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Richtlinie 2006/92/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Captan, Dichlorvos, Ethion und Folpet

(ABl. Nr. L 311 vom 10.11.2006 S. 31)



die Kommission der europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse 1, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 2, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 3, insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 4, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, spiegeln die Rückstandsgehalte den Einsatz der Mindestmenge an Schädlingsbekämpfungsmitteln wider, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen. Die Schädlingsbekämpfungsmittel sind so einzusetzen, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf den Umweltschutz und die geschätzte Aufnahme mit der Nahrung durch die Verbraucher. Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs spiegeln die Rückstandsgehalte die Aufnahme von mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandeltem Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs durch Tiere sowie gegebenenfalls die unmittelbaren Folgen des Einsatzes von Tierarzneimitteln wider. Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte bilden die oberen Grenzwerte für solche Rückstände, die man in Erzeugnissen dann erwarten könnte, wenn die Erzeuger eine gute landwirtschaftliche Praxis anwenden.

(2) Die Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel werden ständig überprüft und können geändert werden, um neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen. Ergibt die zugelassene Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln keine nachweisbaren Rückstände in oder auf dem Lebensmittel, oder ist die Verwendung nicht zugelassen, oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt, oder werden in Drittländern Mittel verwendet, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt.

(3) Der Kommission wurde mitgeteilt, dass die Rückstandshöchstgehalte für mehrere Schädlingsbekämpfungsmittel angesichts neuer Informationen über die Toxikologie und die Aufnahme durch die Verbraucher möglicherweise überprüft werden müssen. Die Kommission hat die jeweiligen Bericht erstattenden Mitgliedstaaten aufgefordert, Vorschläge für die Überprüfung der auf EU-Ebene festgelegten Rückstandshöchstgehalte zu machen. Diese Vorschläge wurden der Kommission unterbreitet.

(4) Die lebenslange und die kurzzeitige Verbraucherexposition bei Aufnahme der unter diese Richtlinie fallenden Schädlingsbekämpfungsmittel über Lebensmittel ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation 5 erneut geprüft und bewertet worden. Auf dieser Grundlage sollten neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass es zu keiner unannehmbaren Verbraucherexposition kommt.

(5) Die etwaige akute Verbraucherexposition bei Aufnahme jedes der Lebensmittel, das Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten könnte, ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Daraus wird geschlossen, dass das Vorhandensein von Pestizidrückständen unterhalb der in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte keine akute toxische Wirkung hat.

(6) Die Handelspartner der Gemeinschaft wurden über die Welthandelsorganisation zu den in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten konsultiert, und ihre diesbezüglichen Äußerungen wurden berücksichtigt.

(7) Die Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG sollten entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

In Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG werden die Einträge für Captan, Dichlorvos, Ethion und Folpet gestrichen.

Artikel 2

Die Richtlinie 86/362/EWG wird wie folgt geändert:

a) In Anhang II Teil A werden die Einträge für Captan, Ethion und Folpet gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie angefügt.

b) In Anhang II Teil A wird der Eintrag für Dichlorvos durch den Text in Anhang II der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 3

Die Richtlinie 90/642/EWG wird wie folgt geändert:

a) In Anhang II werden die Einträge für Captan und Folpet gemäß Anhang III der vorliegenden Richtlinie angefügt.

b) In Anhang II wird der Eintrag für Dichlorvos und Ethion durch den Text in Anhang IV der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 10. Mai 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 11. Mai 2007 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 9. November 2006

Anhang I

Rückstände von SchädlingsbekämpfungsmittelnHöchstgehalt in mg/kg
"Captan0,02 *
Getreide
Ethion0,01 *
Getreide
Folpet2 Weizen, Gerste
0,02 * Sonstiges Getreide

*) Untere analytische Bestimmungsgrenze."

Anhang II

Rückstände von SchädlingsbekämpfungsmittelnHöchstgehalt in mg/kg
"Dichlorvos
0,01 *
Getreide

*) Untere analytische Bestimmungsgrenze."

