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Verordnung (EG) Nr. 198/2006 der Kommission vom 3. Februar 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der betrieblichen Bildung
(ABl. Nr. L 32 vom 04.02.2010 S. 15;
VO (EU) 822/2010 - ABl. Nr. L 246 vom 18.09.2010 S. 18;
VO (EU) 1153/2014 - ABl. Nr. L 309 vom: 30.10.2014 S. 9 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2025/447 - ABl. L 2025/447 vom 10.03.2025 Inkrafttreten Anwendung)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Mit der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die betriebliche Bildung geschaffen.
(2)Zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 sollten Maßnahmen erlassen werden, die die Stichprobenverfahren und Genauigkeitsanforderungen, die zur Erfüllung dieser Anforderungen notwendigen Stichprobenumfänge und die detaillierten NACE- und Größenklassen, nach denen die Ergebnisse untergliedert werden können, betreffen.
(3)Die Kommission sollte die für die weiterbildenden und nicht weiterbildenden Unternehmen sowie die verschiedenen Formen der betrieblichen Weiterbildung zu erhebenden spezifischen Daten festlegen.
(4)Durchführungsbestimmungen über die Anforderungen an die Qualität der für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die betriebliche Bildung zu erhebenden und zu übermittelnden Daten, den Aufbau der Qualitätsberichte und sämtliche zur Bewertung oder Verbesserung der Datenqualität erforderlichen Maßnahmen sollten erlassen werden.
(5)Das erste Berichtsjahr für die Datenerhebung sollte festgelegt werden.
(6)Darüber hinaus sollten Bestimmungen über das geeignete technische Format und den geeigneten Austauschstandard für die elektronisch übermittelten Daten erlassen werden.
(7)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm
- hat folgende Verordnung erlassen:
Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung erlassen.
Das erste Berichtsjahr für die Datenerhebung ist das Kalenderjahr 2005.
Die einzelnen Variablen, die der Kommission (Eurostat) zu übermitteln sind, sind in Anhang I aufgeführt.
Die Stichprobenverfahren und Genauigkeitsanforderungen, die zur Erfüllung dieser Anforderungen notwendigen Stichprobenumfänge sowie die detaillierte Spezifikation der Kategorien der NACE Rev. 1.1 und der Größenklassen, nach denen die Ergebnisse untergliedert werden können, sind in Anhang II aufgeführt.
Für die Datenüberprüfung, Fehlerberichtigung, Imputation und Gewichtung sind die Mitgliedstaaten zuständig.
Die Imputation und Gewichtung der Variablen erfolgt nach den in Anhang III genannten Grundsätzen. Abweichungen von diesen Grundsätzen sind ausführlich zu begründen und im Qualitätsbericht aufzuführen.
Die Datenübermittlung an die Kommission (Eurostat) erfolgt mit den/dem in Anhang IV festgelegten Mitteln und Format.
Jeder Mitgliedstaat bewertet die Qualität seiner Daten in Form eines Qualitätsberichts. Der der Kommission (Eurostat) vorzulegende Qualitätsbericht ist in dem in Anhang V dargestellten Format zu verfassen.
Um ein hohes Maß an Harmonisierung der Erhebungsergebnisse zwischen den Ländern zu erreichen, schlägt die Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Empfehlungen und Leitlinien für die Methodik und die praktische Arbeit im Zusammenhang mit der Durchführung der Erhebung in Form eines "Handbuchs für die Europäische Union" vor.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Februar 2006
_________
1) ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 1.
Variablen | Anhang I 14 25 |
Anmerkung zur Tabelle:
Die Einträge "Kernvariable" und "Schlüsselvariable" in der Spalte "Gruppe" werden in Anhang III erläutert.
Der Eintrag "ID" bedeutet, dass es sich um eine "Identifizierungsvariable" handelt (Auslassung nicht gestattet). Der Eintrag "QL" in der Spalte "Typ" steht für "qualitative Variable" Ja/Nein, "QM" steht für "qualitative Variable" mit verschiedenen Kategorien, wie in der Tabelle beschrieben, und "QT" für "quantitative Variable". CVT steht für berufliche Weiterbildung (Continuing Vocational Training). IVT steht für berufliche Erstausbildung (Initial Vocational Training). (Gültig bis 31.12.2029 NACE bezieht sich auf den Wirtschaftszweig nach der NACE Rev. 2.)
