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Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2400)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 164 vom 16.06.2006 S. 51;
Entsch. 2006/506/EG - ABl. Nr. L 199 vom 21.07.2006 S. 36;
Entsch. 2007/79/EG - ABl. Nr. L 26 vom 02.02.2007 S. 5;
Entsch. 2007/83/EG - ABl. Nr. L 33 vom 07.02.2007 S. 4;
Entsch. 2007/119/EG - ABl. Nr. L 51 vom 20.02.2007 S. 22;
Entsch. 2007/128/EG - ABl. Nr. L 53 vom 22.02.2007 S. 26;
Entsch. 2007/434/EG - ABl. Nr. L 161 vom 22.06.2007 S. 70;
Entsch. 2007/454/EG - ABl. Nr. L 172 vom 30.06.2007 S. 87;
Entsch. 2007/483/EG - ABl. Nr. L 180 vom 10.07.2007 S. 43;
Entsch. 2007/496/EG - ABl. Nr. L 184 vom 14.07.2007 S. 29;
Entsch. 2007/556/EG - ABl. Nr. L 212 vom 14.08.2007 S. 10;
Entsch. 2007/591/EG - ABl. Nr. L 222 vom 28.08.2007 S. 21;
Entsch. 2007/604/EG - ABl. Nr. L 236 vom 08.09.2007 S. 11;
Entsch. 2007/632/EG - ABl. Nr. L 255 vom 29.09.2007 S. 46;
Entsch. 2007/73 1 /EG - ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2007 S. 28;
Entsch. 2007/770/EG - ABl. Nr. L 311 vom 29.11.2007 S. 45;
Entsch. 2007/785/EG - ABl. Nr. L 316 vom 04.12.2007 S. 62;
Entsch. 2007/816/EG - ABl. Nr. L 326 vom 12.12.2007 S. 32;
Entsch. 2007/838/EG - ABl. Nr. L 330 vom 15.12.2007 S. 51;
Entsch. 2007/844/EG - ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2007 S. 101;
Entsch. 2007/878/EG - ABl. Nr. L 344 vom 28.12.2007 S. 54;
Entsch. 2007/885/EG - ABl. Nr. L 346 vom 29.12.2007 S. 23;
Entsch. 2008/70/EG - ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2008 S. 25;
Entsch. 2008/543/EG - ABl. Nr. L 173 vom 03.07.2008 S. 25;
Entsch. 2008/812/EG - ABl. Nr. L 282 vom 25.10.2008 S. 19;
Entsch. 2009/495/EG - ABl. Nr. L 166 vom 27.06.2009 S. 77;
Beschl. 2010/218/EU - ABl. Nr. L 97 vom 17.04.2010 S. 14;
Beschl. 2010/734/EU - ABl. Nr. L 316 vom 02.12.2010 S. 10;
Beschl. 2011/844/EU - ABl. Nr. L 334 vom 16.12.2011 S. 31;
Beschl. 2013/635/EU - ABl. Nr. L 293 vom 05.11.2013 S. 40;
Beschl. (EU) 2015/205 - ABl. Nr. L 33 vom 10.02.2015 S. 48;
Beschl. (EU) 2015/2225 - ABl. Nr. L 316 vom 02.12.2015 S. 14;
Beschl. (EU) 2017/2410 - ABl. Nr. L 342 vom 21.12.2017 S. 13)
Neufassung - Ersetzt Entsch. 2006/135/EG
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates 3, insbesondere auf Artikel 18,
gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG 4, insbesondere auf Artikel 66 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bei der Aviären Influenza (Vogelgrippe) handelt es sich um eine ansteckende Viruserkrankung bei Geflügel und anderen Vogelarten, die eine hohe Mortalität und Störungen verursacht; sie kann schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit ernsthaft gefährden sowie die Wirtschaftlichkeit der Geflügelhaltung stark beeinträchtigen. Unter bestimmten Bedingungen ist auch die Gesundheit des Menschen gefährdet. Es besteht die Gefahr, dass der Erreger über den internationalen Handel mit lebenden Vögeln oder ihren Erzeugnissen in andere Haltungsbetriebe, auf Wildvögel, zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern übertragen wird.
