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Beschluss 2006/275/EG der Kommission vom 10. April 2006 zur Änderung des Beschlusses 95/320/EG zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Ausschusses für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen
(ABl. Nr. L 101 vom 11.04.2006 S. 4)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Beschluss der Kommission 95/320/EG 1 wurde ein Wissenschaftlicher Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen eingesetzt, im Folgenden als "der Ausschuss" bezeichnet.
(2) Seit dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten im Jahr 2004 sind die im Beschluss 95/320/EG enthaltenen Bestimmungen über die Zusammensetzung des Ausschusses nicht mehr angemessen.
(3) Um sicherzustellen, dass der Ausschuss unparteiische wissenschaftliche Stellungnahmen hoher Qualität abliefert, sollten seine Mitglieder unabhängig und hoch qualifiziert sein. Außerdem muss im Ausschuss ein hohes Maß an Effizienz erhalten bleiben.
(4) Der Ausschuss sollte daher aus höchstens 21 Mitgliedern bestehen, die von der Kommission unter den von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen geeigneten Kandidaten ausgewählt und ernannt werden.
(5) Der Beschluss 95/320/EG sollte entsprechend geändert werden -
beschließt:
Einziger Artikel
In Artikel 3 des Beschlusses 95/320/EG werden die Absätze 1 und 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"(1) Der Ausschuss besteht aus höchstens 21 Mitgliedern, die unter den von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen geeigneten Kandidaten ausgewählt werden und das gesamte Spektrum wissenschaftlicher Fachgebiete abdecken, das zur Wahrnehmung des in Artikel 2 dargelegten Mandats erforderlich ist, d. h. insbesondere Chemie, Toxikologie, Epidemiologie, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie eine generelle Kompetenz für die Festsetzung von Grenzwerten berufsbedingter Exposition.
(2) Die Kommission ernennt die Mitglieder des Ausschusses auf der Grundlage der nachgewiesenen wissenschaftlichen Sachkunde und Erfahrung; dabei berücksichtigt sie die Notwendigkeit, die verschiedenen Fachgebiete abzudecken."
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1) ABl. Nr. L 188 vom 09.08.1995 S. 14.