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Verordnung (EG) Nr. 809/2006 der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 809/2003 und (EG) Nr. 810/2003 hinsichtlich der Verlängerung der Gültigkeit der Übergangsmaßnahmen für Kompostier- und Biogasanlagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. Nr. L 36 vom 08.02.2006 S. 32)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt. Angesichts des strengen Charakters dieser Bestimmungen wurden Übergangsmaßnahmen eingeräumt.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 809/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle, die in Kompostieranlagen verwendet werden 2, wird der Branche eine Frist bis 31. Dezember 2005 eingeräumt, um sich anzupassen und alternative Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle zu entwickeln, die in Kompostieranlagen verwendet werden.
(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 810/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle, die in Biogasanlagen verwendet werden 3, wird der Branche eine Frist bis 31. Dezember 2005 eingeräumt, um sich anzupassen und alternative Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle zu entwickeln, die in Biogasanlagen verwendet werden.
(4) Die gemäß dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 7. September 2005 vorzuschreibenden Parameter unterscheiden sich von den Verarbeitungsstandards, die die Mitgliedstaaten bis 31. Dezember 2005 gemäß den Verordungen (EG) Nr. 809/2003 und (EG) Nr. 810/2003 zulassen dürfen. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten einige Zeit benötigen, um das neue Validierungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Änderung der Anhänge VI und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Biogas- und Kompostieranlagen sowie der Bestimmungen über Gülle 4 umzusetzen.
(5) Die Gültigkeit der in den Verordnungen (EG) Nr. 809/2003 und (EG) Nr. 810/2003 vorgesehenen Übergangsmaßnahmen sollte daher verlängert werden, damit die Mitgliedstaaten den Unternehmern weiterhin die Anwendung der Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle, die in Kompostier- und Biogasanlagen verwendet werden, nach nationalen Bestimmungen bewilligen können.
(6) Die Verordnungen (EG) Nr. 809/2003 und (EG) Nr. 810/2003 sollten daher entsprechend geändert werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein
- hat folgende Verordnung erlassen:
In Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 809/2003 wird das Datum "31. Dezember 2005" ersetzt durch das Datum "31. Dezember 2006".
In Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2003 wird das Datum "31. Dezember 2005" ersetzt durch das Datum "31. Dezember 2006".
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Februar 2006
________________________
1) ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission (ABl. Nr. L 66 vom 12.03.2005 S. 10).
2) ABl. Nr. L 117 vom 13.05.2003 S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 12/2005 (ABl. Nr. L 5 vom 07.01.2005 S. 3).
3) ABl. Nr. L 117 vom 13.05.2003 S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 12/2005.
4) Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.
ENDE