(2) Wird im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bei Geflügel ein Aviäres Influenza-A-Virus des Subtyps H5 isoliert und liegt in Erwartung der Bestimmung des Influenza-(N)-Neuraminidase-Typs aufgrund des klinischen Krankheitsbildes und der Seuchenlage der Verdacht auf eine Infektion mit hoch pathogenen Aviären Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 nahe bzw. hat sich die Infektion mit hoch pathogener Aviärer Influenza dieses Subtyps bestätigt, so sollte der betroffene Mitgliedstaat bestimmte Schutzmaßnahmen ergreifen, um das Risiko der Erregerverschleppung auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
(3) Solche Schutzmaßnahmen wurden mit der Kommissionsentscheidung 2006/135/EG vom 22. Februar 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei Geflügel in der Gemeinschaft 5 verabschiedet und sind zusätzlich zu den im Rahmen der Ratsrichtlinie 92/40/EWG vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest 6 angenommenen Maßnahmen durchzuführen, vor allem hinsichtlich der Verbringung bestimmter Vögel und der Erzeugnisse von Geflügel und anderen Vögeln, die aus der von der Seuche betroffenen Zone stammen.
(4) Die Bestimmungen der Richtlinie 92/40/EWG wurden angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Risiken der Aviären Influenza für die Gesundheit von Mensch und Tier, der Entwicklung neuer Labortests und Impfstoffe sowie der bei den jüngsten Ausbrüchen dieser Seuche in der Gemeinschaft sowie in Drittländern gemachten Erfahrungen grundsätzlich überarbeitet. In Folge dieser Überarbeitung wurde die Richtlinie 92/40/EWG aufgehoben und durch die Richtlinie 2005/94/EG ersetzt, die von den Mitgliedstaaten spätestens am 1. Juli 2007 in nationales Recht umzusetzen ist.
(5) Bis zur Umsetzung der Richtlinie 2005/94/EG und auf Grund der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Aviäre Influenza in der Gemeinschaft mussten Übergangsbestimmungen für Haltungsbetriebe festgelegt werden, in denen bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies Ausbrüche der durch hoch pathogene Viren verursachten Aviären Influenza vermutet oder bestätigt werden.
(6) Die in der Kommissions Entscheidung 2006/416/EG 7 festgelegten Übergangsmaßnahmen sollten es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche auf angemessene und flexible Weise zu ergreifen, wobei der durch verschiedene Virusstämme bedingte unterschiedliche Risikograd und die möglichen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf den Landwirtschaftssektor und andere betroffene Sektoren zu berücksichtigen sind und gleichzeitig sicherzustellen ist, dass die in jedem einzelnen Szenario ergriffenen Maßnahmen die jeweils geeignetsten sind.
(7) Entsprechend dem Fortschritt bei der Umsetzung der Richlinie 2005/94/EG durch bestimmte Mitgliedstaaten sollten Verweise auf die Übergangsmaßnahme als Verweis auf den entsprechenden Absatz in der Richtlinie 2005/94/EG verstanden werden.
(8) Auf Grund des besonderen Seuchenrisikos und der epidemiologischen Lage hinsichtlich der hoch pathogenen Aviären Influenza und unter Berücksichtigung der möglichen gravierenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Seuche - vor allem, wenn sie in Gebieten mit dichtem Geflügelbesatz auftritt - sollten bestimmte zusätzliche Maßnahmen gemäß der Entscheidung 2006/135/EG weiterhin gelten. Diese Maßnahmen sollten darauf abzielen, die örtlichen Bekämpfungsmaßnahmen zu verstärken, den betroffenen Mitgliedstaat in Regionen aufzuteilen, indem der betroffene Teil des Hoheitsgebiets von dem seuchenfreien getrennt wird, sowie dem Geflügelsektor und den Handelspartnern Gewissheit zu verschaffen, dass die aus dem seuchenfreien Teil des Landes stammenden Erzeugnisse sicher sind.
(9) Die Bestimmungen der Entscheidung 2006/135/EG sollten an diejenigen der Entscheidung 2006/416/EG. angepasst werden; daher ist es aus Gründen der Klarheit und Kohärenz angezeigt, die Entscheidung 2006/135/EG aufzuheben und sie durch die vorliegende Entscheidung zu ersetzen, die nur die zusätzlichen Bekämpfungsmaßnahmen enthält, welche für die spezifische Seuchensituation hinsitlich der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 gelten.
(10) Da es beim Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza unterschiedlich hohe Seuchenrisiken gibt, sollte der betroffene Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit mit der Kommission ein Gebiet mit hohem Risiko und ein Gebiet mit niedrigem Risiko abgrenzen, die vom seuchenfreien Teil des Landes zu trennen sind.
