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Regelwerk

Entscheidung 2006/767/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Änderung der Entscheidungen 2003/804/EG und 2003/858/EG hinsichtlich der Anforderungen an die Bescheinigung für zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Weichtiere und lebende Zuchtfische sowie daraus gewonnene Erzeugnisse

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5167)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 320 vom 18.11.2006 S. 58)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene 2 werden die für die Lebensmittelunternehmer geltenden allgemeinen Vorschriften über Lebensmittelhygiene festgelegt.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 3 werden die spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs festgelegt.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 4 werden besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs festgelegt.

(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission 5 werden Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 festgelegt.

(5) Mit der Richtlinie 95/70/EG des Rates 7 werden Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten festgelegt.

(6) Mit der Richtlinie 91/67/EWG werden die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur festgelegt.

(7) Mit der Entscheidung 2003/804/EG der Kommission vom 14. November 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von zur Weiterzucht, Ausmast, Umsetzung oder zum Verzehr bestimmten Weichtieren, ihren Eiern und Gameten 8 und der Entscheidung 2003/858/EG der Kommission vom 21. November 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von zu Zuchtzwecken bestimmten lebenden Fischen, ihren Eiern und Gameten und von zum Verzehr bestimmten lebenden Zuchtfischen und ihren Erzeugnissen 9 werden die Bestimmungen über die Bescheinigung für zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Weichtiere und lebende Zuchtfische und deren Erzeugnisse festgelegt.

(8) Zur Vereinfachung der Bescheinigungsverfahren für diese Erzeugnisse wurden die in diesen Entscheidungen festgelegten Bestimmungen über die Genusstauglichkeitsbescheinigung bei zum menschlichen Verzehr bestimmten Sendungen in die Genusstauglichkeitsbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 berücksichtigt.

(9) Die Entscheidungen 2003/804/EG und 2003/858/EG sollten daher entsprechend geändert werden, wobei auch die Richtlinie KOM(2005) 362 des Rates über mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur bzw. ihre Erzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten 10 zu berücksichtigen ist.

(10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Futtermittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Änderungen der Entscheidung 2003/804/EG

Die Entscheidung 2003/804/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4 Bedingungen für die Einfuhr lebender Weichtiere zum Verzehr

(1) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr lebender Weichtiere zum Verzehr in ihr Hoheitsgebiet nur, wenn:

  1. das Versendedrittland in der mit der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission * festgelegten Liste aufgeführt ist;
  2. mit der Sendung eine gemeinsame Bescheinigung über Genusstauglichkeit und Tiergesundheit gemäß dem Muster in der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission mitgeführt wird;
  3. die Sendung die Bestimmungen über Verpackung und Etikettierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllt.

(2) Sollen Weichtiere umgesetzt oder wieder in Gemeinschaftsgewässer eingesetzt werden, muss die Sendung auch die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 erfüllen.

_________
*) ABl. Nr. L 320 vom 18.11.2006 S. 53. "

2. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5 Zusätzliche Bedingungen für die Einfuhr bestimmter lebender Weichtiere zum Verzehr

(1) Sendungen mit Weichtierarten, die für eine oder mehrere der in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG aufgeführten Krankheiten empfänglich sind, müssen zusätzlich zu den Bestimmungen in Artikel 4:

  1. aus einer Quelle stammen, in der keine ungeklärte abnormale Mortalität vorliegt und die von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands als frei von fraglichen Krankheiten gemäß den Gemeinschaftsvorschriften oder der entsprechenden OIENorm (OIE = Internationales Tierseuchenamt) anerkannt ist, oder
  2. als verarbeitete oder nicht verarbeitete Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eingeführt werden oder
  3. direkt an ein zugelassenes Einfuhrzentrum gesandt werden, wo die Weichtiere unbeschadet von Anhang III Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 weiter verarbeitet werden.

