Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2006, Arbeitsschutz - Bund EU
Frame öffnen

Verordnung (EG) Nr. 198/2006 der Kommission vom 3. Februar 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der betrieblichen Bildung

(ABl. Nr. L 32 vom 04.02.2010 S. 15;
VO (EU) 822/2010 - ABl. Nr. L 246 vom 18.09.2010 S. 18;
VO (EU) 1153/2014 - ABl. Nr. L 309 vom: 30.10.2014 S. 9 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2025/447 - ABl. L 2025/447 vom 10.03.2025 Inkrafttreten Anwendung)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die betriebliche Bildung geschaffen.

(2)Zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 sollten Maßnahmen erlassen werden, die die Stichprobenverfahren und Genauigkeitsanforderungen, die zur Erfüllung dieser Anforderungen notwendigen Stichprobenumfänge und die detaillierten NACE- und Größenklassen, nach denen die Ergebnisse untergliedert werden können, betreffen.

(3)Die Kommission sollte die für die weiterbildenden und nicht weiterbildenden Unternehmen sowie die verschiedenen Formen der betrieblichen Weiterbildung zu erhebenden spezifischen Daten festlegen.

(4)Durchführungsbestimmungen über die Anforderungen an die Qualität der für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die betriebliche Bildung zu erhebenden und zu übermittelnden Daten, den Aufbau der Qualitätsberichte und sämtliche zur Bewertung oder Verbesserung der Datenqualität erforderlichen Maßnahmen sollten erlassen werden.

(5)Das erste Berichtsjahr für die Datenerhebung sollte festgelegt werden.

(6)Darüber hinaus sollten Bestimmungen über das geeignete technische Format und den geeigneten Austauschstandard für die elektronisch übermittelten Daten erlassen werden.

(7)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung erlassen.

Artikel 2

Das erste Berichtsjahr für die Datenerhebung ist das Kalenderjahr 2005.

Artikel 3

Die einzelnen Variablen, die der Kommission (Eurostat) zu übermitteln sind, sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 4

Die Stichprobenverfahren und Genauigkeitsanforderungen, die zur Erfüllung dieser Anforderungen notwendigen Stichprobenumfänge sowie die detaillierte Spezifikation der Kategorien der NACE Rev. 1.1 und der Größenklassen, nach denen die Ergebnisse untergliedert werden können, sind in Anhang II aufgeführt.

Artikel 5

Für die Datenüberprüfung, Fehlerberichtigung, Imputation und Gewichtung sind die Mitgliedstaaten zuständig.

Die Imputation und Gewichtung der Variablen erfolgt nach den in Anhang III genannten Grundsätzen. Abweichungen von diesen Grundsätzen sind ausführlich zu begründen und im Qualitätsbericht aufzuführen.

Artikel 6

Die Datenübermittlung an die Kommission (Eurostat) erfolgt mit den/dem in Anhang IV festgelegten Mitteln und Format.

Artikel 7

Jeder Mitgliedstaat bewertet die Qualität seiner Daten in Form eines Qualitätsberichts. Der der Kommission (Eurostat) vorzulegende Qualitätsbericht ist in dem in Anhang V dargestellten Format zu verfassen.

Artikel 8

Um ein hohes Maß an Harmonisierung der Erhebungsergebnisse zwischen den Ländern zu erreichen, schlägt die Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Empfehlungen und Leitlinien für die Methodik und die praktische Arbeit im Zusammenhang mit der Durchführung der Erhebung in Form eines "Handbuchs für die Europäische Union" vor.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2006

_________

1) ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 1.

.

VariablenAnhang I 14 25

Anmerkung zur Tabelle:

Die Einträge "Kernvariable" und "Schlüsselvariable" in der Spalte "Gruppe" werden in Anhang III erläutert. Der Eintrag "ID" bedeutet, dass es sich um eine "Identifizierungsvariable" handelt (Auslassung nicht gestattet). Der Eintrag "QL" in der Spalte "Typ" steht für "qualitative Variable" Ja/Nein, "QM" steht für "qualitative Variable" mit verschiedenen Kategorien, wie in der Tabelle beschrieben, und "QT" für "quantitative Variable". CVT steht für berufliche Weiterbildung (Continuing Vocational Training). IVT steht für berufliche Erstausbildung (Initial Vocational Training). (Gültig bis 31.12.2029 NACE bezieht sich auf den Wirtschaftszweig nach der NACE Rev. 2.)
(Gültig ab 01.01.2030 gem. VO (EU) 2025/447

NACE bezieht sich auf die mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 1 aufgestellte Systematik der Wirtschaftszweige.)