(11) Wenn die Seuchenlage dies erfordert, sollten geeignete Maßnahmen in den von einem Seuchenausbruch betroffenen oder seuchenverdächtigen Gebieten ergriffen werden, insbesondere durch die Beschreibung dieser Gebiete und die regelmäßige Aktualisierung dieser Beschreibung entsprechend der Seuchenlage im Anhang zur vorliegenden Entscheidung, wobei den Verfahrensvorschriften von Artikel 10 Absätze 3 oder 4 der Richtlinie 90/425/EWG und von Artikel 9 Absätze 3 oder 4 der Richtlinie 89/662/EWG Rechnung zu tragen ist.
(12) In von der Seuche betroffenen Gebieten sollten die Maßnahmen der Entscheidung 2005/734/EG der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener Aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten 8 durchgeführt werden.
(13) Im Interesse der Kohärenz von Gemeinschaftsvorschriften empfiehlt es sich, für die Zwecke dieser Entscheidung bestimmte Definitionen der Richtlinie 2005/94/EG, der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern 9, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 10 und der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 zu übernehmen.
(14) In der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen 11, sind zugelassene Einrichtungen, Institute und Zentren sowie eine Musterbescheinigung vorgesehen, die beim Handel mit Tieren oder ihren Gameten zwischen solchen Einrichtungen in verschiedenen Mitgliedstaaten mitzuführen ist. Für Vögel, die sich auf dem Wege von und zu den gemäß der genannten Richtlinie zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren befinden, sollte eine Ausnahme von den Transportbeschränkungen vorgesehen werden.
(15) Die Beförderung von Bruteiern aus den Schutzzonen sollte unter bestimmten Bedingungen gestattet werden. Der Versand von Bruteiern in andere Länder kann genehmigt werden, wenn insbesondere die Bedingungen der Richtlinie 2005/94/EG erfüllt sind. In solchen Fällen sollten die in der Richtlinie 90/539/EWG vorgesehenen Gesundheitsbescheinigungen einen Verweis auf die vorliegende Entscheidung enthalten.
(16) Der Versand von Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von Wildgeflügel aus den Schutzzonen sollte unter bestimmten Bedingungen gestattet werden, insbesondere, wenn bestimmte Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 12 erfüllt sind.
(17) Die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 13 enthält eine Liste von Behandlungen, die Fleisch aus Sperrgebieten gesundheitlich unbedenklich machen, bietet die Möglichkeit der Einführung eines Sonderkennzeichens und regelt die Kennzeichnung von Fleisch, das aus tierseuchenrechtlichen Gründen nicht in Verkehr gebracht werden darf. Es empfiehlt sich, den Versand von Fleisch, das das in der Richtlinie vorgesehene Genusstauglichkeitskennzeichen trägt, und von Fleischerzeugnissen, die gemäß der genannten Richtlinie behandelt wurden, aus den Schutzzonen zu genehmigen.
(18) Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 sieht Übergangsmaßnahmen vor, die die Verwendung einer nationalen Kennzeichnung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs ermöglicht, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und nur auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats vermarktet werden dürfen, in dem sie erzeugt werden.
(19) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 14 ist das Inverkehrbringen verschiedener tierischer Nebenprodukte aus Gebieten der Gemeinschaft, die tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen, zulässig, da diese Produkte aufgrund ihrer besonderen Produktions-, Verarbeitungs- und Verwendungsbedingungen, durch die möglicherweise vorhandene Erreger wirksam abgetötet werden bzw. der Kontakt mit empfänglichen Tieren vermieden wird, als gesundheitlich unbedenklich gelten.
(20) Unter Berücksichtigung der nach einem Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 in einem im Hinterhof gehaltenen Geflügelbestand in Dänemark getroffenen Maßnahmen sowie der Festlegung der Gebiete A und B gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben b und c der Entscheidung 2006/135/EG sollten diese Gebiete weiterhin im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführt werden und nach einem vor kurzem festgestellten Ausbruch der Aviären Influenza des Subtyps H5 bei Gänsen in Ungarn sollten weitere A- und B-Gebiete aufgenommen werden.
(21) Daher sollte die Entscheidung 2006/135/EG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.