Anhang III

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte geltenCaptanFolpet
"1. Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte  
i) ZITRUSFRÜCHTE0,02 *0,02 *
Grapefruit  
Zitronen  
Limonen  
Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden)  
Orangen  
Pomelos  
Sonstige  
ii) SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale) 0,02 *
Mandeln0,3 
Paranüsse  
Kaschu-Nüsse  
Esskastanien, Edelkastanien  
Kokosnüsse  
Haselnüsse  
Macadamianüsse  
Pekannüsse, Hickorynüsse  
Pinienkerne, Pignoli  
Pistazien  
Walnüsse  
Sonstige0,02 * 
iii) KERNOBST3 a3 a
Äpfel  
Birnen  
Quitten  
Sonstige  
iv) STEINOBST  
Aprikosen, Marillen3 
Kirschen52
Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden)  
Pflaumen, Zwetschgen1 
Sonstige0,02 *0,02 *
v) BEEREN UND KLEINOBST  
a) Tafel- und Keltertrauben0,02 * 
Tafeltrauben 0,02 *
Keltertrauben 5
b) Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)3 a3 a
c) Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)  
Brombeeren3 a3 a
Taubeeren  
Loganbeeren  
Himbeeren3 a3 a
Sonstige0,02 *0,02 *
d) Anderes Kleinobst und andere Beeren (ohne Wildfrüchte)  
Heidelbeeren  
Preiselbeeren  
Johannisbeeren, Ribisel (rot, schwarz und weiß)3 a3 a
Stachelbeeren3 a3 a
Sonstige0,02 *0,02 *
e) Wildbeeren und Wildobst0,02 *0,02 *
vi) SONSTIGE FRÜCHTE 0,02 *
Avocados  
Bananen  
Datteln  
Feigen  
Kiwis  
Kumquats  
Litchis  
Mangos2 
Oliven (Tafeloliven)  
Oliven (Kelteroliven)  
Papayas  
Passionsfrüchte  
Ananas  
Granatäpfel  
Sonstige0,02 * 
2. Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet  
i) WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE 0,02 *
Rote Rüben  
Karotten und Möhren0,1 
Maniok, Kassava  
Knollensellerie0,1 
Meerrettich, Kren  
Topinambur  
Pastinaken  
Petersilienwurzel  
Radieschen und Rettiche  
Schwarzwurzeln  
Süßkartoffeln, Bataten  
Kohlrüben  
Speiserüben  
Yamswurzeln  
Sonstige0,02 * 
ii) ZWIEBELGEMÜSE0,02 * 
Knoblauch  
Zwiebeln 0,1
Schalotten  
Frühlingszwiebeln  
Sonstige 0,02 *
iii) FRUCHTGEMÜSE  
a) Solanaceae 0,02 *
Tomaten, Paradeiser2 a2 a
Paprika0,1 
Auberginen, Melanzani  
Okra  
Sonstige0,02 * 
b) Kürbisgewächse - mit genießbarer Schale0,02 *0,02 *
Salatgurken  
Einlegegurken  
Zucchini  
Sonstige  
c) Kürbisgewächse - mit ungenießbarer Schale 1
Melonen0,1 
Kürbisse  
Wassermelonen  
Sonstige0,02 * 
d) Zuckermais0,02 *0,02 *
iv) KOHLGEMÜSE0,02 * 
a) Blumenkohle 0,02 *
Rübstiel  
Blumenkohl, Karfiol  
Sonstige  
b) Kopfkohle 0,02 *
Rosenkohl, Kohlsprossen  
Kopfkohl  
Sonstige  
c) Blattkohle 0,02 *
Chinakohl  
Grünkohl  
Sonstige  
d) Kohlrabi 0,05
v) BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER  
a) Kopfsalate und ähnliche  
Gartenkresse  
Feldsalat  
Kopfsalat 2
Breitblättrige Endivie (Cichorum endivia var. latifolium)2 
Rucola  
Blätter und Blattstiele der Brassica  
Sonstige0,02 *0,02 *
b) Spinat und ähnliche 0,02 *
Spinat0,1 
Mangold  
Sonstige0,02 * 
c) Brunnenkresse0,02 *0,02 *
d) Chicoree0,02 *0,02 *
e) Frische Kräuter 0,02 *
Kerbel  
Schnittlauch  
Petersilie0,1 
Blattsellerie  
Sonstige0,02 * 
vi) HÜLSENGEMÜSE (frisch)  
Bohnen (mit Hülsen)2 a2 a
Bohnen (ohne Hülsen)2 a2 a
Erbsen (mit Hülsen)  
Erbsen (ohne Hülsen)  
Sonstige0,02 *0,02 *
vii) STÄNGELGEMÜSE (frisch)  
Spargel  
Kardonen  
Stangensellerie0,1 
Fenchel  
Artischocken  
Lauch, Porree2 
Rhabarber  
Sonstige0,02 *0,02 *
viii) PILZE0,02 *0,02 *
a) Zuchtpilze  
b) Wildpilze  
3. Hülsenfrüchte0,02 *0,02 *
Bohnen  
Linsen  
Erbsen  
Lupinen  
Sonstige  
4. Ölsaaten0,02 *0,02 *
Leinsamen  
Erdnüsse  
Mohnsamen  
Sesamsamen  
Sonnenblumenkerne  
Rapssamen  
Sojabohnen  
Senfkörner  
Baumwollsamen  
Hanfsamen  
Sonstige  
5. Kartoffeln0,050,1
Frühkartoffeln  
Lagerkartoffeln  
6. Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Blattstiele von Camellia sinensis)0,05 *0,05 *
7. Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver0,05 *150