1. Bei allen Unternehmen zu erhebende Variablen: Stichprobenmerkmale

Bezeichnung der VariableGruppeTypBeschreibung
COUNTRYIDLändercode
ENTERPRIDUnternehmenskennung
REFYEARIDBezugsjahr
WEIGHTIDGewichtungsfaktor. Zwei Dezimalstellen; als Dezimaltrennzeichen verwenden
NACE_SPIDStichprobenplan - Kategorie des Wirtschaftszweigs
SIZE_SPIDStichprobenplan - Größenklasse
NSTRA_SPIDStichprobenplan - Anzahl der Unternehmen in der durch die Variablen NACE_SP und SIZE_SP abgegrenzten Schicht, d. h. die Grundgesamtheit
N_SPIDStichprobenplan - Anzahl der aus der Auswahlgrundlage in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in der durch die Variablen NACE_SP und SIZE_SP abgegrenzten Schicht
SUB_SPIDTeilstichprobenindikator: zeigt an, ob das Unternehmen zur Teilstichprobe gehört
N_RESPSTIDZahl der auskunftgebenden Unternehmen in der durch die Variablen NACE_SP und SIZE_SP abgegrenzten Schicht
N_EMPREGIDZahl der Beschäftigten laut Register
RESPONSEIDResponse-Indikator (Typ der Stichprobeneinheit)
PROCIDDatenerhebungsmodus
IDLANGUAIDSprache der Datenerhebung
IDREGIONIDIdentifikation der Region (NUTS-1-Ebene)
EXTRA1IDZusätzliche Variable 1 (siehe Anhang III)
EXTRA2IDZusätzliche Variable 2 (siehe Anhang III)
EXTRA3IDZusätzliche Variable 3 (siehe Anhang III)

2. Bei allen Unternehmen zu erhebende Variablen: Hintergrunddaten

Bezeichnung der VariableGruppeTypBeschreibung
A1KernvariableQMTatsächlicher NACE-Code
A2totKernvariableQTGesamtzahl der am 31. Dezember des Bezugsjahres Beschäftigten
A2mQTGesamtzahl der am 31. Dezember des Bezugsjahres männlichen Beschäftigten
A2fQTGesamtzahl der am 31. Dezember des Bezugsjahres weiblichen Beschäftigten
A4SchlüsselvariableQTGesamtzahl der von den Beschäftigten geleisteten Arbeitsstunden im Bezugsjahr
A5SchlüsselvariableQTArbeitskosten (direkt und indirekt) aller Beschäftigten im Bezugsjahr insgesamt

3. Bei allen Unternehmen zu erhebende Variablen: CVT-Strategien

Bezeichnung der VariableGruppeTypBeschreibung
A8QLIm Unternehmen für CVT zuständige Person oder Abteilung
A9QMBewertung des zukünftigen Qualifizierungsbedarfs des Unternehmens
Ja, aber nicht regelmäßig (in erster Linie in Zusammenhang mit Personaländerungen)
Ja, ist Teil der Gesamtplanung im Unternehmen
Nein
A10QMReaktion auf zukünftigen Bedarf durch:
Berufliche Weiterbildung des derzeitigen Personals
Einstellung von neuem Personal mit den benötigten Qualifikationen, Fähigkeiten und Kompetenzen
Einstellung von neuem Personal in Verbindung mit spezifischer Weiterbildung
Interne Umorganisation zur besseren Nutzung vorhandener Fähigkeiten und Kompetenzen
A12QMFür die nächsten Jahre wichtige Fähigkeiten und Kompetenzen (die drei wichtigsten):
Allgemeine IT-Kenntnisse
Fachkenntnisse im IT-Bereich
Managementkompetenzen
Teamfähigkeit
Kundenorientiertes Verhalten
Problemlösungsfertigkeiten
Büro- und Verwaltungskenntnisse
Fremdsprachenkenntnisse
Technische, praktische oder arbeitsplatzbezogene Kenntnisse
Fähigkeiten in der mündlichen und schriftlichen Kommunikation
Rechen- und/oder Schreib- und Lesekompetenzen
Alle nicht zutreffend
Weiß nicht
A13QLPlanung von CVT im Unternehmen mündet in schriftlichen Weiterbildungsplan oder schriftliches Weiterbildungsprogramm
A14QLJährlicher Bildungshaushalt, der CVT einschließt
A15QLNationale, sektorale oder andere Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern, durch die das CVT-Angebot abgedeckt wird
A16aQLAn der Verwaltung von CVT beteiligte Personalvertreter/-ausschüsse
A16bQMVon Personalvertretern/-ausschüssen abgedeckte Aspekte:
Zielsetzung der Weiterbildung
Festlegung der Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer oder spezieller Zielgruppen
Form/Art der Weiterbildung (z.B. interne/externe Kurse, sonstige Formen wie betriebliche Weiterbildung am Arbeitsplatz)
Bildungsinhalte
Haushalt für Weiterbildung
Auswahl externer Weiterbildungsanbieter
Evaluierung/Bewertung der Weiterbildungsergebnisse

