwiegende unerwünschte Reaktionen

Gewebeeinrichtung
EU-Gewebeeinrichtungs-Code (falls vorhanden)
Meldekennung
Meldedatum (Jahr/Monat/Tag)
Betroffene Person (Empfänger oder Spender)
Datum und Ort der Beschaffung oder Verwendung beim Menschen (Jahr/Monat/Tag)
Eindeutige Spendenkennnummer
Datum der vermuteten schwerwiegenden unerwünschten Reaktion (Jahr/Monat/Tag)
Art der an der vermuteten schwerwiegenden unerwünschten Reaktion beteiligten Gewebe und Zellen

 

 

Einheitlicher Europäischer Code der an der vermuteten schwerwiegenden unerwünschten Reaktion beteiligten Gewebe und Zellen (falls vorhanden)

 

Art der vermuteten schwerwiegenden unerwünschten Reaktion(en)

 

 

Teil B
Schlussfolgerungen der Untersuchung der schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen

Gewebeeinrichtung
EU-Gewebeeinrichtungs-Code (falls vorhanden)
Meldekennung
Datum der Bestätigung (Jahr/Monat/Tag)
Datum der schwerwiegenden unerwünschten Reaktion (Jahr/Monat/Tag)
Eindeutige Spendenkennnummer
Bestätigung der schwerwiegenden unerwünschten Reaktion (Ja/Nein)
Einheitlicher Europäischer Code der an der bestätigten schwerwiegenden unerwünschten Reaktion beteiligten Gewebe und Zellen (falls vorhanden)
Änderung der Art der schwerwiegenden unerwünschten Reaktion (Ja/Nein) Wenn JA, bitte präzisieren
Klinisches Ergebnis (wenn bekannt)
  • vollständige Genesung
  • leichtere Folgeerscheinungen
  • schwerwiegendere Folgeerscheinungen
  • Tod
Untersuchungsergebnis und Schlussfolgerungen

 

 

Empfehlungen für Präventiv- und Korrekturmaßnahmen

 

 

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 Meldung schwerwiegender ZwischenfälleAnhang IV 15

Teil A
Schnellwarnung für vermutete schwerwiegende Zwischenfälle

Gewebeeinrichtung
EU-Gewebeeinrichtungs-Code (falls vorhanden)
Meldekennung
Meldedatum (Jahr/Monat/Tag)
Datum des schwerwiegenden Zwischenfalls (Jahr/Monat/Tag)
Schwerwiegender Zwischenfall, der sich auf die Qualität und Sicherheit der Gewebe und Zellen auswirken kann, durch Abweichungen beiSpezifikation
Defekt bei Geweben und ZellenAusrüstungsversagenMenschliches VersagenSonstiges (nähere Angaben)
Beschaffung
Testung
Beförderung
Verarbeitung
Lagerung
Verteilung
Materialien
Sonstige (erläutern)

Teil B
Schlussfolgerungen der Untersuchung der schwerwiegenden Zwischenfälle

Gewebeeinrichtung
EU-Gewebeeinrichtungs-Code (falls vorhanden)
Meldekennung
Datum der Bestätigung (Jahr/Monat/Tag)
Datum des schwerwiegenden Zwischenfalls (Jahr/Monat/Tag)
Analyse der Hauptursache (Einzelheiten)
Getroffene Korrekturmaßnahmen (Einzelheiten)

 

   

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Jahresmeldungsformular Anhang V

Teil A
Formular für die Jahresmeldung schwerwiegender unerwünschter Reaktionen

Meldendes Land 
Meldezeitraum 1. Januar-31. Dezember (Jahr) 
Zahl der schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen je Gewebe- und Zellart (oder Produkt, das mit den Geweben und Zellen in Berührung kommt))
 Gewebe-/Zellart (oder Produkt, das mit den Geweben und Zellen in Berührung kommt)Zahl der schwerwiegenden unerwünschten ReaktionenGesamtzahl der verteilten Gewebe/Zellen dieser Art (falls verfügbar)
1   
2   
3   
4   
...   
Insgesamt   
Gesamtzahl der verteilten Gewebe und Zellen (einschließlich Gewebe- und Zellarten, für die keine schwerwiegende unerwünschte Reaktion gemeldet wurde):
Zahl der betroffenen Empfänger (Gesamtzahl der Empfänger):
Art der gemeldeten schwerwiegenden unerwünschten ReaktionenGesamtzahl der schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen
Übertragene bakterielle Infektion 
Übertragene VirusinfektionHBV 
HCV 
HIV-1/2 
Sonstige (bitte angeben) 
Übertragene parasitäre InfektionMalaria 
Sonstige (bitte angeben) 
Übertragene maligne Erkrankungen  
Sonstige Krankheitsübertragungen 
Sonstige schwerwiegende Reaktionen (bitte angeben) 