(Gültig ab 01.01.2030 gem. VO (EU) 2025/447
NACE bezieht sich auf die mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 1 aufgestellte Systematik der Wirtschaftszweige.)
1. Bei allen Unternehmen zu erhebende Variablen: Stichprobenmerkmale
Bezeichnung der Variable | Gruppe | Typ | Beschreibung |
COUNTRY | ID | Ländercode | |
ENTERPR | ID | Unternehmenskennung | |
REFYEAR | ID | Bezugsjahr | |
WEIGHT | ID | Gewichtungsfaktor. Zwei Dezimalstellen; als Dezimaltrennzeichen verwenden | |
NACE_SP | ID | Stichprobenplan - Kategorie des Wirtschaftszweigs | |
SIZE_SP | ID | Stichprobenplan - Größenklasse | |
NSTRA_SP | ID | Stichprobenplan - Anzahl der Unternehmen in der durch die Variablen NACE_SP und SIZE_SP abgegrenzten Schicht, d. h. die Grundgesamtheit | |
N_SP | ID | Stichprobenplan - Anzahl der aus der Auswahlgrundlage in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in der durch die Variablen NACE_SP und SIZE_SP abgegrenzten Schicht | |
SUB_SP | ID | Teilstichprobenindikator: zeigt an, ob das Unternehmen zur Teilstichprobe gehört | |
N_RESPST | ID | Zahl der auskunftgebenden Unternehmen in der durch die Variablen NACE_SP und SIZE_SP abgegrenzten Schicht | |
N_EMPREG | ID | Zahl der Beschäftigten laut Register | |
RESPONSE | ID | Response-Indikator (Typ der Stichprobeneinheit) | |
PROC | ID | Datenerhebungsmodus | |
IDLANGUA | ID | Sprache der Datenerhebung | |
IDREGION | ID | Identifikation der Region (NUTS-1-Ebene) | |
EXTRA1 | ID | Zusätzliche Variable 1 (siehe Anhang III) | |
EXTRA2 | ID | Zusätzliche Variable 2 (siehe Anhang III) | |
EXTRA3 | ID | Zusätzliche Variable 3 (siehe Anhang III) |
2. Bei allen Unternehmen zu erhebende Variablen: Hintergrunddaten
Bezeichnung der Variable | Gruppe | Typ | Beschreibung |
A1 | Kernvariable | QM | Tatsächlicher NACE-Code |
A2tot | Kernvariable | QT | Gesamtzahl der am 31. Dezember des Bezugsjahres Beschäftigten |
A2m | QT | Gesamtzahl der am 31. Dezember des Bezugsjahres männlichen Beschäftigten | |
A2f | QT | Gesamtzahl der am 31. Dezember des Bezugsjahres weiblichen Beschäftigten | |
A4 | Schlüsselvariable | QT | Gesamtzahl der von den Beschäftigten geleisteten Arbeitsstunden im Bezugsjahr |
A5 | Schlüsselvariable | QT | Arbeitskosten (direkt und indirekt) aller Beschäftigten im Bezugsjahr insgesamt |
3. Bei allen Unternehmen zu erhebende Variablen: CVT-Strategien
Bezeichnung der Variable | Gruppe | Typ | Beschreibung |
A8 | QL | Im Unternehmen für CVT zuständige Person oder Abteilung | |
A9 | QM | Bewertung des zukünftigen Qualifizierungsbedarfs des Unternehmens | |
Ja, aber nicht regelmäßig (in erster Linie in Zusammenhang mit Personaländerungen) | |||
Ja, ist Teil der Gesamtplanung im Unternehmen | |||
Nein | |||
A10 | QM | Reaktion auf zukünftigen Bedarf durch: | |
Berufliche Weiterbildung des derzeitigen Personals | |||
Einstellung von neuem Personal mit den benötigten Qualifikationen, Fähigkeiten und Kompetenzen | |||
Einstellung von neuem Personal in Verbindung mit spezifischer Weiterbildung | |||
Interne Umorganisation zur besseren Nutzung vorhandener Fähigkeiten und Kompetenzen | |||
A12 | QM | Für die nächsten Jahre wichtige Fähigkeiten und Kompetenzen (die drei wichtigsten): | |
Allgemeine IT-Kenntnisse | |||
Fachkenntnisse im IT-Bereich | |||
Managementkompetenzen | |||