4. Bei allen Unternehmen zu erhebende Variablen: CVT-Merkmale

Bezeichnung der VariableGruppeTypBeschreibung
B1aKernvariableQLBereitstellung interner CVT-Kurse im Bezugsjahr
B1bKernvariableQLBereitstellung externer CVT-Kurse im Bezugsjahr
B2aKernvariableQLBetriebliche Weiterbildung am Arbeitsplatz im Bezugsjahr
QMTeilnahme an betrieblicher Weiterbildung am Arbeitsplatz
Weniger als 10 % aller Beschäftigten
10 % bis weniger als 50 % aller Beschäftigten
50 % oder mehr aller Beschäftigten
B2bKernvariableQLMöglichkeit der Jobrotation, des Austauschs, der Abordnung oder der Studienreise im Bezugsjahr
QMTeilnahme an Jobrotation, Austausch, Abordnung oder Studienreise
Weniger als 10 % aller Beschäftigten
10 % bis weniger als 50 % aller Beschäftigten
50 % oder mehr aller Beschäftigten
B2cKernvariableQLTeilnahme an Konferenzen/Workshops im Bezugsjahr
QMTeilnahme an Konferenzen/Workshops
Weniger als 10 % aller Beschäftigten
10 % bis weniger als 50 % aller Beschäftigten
50 % oder mehr aller Beschäftigten
B2dKernvariableQLTeilnahme an Lern- oder Qualitätszirkeln im Bezugsjahr
QMTeilnahme an Lern- oder Qualitätszirkeln
Weniger als 10 % aller Beschäftigten
10 % bis weniger als 50 % aller Beschäftigten
50 % oder mehr aller Beschäftigten
B2eKernvariableQLGeplante Weiterbildung durch Selbststudium/E-Learning im Bezugsjahr
QMTeilnahme an Selbststudium/E-Learning
Weniger als 10 % aller Beschäftigten
10 % bis weniger als 50 % aller Beschäftigten
50 % oder mehr aller Beschäftigten
B3QLBereitstellung von CVT-Kursen im Jahr vor dem Bezugsjahr
B4QLBereitstellung anderer Formen von CVT im Jahr vor dem Bezugsjahr
B5aQLExistenz von CVT-Beiträgen im Bezugsjahr
QTUmfang der CVT-Beiträge (in Euro)
B5bQLExistenz von CVT-Einnahmen im Bezugsjahr
QTUmfang der CVT-Einnahmen (in Euro)
B6QMMaßnahmen, die dem Unternehmen zugute kommen
Steuerliche Anreize (Steuerfreibeträge, Steuerbefreiungen, Steuergutschriften, Steuervergünstigungen, Steuerstundungen)
Einnahmen aus Weiterbildungsfonds (national, regional, sektoral)
EU-Finanzhilfen (z.B. Europäischer Sozialfonds)
Staatliche Finanzhilfen
Sonstige Quellen
Alle nicht zutreffend

Abschnitte 5 und 6 gelten für Unternehmen, die CVT-Kurse im Bezugsjahr anbieten [(B1a oder B1b) = Ja].