(22) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbreich
(1) In dieser Entscheidung sind die Schutzmaßnahmen festgelegt, die durchzuführen sind, sobald bei Geflügel im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ("der betroffene Mitgliedstaat") die hoch pathogene Aviäre Influenza festgestellt wird" die durch Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 hervorgerufen wird und bei der der Verdacht besteht ("Verdacht auf Ausbruch") oder bestätigt wurde ("Ausbruch"), dass sie vom Neuraminidase-Typ N1 ist, damit der Influenza-Erreger im Zuge der Verbringung von Geflügel und anderen Vogelarten und ihren Erzeugnissen nicht in die seuchenfreien Teile der Gemeinschaft übergreift.
(2) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen gelten unbeschadet der Maßnahmen, die bei Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza bei Geflügel nach Maßgabe der Richtlinie 2005/94/EG zu treffen sind.
Artikel 2 Definitionen
Für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung gelten die Definitionen der Richtlinie 2005/94/EG. Darüber hinaus gelten die folgenden Definitionen:
Artikel 3 A- und B-Gebiete
(1) Das in Teil A des Anhangs aufgeführte Gebiet ("Gebiet A") wird als Hochrisikogebiet eingestuft, das aus den Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2005/94/EG besteht.
(2) Das in Teil B des Anhangs aufgeführte Gebiet ("Gebiet B") wird als Gebiet mit geringem Risiko eingestuft, welches das gesamte oder Teile des weiteren Sperrgebiets umfassen kann, das nach Artikel 16 der Richtlinie 2005/94/EG eingerichtet wurde und das Gebiet A vom seuchenfreien Teil des betroffenen Mitgliedstaats trennt, sofern ein solcher Teil ermittelt wird, oder aber von angrenzenden Ländern.
Artikel 4 Abgrenzung von A-Gebieten und B-Gebieten
(1) Unmittelbar nach dem Ausbruch oder dem Verdacht auf einen Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza, die durch Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 hervorgerufen wird und bei der der Verdacht besteht oder bestätigt wurde, dass sie vom Neuraminidase-Typ N1 ist, grenzt der betroffene Mitgliedstaat
Der betroffene Mitgliedstaat informiert die Kommission, die übrigen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Öffentlichkeit über die Gebiete A und B.
(2) In Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat prüft die Kommission die von diesem abgegrenzten Gebiete und trifft für diese Gebiete die notwendigen Maßnahmen im Sinne von Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 89/662/EWG bzw. von Artikel 10 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 90/425/EWG.
(3) Wird bestätigt, dass es sich um einen anderen Neuraminidase-Typ als N1 handelt, so hebt der betroffene Mitgliedstaat die von ihm für die betreffenden Gebiete getroffenen Maßnahmen auf und unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten entsprechend.
In Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat trifft die Kommission die notwendigen Maßnahmen im Sinne von Artikel 9 Absätze 3 oder 4 der Richtlinie 89/662/EWG bzw. von Artikel 10 Absätze 3 oder 4 der Richtlinie 90/425/EWG.
(4) Bestätigt sich die Präsenz hoch pathogener Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 bei Geflügel, so trifft der betroffene Mitgliedstaat folgende Maßnahmen:
In Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat trifft die Kommission die notwendigen Maßnahmen im Sinne von Artikel 9 Absätze 3 oder 4 der Richtlinie 89/662/EWG bzw. von Artikel 10 Absätze 3 oder 4 der Richtlinie 90/425/EWG.
Artikel 5 Allgemeines Verbot
Zusätzlich zur Einschränkung der Verbringung von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, deren Bruteiern und von solchen Vögeln gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG für Haltungsbetriebe in den Schutz-, Überwachungs- und weiteren Sperrzonen stellt der betroffene Mitgliedstaat sicher, dass:
Artikel 6 Ausnahmeregelung für lebendes Geflügel und Eintagsküken
(1) Abweichend von Artikel 5 Buchstabe a kann der betroffene Mitgliedstaat die unmittelbare Beförderung von Geflügel aus Haltungsbetrieben in Gebiet B zu von der zuständigen Behörde benannten Schlachthöfen im betroffenen Mitgliedstaat oder nach Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden zu einem benannten Schlachthof in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland genehmigen.
(2) Abweichend von Artikel 5 Buchstabe a kann der betroffene Mitgliedstaat die unmittelbare Beförderung von Geflügel aus Haltungsbetrieben in Gebiet B zu unter amtlicher Aufsicht stehenden Betrieben im selben Mitgliedstaat genehmigen, wo das Geflügel mindestens 21 Tage lang verbleiben muss.