Teamfähigkeit | |||
Kundenorientiertes Verhalten | |||
Problemlösungsfertigkeiten | |||
Büro- und Verwaltungskenntnisse | |||
Fremdsprachenkenntnisse | |||
Technische, praktische oder arbeitsplatzbezogene Kenntnisse | |||
Fähigkeiten in der mündlichen und schriftlichen Kommunikation | |||
Rechen- und/oder Schreib- und Lesekompetenzen | |||
Alle nicht zutreffend | |||
Weiß nicht | |||
A13 | QL | Planung von CVT im Unternehmen mündet in schriftlichen Weiterbildungsplan oder schriftliches Weiterbildungsprogramm | |
A14 | QL | Jährlicher Bildungshaushalt, der CVT einschließt | |
A15 | QL | Nationale, sektorale oder andere Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern, durch die das CVT-Angebot abgedeckt wird | |
A16a | QL | An der Verwaltung von CVT beteiligte Personalvertreter/-ausschüsse | |
A16b | QM | Von Personalvertretern/-ausschüssen abgedeckte Aspekte: | |
Zielsetzung der Weiterbildung | |||
Festlegung der Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer oder spezieller Zielgruppen | |||
Form/Art der Weiterbildung (z.B. interne/externe Kurse, sonstige Formen wie betriebliche Weiterbildung am Arbeitsplatz) | |||
Bildungsinhalte | |||
Haushalt für Weiterbildung | |||
Auswahl externer Weiterbildungsanbieter | |||
Evaluierung/Bewertung der Weiterbildungsergebnisse |
4. Bei allen Unternehmen zu erhebende Variablen: CVT-Merkmale
Bezeichnung der Variable | Gruppe | Typ | Beschreibung |
B1a | Kernvariable | QL | Bereitstellung interner CVT-Kurse im Bezugsjahr |
B1b | Kernvariable | QL | Bereitstellung externer CVT-Kurse im Bezugsjahr |
B2a | Kernvariable | QL | Betriebliche Weiterbildung am Arbeitsplatz im Bezugsjahr |
QM | Teilnahme an betrieblicher Weiterbildung am Arbeitsplatz | ||
Weniger als 10 % aller Beschäftigten | |||
10 % bis weniger als 50 % aller Beschäftigten | |||
50 % oder mehr aller Beschäftigten | |||
B2b | Kernvariable | QL | Möglichkeit der Jobrotation, des Austauschs, der Abordnung oder der Studienreise im Bezugsjahr |
QM | Teilnahme an Jobrotation, Austausch, Abordnung oder Studienreise | ||
Weniger als 10 % aller Beschäftigten | |||
10 % bis weniger als 50 % aller Beschäftigten | |||
50 % oder mehr aller Beschäftigten | |||
B2c | Kernvariable | QL | Teilnahme an Konferenzen/Workshops im Bezugsjahr |
QM | Teilnahme an Konferenzen/Workshops | ||
Weniger als 10 % aller Beschäftigten | |||
10 % bis weniger als 50 % aller Beschäftigten | |||
50 % oder mehr aller Beschäftigten | |||
B2d | Kernvariable | QL | Teilnahme an Lern- oder Qualitätszirkeln im Bezugsjahr |
QM | Teilnahme an Lern- oder Qualitätszirkeln | ||
Weniger als 10 % aller Beschäftigten | |||
10 % bis weniger als 50 % aller Beschäftigten | |||
50 % oder mehr aller Beschäftigten | |||
B2e | Kernvariable | QL | Geplante Weiterbildung durch Selbststudium/E-Learning im Bezugsjahr |
QM | Teilnahme an Selbststudium/E-Learning | ||
Weniger als 10 % aller Beschäftigten | |||
10 % bis weniger als 50 % aller Beschäftigten | |||
50 % oder mehr aller Beschäftigten | |||
B3 | QL | Bereitstellung von CVT-Kursen im Jahr vor dem Bezugsjahr | |
B4 | QL | Bereitstellung anderer Formen von CVT im Jahr vor dem Bezugsjahr | |
B5a | QL | Existenz von CVT-Beiträgen im Bezugsjahr | |
QT | Umfang der CVT-Beiträge (in Euro) | ||
B5b | QL | Existenz von CVT-Einnahmen im Bezugsjahr | |