Abschnitt 7 gilt für alle weiterbildenden Unternehmen im Bezugsjahr, d. h.:

Abschnitt 8 gilt nur für nicht weiterbildende Unternehmen.

5. Zu erhebende Variablen bei Unternehmen, die CVT-Kurse angeboten haben: CVT-Teilnehmer, -Themen und -Anbieter

Bezeichnung der VariableGruppeTypBeschreibung
C1totSchlüsselvariableQTGesamtzahl der Teilnehmer an allen CVT-Kursen
C2mQTZahl der Teilnehmer an CVT-Kursen - männlich
C2fQTZahl der Teilnehmer an CVT-Kursen - weiblich
C3totSchlüsselvariableQTInsgesamt auf CVT-Kurse verwendete bezahlte Arbeitszeit (in Stunden)
C3iQTAuf interne CVT-Kurse verwendete bezahlte Arbeitszeit (in Stunden)
C3eQTAuf externe CVT-Kurse verwendete bezahlte Arbeitszeit (in Stunden)
C4QTAnteil der auf Pflichtkurse zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz aufgewendeten Weiterbildungsstunden
C5QMThemen (die drei wichtigsten)
Allgemeine IT-Kenntnisse
Fachkenntnisse im IT-Bereich
Managementkompetenzen
Teamfähigkeit
Kundenorientiertes Verhalten
Problemlösungsfertigkeiten
Büro- und Verwaltungskenntnisse
Fremdsprachenkenntnisse
Technische, praktische oder arbeitsplatzbezogene Kenntnisse
Fähigkeiten in der mündlichen und schriftlichen Kommunikation
Rechen- und/oder Schreib- und Lesekompetenzen
Alle nicht zutreffend
C6QMAnbieter (externe Kurse) (die drei wichtigsten)
Schulen, Universitäten und andere Hochschuleinrichtungen
Öffentliche Bildungseinrichtungen (vom Staat finanziert oder geleitet, z.B. Erwachsenenbildungszentren)
Private Bildungsunternehmen
Private Unternehmen, deren Haupttätigkeit nicht in der Weiterbildung besteht
Arbeitgeberverbände, Handelskammern, andere Einrichtungen oder Verbände
Gewerkschaften
Andere Bildungsanbieter

6. Zu erhebende Variablen bei Unternehmen, die CVT-Kurse angeboten haben: CVT-Kosten

Bezeichnung der VariableGruppeTypBeschreibung
C7aQLExistenz von Gebühren oder Zahlungen für Kurse
QTKosten für CVT-Kurse - Gebühren und Zahlungen für Kurse für Beschäftigte (in Euro)
C7bQLExistenz von Reisekosten und Tagegeldern
QTKosten für CVT-Kurse - Reisekosten und Tagegelder (in Euro)
C7cQLExistenz von Arbeitskosten interner Ausbilder
QTKosten für CVT-Kurse - Arbeitskosten interner Ausbilder (in Euro)
C7dQLExistenz von Kosten für Bildungszentrum, Räumlichkeiten oder Unterrichtsmaterial
QTKosten für CVT-Kurse - Bildungszentrum, Räumlichkeiten und Unterrichtsmaterial für CVT-Kurse (in Euro)
C7subQLExistenz von nur "Zwischensumme - CVT-Kosten" (keine Unterkategorien)
SchlüsselvariableQTZwischensumme CVT-Kosten (in Euro)
PACSchlüsselvariableQTKosten für Ausfallzeiten - zu ermitteln (PAC = C3tot × A5/A4 in Euro)
C7totSchlüsselvariableQTGesamtkosten CVT - zu ermitteln (C7tot = C7sub + B5a - B5b in Euro)

7. Zu erhebende Variablen bei Unternehmen, die CVT-Kurse oder andere Formen von CVT angeboten haben: CVT - Qualität, Ergebnisse und Schwierigkeiten