(3) Abweichend von Artikel 5 Buchstabe a kann der betroffene Mitgliedstaat die unmittelbare Beförderung von Geflügel aus Haltungsbetrieben in Gebiet B zu einem benannten Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland genehmigen, sofern:
(4) Abweichend von Artikel 5 Buchstabe a kann der betroffene Mitgliedstaat folgende Beförderungen von Eintagsküken von einer im Gebiet B liegenden Brüterei genehmigen:
(5) Die Genusstauglichkeitsbescheinigungen, die mit Sendungen von in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 Buchstaben b und c genanntem Geflügel oder Eintagsküken in andere Mitgliedstaaten mitzuführen sind, müssen folgenden Wortlaut enthalten:
"Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission".
(6) Verbringungen gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 4 werden unter amtlicher Aufsicht durchgeführt. Sie werden erst genehmigt, wenn der amtliche Tierarzt sichergestellt hat, dass im Ursprungsbetrieb kein Verdacht auf hoch pathogne Aviäre Influenza vorliegt. Verwendete Transportmittel werden vor und nach der Benutzung gereinigt und desinfiziert.
Artikel 7 Ausnahmeregelungen für Bruteier und SPF-Eier
(1) Abweichend von Artikel 5 Buchstabe a kann der betroffene Mitgliedstaat die Versendung folgender Bruteier genehmigen:
(2) Abweichend von Artikel 5 Buchstabe a genehmigt der betroffene Mitgliedstaat die Versendung von Bruteiern oder SPF-Eiern zu wissenschaftlichen, diagnostischen oder pharmazeutischen Zwecken, die in Haltungsbetrieben gesammelt wurden, die am Tag der Eiersammlung in Gebiet A oder B lagen, zu bezeichneten Laboratorien, Einrichtungen, Arzneimittel- oder Impfstofferzeugern im betroffenen Mitgliedstaat, oder - nach Absprache zwischen den zuständigen Behörden - in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland.
(3) Die Genusstauglichkeitsbescheinigungen, die mit Sendungen von in den Absätzen 1 Buchstaben a und b sowie 2 genannten Bruteiern in andere Mitgliedstaaten mitzuführen sind, müssen folgenden Wortlaut enthalten:
"Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission".
(4) Nach Absatz 1 oder 2 genehmigte Verbringungen werden unter amtlicher Aufsicht durchgeführt. Sie werden erst genehmigt, wenn der amtliche Tierarzt festgestellt hat, dass im Ursprungshaltungsbetrieb kein Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza vorliegt. Verwendete Transportmittel werden vor und nach der Benutzung gereinigt und desinfiziert.
Artikel 8 Ausnahmeregelungen für Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Wildgeflügel sowie daraus gewonnene Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse
(1) Abweichend von Artikel 5 Buchstabe b kann der betroffene Mitgliedstaat die Versendung von frischem Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem, Separatorenfleisch sowie Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen von aus Gebiet A oder B stammendem Wildgeflügel auf dem nationalen Markt genehmigen, sofern dieses Fleisch wie folgt gekennzeichnet ist:
(2) Abweichend von Artikel 5 Buchstabe b genehmigt der betroffene Mitgliedstaat die Versendung von:
Artikel 9 Ausnahmeregelung für tierische Nebenprodukte
(1) Abweichend von Artikel 5 Buchstabe c genehmigt der betroffene Mitgliedstaat:
- Anhang V;
- Anhang VII Kapitel II Abschnitt A, Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel VI Abschnitte A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Kapitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A und Kapitel X Abschnitt A und
- Anhang VIII Kapitel II Abschnitt B, Kapitel III Teil II Abschnitt A und Kapitel VII Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a oder
(2) Der betroffene Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die unter Absatz 1 Buchstaben b und c dieses Artikels genannten Erzeugnisse von einem Handelspapier im Sinne von Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 begleitet werden, in dem für die unter Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels fallenden Erzeugnisse unter Punkt 6.1 angegeben ist, dass die Erzeugnisse einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt wurden, das die Abtötung von Krankheitserregern gewährleistet.
Dieses Handelspapier ist nicht erforderlich für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden.