QT | Umfang der CVT-Einnahmen (in Euro) | ||
B6 | QM | Maßnahmen, die dem Unternehmen zugute kommen | |
Steuerliche Anreize (Steuerfreibeträge, Steuerbefreiungen, Steuergutschriften, Steuervergünstigungen, Steuerstundungen) | |||
Einnahmen aus Weiterbildungsfonds (national, regional, sektoral) | |||
EU-Finanzhilfen (z.B. Europäischer Sozialfonds) | |||
Staatliche Finanzhilfen | |||
Sonstige Quellen | |||
Alle nicht zutreffend |
Abschnitte 5 und 6 gelten für Unternehmen, die CVT-Kurse im Bezugsjahr anbieten [(B1a oder B1b) = Ja].
Abschnitt 7 gilt für alle weiterbildenden Unternehmen im Bezugsjahr, d. h.:
Abschnitt 8 gilt nur für nicht weiterbildende Unternehmen.
5. Zu erhebende Variablen bei Unternehmen, die CVT-Kurse angeboten haben: CVT-Teilnehmer, -Themen und -Anbieter
Bezeichnung der Variable | Gruppe | Typ | Beschreibung |
C1tot | Schlüsselvariable | QT | Gesamtzahl der Teilnehmer an allen CVT-Kursen |
C2m | QT | Zahl der Teilnehmer an CVT-Kursen - männlich | |
C2f | QT | Zahl der Teilnehmer an CVT-Kursen - weiblich | |
C3tot | Schlüsselvariable | QT | Insgesamt auf CVT-Kurse verwendete bezahlte Arbeitszeit (in Stunden) |
C3i | QT | Auf interne CVT-Kurse verwendete bezahlte Arbeitszeit (in Stunden) | |
C3e | QT | Auf externe CVT-Kurse verwendete bezahlte Arbeitszeit (in Stunden) | |
C4 | QT | Anteil der auf Pflichtkurse zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz aufgewendeten Weiterbildungsstunden | |
C5 | QM | Themen (die drei wichtigsten) | |
Allgemeine IT-Kenntnisse | |||
Fachkenntnisse im IT-Bereich | |||
Managementkompetenzen | |||
Teamfähigkeit | |||
Kundenorientiertes Verhalten | |||
Problemlösungsfertigkeiten | |||
Büro- und Verwaltungskenntnisse | |||
Fremdsprachenkenntnisse | |||
Technische, praktische oder arbeitsplatzbezogene Kenntnisse | |||
Fähigkeiten in der mündlichen und schriftlichen Kommunikation | |||
Rechen- und/oder Schreib- und Lesekompetenzen | |||
Alle nicht zutreffend | |||
C6 | QM | Anbieter (externe Kurse) (die drei wichtigsten) | |
Schulen, Universitäten und andere Hochschuleinrichtungen | |||
Öffentliche Bildungseinrichtungen (vom Staat finanziert oder geleitet, z.B. Erwachsenenbildungszentren) | |||
Private Bildungsunternehmen | |||
Private Unternehmen, deren Haupttätigkeit nicht in der Weiterbildung besteht | |||
Arbeitgeberverbände, Handelskammern, andere Einrichtungen oder Verbände | |||
Gewerkschaften | |||
Andere Bildungsanbieter |
6. Zu erhebende Variablen bei Unternehmen, die CVT-Kurse angeboten haben: CVT-Kosten
Bezeichnung der Variable | Gruppe | Typ | Beschreibung |
C7a | QL | Existenz von Gebühren oder Zahlungen für Kurse | |
QT | Kosten für CVT-Kurse - Gebühren und Zahlungen für Kurse für Beschäftigte (in Euro) | ||
C7b | QL | Existenz von Reisekosten und Tagegeldern | |
QT | Kosten für CVT-Kurse - Reisekosten und Tagegelder (in Euro) | ||
C7c | QL | Existenz von Arbeitskosten interner Ausbilder | |
QT | Kosten für CVT-Kurse - Arbeitskosten interner Ausbilder (in Euro) | ||
C7d | QL | Existenz von Kosten für Bildungszentrum, Räumlichkeiten oder Unterrichtsmaterial | |
QT | Kosten für CVT-Kurse - Bildungszentrum, Räumlichkeiten und Unterrichtsmaterial für CVT-Kurse (in Euro) | ||
C7sub | QL | Existenz von nur "Zwischensumme - CVT-Kosten" (keine Unterkategorien) | |
Schlüsselvariable | QT | Zwischensumme CVT-Kosten (in Euro) | |
PAC | Schlüsselvariable | QT | Kosten für Ausfallzeiten - zu ermitteln (PAC = C3tot × A5/A4 in Euro) |
C7tot | Schlüsselvariable | QT | Gesamtkosten CVT - zu ermitteln (C7tot = C7sub + B5a - B5b in Euro) |
7. Zu erhebende Variablen bei Unternehmen, die CVT-Kurse oder andere Formen von CVT angeboten haben: CVT - Qualität, Ergebnisse und Schwierigkeiten
Bezeichnung der Variable | Gruppe | Typ | Beschreibung |
D2a | QM | Bewertung der Ergebnisse der CVT-Maßnahmen | |
Ja - alle Maßnahmen | |||
Ja - einige Maßnahmen | |||
Nein - Nachweis für Teilnahme reicht aus | |||
D2b | QM | Bewertungsmethoden | |
Zeugnis nach schriftlicher oder praktischer Prüfung | |||
Zufriedenheitsbefragung der Teilnehmer | |||
Bewertung des Verhaltens oder der Leistung der Teilnehmer in Bezug auf Weiterbildungsziele | |||
Bewertung/Messung der Auswirkungen der Weiterbildung auf die Leistung relevanter Abteilungen des gesamten Unternehmens | |||
Sonstiges | |||
D3 | QM | Faktoren, die das CVT-Angebot im Bezugsjahr eingeschränkt haben | |
Kein einschränkender Faktor: Niveau der angebotenen Weiterbildungsmaßnahmen entsprach dem Unternehmensbedarf | |||
Einstellung von Personen mit den erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kompetenzen | |||
Schwierigkeiten bei der Bewertung des Weiterbildungsbedarfs im Unternehmen | |||
Keine Angebote geeigneter CVT-Kurse auf dem Markt | |||
Hohe Kosten für CVT-Kurse | |||
IVT (berufliche Erstausbildung) wichtiger als CVT | |||
Erhebliche CVT-Anstrengungen in den letzten Jahren | |||
Personal hat nur begrenzt Zeit für Teilnahme an CVT | |||
Andere Gründe |
8. Bei nicht weiterbildenden Unternehmen zu erhebende Variablen: Gründe für die Nichtbereitstellung von CVT-Maßnahmen
Bezeichnung der Variable | Gruppe | Typ | Beschreibung |
E1 | QM | Gründe für die Nichtbereitstellung von CVT-Maßnahmen im Bezugsjahr: | |
Vorhandene Qualifikationen, Fähigkeiten und Kompetenzen entsprachen derzeitigem Bedarf des Unternehmens | |||
Einstellung von Personen mit den erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kompetenzen wurde bevorzugt | |||
Schwierigkeiten bei der Bewertung des Weiterbildungsbedarfs im Unternehmen | |||
Keine Angebote geeigneter CVT-Kurse auf dem Markt | |||
Hohe Kosten für CVT-Kurse | |||
IVT (berufliche Erstausbildung) wichtiger als CVT | |||
Erhebliche CVT-Anstrengungen in den letzten Jahren | |||
Personal hat keine Zeit für Teilnahme an CVT | |||
Andere Gründe |
9. Bei allen Unternehmen zu erhebende Variablen: berufliche Erstausbildung (IVT)
Bezeichnung der Variable | Gruppe | Typ | Beschreibung |
F1 | Kernvariable | QL | IVT -Teilnehmer, in der Regel im Unternehmen beschäftigt |
F2 | QM | Gründe für die Bereitstellung von IVT (falls F1 = Ja) | |
Zur Qualifizierung künftiger Beschäftigter entsprechend dem Bedarf des Unternehmens | |||
Zur Auswahl der besten Auszubildenden für die künftige Einstellung im Anschluss an IVT | |||
Zur Vermeidung möglicher Diskrepanzen mit Blick auf den Unternehmensbedarf im Falle der Einstellung externer Mitarbeiter | |||
Zur Nutzung der produktiven Kapazitäten von IVT-Teilnehmern bereits während der Zeit ihrer beruflichen Erstausbildung | |||
Andere Gründe |
1) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).
Stichprobe | Anhang II 14 25 |
(Gültig ab 01.01.2030 gem. VO (EU) 2025/447
Die Stichprobe wird nach Klassen der NACE 2 und nach Größenklassen in mindestens nachstehend aufgeführter Untergliederung geschichtet:
nh = 1/[c2 x teh + 1/Nh]/rh
Dabei sind
rh | = die antizipierte Antwortquote in der Schicht h |
c | = die maximale Länge der Hälfte des Konfidenzintervalls |
teh | = der antizipierte Anteil der weiterbildenden Unternehmen in der Schicht h |
Nh | = die Gesamtzahl der Unternehmen (weiterbildende und nicht weiterbildende Unternehmen) in der Schicht h |
_____
1) Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke (ABl. Nr. L 61 vom 05.03.2008 S. 6).
2) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).
Imputationsgrundsätze und Datensatzgewichtung | Anhang III 14 25 |
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur Verringerung der Item- und Unit-Non-Response geeigneten Maßnahmen. Vor der Imputation versuchen die Länder möglichst andere Datenquellen zu nutzen.
Kernvariablen, für die weder Auslassungen akzeptiert werden noch eine Imputation gestattet ist:
Schlüsselvariablen, für die Auslassungen möglichst vermieden werden sollten und für die eine Imputation empfohlen wird:
(Gültig bis 31.12.2029 gem. VO (EU) 2025/447
Eine Imputation für Item-Non-Response wird innerhalb der folgenden allgemeinen Grenzen empfohlen:
(Gültig ab 01.01.2030 gem. VO (EU) 2025/447
Eine Imputation für Item-Non-Response wird innerhalb der folgenden allgemeinen Grenzen empfohlen:
Die quantitativen und die qualitativen Variablen sind in Anhang I festgelegt.
Die Regeln für die Imputation finden sich in dem in Artikel 8 angeführten Handbuch.
Die Mitgliedstaaten berechnen und übermitteln für jeden Datensatz ein anzuwendendes Gewicht zusammen mit den Hilfsvariablen, die gegebenenfalls zur Berechnung dieses Gewichts herangezogen wurden. Diese Hilfsvariablen sollten nach Bedarf als Variablen EXTRA1, EXTRA2, EXTRA3 erfasst werden. Die zur Ermittlung der Gewichte verwendete Methodik wird im Qualitätsbericht dargelegt.
1) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).
Dateiformat und Übermittlungsregeln | Anhang IV |
Die Daten sind der Kommission (Eurostat) in elektronischer Form mittels eines von der Kommission (Eurostat) bereitgestellten Anwendungsprogramms für sichere Datenübermittlung (STADIUM/EDAMIS) zu übermitteln.
Die Länder übermitteln ESTAT zwei kontrollierte Datensätze:
Beide Dateien sind im .csv-Format (comma separated variables') vorzulegen. Der erste Eintrag einer jeden Datei besteht aus einer Kopfzeile mit den in Anhang I definierten Bezeichnungen der Variablen. Die nachfolgenden Einträge enthalten die einzelnen Werte dieser Variablen für jedes antwortende Unternehmen.
Standardqualitätsbericht | Anhang V 14 25 |
Die Mitgliedstaaten übermitteln einen Standardqualitätsbericht entsprechend dem Standardaufbau für Qualitätsberichte des Europäischen Statistischen Systems. Dem Standardqualitätsbericht wird eine Kopie des nationalen Fragebogens beigefügt.
Die standardisierten Qualitätskriterien werden wie folgt angewendet:
1. Relevanz
Durchführung der Erhebung und Umfang, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen. Dabei werden die Nutzer und ihr individueller Bedarf beschrieben, und es wird evaluiert, bis zu welchem Grad dieser Bedarf gedeckt wurde.
2.1 Stichprobenfehler
Darunter fällt Folgendes:
(Gültig bis 31.12.2029 gem. VO (EU) 2025/447
Zu liefernde Tabellen (untergliedert nach NACE Rev. 2 und Größenklassen entsprechend dem nationalen Stichprobenplan):)
(Gültig ab 01.01.2030 gem. VO (EU) 2025/447
Zu liefernde Tabellen (untergliedert nach NACE und Größenklassen entsprechend dem nationalen Stichprobenplan): 4)
(Gültig bis 31.12.2029 gem. VO (EU) 2025/447
Zu liefernde Tabellen für die beobachtete tatsächliche Stichprobe (untergliedert nach NACE Rev. 2 und Größenklassen entsprechend dem nationalen Stichprobenplan):)
(Gültig ab 01.01.2030 gem. VO (EU) 2025/447
Zu liefernde Tabellen für die beobachtete tatsächliche Stichprobe (untergliedert nach NACE und Größenklassen entsprechend dem nationalen Stichprobenplan):)
2.2 Systematische Fehler
Darunter fällt Folgendes:
(Gültig bis 31.12.2029 gem. VO (EU) 2025/447
Zu liefernde Tabellen für die beobachtete tatsächliche Stichprobe (untergliedert nach NACE Rev. 2 und Größenklassen entsprechend dem nationalen Stichprobenplan):)
(Gültig ab 01.01.2030 gem. VO (EU) 2025/447
Zu liefernde Tabellen für die beobachtete tatsächliche Stichprobe (untergliedert nach NACE und Größenklassen entsprechend dem nationalen Stichprobenplan):)
2.2.2 Messfehler
Gegebenenfalls Bewertung der Fehler, die bei der Datenerfassung auftraten, aufgrund
2.2.3 Verarbeitungsfehler
Dazu gehören eine Beschreibung des Dateneditierungsprozesses, wie das Verarbeitungssystem und die dabei verwendeten Instrumente, Fehler aufgrund von Kodierung, Editierung, Gewichtung oder Tabellierung, Qualitätsüberprüfungen auf Makro-/Mikroebene und Korrekturen/fehlerhafte Editierungen.
Dies umfasst eine Bewertung der Unit- und Item-Non-Response und eine Beschreibung der zur ,erneuten Kontaktaufnahme" ergriffenen Maßnahmen sowie Folgendes:
(Gültig bis 31.12.2029 gem. VO (EU) 2025/447
Zu liefernde Tabellen für die beobachtete tatsächliche Stichprobe (untergliedert nach NACE Rev. 2 und Größenklassen entsprechend dem nationalen Stichprobenplan):)
(Gültig ab 01.01.2030 gem. VO (EU) 2025/447
Zu liefernde Tabellen für die beobachtete tatsächliche Stichprobe (untergliedert nach NACE und Größenklassen entsprechend dem nationalen Stichprobenplan):)
- Gesamtzahl der Teilnehmer an CVT-Kursen für Unternehmen, die CVT-Kurse anbieten;
- Gesamtstundenzahl aller CVT-Kurse für Unternehmen, die CVT-Kurse anbieten, Stundenzahl interner CVT-Kurse für Unternehmen, die CVT-Kurse anbieten, Stundenzahl externer CVT-Kurse für Unternehmen, die CVT-Kurse anbieten;
- Gesamtkosten der CVT-Kurse für Unternehmen, die CVT-Kurse anbieten.