Teil B
Formular für die Jahresmeldung schwerwiegender Zwischenfälle

Meldendes Land
Meldezeitraum 1. Januar-31. Dezember (Jahr)
Gesamtzahl der verarbeiteten Gewebe und Zellen
 Spezifikation
Gesamtzahl der schwerwiegenden Zwischenfälle, die sich auf die Qualität und Sicherheit der Gewebe und Zellen ausgewirkt haben können, durch Fehler beiDefekt bei Gewebe und Zellen
(bitte angeben)
Ausrüstungsversagen
(bitte angeben)
Menschliches Versagen
(bitte angeben)
Sonstiges
(bitte angeben)
Beschaffung    
Testung    
Transport    
Verarbeitung    
Lagerung    
Verteilung    
Material    
Sonstiges (bitte angeben)    


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Gemäß Artikel 9 Absatz 2 festzuhaltende MindestdatenAnhang VI 15

A. Von den Gewebeeinrichtungen zu erteilende Angaben

  1. Spenderkennung
  2. Spendenkennung, die mindestens Folgendes umfasst:
  3. Produktkennung, die mindestens Folgendes umfasst:
  4. Einheitlicher Europäischer Code (falls vorhanden)
  5. Kennung der Verwendung beim Menschen, die mindestens Folgendes umfasst:

B. Von den für die Verwendung beim Menschen verantwortliche Organisationen zu erteilende Angaben

  1. Kennung der Herkunftsgewebeeinrichtung
  2. Kennung des Klinikers oder Endverbrauchers/der Einrichtung
  3. Zell- und Gewebeart
  4. Produktkennung
  5. Empfängerkennung
  6. Datum der Verwendung
  7. Einheitlicher Europäischer Code (falls vorhanden).

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Zusammensetzung des einheitlichen europäischen Codes
Anhang VII 15


SPENDENKENNUNGSSEQUENZPRODUKTKENNUNGS SEQUENZ
EU-GEWEBE-EINRICHTUNGS-
CODE
EINDEUTIGE SPENDEN- NUMMERPRODUKTCODESPLITNUMMERVERFALLS- DATUM
(JJJJMMTT)
ISO-Länder- codeGewebeeinrichtungs- nummerKennung des Produktkodierungs- systemsProdukt- nummer
2 Schriftzeichen6 alphanumerische Zeichen13 alphanumerische Zeichen1 Schriftzeichen7 alphanume- rische Zeichen3 alphanume- rische Zeichen8 Ziffern

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Im EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen festzuhaltende DatenAnhang VIII 15

A. Informationen über die Gewebeeinrichtung

  1. Name der Gewebeeinrichtung
  2. Nationaler oder internationaler Code der Gewebeeinrichtung
  3. Name der Organisation, in der sich die Gewebeeinrichtung befindet (falls zutreffend)
  4. Anschrift der Gewebeeinrichtung
  5. Zur Veröffentlichung geeignete Kontaktdaten: E-Mail-Postfach, Telefon- und Faxnummer

B. Angaben zu Genehmigung, Zulassung, Benennung oder Lizenzierung der Gewebeeinrichtung

  1. Bezeichnung der für die Genehmigung, Zulassung, Benennung oder Lizenzierung zuständigen Behörde(n)
  2. Bezeichnung der für die Pflege des EU-Kompendiums der Gewebeeinrichtungen zuständigen nationalen Behörde(n)
  3. Name des Inhabers der Genehmigung, Zulassung, Benennung oder Lizenzierung (falls zutreffend)
  4. Gewebe und Zellen, auf die sich die Genehmigung, Zulassung, Benennung oder Lizenzierung erstreckt
  5. Tatsächlich durchgeführte Tätigkeiten, auf die sich die Genehmigung, Zulassung, Benennung oder Lizenzierung erstreckt
  6. Status der Genehmigung, Zulassung, Benennung oder Lizenzierung (gültig, aufgehoben, widerrufen (ganz oder in Teilen), Aufgabe der Tätigkeiten aus freien Stücken)
  7. Neue Bedingungen und Ausnahmen für die Genehmigung (falls zutreffend).


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