Bezeichnung der VariableGruppeTypBeschreibung
D2aQMBewertung der Ergebnisse der CVT-Maßnahmen
Ja - alle Maßnahmen
Ja - einige Maßnahmen
Nein - Nachweis für Teilnahme reicht aus
D2bQMBewertungsmethoden
Zeugnis nach schriftlicher oder praktischer Prüfung
Zufriedenheitsbefragung der Teilnehmer
Bewertung des Verhaltens oder der Leistung der Teilnehmer in Bezug auf Weiterbildungsziele
Bewertung/Messung der Auswirkungen der Weiterbildung auf die Leistung relevanter Abteilungen des gesamten Unternehmens
Sonstiges
D3QMFaktoren, die das CVT-Angebot im Bezugsjahr eingeschränkt haben
Kein einschränkender Faktor: Niveau der angebotenen Weiterbildungsmaßnahmen entsprach dem Unternehmensbedarf
Einstellung von Personen mit den erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kompetenzen
Schwierigkeiten bei der Bewertung des Weiterbildungsbedarfs im Unternehmen
Keine Angebote geeigneter CVT-Kurse auf dem Markt
Hohe Kosten für CVT-Kurse
IVT (berufliche Erstausbildung) wichtiger als CVT
Erhebliche CVT-Anstrengungen in den letzten Jahren
Personal hat nur begrenzt Zeit für Teilnahme an CVT
Andere Gründe

8. Bei nicht weiterbildenden Unternehmen zu erhebende Variablen: Gründe für die Nichtbereitstellung von CVT-Maßnahmen

Bezeichnung der VariableGruppeTypBeschreibung
E1QMGründe für die Nichtbereitstellung von CVT-Maßnahmen im Bezugsjahr:
Vorhandene Qualifikationen, Fähigkeiten und Kompetenzen entsprachen derzeitigem Bedarf des Unternehmens
Einstellung von Personen mit den erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kompetenzen wurde bevorzugt
Schwierigkeiten bei der Bewertung des Weiterbildungsbedarfs im Unternehmen
Keine Angebote geeigneter CVT-Kurse auf dem Markt
Hohe Kosten für CVT-Kurse
IVT (berufliche Erstausbildung) wichtiger als CVT
Erhebliche CVT-Anstrengungen in den letzten Jahren
Personal hat keine Zeit für Teilnahme an CVT
Andere Gründe

9. Bei allen Unternehmen zu erhebende Variablen: berufliche Erstausbildung (IVT)

Bezeichnung der VariableGruppeTypBeschreibung
F1KernvariableQLIVT -Teilnehmer, in der Regel im Unternehmen beschäftigt
F2QMGründe für die Bereitstellung von IVT (falls F1 = Ja)
Zur Qualifizierung künftiger Beschäftigter entsprechend dem Bedarf des Unternehmens
Zur Auswahl der besten Auszubildenden für die künftige Einstellung im Anschluss an IVT
Zur Vermeidung möglicher Diskrepanzen mit Blick auf den Unternehmensbedarf im Falle der Einstellung externer Mitarbeiter
Zur Nutzung der produktiven Kapazitäten von IVT-Teilnehmern bereits während der Zeit ihrer beruflichen Erstausbildung
Andere Gründe

1) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).

.

StichprobeAnhang II 14 25


  1. Unternehmensregister, auf die in der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 Bezug genommen wird, werden als Hauptquelle für die Auswahlgrundlage herangezogen. Aus dieser Auswahlgrundlage wird eine für das ganze Land repräsentative geschichtete Zufallsstichprobe von Unternehmen gezogen.

    (Gültig bis 31.12.2029 gem. VO (EU) 2025/447
  2. Die Stichprobe wird nach der NACE Rev. 2 und Größenklassen in mindestens nachstehend aufgeführter Untergliederung geschichtet:

    (Gültig ab 01.01.2030 gem. VO (EU) 2025/447
    Die Stichprobe wird nach Klassen der NACE 2 und nach Größenklassen in mindestens nachstehend aufgeführter Untergliederung geschichtet:

  3. Der Stichprobenumfang wird so berechnet, dass für die zu schätzenden Parameter, die den Anteil der "weiterbildenden Unternehmen" für jede einzelne der oben aufgeführten 60 Schichten (120 Schichten für Mitgliedstaaten mit 50 Mio. Einwohnern oder mehr) nach Abzug der Non-Response-Quote in der Stichprobe bilden, gewährleistet ist, dass die maximale halbe Länge des Konfidenzintervalls von 95 % 0,2 beträgt.
  4. Zur Festlegung des Stichprobenumfangs kann folgende Formel verwendet werden:

nh = 1/[c2 x teh + 1/Nh]/rh

Dabei sind

rh= die antizipierte Antwortquote in der Schicht h
c= die maximale Länge der Hälfte des Konfidenzintervalls
teh= der antizipierte Anteil der weiterbildenden Unternehmen in der Schicht h
Nh= die Gesamtzahl der Unternehmen (weiterbildende und nicht weiterbildende Unternehmen) in der Schicht h

_____
1) Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke (ABl. Nr. L 61 vom 05.03.2008 S. 6).

2) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).