Artikel 10 Verbringungsvorschriften
(1) Werden Verbringungen von unter diese Entscheidung fallenden Tieren oder deren Erzeugnissen gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 9 genehmigt, so wird die Genehmigung von dem zufrieden stellenden Ergebnis einer von der zuständigen Behörde durchgeführten Risikoanalyse abhängig gemacht, und es werden alle angemessenen Biosicherheitsmaßnahmen getroffen, um die Verschleppung der Aviären Influenza zu verhüten.
(2) Wird die Versendung, Verbringung oder Beförderung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse gemäß den Artikeln 7, 8, und 9 vorbehaltlich gerechtfertigter Bedingungen oder Beschränkungen genehmigt, so müssen die Erzeugnisse gewonnen, bearbeitet, behandelt, gelagert und befördert werden, ohne dass der Gesundheitsstatus anderer Erzeugnisse, die die Tiergesundheitsanforderungen für den Handel, das Inverkehrbringen und die Ausfuhr in Drittländer erfüllen, dadurch beeinträchtigt wird.
Artikel 11 Umsetzung und Bekanntmachung
Alle Mitgliedstaaten treffen umgehend die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen und veröffentlichen sie. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Der betroffene Mitgliedstaat wendet diese Maßnahmen an, sobald gerechtfertigter Verdacht auf die Präsenz hoch pathogener Aviärer Influenzaviren des Subtyps H5N1 bei Geflügel besteht.
Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten regelmäßig die maßgeblichen Informationen über den Seuchenverlauf und gegebenenfalls über durchgeführte zusätzliche Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen sowie Sensibilisierungskampagnen.
Artikel 12 Gültigkeit 15
Diese Entscheidung gilt bis 31. Dezember 2018.
Artikel 13 Aufhebung
Die Entscheidung 2006/135/EG wird aufgehoben.
Artikel 14 Adressaten
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 315 vom 19.11.2002 S. 14).
3) ABl. Nr. L 146 vom 13.06.2003 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2006 der Kommission (ABl. Nr. L 104 vom 13.04.2006 S. 8).
4) ABl. Nr. L 10 vom 14.01.2006 S. 16.
5) ABl. Nr. L 52 vom 23.02.2006 S. 41. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/384/EG (ABl. Nr. L 148 vom 02.06.2006 S. 53).
6) ABl. Nr. L 167 vom 22.06.1992 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
7) Siehe Seite 61 dieses Amtsblatts.
8) ABl. Nr. L 274 vom 20.10.2005 S. 105. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/855/EG (ABl. Nr. L 316 vom 02.12.2005 S. 21).
9) ABl. Nr. L 303 vom 31.10.1990 S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
10) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206; Berichtigung im ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004 S. 22; Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2005 S. 83).
11) ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992 S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 321; Berichtigung im ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004 S. 128).
12) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55; Berichtigung im ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004 S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission.
13) ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.
14) ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission (ABl. Nr. L 36 vom 08.02.2006 S. 25).
Anhang 15 |
Gebiet A gemäß Artikel 4 Absatz 2:
ISO-Ländercode | Mitgliedstaat | Gebiet A | Datum, bis zum dem gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii die Maßnahmen gemäß Artikel 5 gelten | |
Code (falls verfügbar) | Bezeichnung | |||
BG | Bulgarien | Das Gebiet umfasst | 5. März 2015 | |
Schutzzone: | ||||
52279 | Konstantinovo | |||
Überwachungszone: | ||||
07079 | In der Stadt Burgas die Ortsteile
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21141 | Dimchevo | |||
80916 | Cherni vrah | |||
57337 | Polski izvor | |||
43623 | Livada | |||
23604 | Drachevo | |||
20273 | Debelt | |||
58400 | Prisad |
Gebiet B gemäß Artikel 4 Absatz 2:
ISO-Ländercode | Mitgliedstaat | Gebiet B | Datum, bis zum dem gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii die Maßnahmen gemäß Artikel 5 gelten | |
Code (falls verfügbar) | Bezeichnung | |||
BG | Bulgarien | Das Gebiet umfasst | 5. März 2015" | |
BGS04 | die Gemeinde Burgas | |||
BGS08 | die Gemeinde Kameno | |||
BGS21 | die Gemeinde Sozopol | |||
in der Gemeinde Sredets | ||||
63055 |
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17974 |
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24712 |
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70322 |
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30168 |
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65560 |
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03455 |
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59015 |
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in der Gemeinde Pomorie | ||||
57491 |
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35691 |
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00271 |
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35033 |
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44425 |
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ENDE |