a) Summe aus Captan und Folpet.

*) Untere analytische Bestimmungsgrenze."

Anhang IV

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse,

für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

DichlorvosEthion
"1. Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte0,01 *0,01 *
i) ZITRUSFRÜCHTE  
Grapefruit  
Zitronen  
Limonen  
Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden)  
Orangen  
Pomelos  
Sonstige  
ii) SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale)  
Mandeln  
Paranüsse  
Kaschu-Nüsse  
Esskastanien, Edelkastanien  
Kokosnüsse  
Haselnüsse  
Macadamianüsse  
Pekannüsse, Hickorynüsse  
Pinienkerne, Pignoli  
Pistazien  
Walnüsse  
Sonstige  
iii) KERNOBST  
Äpfel  
Birnen  
Quitten  
Sonstige  
iv) STEINOBST  
Aprikosen, Marillen  
Kirschen  
Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden)  
Pflaumen, Zwetschgen  
Sonstige  
v) BEEREN UND KLEINOBST 
a) Tafel- und Keltertrauben 
Tafeltrauben 
Keltertrauben 
b) Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) 
c) Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte) 
Brombeeren 
Taubeeren 
Loganbeeren 
Himbeeren 
Sonstige 
d) Anderes Kleinobst und andere Beeren (ohne Wildfrüchte) 
Heidelbeeren 
Preiselbeeren 
Johannisbeeren, Ribisel (rot, schwarz und weiß) 
Stachelbeeren 
Sonstige 
e) Wildbeeren und Wildobst 
vi) SONSTIGE FRÜCHTE 
Avocados 
Bananen 
Datteln 
Feigen 
Kiwis 
Kumquats 
Litchis 
Mangos 
Oliven (Tafeloliven) 
Oliven (Kelteroliven) 
Papayas 
Passionsfrüchte 
Ananas 
Granatäpfel 
Sonstige 
2. Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet0,01 * 
i) WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE 0,01 *
Rote Rüben  
Karotten und Möhren  
Maniok, Kassava  
Knollensellerie  
Meerrettich, Kren  
Topinambur  
Pastinaken  
Petersilienwurzel  
Radieschen und Rettiche  
Schwarzwurzeln  
Süßkartoffeln, Bataten  
Kohlrüben  
Speiserüben  
Yamswurzeln  
Sonstige  
ii) ZWIEBELGEMÜSE 0,01 *
Knoblauch  
Zwiebeln  
Schalotten  
Frühlingszwiebeln  
Sonstige  
iii) FRUCHTGEMÜSE 0,01 *
a) Solanaceae  
Tomaten, Paradeiser  
Paprika  
Auberginen, Melanzani  
Okra  
Sonstige  
b) Kürbisgewächse - mit genießbarer Schale  
Salatgurken  
Einlegegurken  
Zucchini  
Sonstige  
c) Kürbisgewächse - mit ungenießbarer Schale 
Melonen 