.

Imputationsgrundsätze und DatensatzgewichtungAnhang III 14 25

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur Verringerung der Item- und Unit-Non-Response geeigneten Maßnahmen. Vor der Imputation versuchen die Länder möglichst andere Datenquellen zu nutzen.

Kernvariablen, für die weder Auslassungen akzeptiert werden noch eine Imputation gestattet ist:

Schlüsselvariablen, für die Auslassungen möglichst vermieden werden sollten und für die eine Imputation empfohlen wird:

(Gültig bis 31.12.2029 gem. VO (EU) 2025/447
Eine Imputation für Item-Non-Response wird innerhalb der folgenden allgemeinen Grenzen empfohlen:

  1. Enthält ein Datensatz weniger als 50 % der geforderten Variablen, sollte dieser Datensatz in der Regel als Unit-Non-Response betrachtet werden.
  2. Für eine einzelne Schicht aus NACE Rev. 2 und Unternehmensgrößenklasse sind Imputationen nicht gestattet, wenn bei mehr als 50 % der auskunftgebenden Unternehmen Daten zu mehr als 25 % der quantitativen Variablen fehlen.
  3. Für eine einzelne Schicht aus NACE Rev. 2 und Unternehmensgrößenklasse wird bei einer quantitativen Variable keine Imputation vorgenommen, wenn der Anteil der auskunftgebenden Unternehmen für diese Variable unter 50 % liegt.
  4. Für eine einzelne Schicht aus NACE Rev. 2 und Unternehmensgrößenklasse wird bei einer qualitativen Variable keine Imputation vorgenommen, wenn der Anteil der auskunftgebenden Unternehmen für diese Variable unter 80 % liegt.)

(Gültig ab 01.01.2030 gem. VO (EU) 2025/447
Eine Imputation für Item-Non-Response wird innerhalb der folgenden allgemeinen Grenzen empfohlen:

  1. Enthält ein Datensatz weniger als 50 % der geforderten Variablen, sollte dieser Datensatz in der Regel als Unit-Non-Response betrachtet werden.
  2. Für ein einzelnes Feld NACE 1/Größe sind Imputationen nicht zulässig, wenn der Anteil der fehlenden Werte bei mehr als 50 % der antwortenden Unternehmen mehr als 25 % der quantitativen Variablen beträgt.
  3. Für ein einzelnes Feld NACE/Größe wird keine Imputation für eine quantitative Variable vorgenommen, wenn der Anteil der antwortenden Unternehmen für die betreffende Variable weniger als 50 % beträgt.
  4. Für ein einzelnes Feld NACE/Größe wird keine Imputation für eine quantitative Variable vorgenommen, wenn der Anteil der antwortenden Unternehmen für die betreffende Variable weniger als 80 % beträgt.)

Die quantitativen und die qualitativen Variablen sind in Anhang I festgelegt.

Die Regeln für die Imputation finden sich in dem in Artikel 8 angeführten Handbuch.

Die Mitgliedstaaten berechnen und übermitteln für jeden Datensatz ein anzuwendendes Gewicht zusammen mit den Hilfsvariablen, die gegebenenfalls zur Berechnung dieses Gewichts herangezogen wurden. Diese Hilfsvariablen sollten nach Bedarf als Variablen EXTRA1, EXTRA2, EXTRA3 erfasst werden. Die zur Ermittlung der Gewichte verwendete Methodik wird im Qualitätsbericht dargelegt.


1) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).


.

Dateiformat und ÜbermittlungsregelnAnhang IV

Die Daten sind der Kommission (Eurostat) in elektronischer Form mittels eines von der Kommission (Eurostat) bereitgestellten Anwendungsprogramms für sichere Datenübermittlung (STADIUM/EDAMIS) zu übermitteln.

