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Entscheidung 2006/189/EG der Kommission vom 28. Februar 2006 über einen Antrag Österreichs auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 590)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(ABl. Nr. L 66 vom 08.03.2006 S. 44)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen 1, insbesondere auf Anhang III Absatz 2 dritter Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine andere jährliche Höchstmenge von Dung pro Hektar zuzulassen als in der Richtlinie 91/676/EWG Anhang III Absatz 2 erster Satz des zweiten Unterabsatzes und unter Buchstabe a festgelegt ist, so ist diese Menge so zu bemessen, dass die Erreichung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, wobei die Menge anhand objektiver Kriterien zu begründen ist, wie z.B. im vorliegenden Fall durch lange Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf.
(2) Österreich reichte bei der Kommission einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß der Richtlinie 91/676/EWG Anhang III Absatz 2 dritter Unterabsatz ein.
(3) Mit dem Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung beabsichtigt Österreich, die Ausbringung von 230 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Viehdung für bestimmte Rinderhaltungsbetriebe zu gestatten, die über eine landwirtschaftliche Fläche zur Ausbringung von Dung verfügen, die mit Gras, Gras als Zwischenfrucht oder Rüben oder anderen Kulturen mit Gras als Untersaat bestanden ist und deren Nitratauswaschungspotenzial gering ist. Unter die Ausnahmeregelung fallen etwa 2 000 landwirtschaftliche Betriebe (etwa 3 % der Betriebe) und 60 000 Großvieheinheiten (etwa 4 % des Viehbestands).
(4) Österreich hat die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG, die auch für die beantragte Ausnahmegenehmigung gelten, verabschiedet.
(5) Aus dem dritten Bericht 2000-2003 über die Umsetzung der Nitrat-Richtlinie in Österreich geht hervor, dass im Winter die durchschnittlichen Nitratkonzentrationen in Oberflächengewässern an allen Überwachungsstellen bei unter 25 mg/l lagen. Durchschnittlich betrug die Konzentration an allen Stellen 5,8 mg/l NO3. Die Durchschnittskonzentration im Grundwasser lag bei 19,6 mg/l. Bei 74 % der Überwachungsstellen lag die Durchschnittskonzentration unter 25 mg/l. Keiner der österreichischen Seen ist eutroph. Trendanalysen zeigen, dass die Wasserqualität bei der Mehrzahl der Probenahmepunkte stabil ist.
(6) In der Zeit von 1990 bis 2003 gingen der Viehbestand und die Verwendung von Mineraldünger signifikant zurück - der Bestand an Rindern um 21 %, an Schweinen um 12 % und an Geflügel um 6 %. Im Zeitraum von 2000-2002 wurden pro Hektar und Jahr durchschnittlich 47,8 kg Stickstoff mittels Viehdung bzw. 35,4 kg mittels chemische Düngemittel ausgebracht - Mengen, die bereits um 7 % bzw. 5 % niedriger waren als im Vergleichzeitraum 1996-1999 und damit zu den niedrigsten Werten in der EU zählten.
(7) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 91/676/EWG hat Österreich ein Aktionsprogramm für sein gesamtes Hoheitsgebiet verabschiedet.
(8) In den von Österreich mit dem Antrag eingereichten Unterlagen wird die beantragte Menge von 230 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Viehdung mit objektiven Kriterien, wie etwa lange Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf, begründet.
(9) Die Kommission ist nach Prüfung des österreichischen Antrags der Ansicht, dass die beantragte Dungmenge von 230 kg je Hektar und Jahr die Ziele der Richtlinie 91/676/EWG nicht beeinträchtigen wird, sofern bestimmte strenge Auflagen erfüllt werden.
(10) Diese Entscheidung sollte im Zusammenhang mit dem aktuellen Aktionsprogramm, das Ende 2007 ausläuft, Anwendung finden.
(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Dem mit Schreiben vom 3. November 2005 gestellten Antrag Österreichs, eine Menge Viehdung zulassen zu können, die die in der Richtlinie 91/676/EWG Anhang III Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Buchstabe a festgelegte Menge übersteigt, wird unter den nachfolgend genannten Bedingungen stattgegeben.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Artikel 3 Geltungsbereich
Diese Entscheidung gilt für den Einzelfall und gemäß den in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Auflagen für Rinderhaltungsbetriebe, bei denen die Fruchtfolge mehr als 70 % Pflanzen mit besonders hohem Stickstoffbedarf und langer Wachstumsphase umfasst.
Artikel 4 Jährliche Genehmigung und Verpflichtung
(1) Landwirte, die die Ausnahmeregelung nutzen wollen, stellen bei der zuständigen Behörde jährlich einen Antrag.
(2) Gleichzeitig mit dem gemäß Absatz 1 gestellten jährlichen Antrag verpflichten sie sich schriftlich zur Einhaltung der in den Artikeln 5 und 6 genannten Auflagen.
Artikel 5 Ausbringen von Dung und anderen Düngemitteln
(1) Die Menge Viehdung, die jedes Jahr auf den Boden von Rinderhaltungsbetrieben auch von den Tieren selbst ausgebracht wird, darf vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 8 genannten Bedingungen nicht mehr als 230 kg Stickstoff pro Hektar enthalten.
