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EU-chronologisch (2006)

Entscheidung 2006/731/EG der Kommission vom 27. Oktober 2006 über die mit einer Einschränkung versehene Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 13.000:2004 "Krane - Fahrzeugkrane" gemäß der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5059)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 299 vom 28.10.2006 S. 26)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

gestützt auf die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses, der durch Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 2 eingesetzt wurde"

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Entspricht eine nationale Norm zur Umsetzung einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, einer oder mehreren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 98/37/EG, wird bei nach dieser Norm gebauten Maschinen davon ausgegangen, dass sie den betreffenden grundlegenden Anforderungen genügen.

(2) Deutschland hat gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 98/37/EG einen formellen Einwand gegen die Norm EN 13.000:2004 erhoben, die am 22. April 2004 vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) angenommen wurde und deren Fundstelle noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist.

(3) Nach Prüfung der Norm EN 13.000:2004 ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass diese mehreren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 98/37/EG nicht genügt, und zwar der Anforderung 4.2.1.4 (Belastungskontrolle) in Verbindung mit den Anforderungen 1.1.2 Buchstabe c (Grundsätze für die Integration der Sicherheit), 1.2.5 (Betriebsartenwahlschalter), 1.3.1 (Stabilität), 4.1.2.1 (Gefahren infolge mangelnder Standsicherheit) und 4.1.2.3 (Festigkeit). Insbesondere gewährleisten die in den Abschnitten 4.2.6.3.1, 4.2.6.3.2 und 4.2.6.3.3 der Norm festgelegten Auflagen für die Entwicklung und den Bau von Fahrzeugkranen kein ausreichend hohes Sicherheitsniveau für die zu erwartende Benutzung der Maschine. Die Norm enthält insbesondere keine angemessenen Maßnahmen zum Schutz gegen einen Missbrauch der Überbrückungseinrichtungen der Überlastsicherung.

(4) Im Interesse der Sicherheit und Rechtssicherheit sollte die Fundstelle dieser Norm daher nur mit einem geeigneten Warnhinweis im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(5) Die Mitgliedstaaten sollten den gleichen Warnhinweis in ihre einzelstaatlichen Normen zur Umsetzung der Norm EN 13.000:2004 aufnehmen

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Fundstelle der Norm EN 13.000:2004 "Krane - Fahrzeugkrane" wird im Amtsblatt der Europäischen Union wie im Anhang dargestellt veröffentlicht.

Artikel 2

Veröffentlichen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 98/37/EG die Fundstelle einer nationalen Norm zur Umsetzung der harmonisierten Norm EN 13.000:2004, so versehen sie diese Veröffentlichung mit dem gleichen Warnhinweis wie im Anhang dieser Entscheidung.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Oktober 2006

_____________
1) ABl. Nr. L 207 vom 23.07.1998 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/79/EG (ABl. Nr. L 331 vom 07.12.1998 S. 1).

2) ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

.

 Anhang

"(Veröffentlichung von Titeln und Fundstellen der harmonisierten europäischen Normen im Sinne der Richtlinie)

ENO 1Bezugsnummer und Titel der harmonisierten
Norm (und Bezugsdokument)
Erste Veröffentlichung im
ABl
Bezugsnummer der
ersetzten Norm
Ende der Konformitätsvermutung
für die ersetzte Norm

Anmerkung 1

CENEN 13.000:2004
Krane - Fahrzeugkrane
Dies ist die erste Veröffentlichung- 
Achtung: Diese Veröffentlichung bezieht sich nicht auf die Abschnitte 4.2.6.3.1, 4.2.6.3.2 und 4.2.6.3.3 dieser Norm, bei deren Anwendung nicht von einer Konformität mit der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung der Nummer 4.2.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 98/37/EG in Verbindung mit den Anforderungen der Nummern 1.1.2 Buchstabe c, 1.2.5, 1.3.1, 4.1.2.1 und 4.1.2.3 des genannten Anhangs auszugehen ist.
1) ENO: Europäische Normungsorganisation:
- CEN: rue de Stassart 36, B-1050 Brüssel, Tel. (32-2) 550 08 11; Fax: (32-2) 550 08 19 (http://www.cenorm.be);
- CENELEC: rue de Stassart 35, B-1050 Brüssel, Tel. (32-2) 519 68 71; Fax: (32-2) 519 69 19 (http://www.cenelec.org);
- ETSI: 650, route des Lucioles, F-06.921 Sophia Antipolis, Tel. (33) 492 94 42 00; Fax: (33) 493 65 47 16 (http://www.etsi.org).


Anmerkung 1In der Regel entspricht das Datum des Endes der Konformitätsvermutung dem Datum der Zurückziehung ("Dow"), das von der Europäischen Normungsorganisation festgelegt wird, die Anwender dieser Normen werden jedoch darauf hingewiesen, dass dies in manchen Ausnahmefällen anders sein kann.
Anmerkung 2.1Die neue (oder geänderte) Norm hat den gleichen Anwendungsbereich wie die ersetzte Norm. Ab dem angegebenen Datum ist bei der ersetzten Norm nicht mehr von einer Konformität mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie auszugehen.
Anmerkung 3Wenn es Änderungen gibt, dann besteht die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, etwaigen vorangegangenen Änderungen und der zitierten neuen Änderung. Die ersetzte Norm (Spalte 3) besteht folglich aus der EN CCCCC:YYYY und etwaigen vorangegangenen Änderungen, aber ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem angegebenen Datum ist bei der ersetzten Norm nicht mehr von einer Konformität mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie auszugehen.
Anmerkung 4Die Konformitätsvermutung gilt dann für ein Produkt, wenn dieses den Anforderungen von Teil 1 und dem betreffenden Teil 2 entspricht, sofern dieser Teil 2 ebenfalls unter der Richtlinie 98/37/EG im Amtsblatt aufgeführt ist.

Hinweis:

Weitere Informationen über harmonisierte Normen sind im Internet zu finden unter http://europa.eu.int/comm/ enterprise/newapproach/standardization/harmstds/

_________
1) ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37.

2) ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18.

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