(2) Sendungen mit Weichtierarten, die empfänglich sind für die Infektion mit Bonamia ostrea und/oder Marteilia refringens und in die Mitgliedstaaten oder Zonen eingeführt werden, die als frei von diesen Krankheiten erklärt sind, oder in ein Programm einbezogen sind, in dessen Rahmen ein solcher Status gemäß Artikel 5 oder Artikel 10 der Richtlinie 91/67/EWG erreicht werden soll, müssen zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 4 Folgendes erfüllen:

  1. Die Quelle muss von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands als frei von den entsprechenden Krankheiten gemäß den Gemeinschaftsvorschriften oder der entsprechenden OIE-Norm anerkannt sein, oder
  2. die Sendung muss als verarbeitete oder unverarbeitete Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eingeführt werden, oder
  3. die Sendung muss direkt an ein zugelassenes Einfuhrzentrum gesandt werden, wo die Weichtiere unbeschadet von Anhang III Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 weiter verarbeitet werden.

(3) Dieser Artikel gilt nicht, wenn die Weichtiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zum Verkauf an den Endverbraucher verpackt und etikettiert werden."

3. In Anhang V Teil A erhält Nummer 2 folgende Fassung:

"(2) Lebensfähige Weichtiere dürfen ein anerkanntes Ein fuhrzentrum nur verlassen, wenn sie zum Verkauf an den Endverbraucher gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert sind."

Artikel 2

Änderungen der Entscheidung 2003/858/EG

Die Entscheidung 2003/858/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5 Bedingungen für die Einfuhr von Zuchtfischerzeugnissen zum Verzehr

(1) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Zuchtfischerzeugnissen zum menschlichen Verzehr nur dann, wenn:

  1. das Versendedrittland in der mit der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission festgelegten Liste aufgeführt ist *;
  2. mit der Sendung eine gemeinsame Bescheinigung über Genusstauglichkeit und Tiergesundheit gemäß dem Muster in der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission mitgeführt wird;
  3. die Sendung die Bestimmungen über Verpackung und Etikettierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/ 2004 erfüllt.

_________
*) ABl. Nr. L 320 vom 18.11.2006 S. 53"

2. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6 Zusätzliche Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Zuchtfischerzeugnisse zum Verzehr

(1) Sendungen mit Fischarten, die für ISA und/oder EHN empfänglich sind, müssen zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß Artikel 5 auch Folgendes erfüllen:

  1. Die Quelle muss von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands als frei von den entsprechenden Krankheiten gemäß den Gemeinschaftsvorschriften oder der entsprechenden OIE-Norm anerkannt sein, oder
  2. der Fisch muss vor der Versendung ausgenommen sein, oder
  3. die Sendung muss direkt an ein zugelassenes Einfuhrzentrum gesandt werden, wo der Fisch weiter verarbeitet wird.

(2) Sendungen mit Fischarten, die empfänglich sind für VHS und/oder IHN und in die Mitgliedstaaten oder Zonen eingeführt werden, die als frei von diesen Krankheiten erklärt sind, oder in ein Programm einbezogen sind, in dessen Rahmen ein solcher Status gemäß Artikel 5 oder Artikel 10 der Richtlinie 91/67/EWG erreicht werden soll, müssen zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 5 Folgendes erfüllen:

  1. Die Quelle muss von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands als frei von den entsprechenden Krankheiten gemäß den Gemeinschaftsvorschriften oder der entsprechenden OIE-Norm anerkannt sein, oder
  2. der Fisch muss vor der Versendung ausgenommen sein, oder
  3. die Sendung muss direkt an ein zugelassenes Einfuhrzentrum gesandt werden, wo der Fisch weiter verarbeitet wird."

3. Die Anhänge IV und V werden gestrichen.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab dem siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 6. November 2006.

_________
1) ABl. Nr. L 46 vom 19.02.1991 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1).

2) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 1. Berichtigung im ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004 S. 3.

3) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55. Berichtigung im ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004 S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2005 S. 83).

4) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206. Berichtigung im ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004 S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005.

5) ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2005 S. 27.

6) ABl. Nr. L 191 vom 28.05.2004 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 776/2006 der Kommission (ABl. Nr. L 136 vom 24.05.2006 S. 3).

7) ABl. Nr. L 332 vom 30.12.1995 S. 33. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

8) ABl. Nr. L 302 vom 20.11.2003 S. 22. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/409/EG (ABl. Nr. L 139 vom 02.06.2005 S. 16).

9) ABl. Nr. L 324 vom 11.12.2003 S. 37. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/742/EG (ABl. Nr. L 279 vom 22.10.2005 S. 71).

10) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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