(2) Der Gesamtstickstoffeintrag muss dem Stickstoffbedarf der betreffenden Kultur und dem Stickstoffangebot des Bodens entsprechen. Der Gesamtstickstoffeintrag aus Düngemitteln darf 280 kg je Hektar und Jahr nicht überschreiten.
(3) Jeder landwirtschaftliche Betrieb führt einen Düngeplan, in den die Fruchtfolge und die geplante Ausbringung von Viehdung sowie von Stickstoff- und Phosphatdüngern eingetragen werden. Jeder Betrieb muss spätestens ab dem 1. März diesen Plan für jedes Kalenderjahr vorweisen können.
Der Düngeplan muss folgende Angaben enthalten:
Die Pläne müssen spätestens sieben Tage nach etwaigen Änderungen der Bewirtschaftung aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass sie die tatsächlichen Bewirtschaftungspraktiken widerspiegeln.
(4) Für jeden Betrieb werden Düngekonten geführt. Sie werden der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr vorgelegt.
(5) Jeder landwirtschaftliche Betrieb, dem eine individuelle Ausnahme zugestanden wurde, akzeptiert, dass die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Dungausbringung, der Düngeplan und die Düngekonten kontrolliert werden können.
(6) Jeder landwirtschaftliche Betrieb, dem eine individuelle Ausnahme zugestanden wurde, führt mindestens alle vier Jahre für jede landwirtschaftliche Fläche, die hinsichtlich des Fruchtwechsels und der Bodenmerkmale homogen ist, regelmäßig Bodenanalysen auf Stickstoff und Phosphor durch. Gefordert werden mindestens eine Analyse je 5 Hektar Land.
(7) Vor der Ansaat von Gras im Herbst darf kein Dung ausgebracht werden.
(8) Düngemittel dürfen nicht auf Flächen ausgebracht werden, die innerhalb eines Umkreises von 30 Metern um einen See liegen.
Artikel 6 Bodenbedeckung
Mindestens 70 % der einem Rinderhaltungsbetrieb für das Ausbringen von Dung zur Verfügung stehenden Fläche sind bestanden mit Gras, Gras als Zwischenfrucht oder Rüben und anderen Kulturen mit Gras als Untersaat, deren Nitratauswaschungspotenzial gering ist. Landwirte, denen eine individuelle Ausnahme zugestanden wurde, ergreifen folgende Maßnahmen:
Artikel 7 Überwachung
(1) Die zuständige Behörde erstellt und aktualisiert jährlich Karten, aus denen der jeweilige Anteil an landwirtschaftlichen Betrieben, Viehbestand und landwirtschaftlichen Flächen, für die je Gemeinde eine individuelle Ausnahme zugestanden wurde, ersichtlich ist.
Diese Karten werden der Kommission jährlich vorgelegt.
(2) Für Probenahmen aus Oberflächenwasser und der flachen Grundwasser führenden Schicht wird ein Überwachungsnetz aufgebaut und unterhalten, um die Auswirkungen der Ausnahmegenehmigungen auf die Wasserqualität bewerten zu können. Das bestehende Überwachungsnetz wird in Gebieten, in denen die landwirtschaftlichen Betriebe, denen eine individuelle Ausnahme zugestanden wurde, einen Anteil von mindestens 3 % sämtlicher landwirtschaftlicher Betriebe erreichen, verstärkt.
(3) Mittels Überprüfungen und Nährstoffanalysen werden Daten zur lokalen Flächennutzung, zur Fruchtfolge sowie zu den Praktiken in landwirtschaftlichen Betrieben, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, erhoben. Diese Daten können für modellgestützte Berechnungen der Nitratauswaschung und Phosphorverluste auf Feldern dienen, auf denen pro Hektar und Jahr bis zu 230 kg Stickstoff in Form von Viehdung ausgebracht werden.
(4) Um Daten über den Stickstoffgehalt des Wassers, das die Wurzelzone verlässt und in den Grundwasserkörper eintritt, sowie über die Stickstoffauswaschung aus Ober- und Unterboden, sowohl unter den Bedingungen der Ausnahmeregelung als auch ohne diese Ausnahmeregelung zu erhalten, werden Überwachungsstellen eingerichtet.
Artikel 8 Berichterstattung
(1) Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission jährlich die Ergebnisse der Überwachung zusammen mit einem kurzen Bericht über die Entwicklung der Wasserqualität und die Auswertungspraxis. Der Bericht muss Angaben darüber enthalten, wie die Umsetzung der Ausnahmebedingungen mittels Kontrollen einzelner Betriebe bewertet wurde sowie Angaben zu Betrieben, bei denen bei amtlichen Kontrollen und Feldbesichtigungen eine Nichteinhaltung der Vorschriften festgestellt wurde.
(2) Die Ergebnisse werden von der Kommission bei einem etwaigen neuen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung berücksichtigt.
Artikel 9 Anwendung
Diese Entscheidung findet im Zusammenhang mit dem dritten österreichischen Aktionsprogramm 2004-2007 Anwendung. Ihre Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2007.
Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.
Brüssel, den 28. Februar 2006
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1) ABl. L 375 vom 31.12.1991 S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).