Die Länder übermitteln ESTAT zwei kontrollierte Datensätze:

  1. den Datensatz vor der Imputation, nach Durchführung erster Kontrollen,
  2. den vollständig kontrollierten Datensatz nach der Imputation. Beide Datensätze enthalten die in Anhang I aufgeführten Variablen.

Beide Dateien sind im .csv-Format (comma separated variables') vorzulegen. Der erste Eintrag einer jeden Datei besteht aus einer Kopfzeile mit den in Anhang I definierten Bezeichnungen der Variablen. Die nachfolgenden Einträge enthalten die einzelnen Werte dieser Variablen für jedes antwortende Unternehmen.


.

StandardqualitätsberichtAnhang V 14 25

Die Mitgliedstaaten übermitteln einen Standardqualitätsbericht entsprechend dem Standardaufbau für Qualitätsberichte des Europäischen Statistischen Systems. Dem Standardqualitätsbericht wird eine Kopie des nationalen Fragebogens beigefügt.

Die standardisierten Qualitätskriterien werden wie folgt angewendet:

1. Relevanz

Durchführung der Erhebung und Umfang, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen. Dabei werden die Nutzer und ihr individueller Bedarf beschrieben, und es wird evaluiert, bis zu welchem Grad dieser Bedarf gedeckt wurde.

2. Genauigkeit 25 

2.1 Stichprobenfehler

Darunter fällt Folgendes:

(Gültig bis 31.12.2029 gem. VO (EU) 2025/447
Zu liefernde Tabellen (untergliedert nach NACE Rev. 2 und Größenklassen entsprechend dem nationalen Stichprobenplan):)
(Gültig ab 01.01.2030 gem. VO (EU) 2025/447
Zu liefernde Tabellen (untergliedert nach NACE und Größenklassen entsprechend dem nationalen Stichprobenplan): 4)

(Gültig bis 31.12.2029 gem. VO (EU) 2025/447
Zu liefernde Tabellen für die beobachtete tatsächliche Stichprobe (untergliedert nach NACE Rev. 2 und Größenklassen entsprechend dem nationalen Stichprobenplan):)
(Gültig ab 01.01.2030 gem. VO (EU) 2025/447
Zu liefernde Tabellen für die beobachtete tatsächliche Stichprobe (untergliedert nach NACE und Größenklassen entsprechend dem nationalen Stichprobenplan):)

2.2 Systematische Fehler

2.2.1 Erfassungsfehler 25 

Darunter fällt Folgendes:

(Gültig bis 31.12.2029 gem. VO (EU) 2025/447
Zu liefernde Tabellen für die beobachtete tatsächliche Stichprobe (untergliedert nach NACE Rev. 2 und Größenklassen entsprechend dem nationalen Stichprobenplan):)
(Gültig ab 01.01.2030 gem. VO (EU) 2025/447
Zu liefernde Tabellen für die beobachtete tatsächliche Stichprobe (untergliedert nach NACE und Größenklassen entsprechend dem nationalen Stichprobenplan):)

2.2.2 Messfehler

Gegebenenfalls Bewertung der Fehler, die bei der Datenerfassung auftraten, aufgrund

2.2.3 Verarbeitungsfehler

Dazu gehören eine Beschreibung des Dateneditierungsprozesses, wie das Verarbeitungssystem und die dabei verwendeten Instrumente, Fehler aufgrund von Kodierung, Editierung, Gewichtung oder Tabellierung, Qualitätsüberprüfungen auf Makro-/Mikroebene und Korrekturen/fehlerhafte Editierungen.