3. Aktualität und fristgerechte Lieferung
Dies umfasst eine Tabelle mit Daten zu Beginn und Abschluss der verschiedenen Projektphasen wie Feldarbeit (unterschiedliche Arten der Datenerfassung), Erinnerungsschreiben und Follow-up, Datenprüfung und -editierung, weitere Validierung und Imputation, (gegebenenfalls) Non-Response-Erhebung und Schätzungen sowie Datenübermittlung an Eurostat und Verbreitung der nationalen Ergebnisse.
4. Zugänglichkeit und Klarheit
Dies umfasst die Art der an die Unternehmen versandten Ergebnisse, ein Verbreitungsschema der Ergebnisse und eine Kopie aller für die bereitgestellten Statistiken relevanten Methodikunterlagen.
5. Vergleichbarkeit
Dies umfasst die Abweichungen vom europäischen Standardfragebogen und von Definitionen aus dem in Artikel 8 angeführten Handbuch sowie eine Beschreibung von Verknüpfungen mit anderen statistischen Quellen (Nutzung bestimmter in Registern verfügbarer Daten, Verknüpfung der Erhebung mit anderen nationalen Erhebungen).
(Gültig bis 31.12.2029 gem. VO (EU) 2025/447
Dies umfasst einen Vergleich mit Statistiken für dasselbe Phänomen oder Item aus anderen Erhebungen oder Quellen und eine Bewertung der Kohärenz mit den Statistiken zur Unternehmensstruktur (SUS) in Bezug auf die Zahl der Beschäftigten als Funktion der NACE Rev. 2 und Größenklassen.)
(Gültig ab 01.01.2030 gem. VO (EU) 2025/447
Dies umfasst einen Vergleich mit Statistiken für dasselbe Phänomen oder Item aus anderen Erhebungen oder Quellen und eine Bewertung der Kohärenz mit den Statistiken zur Unternehmensstruktur (SUS) in Bezug auf die Zahl der Beschäftigten als Funktion der NACE und Größenklassen.)
(Gültig bis 31.12.2029 gem. VO (EU) 2025/447
Zu liefernde Tabellen für die beobachtete tatsächliche Stichprobe (untergliedert nach NACE Rev. 2 und Größenklassen entsprechend dem nationalen Stichprobenplan):)
(Gültig ab 01.01.2030 gem. VO (EU) 2025/447
Zu liefernde Tabellen für die beobachtete tatsächliche Stichprobe (untergliedert nach NACE und Größenklassen entsprechend dem nationalen Stichprobenplan):)
7. Kosten und Belastung
Dies umfasst eine Analyse von Belastung und Nutzen auf nationaler Ebene, beispielsweise unter Berücksichtigung der für die Beantwortung des Fragebogens benötigten Zeit, von problematischen Fragen und Variablen, von für die Beschreibung von CVT auf nationaler Ebene sinnvollsten/am wenigsten sinnvollen Variablen, des geschätzten oder tatsächlichen Zufriedenheitsgrads der Datennutzer auf nationaler Ebene, der unterschiedlichen Belastung kleiner und großer Unternehmen und der zur Verringerung der Belastung unternommenen Bemühungen.
__________
1) Der Variationskoeffizient ist das Verhältnis der Quadratwurzel der Varianz der Schätzfunktion zum Erwartungswert. Zu seiner Schätzung dient das Verhältnis der Quadratwurzel der Schätzung der Stichprobenvarianz zum Schätzwert. Bei der Schätzung der Stichprobenvarianz müssen das Stichprobendesign und Veränderungen der Schichten berücksichtigt werden.
2) Die Unit-Response-Quote ist das Verhältnis der Zahl der Auskunftgebenden zur Zahl der in der Auswahlgesamtheit versandten Fragebogen.
3) Die Item-Response-Quote für eine Variable ist das Verhältnis der Zahl der verfügbaren Daten zur Zahl der verfügbaren und fehlenden Daten (gleich der Zahl der Auskunftgebenden in der Auswahlgrundlage).
4) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).
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