Kürbisse 
Wassermelonen 
Sonstige 
d) Zuckermais 
iv) KOHLGEMÜSE0,01 *
a) Blumenkohle 
Rübstiel 
Blumenkohl, Karfiol 
Sonstige 
b) Kopfkohle 
Rosenkohl, Kohlsprossen 
Kopfkohl 
Sonstige 
c) Blattkohle 
Chinakohl 
Grünkohl 
Sonstige 
d) Kohlrabi 
v) BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER 
a) Kopfsalate und ähnliche0,01 *
Gartenkresse 
Feldsalat 
Kopfsalat 
Breitblättrige Endivie (Cichorum endivia var. latifolium) 
Rucola 
Blätter und Blattstiele der Brassica 
Sonstige 
b) Spinat und ähnliche0,01 *
Spinat 
Mangold 
Sonstige 
c) Brunnenkresse0,01 *
d) Chicoree0,01 *
e) Frische Kräuter  
Kerbel  
Schnittlauch  
Petersilie 2
Blattsellerie  
Sonstige 0,01 *
vi) HÜLSENGEMÜSE (frisch) 0,01 *
Bohnen (mit Hülsen)  
Bohnen (ohne Hülsen)  
Erbsen (mit Hülsen)  
Erbsen (ohne Hülsen)  
Sonstige  
vii) STÄNGELGEMÜSE (frisch)  
Spargel  
Kardonen  
Stangensellerie 0,1
Fenchel  
Artischocken  
Lauch, Porree  
Rhabarber  
Sonstige 0,01 *
viii) PILZE 0,01 *
a) Zuchtpilze  
b) Wildpilze  
3. Hülsenfrüchte0,01 *0,01 *
Bohnen  
Linsen  
Erbsen  
Lupinen  
Sonstige  
4. Ölsaaten0,01 *0,02 *
Leinsamen  
Erdnüsse  
Mohnsamen  
Sesamsamen  
Sonnenblumenkerne  
Rapssamen 
Sojabohnen 
Senfkörner 
Baumwollsamen 
Hanfsamen 
Sonstige 
5. Kartoffeln0,01 *0,01 *
Frühkartoffeln 
Lagerkartoffeln 
6. Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Blattstiele von Camellia sinensis)0,02 *3
7. Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver0,02 *0,02 *

*) Untere analytische Bestimmungsgrenze."

 

1) ABl. Nr. L 340 vom 09.12.1976 S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/59/EG der Kommission (ABl. Nr. L 175 vom 29.06.2006 S. 61).

2) ABl. Nr. L 221 vom 07.08.1986 S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/62/EG der Kommission (ABl. Nr. L 206 vom 27.07.2006 S. 27).

3) ABl. Nr. L 350 vom 14.12.1990 S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/62/EG der Kommission.

4) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/85/EG der Kommission (ABl. Nr. L 293 vom 24.10.2006 S. 3).

5) "Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues" (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, 1997 von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlicht (WHO/FSF/FOS/97.7).

UWS Umweltmanagement GmbHENDE