2.2.4 Ausfallquoten 25 

Dies umfasst eine Bewertung der Unit- und Item-Non-Response und eine Beschreibung der zur ,erneuten Kontaktaufnahme" ergriffenen Maßnahmen sowie Folgendes:

(Gültig bis 31.12.2029 gem. VO (EU) 2025/447
Zu liefernde Tabellen für die beobachtete tatsächliche Stichprobe (untergliedert nach NACE Rev. 2 und Größenklassen entsprechend dem nationalen Stichprobenplan):)
(Gültig ab 01.01.2030 gem. VO (EU) 2025/447
Zu liefernde Tabellen für die beobachtete tatsächliche Stichprobe (untergliedert nach NACE und Größenklassen entsprechend dem nationalen Stichprobenplan):)

3. Aktualität und fristgerechte Lieferung

Dies umfasst eine Tabelle mit Daten zu Beginn und Abschluss der verschiedenen Projektphasen wie Feldarbeit (unterschiedliche Arten der Datenerfassung), Erinnerungsschreiben und Follow-up, Datenprüfung und -editierung, weitere Validierung und Imputation, (gegebenenfalls) Non-Response-Erhebung und Schätzungen sowie Datenübermittlung an Eurostat und Verbreitung der nationalen Ergebnisse.

4. Zugänglichkeit und Klarheit

Dies umfasst die Art der an die Unternehmen versandten Ergebnisse, ein Verbreitungsschema der Ergebnisse und eine Kopie aller für die bereitgestellten Statistiken relevanten Methodikunterlagen.

5. Vergleichbarkeit

Dies umfasst die Abweichungen vom europäischen Standardfragebogen und von Definitionen aus dem in Artikel 8 angeführten Handbuch sowie eine Beschreibung von Verknüpfungen mit anderen statistischen Quellen (Nutzung bestimmter in Registern verfügbarer Daten, Verknüpfung der Erhebung mit anderen nationalen Erhebungen).

6. Kohärenz 25 

(Gültig bis 31.12.2029 gem. VO (EU) 2025/447
Dies umfasst einen Vergleich mit Statistiken für dasselbe Phänomen oder Item aus anderen Erhebungen oder Quellen und eine Bewertung der Kohärenz mit den Statistiken zur Unternehmensstruktur (SUS) in Bezug auf die Zahl der Beschäftigten als Funktion der NACE Rev. 2 und Größenklassen.)

(Gültig ab 01.01.2030 gem. VO (EU) 2025/447
Dies umfasst einen Vergleich mit Statistiken für dasselbe Phänomen oder Item aus anderen Erhebungen oder Quellen und eine Bewertung der Kohärenz mit den Statistiken zur Unternehmensstruktur (SUS) in Bezug auf die Zahl der Beschäftigten als Funktion der NACE und Größenklassen.)

(Gültig bis 31.12.2029 gem. VO (EU) 2025/447
Zu liefernde Tabellen für die beobachtete tatsächliche Stichprobe (untergliedert nach NACE Rev. 2 und Größenklassen entsprechend dem nationalen Stichprobenplan):)
(Gültig ab 01.01.2030 gem. VO (EU) 2025/447
Zu liefernde Tabellen für die beobachtete tatsächliche Stichprobe (untergliedert nach NACE und Größenklassen entsprechend dem nationalen Stichprobenplan):)

7. Kosten und Belastung

Dies umfasst eine Analyse von Belastung und Nutzen auf nationaler Ebene, beispielsweise unter Berücksichtigung der für die Beantwortung des Fragebogens benötigten Zeit, von problematischen Fragen und Variablen, von für die Beschreibung von CVT auf nationaler Ebene sinnvollsten/am wenigsten sinnvollen Variablen, des geschätzten oder tatsächlichen Zufriedenheitsgrads der Datennutzer auf nationaler Ebene, der unterschiedlichen Belastung kleiner und großer Unternehmen und der zur Verringerung der Belastung unternommenen Bemühungen.

__________

1) Der Variationskoeffizient ist das Verhältnis der Quadratwurzel der Varianz der Schätzfunktion zum Erwartungswert. Zu seiner Schätzung dient das Verhältnis der Quadratwurzel der Schätzung der Stichprobenvarianz zum Schätzwert. Bei der Schätzung der Stichprobenvarianz müssen das Stichprobendesign und Veränderungen der Schichten berücksichtigt werden.

2) Die Unit-Response-Quote ist das Verhältnis der Zahl der Auskunftgebenden zur Zahl der in der Auswahlgesamtheit versandten Fragebogen.

3) Die Item-Response-Quote für eine Variable ist das Verhältnis der Zahl der verfügbaren Daten zur Zahl der verfügbaren und fehlenden Daten (gleich der Zahl der Auskunftgebenden in der Auswahlgrundlage).

4) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).


UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen