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Artikel 32 Ausstellende Behörde

(1) Stammt die Wanderausstellung aus der Gemeinschaft, so ist die ausstellende Behörde der Wanderausstellungsbescheinigung die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, aus dem die Wanderausstellung stammt.

(2) Stammt die Wanderausstellung aus einem Drittland, so ist die ausstellende Behörde der Wanderausstellungsbescheinigung die Vollzugsbehörde des ersten Bestimmungsmitgliedstaats und die Ausstellung dieser Bescheinigung erfolgt nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung aus dem Drittland.

(3) Bringt während des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat ein in einer Wanderausstellungsbescheinigung aufgeführtes Tier Junge zur Welt, so wird dies der Vollzugsbehörde dieses Mitgliedstaats mitgeteilt, die die jeweilige Genehmigung oder Bescheinigung ausstellt.

Artikel 33 Anforderungen für Exemplare

(1) Fällt ein Exemplar unter eine Wanderausstellungsbescheinigung, so müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:

  1. Das Exemplar muss von der ausstellenden Vollzugsbehörde registriert werden;
  2. das Exemplar muss vor Ablauf der Geltungsdauer der Bescheinigung in den Mitgliedstaat zurückgebracht werden, in dem es registriert ist;
  3. im Falle von lebenden Tieren ist das Exemplar gemäß Artikel 66 einmalig und dauerhaft zu kennzeichnen oder auf andere Weise identifizierbar zu machen, damit die Behörden jedes Mitgliedstaats, in den das Exemplar verbracht wird, prüfen können, ob die Bescheinigung mit dem ein- oder ausgeführten Exemplar übereinstimmt.

(2) Für gemäß Artikel 32 Absatz 2 ausgestellte Wanderausstellungsbescheinigungen gelten Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels nicht. In diesen Fällen enthält die Bescheinigung in Feld 20 folgenden Wortlaut:

"Diese Bescheinigung ist nur zusammen mit einer entsprechen den von einem Drittland ausgestellten Wanderausstellungsbescheinigung im Original gültig."

Artikel 34 Antrag

(1) Der Antragsteller füllt für eine Wanderausstellungsbescheinigung, soweit erforderlich, die Felder 3 und 9 bis 18 des Antragsformulars (Formblatt 3) und die Felder 1 und 4 bis 18 des Originals und aller Kopien aus.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass nur ein Antragsformular auszufüllen ist; in diesem Fall kann der Antrag für mehr als eine Bescheinigung gestellt werden.

(2) Das ordnungsgemäß ausgefüllte Formblatt ist zusammen mit den Informationen und den von dieser Behörde für notwendig erachteten Belegen bei der zuständigen Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, oder, im Fall von Artikel 32 Absatz 2, bei der Vollzugsbehörde des ersten Bestimmungsmitgliedstaats einzureichen, damit diese entscheiden kann, ob eine Bescheinigung auszustellen ist.

Der Antragsteller muss begründen, warum Informationen im Antrag fehlen.

(3) Wird eine Bescheinigung für Exemplare beantragt, für die ein solcher Antrag bereits einmal abgelehnt wurde, so hat der Antragsteller die Vollzugsbehörde hiervon zu unterrichten.

Artikel 35 Vom Inhaber bei der Zollstelle abzugebende Dokumente

(1) Im Fall einer gemäß Artikel 32 Absatz 1 ausgestellten Wanderausstellungsbescheinigung gibt deren Inhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter das Original dieser Bescheinigung (Formblatt 1) sowie das Original und eine Kopie des Ergänzungsblatts zu Prüfzwecken bei der gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Zollstelle ab.

Die Zollstelle gibt nach Ausfüllen des Ergänzungsblatts die Originaldokumente an den Inhaber oder seinen bevollmächtigten Vertreter zurück, stempelt die Kopie des Ergänzungsblatts ab und leitet die abgestempelte Kopie gemäß Artikel 45 an die zuständige Vollzugsbehörde weiter.

(2) Im Fall einer gemäß Artikel 32 Absatz 2 ausgestellten Wanderausstellungsbescheinigung gilt Absatz 1 mit der Ausnahme, dass der Inhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter zu Prüfzwecken auch die Originalbescheinigung und das vom Drittland ausgestellte Ergänzungsblatt vorzulegen hat.

Die Zollbehörde gibt nach Ausfüllen beider Ergänzungsblätter die Originale der Wanderausstellungsbescheinigungen und der Ergänzungsblätter an den Inhaber oder seinen bevollmächtigten Vertreter zurück und leitet eine abgestempelte Kopie des ausgefüllten Ergänzungsblatts, das von der Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats erteilt wurde, gemäß Artikel 45 der ausstellenden Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats zu.

Artikel 36 Ersetzung 08

Eine Wanderausstellungsbescheinigung, die verloren gegangen, gestohlen oder zerstört ist, darf nur von der ausstellenden Behörde ersetzt werden.

Die Ersatzbescheinigung trägt die gleiche Nummer, sofern möglich, und das gleiche Gültigkeitsdatum wie das Original sowie in Feld 20 eine der folgenden Erklärungen:

,Die Übereinstimmung mit dem Original wird hiermit beglaubigt' oder 'Diese Bescheinigung annulliert und ersetzt das Original mit der Nummer xxxx, ausgestellt am xx.xx.xxxx' .

Kapitel VIII
Reisebescheinigungen

Artikel 37 Ausstellung 12

(1) Die Mitgliedstaaten können eine Reisebescheinigung für den rechtmäßigen Eigentümer rechtmäßig erworbener, lebender, zu persönlichen, nichtkommerziellen Zwecken gehaltener Tiere ausstellen.

(2) Eine Reisebescheinigung gilt jeweils nur für ein Exemplar.

(3) Der Bescheinigung ist ein Ergänzungsblatt zur Nutzung gemäß Artikel 42 beizufügen.

Artikel 38 Verwendung

Führt der rechtmäßige Eigentümer das bescheinigte lebende Tier mit sich, kann die Bescheinigung für folgende Zwecke verwendet werden:

  1. als Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97;
  2. als Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, wenn das Bestimmungsland zustimmt.

Artikel 39 Ausstellende Behörde

(1) Stammt das Exemplar aus der Gemeinschaft, so ist die die Reisebescheinigung ausstellende Behörde die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Staatsgebiet sich die Exemplare befinden.

(2) Wird das Exemplar aus einem Drittland eingeführt, so ist die ausstellende Behörde der Reisebescheinigungen die Vollzugsbehörde des ersten Bestimmungsmitgliedstaats und die Ausstellung dieser Bescheinigung erfolgt nach Vorlage eines entsprechenden Dokuments aus dem betreffenden Drittland.

(3) Die Reisebescheinigung enthält in Feld 23 oder in einer geeigneten Anlage zu der Bescheinigung folgenden Wortlaut:

"Gültig für mehrere grenzüberschreitende Beförderungen, wenn das Exemplar vom Eigentümer mitgeführt wird. Das Original-Formblatt behält der rechtmäßige Eigentümer.

Das bescheinigte Exemplar darf außer in den Fällen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission nicht verkauft oder auf andere Weise übertragen werden. Diese Bescheinigung ist nicht übertragbar. Stirbt das Exemplar oder wird es gestohlen oder zerstört, geht es verloren, wird es verkauft oder das Eigentum an dem Exemplar auf andere Weise übertragen, so ist diese Bescheinigung unverzüglich der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzugeben.

Diese Bescheinigung ist nur zusammen mit einem beigefügten Ergänzungsblatt gültig, das bei jedem Grenzübertritt von einem Zollbeamten abzustempeln und zu unterschreiben ist.

Diese Bescheinigung berührt in keiner Weise das Recht, strengere nationale Maßnahmen zur Haltung von lebenden Tieren zu treffen."

(4) Bringt während des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat ein in einer Reisebescheinigung aufgeführtes Tier Junge zur Welt, so wird dies der Vollzugsbehörde dieses Mitgliedstaats mitgeteilt, die gegebenenfalls die jeweilige Genehmigung oder Bescheinigung ausstellt.

Artikel 40 Anforderungen für Exemplare

(1) Fällt ein Exemplar unter eine Reisebescheinigung, so müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:

  1. Das Exemplar muss von der Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Eigentümer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, registriert werden;
  2. das Exemplar muss vor Ablauf der Geltungsdauer der Bescheinigungen in den Mitgliedstaat zurückgebracht werden, in dem es registriert ist;
  3. das Exemplar darf außer unter den in Artikel 43 genannten Bedingungen nicht zu kommerziellen Zwecken genutzt werden;
  4. das Exemplar ist gemäß Artikel 66 einmalig und dauerhaft zu kennzeichnen.

(2) Für gemäß Artikel 39 Absatz 2 ausgestellte Reisebescheinigungen gelten Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels nicht.

In diesen Fällen enthält die Bescheinigung in Feld 23 folgenden Wortlaut:

"Diese Bescheinigung ist nur zusammen mit dem Original einer von einem Drittland ausgestellten Reisebescheinigung und nur wenn der Eigentümer das betreffende Exemplar begleitet gültig."

Artikel 41 Antrag

(1) Der Antragsteller füllt für eine Reisebescheinigung, soweit erforderlich, die Felder 1, 4 und 6 bis 23 des Antragsformulars und die Felder 1, 4 und 6 bis 22 des Originals und aller Kopien aus.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass nur ein Antragsformular auszufüllen ist; in diesem Fall kann der Antrag für mehr als eine Bescheinigung gestellt werden.

(2) Das ordnungsgemäß ausgefüllte Formblatt ist zusammen mit den Informationen und den von dieser Behörde für notwendig erachteten Belegen bei der zuständigen Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, oder, im Fall von Artikel 39 Absatz 2, bei der Vollzugsbehörde des ersten Bestimmungsmitgliedstaats einzureichen, damit diese entscheiden kann, ob eine Bescheinigung auszustellen ist.

Der Antragsteller muss begründen, warum Informationen im Antrag fehlen.

Wird eine Bescheinigung für Exemplare beantragt, für die ein solcher Antrag bereits einmal abgelehnt wurde, so hat der Antragsteller die Vollzugsbehörde hiervon zu unterrichten.

Artikel 42 Vom Inhaber bei der Zollstelle abzugebende Dokumente

(1) Bei der Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr eines Exemplars, für das eine Reisebescheinigung gemäß Artikel 39 Absatz 1 ausgestellt wurde, gibt deren Inhaber das Original dieser Bescheinigung (Formblatt Nr. 1) sowie das Original und eine Kopie des Ergänzungsblatts zu Prüfzwecken bei der gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Zollstelle ab.

Die Zollstelle gibt nach Ausfüllen des Ergänzungsblatts die Originaldokumente an den Inhaber zurück, stempelt die Kopie des Ergänzungsblatts ab und leitet die abgestempelte Kopie gemäß Artikel 45 an die betreffende Vollzugsbehörde weiter.

(2) Im Fall einer gemäß Artikel 39 Absatz 2 ausgestellten Reisebescheinigung gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels mit der Ausnahme, dass der Inhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter zu Prüfzwecken auch die vom Drittland ausgestellte Originalbescheinigung und das Ergänzungsblatt vorzulegen hat.

Die Zollstelle gibt nach Ausfüllen beider Ergänzungsblätter die Originaldokumente an den Inhaber zurück und leitet eine abgestempelte Kopie des ausgefüllten Ergänzungsblatts, das von der Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats erteilt wurde, gemäß Artikel 45 der Vollzugsbehörde zu.

Artikel 43 Verkauf von bescheinigten Exemplaren

Will der Inhaber einer gemäß Artikel 39 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ausgestellten Reisebescheinigung das Exemplar verkaufen, so muss er zunächst die Bescheinigung der ausstellenden Vollzugsbehörde übergeben und, sofern das Exemplar zu einer der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten gehört, bei dieser Behörde eine Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung beantragen.

Artikel 44 Ersetzung 08

Geht eine Reisebescheinigung verloren, wird sie gestohlen oder zerstört, so darf sie nur von der ausstellenden Behörde ersetzt werden.

Die Ersatzbescheinigung trägt die gleiche Nummer, sofern möglich, und das gleiche Gültigkeitsdatum wie das Original sowie in Feld 23 eine der folgenden Erklärungen:

,Die Übereinstimmung mit dem Original wird hiermit beglaubigt' oder 'Diese Bescheinigung annulliert und ersetzt das Original mit der Nummer xxxx, ausgestellt am xx.xx.xxxx' .

Kapitel VIIIa 08
Musterkollektionsbescheinigungen

Artikel 44a Ausstellung

Für Musterkollektionen, die mit einem gültigen Carnet ATA befördert werden und Exemplare der in den Anhängen A, B oder C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, Teile oder Erzeugnisse daraus enthalten, können die Mitgliedstaaten Musterkollektionsbescheinigungen ausstellen.

Für die Zwecke von Absatz 1 müssen Exemplare der in Anhang A aufgeführten Arten sowie Teile oder Erzeugnisse daraus den Vorschriften des Kapitels XIII dieser Verordnung entsprechen.

Artikel 44b Verwendung

Wird eine bescheinigte Musterkollektion mit einem gültigen Carnet ATA befördert, kann die nach Artikel 44a ausgestellte Musterkollektionsbescheinigung für folgende Zwecke verwendet werden:

  1. als Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97;
  2. als Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, wenn das Bestimmungsland Carnets ATA anerkennt und ihre Verwendung gestattet;
  3. als Bescheinigung, gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, die nur die Zurschaustellung der Exemplare zu kommerziellen Zwecken erlaubt.

Artikel 44c Ausstellende Behörde

(1) Stammt die Musterkollektion aus der Gemeinschaft, so ist die ausstellende Behörde der Musterkollektionsbescheinigung die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, aus dem die Musterkollektion stammt.

(2) Stammt die Musterkollektion aus einem Drittland, so ist die ausstellende Behörde der Musterkollektionsbescheinigung die Vollzugsbehörde des ersten Bestimmungsmitgliedstaats und die Ausstellung dieser Bescheinigung erfolgt nach Vorlage eines entsprechenden Dokuments aus dem Drittland.

Artikel 44d Anforderungen

(1) Eine bescheinigte Musterkollektion muss vor Ablauf der Musterkollektionsbescheinigung wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2) Exemplare, die unter eine Musterkollektionsbescheinigung fallen, dürfen außerhalb des Hoheitsgebiets des ausstellenden Staates nicht verkauft oder auf andere Weise übertragen werden.

(3) Eine Musterkollektionsbescheinigung ist nicht übertragbar. Falls die unter eine Musterkollektionsbescheinigung fallenden Exemplare gestohlen oder zerstört werden oder verloren gehen, sind die ausstellende Vollzugsbehörde und die Vollzugsbehörde des Landes, in dem dies geschehen ist, unverzüglich zu unterrichten.

(4) In einer Musterkollektionsbescheinigung ist als Bestimmungszweck 'andere: Musterkollektion' und in Feld 23 die Nummer des zugehörigen Carnets ATA einzutragen.

In Feld 23 oder einem geeigneten Anhang zu der Bescheinigung ist Folgendes zu vermerken:

'Für die Musterkollektion zum Carnet ATA Nr. xxx

Diese Bescheinigung wird für eine Musterkollektion erteilt und ist nur mit einem gültigen Carnet ATA gültig. Diese Bescheinigung ist nicht übertragbar. Die bescheinigten Exemplare dürfen außerhalb des Hoheitsgebiets des ausstellenden Staates nicht verkauft oder auf andere Weise übertragen werden. Diese Bescheinigung kann verwendet werden zur (Wieder-)Ausfuhr aus [(Wieder-)Ausfuhrland] über [zu besuchende Länder] zu Präsentationszwecken und zur Wiedereinfuhr nach [(Wieder-)Ausfuhrland]'

(5) Die Absätze 1 und 4 dieses Artikels gelten nicht für Musterkollektionsbescheinigungen, die gemäß Artikel 44c Absatz 2 ausgestellt wurden. In diesen Fällen enthält die Bescheinigung in Feld 23 folgenden Wortlaut:

'Diese Bescheinigung ist nur zusammen mit einem von einem Drittland gemäß den Bestimmungen der Konferenz der Parteien des CITES-Übereinkommens ausgestellten CITES-Dokument im Original gültig'

Artikel 44e Antrag

(1) Der Antragsteller füllt für eine Musterkollektionsbescheinigung, soweit erforderlich, die Felder 1, 3, 4 und 7 bis 23 des Antragsformulars und die Felder 1, 3, 4 und 7 bis 22 des Originals und aller Kopien aus. Die Einträge in den Feldern 1 und 3 müssen identisch sein. In Feld 23 sind die Länder, die besucht werden, anzugeben.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass nur ein Antragsformular auszufüllen ist.

(2) Das ordnungsgemäß ausgefüllte Formblatt ist zusammen mit den Informationen und den von dieser Behörde für notwendig erachteten Belegen bei der zuständigen Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, oder, im Fall von Artikel 44c Absatz 2, bei der Vollzugsbehörde des ersten Bestimmungsmitgliedstaats einzureichen, damit diese entscheiden kann, ob eine Bescheinigung auszustellen ist.

Der Antragsteller muss begründen, warum Informationen im Antrag fehlen.

(3) Wird eine Bescheinigung für Exemplare beantragt, für die ein solcher Antrag bereits einmal abgelehnt wurde, so hat der Antragsteller die Vollzugsbehörde hiervon zu unterrichten.

Artikel 44f Vom Inhaber bei der Zollstelle abzugebende Dokumente

(1) Im Fall einer gemäß Artikel 44c Absatz 1 ausgestellten Musterkollektionsbescheinigung gibt deren Inhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter das Original (Formblatt 1) sowie eine Kopie dieser Bescheinigung und gegebenenfalls die Kopie für den Inhaber (Formblatt 2) und die an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusendende Kopie (Formblatt 3) sowie das Original des gültigen Carnets ATA zu Prüfzwecken bei der gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Zollstelle ab.

Die Zollstelle gibt nach Bearbeitung des Carnet ATA gemäß den Zollvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 und gegebenenfalls mit Vermerk der Nummer des Carnet ATA im Original und in der Kopie der Musterkollektionsbescheinigung die Originaldokumente an den Inhaber oder seinen bevollmächtigten Vertreter zurück, stempelt die Kopie der Musterkollektionsbescheinigung ab und leitet die abgestempelte Kopie gemäß Artikel 45 an die zuständige Vollzugsbehörde weiter.

Zum Zeitpunkt der Erstausfuhr aus der Gemeinschaft gibt die Zollstelle nach Ausfüllen des Felds 27 das Original der Musterkollektionsbescheinigung (Formblatt 1) sowie die Kopie für den Inhaber (Formblatt 2) an den Inhaber oder seinen bevollmächtigten Vertreter zurück und leitet die an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusendende Kopie (Formblatt 3) gemäß Artikel 45 weiter.

(2) Im Fall einer gemäß Artikel 44c Absatz 2 ausgestellten Musterkollektionsbescheinigung gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels mit der Ausnahme, dass der Inhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter zu Prüfzwecken auch die vom Drittland ausgestellte Originalbescheinigung vorzulegen hat.

Artikel 44g Ersetzung

Eine Musterkollektionsbescheinigung, die verloren gegangen, gestohlen oder zerstört ist, darf nur von der ausstellenden Behörde ersetzt werden.

Die Ersatzbescheinigung trägt die gleiche Nummer, sofern möglich, und das gleiche Gültigkeitsdatum wie das Original sowie in Feld 23 eine der folgenden Erklärungen:

,Die Übereinstimmung mit dem Original wird hiermit beglaubigt' oder 'Diese Bescheinigung annulliert und ersetzt das Original mit der Nummer xxxx, ausgestellt am xx.xx.xxxx' .

Kapitel VIIIb 15
Bescheinigungen für Musikinstrumente

Artikel 44h Ausstellung 15

(1) Die Mitgliedstaaten können eine Musikinstrumentenbescheinigung für die nichtkommerzielle grenzüberschreitende Beförderung von Musikinstrumenten zum persönlichen Gebrauch, für Aufführungen, Produktionen (Aufnahmen), Sendungen, für den Unterricht, zur Ausstellung oder für Musik-Wettbewerbe (nicht erschöpfende Aufzählung) ausstellen, sofern diese Instrumente alle folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. sie sind von in den Anhängen A, B oder C der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG aufgeführten Arten gewonnen, ausgenommen Exemplare von in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG aufgeführten Arten, die nach der Aufnahme der betreffenden Art in Anhänge des Übereinkommens erworben wurden;
  2. das zur Herstellung des Musikinstruments verwendete Exemplar wurde rechtmäßig erworben;
  3. das Musikinstrument ist in geeigneter Weise gekennzeichnet.

(2) Der Bescheinigung ist ein Ergänzungsblatt zur Verwendung gemäß Artikel 44m beizufügen.

Artikel 44i Verwendung 15

Die Bescheinigung kann verwendet werden

  1. als Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG;
  2. als Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG.

Artikel 44j Ausstellende Behörde 15

(1) Die die Musikinstrumentenbescheinigung ausstellende Behörde ist die Vollzugsbehörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Die Musikinstrumentenbescheinigung enthält in Feld 23 oder in einer geeigneten Anlage zu der Bescheinigung folgenden Wortlaut:

'Gültig für mehrere grenzüberschreitende Beförderungen. Der Inhaber behält das Original.

Das Musikinstrument, für das diese mehrere grenzüberschreitende Beförderungen ermöglichende Bescheinigung gilt, wird für nichtkommerzielle Zwecke wie den persönlichen Gebrauch, für Aufführungen, Produktionen (Aufnahmen), Sendungen, für den Unterricht, zur Ausstellung oder für Musik-Wettbewerbe (nicht erschöpfende Aufzählung) verwendet. Das Musikinstrument, für das diese Bescheinigung gilt, darf nicht verkauft noch darf sein Besitz übertragen werden, solange es sich außerhalb des Landes befindet, in dem die Bescheinigung ausgestellt wurde.

Diese Bescheinigung ist vor Ablauf der Geltungsdauer der Vollzugsbehörde des Landes, die die Bescheinigung ausgestellt hat, zurückzugeben.

Diese Bescheinigung ist nur zusammen mit einem beigefügten Ergänzungsblatt gültig, das bei jedem Grenzübertritt von einem Zollbeamten abzustempeln und zu unterschreiben ist.'

Artikel 44k Anforderungen für Exemplare 15

Fällt ein Exemplar unter eine Musikinstrumentenbescheinigung, so müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:

  1. Das Musikinstrument muss von der ausstellenden Vollzugsbehörde registriert werden;
  2. das Musikinstrument muss vor Ablauf der Geltungsdauer der Bescheinigung in den Mitgliedstaat zurückgebracht werden, in dem es registriert ist;
  3. außer in den Fällen gemäß Artikel 44n darf das Exemplar nicht verkauft noch darf sein Besitz übertragen werden, solange es sich außerhalb des Landes befindet, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  4. das Musikinstrument muss in geeigneter Weise gekennzeichnet sein.

Artikel 44l Antrag 15

(1) Die eine Musikinstrumentenbescheinigung beantragende Person übermittelt die Angaben gemäß den Artikeln 44h und 44k und füllt, soweit erforderlich, die Felder 1, 4 und 7 bis 23 des Antragsformulars und die Felder 1, 4 und 7 bis 22 des Originals und aller Kopien der Bescheinigung aus.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass nur ein Antragsformular auszufüllen ist; in diesem Fall kann der Antrag für mehr als eine Bescheinigung gestellt werden.

(2) Der ordnungsgemäß ausgefüllte Antrag ist zusammen mit den notwendigen Informationen und den von dieser Behörde für notwendig erachteten Belegen bei einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, einzureichen, damit diese entscheiden kann, ob eine Bescheinigung auszustellen ist.

Der Antragsteller muss begründen, warum Informationen im Antrag fehlen.

(3) Wird eine Bescheinigung für Exemplare beantragt, für die ein Antrag bereits einmal abgelehnt wurde, so hat der Antragsteller die Vollzugsbehörde hiervon zu unterrichten.

Artikel 44m Vom Inhaber bei der Zollstelle abzugebende Dokumente 15

Bei der Einfuhr in die Union, der Ausfuhr oder der Wiederausfuhr eines Exemplars, für das eine Musikinstrumentenbescheinigung gemäß Artikel 44j ausgestellt wurde, gibt deren Inhaber das Original dieser Bescheinigung sowie das Original und eine Kopie des Ergänzungsblatts zu Prüfzwecken bei der gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG bestimmten Zollstelle ab.

Die Zollstelle gibt nach Ausfüllen des Ergänzungsblatts die Originaldokumente an den Inhaber zurück, stempelt die Kopie des Ergänzungsblatts ab und leitet die abgestempelte Kopie gemäß Artikel 45 an die betreffende Vollzugsbehörde weiter.

Artikel 44n Verkauf von bescheinigten Exemplaren 15

Will der Inhaber einer gemäß Artikel 44j ausgestellten Musikinstrumentenbescheinigung das Exemplar verkaufen, so muss er zunächst die Bescheinigung der ausstellenden Vollzugsbehörde übergeben und, sofern das Exemplar zu einer der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG aufgeführten Arten gehört, bei der zuständigen Behörde eine Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung beantragen.

Artikel 44o Ersetzung 15

Eine Musikinstrumentenbescheinigung, die verloren gegangen ist bzw. gestohlen oder zerstört wurde, darf nur von der Behörde ersetzt werden, die sie ausgestellt hat.

Die Ersatzbescheinigung trägt die gleiche Nummer, sofern möglich, und das gleiche Gültigkeitsdatum wie das Original sowie in Feld 23 eine der folgenden Erklärungen:

'Die Übereinstimmung mit dem Original wird hiermit beglaubigt.' oder 'Diese Bescheinigung annulliert und ersetzt das Original mit der Nummer xxxx, ausgestellt am xx.xx.xxxx.'

Artikel 44p Einfuhr von Musikinstrumenten in die Union mit von Drittländern ausgestellten Bescheinigungen 15

Für die Einfuhr eines Musikinstruments in die Union ist die Vorlage eines Ausfuhrdokuments oder einer Einfuhrgenehmigung nicht erforderlich, sofern ein Drittland unter vergleichbaren Bedingungen wie denen gemäß Artikel 44h und 44j eine Musikinstrumentenbescheinigung für das Instrument ausgestellt hat. Für die Wiederausfuhr dieses Musikinstruments braucht keine Wiederausfuhrbescheinigung vorgelegt zu werden.

Kapitel IX
Verfahren bei den Zollstellen

Artikel 45 Weiterleitung der bei den Zollstellen vorgelegten Dokumente 12

(1) Die Zollstellen übermitteln den zuständigen Vollzugsbehörden ihres Mitgliedstaates unverzüglich alle Dokumente, die ihnen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der vorliegenden Verordnung übergeben worden sind.

Die Vollzugsbehörden, die solche Dokumente erhalten, senden die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Dokumente zusammen mit allen gemäß dem Übereinkommen ausgestellten Dokumenten unverzüglich den zuständigen Vollzugsbehörden zu. Für Berichterstattungszwecke ist das Original der Einfuhrmeldung auch dann den Vollzugsbehörden des Einfuhrlandes zuzusenden, wenn dieses nicht das Land ist, über das das Exemplar in die Europäische Union verbracht wurde.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Zollstellen die Vorlage von Dokumenten, die durch die Vollzugsbehörde ihres Mitgliedstaats ausgestellt worden sind, elektronisch bestätigen.

Kapitel X
Bescheinigungen gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe B, Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe B der Verordnung (EG) NR. 338/97

Artikel 46 Ausstellende Behörde

Die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, kann auf Antrag nach Artikel 50 der vorliegenden Verordnung Bescheinigungen für die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke ausstellen.

Artikel 47 Bescheinigungen für die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke (zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr erforderliche Bescheinigungen)

Die Bescheinigungen für die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke stellen für Exemplare jeweils Folgendes fest:

  1. Sie wurden gemäß den im Ursprungsmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften ihrem natürlichen Lebensraum entnommen;
  2. sie wurden ausgesetzt bzw. sind entwichen und wurden gemäß den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften wieder eingefangen;
  3. sie wurden unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt;
  4. sie wurden vor dem 1. Juni 1997 unter Einhaltung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt;
  5. sie wurden vor dem 1. Januar 1984 unter Einhaltung der Vorschriften des Übereinkommens in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt;
  6. sie wurden vor dem Inkrafttreten der unter Nummer 3 oder 4 genannten Verordnungen oder des Übereinkommens für die betreffenden Exemplare oder in dem betreffenden Mitgliedstaat im Gebiet dieses Mitgliedstaats erworben oder in diesen eingeführt.

Artikel 48 Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung(EG) Nr. 338/97 (Vermarktungsbescheinigung) 21

(1) Eine Bescheinigung für die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke stellt fest, dass Exemplare der in deren Anhang A aufgeführten Arten aus folgenden Gründen von einem oder mehreren der Verbote in Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung ausgenommen sind:

  1. Sie wurden in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt, als die Bestimmungen für die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder Anhang C1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Arten noch keine Geltung hatten;
  2. sie stammen aus einem Mitgliedstaat und wurden unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften dieses Staates der Natur entnommen;
  3. sie wurden in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder sind Teile von bzw. Gegenstände aus in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren;
  4. sie dürfen für einen der in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben c und e bis g der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke verwendet werden.
  5. sie sind zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die Elefanten-Elfenbein enthalten und gemäß Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vor mehr als 50 Jahren erworben wurden.

(2) Die zuständige Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats kann bei Vorlage eines Formblatts Nr. 2 "Kopie für den Inhaber" eine Einfuhrgenehmigung als Bescheinigung nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 anerkennen, wenn in dem Formblatt gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erklärt wird, dass die Exemplare von einem oder mehreren der Verbote nach Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung ausgenommen sind.

Artikel 49 Bescheinigung gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (Bescheinigung für die Beförderung lebender Exemplare)

Eine Bescheinigung für die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke stellt fest, dass der Transport lebender Exemplare der in Anhang A der genannten Verordnung aufgeführten Arten von dem Ort aus, der in der Einfuhrgenehmigung oder einer früher ausgestellten Bescheinigung genannt wird, erlaubt ist.

Artikel 50 Anträge auf Bescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97

(1) Der Antragsteller, der Bescheinigungen für die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke beantragt, füllt gegebenenfalls die Felder 1, 2 und 4 bis 19 des Antragsformulars und die Felder, 1 und 4 bis 18 des Originals und aller Kopien aus.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass nur ein Antragsformular auszufüllen ist; in diesem Fall kann der Antrag für mehr als eine Bescheinigung gestellt werden.

(2) Das ordnungsgemäß ausgefüllte Formblatt ist zusammen mit den Informationen und den von dieser Behörde für notwendig erachteten Belegen bei einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats einzureichen, damit diese entscheiden kann, ob eine Bescheinigung auszustellen ist.

Der Antragsteller muss begründen, warum Informationen im Antrag fehlen.

Wird eine Bescheinigung für Exemplare beantragt, für die ein solcher Antrag bereits einmal abgelehnt wurde, so hat der Antragsteller die Vollzugsbehörde hiervon zu unterrichten.

Artikel 51 Änderung von Genehmigungen, Einfuhrmeldungen und Bescheinigungen

(1) Wird eine Sendung, für die eine "Kopie für den Inhaber" (Formblatt Nr. 2) einer Einfuhrgenehmigung, eine "Kopie für den Einführer " (Formblatt Nr. 2) einer Einfuhrmeldung oder eine Bescheinigung vorliegt, aufgeteilt oder entsprechen die Angaben in einem solchen Dokument aus anderen Gründen nicht mehr der Wirklichkeit, so kann die Vollzugsbehörde folgende Änderungen vornehmen:

  1. Sie kann gemäß Artikel 4 Absatz 2 die notwendigen Änderungen vornehmen;
  2. sie kann eine oder mehrere entsprechende Bescheinigungen ausschließlich gemäß und für Zwecke der Artikel 47 und 48 ausstellen.

Für Zwecke von Buchstabe b muss die Vollzugsbehörde zunächst die Gültigkeit des zu ersetzenden Dokuments - falls notwendig im Einvernehmen mit der Vollzugsbehörde eines anderen Mitgliedstaats - prüfen.

(2) Werden Bescheinigungen ausgestellt, um eine "Kopie für den Inhaber " (Formblatt Nr. 2) einer Einfuhrgenehmigung, eine "Kopie für den Einführer " (Formblatt Nr. 2) einer Einfuhrmeldung oder eine früher ausgestellte Bescheinigung zu ersetzen, so ist das ursprüngliche Dokument von der die Ersatzbescheinigung ausstellenden Vollzugsbehörde einzubehalten.

(3) Geht eine Genehmigung, Einfuhrmeldung oder Bescheinigung verloren, wird sie gestohlen oder zerstört, so darf sie nur von der ausstellenden Behörde ersetzt werden.

(4) Konsultiert eine Vollzugsbehörde für die Zwecke von Absatz 1 die Vollzugsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, so hat diese binnen einer Woche zu antworten.

Kapitel XI
Etiketten

Artikel 52 Verwendung von Etiketten 12 21

(1) Die Etiketten gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 dürfen nur für die Beförderungen von nichtkommerziellen Leihobjekten und Schenkungen sowie für den Austausch von Herbariumsexemplaren und Exemplaren für die Diagnostik und forensische Forschung (wie in Anhang XI dieser Verordnung beschrieben), haltbar gemachten, getrockneten oder fest umschlossenen Museumsexemplaren oder lebendem pflanzlichem Material zu wissenschaftlichen Untersuchungen zwischen ordnungsgemäß registrierten Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen benutzt werden.

(2) Jedem Wissenschaftler und jeder wissenschaftlichen Stelle gemäß Absatz 1 wird von einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, eine Registriernummer zugeteilt.

Die Registriernummer besteht aus fünf Stellen, von denen die beiden ersten den zwei Buchstaben des ISO-Ländercodes des betreffenden Mitgliedstaats und die letzten drei einer einmaligen Nummer entsprechen, die von der zuständigen Vollzugsbehörde jeder Stelle zugeteilt wird.

(3) Die beteiligten Wissenschaftler und wissenschaftlichen Stellen füllen die Felder 1 bis 5 des Etiketts aus und unterrichten die zuständige Vollzugsbehörde unverzüglich über alle Einzelheiten bezüglich der Verwendung jedes Etiketts, indem sie den hierzu vorgesehenen Teil des Etiketts zurücksenden.

Kapitel XII
Abweichungen von den Zollverfahren gemäss Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) NR. 338/97

Artikel 53 Andere Zollstelle als die Eingangszollstelle am ersten Einfuhrpunkt in der Gemeinschaft

(1) Erreicht eine in die Gemeinschaft einzuführende Sendung eine Grenzzollstelle auf dem See-, Luft- oder Schienenweg und wird die Sendung mit demselben Verkehrsträger ohne Zwischenlagerung zu einer anderen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Zollstelle in der Gemeinschaft weitertransportiert, so sind die Kontrollen an der letztgenannten Zollstelle vorzunehmen und die Einfuhrdokumente ebenfalls dieser vorzulegen.

(2) Wird eine Sendung entweder an der Grenzzollstelle am Ort der Einfuhr oder an einer gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Zollstelle kontrolliert und zum Zweck eines nachfolgenden Zollverfahrens zu einer anderen Zollstelle befördert, so verlangt die letztgenannte Zollstelle die Vorlage der "Kopie für den Inhaber " (Formblatt Nr. 2) einer gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung ausgefüllten Einfuhrgenehmigung oder die "Kopie für den Einführer " (Formblatt Nr. 2) einer gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung ausgefüllten Einfuhrmeldung und kann alle von ihr als notwendig erachteten Kontrollen durchführen, um die Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der vorliegenden Verordnung zu prüfen.

Kapitel XIII
In Gefangenschaft geborene und gezüchtete oder künstlich vermehrte Exemplare

Artikel 54 Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare von Tierarten

Unbeschadet von Artikel 55 ist ein Exemplar einer Tierart nur dann als in Gefangenschaft geboren und gezüchtet anzusehen, wenn einer zuständigen Vollzugsbehörde im Einvernehmen mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde des beteiligten Mitgliedstaats Folgendes nachgewiesen wird:

  1. Das Exemplar ist in einer der folgenden Formen in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt worden:
    1. Es ist im Fall einer geschlechtlichen Fortpflanzung Nachkomme von Eltern, die sich in kontrollierter Umgebung gepaart haben, oder stammt von auf andere Weise in die kontrollierte Umgebung übertragenen Gameten ab;
    2. es hat im Fall einer ungeschlechtlichen Fortpflanzung Eltern, die sich bei der Entwicklung der Nachkommen in kontrollierter Umgebung befanden;
  2. der Zuchtstock wurde in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise erworben, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich war;
  3. der Zuchtstock wird ohne das Einbringen von Exemplaren aus Wildpopulationen erhalten, mit Ausnahme gelegentlichen Einbringens von Tieren, Eiern oder Gameten im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich ist, ausschließlich zu folgenden Zwecken:
    1. Verhütung oder Abschwächung von Inzucht in einer Größenordnung, die ausschließlich durch den Bedarf an neuem Genmaterial bestimmt wird;
    2. Unterbringung von eingezogenen Tieren gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97;
    3. in Ausnahmefällen zur Verwendung als Zuchtstock;
  4. der Zuchtstock hat eine zweite oder folgende Generation (F2, F3 usw.) in einer kontrollierten Umgebung hervorgebracht oder wird so gehalten, dass er zuverlässig in der Lage ist, Nachkommen der zweiten Generation in einer kontrollierten Umgebung hervorzubringen.

Artikel 55 Bestimmung der Abstammung

Hält eine zuständige Behörde für die Zwecke von Artikel 54, Artikel 62 Absatz 1 oder Artikel 63 Absatz 1 eine Bestimmung der Abstammung eines Tiers mithilfe einer Blut- oder Gewebeanalyse für notwendig, so sind die Ergebnisse dieser Analyse oder die entsprechenden Proben der Behörde in der von ihr vorgeschriebenen Form verfügbar zu machen.

Artikel 56 Künstlich vermehrte Exemplare von Pflanzenarten 12 15

(1) Exemplare von Pflanzenarten sind nur dann als künstlich vermehrt anzusehen, wenn einer zuständigen Vollzugsbehörde im Einvernehmen mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde des beteiligten Mitgliedstaats Folgendes nachgewiesen wird:

  1. Die Exemplare sind aus Sämlingen, Stecklingen, Gewebeteilungen, Kallusgeweben oder sonstigen pflanzlichen Geweben, Sporen oder anderen Fortpflanzungspartikeln unter kontrollierten Bedingungen entstanden oder aus solchen Exemplaren erzeugt worden;
  2. der kultivierte elterliche Zuchtstock wird in Übereinstimmung mit der Begriffsbestimmung von Artikel 1 Nummer 4a erworben und erhalten;
  3. - gestrichen -
  4. im Fall gepfropfter Pflanzen sind sowohl Unterlage als auch Sprossstück gemäß den Buchstaben a und b künstlich vermehrt worden.

Für die Zwecke von Buchstabe a beziehen sich kontrollierte Bedingungen auf eine nicht natürliche Umgebung, die vom Menschen intensiv beeinflusst wird; dies kann Bodenbestellung, Düngung, Unkrautvernichtung, Bewässerung oder Pflanzenzuchtmaßnahmen wie Topfkultur, Beetkultur und Witterungsschutz umfassen. Bei Adlerholz produzierenden Taxa, die aus Sämlingen, Stecklingen, Pfropflingen, Luftabsenkern (Marcotting), Gewebeteilungen, Kallusgeweben oder sonstigen pflanzlichen Geweben, Sporen oder anderen Fortpflanzungspartikeln gezogen werden, beziehen sich 'kontrollierte Bedingungen' auf Baumplantagen, einschließlich sonstiger nicht natürlicher Umgebungen, die vom Menschen zur Erzeugung von Pflanzen, Pflanzenteilen oder -erzeugnissen beeinflusst werden.

(2) Holz und andere Teile von oder Erzeugnisse aus Bäumen aus monospezifischen Plantagen werden als künstlich vermehrt im Sinne von Absatz 1 betrachtet.

(3) Bäume von Adlerholz produzierenden Taxa, die in Kulturanlagen angebaut werden wie

  1. Gärten (Heim- und/oder Gemeinschaftsgärten),
  2. staatliche, private oder in Gemeinschaft erzeugte Plantagen in Mono- oder Mischkultur, gelten als künstlich vermehrt gemäß Absatz 1.

Kapitel XIV
Persönliche und Haushaltsgegenstände

Artikel 57 Einfuhr und Wiedereinfuhr von persönlichen und Haushaltsgegenständen in die Gemeinschaft 08 15

(1) Die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgesehene Abweichung von Artikel 4 derselben Verordnung für persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände gilt nicht für Exemplare, die zur Erzielung kommerzieller Gewinne verwendet, zu kommerziellen Zwecken verkauft oder zur Schau gestellt oder zu Verkaufszwecken aufbewahrt, angeboten oder befördert werden.

Diese Abweichung gilt nur für Exemplare, einschließlich Jagdtrophäen, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie sind im persönlichen Gepäck von Reisenden bei ihrer Ankunft aus einem Drittland enthalten;
  2. sie befinden sich im persönlichen Besitz einer natürlichen Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort von einem Drittland in die Gemeinschaft verlegt;
  3. sie sind von einem Reisenden erlegte Jagdtrophäen, die zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt werden.

(2) Die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgesehene Abweichung von Artikel 4 derselben Verordnung für persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände gilt nicht für Exemplare der in Anhang A derselben Verordnung aufgeführten Arten, wenn diese von einer Person, die in der Gemeinschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich dort niederlässt, zum ersten Mal in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(3) Bei der Ersteinfuhr von persönlichen oder Haushaltsgegenständen, einschließlich Jagdtrophäen, von Exemplaren der in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten in die Gemeinschaft durch eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Gemeinschaft muss der Zollstelle keine Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden, wenn das Original und eine Kopie eines (Wieder-)Ausfuhrdokuments vorgelegt werden.

Die Zollstelle leitet das Original gemäß Artikel 45 weiter und gibt die abgestempelte Kopie an den Inhaber zurück.

(3a) Abweichend von Absatz 3 findet bei der Ersteinfuhr in die Union von Jagdtrophäen von Exemplaren der in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG und in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Arten und Populationen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG Anwendung.

(4) Bei der Wiedereinfuhr von persönlichen oder Haushaltsgegenständen, einschließlich Jagdtrophäen, von Exemplaren der in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten in die Gemeinschaft durch eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Gemeinschaft muss der Zollstelle keine Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die von der Zollstelle abgestempelte "Kopie für den Inhaber" (Formblatt Nr. 2) einer zuvor verwendeten Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft wird vorgelegt;
  2. die Kopie des in Absatz 3 genannten (Wieder-)Ausfuhrdokuments wird vorgelegt;
  3. der Nachweis wird erbracht, dass die Exemplare in der Gemeinschaft erworben wurden.

(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 ist für die Einfuhr oder Wiedereinfuhr der folgenden, in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Erzeugnissen in die Gemeinschaft weder ein (Wieder-)Ausfuhrdokument noch eine Einfuhrgenehmigung erforderlich:

  1. Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.) in Mengen bis zu 125 g pro Person in gemäß Artikel 66 Absatz 6 einzeln gekennzeichneten Behältern;
  2. bis zu drei Regenstöcke aus Kaktus (Cactaceae spp.) pro Person;
  3. bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Exemplaren von Crocodylia spp. pro Person (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen);
  4. bis zu drei Gehäuse von Fechterschnecken (Strombus gigas) pro Person;
  5. bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen (Hippocampus spp.) pro Person;
  6. bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln (Tridacnidae spp.) pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg, wobei ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen kann.
  7. Exemplare von Adlerholz (Aquireria spp. und Garinops spp.) - bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

Artikel 58 Ausfuhr und Wiederausfuhr von persönlichen oder Haushaltsgegenständen aus der Gemeinschaft 08 12 15

(1) Die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgesehene Abweichung von Artikel 5 derselben Verordnung für persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände gilt nicht für Exemplare, die zur Erzielung kommerzieller Gewinne verwendet, zu kommerziellen Zwecken verkauft oder zur Schau gestellt oder zu Verkaufszwecken aufbewahrt, angeboten oder befördert werden.

Diese Abweichung gilt nur für Exemplare, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie befinden sich im persönlichen Gepäck von Reisenden, die in ein Drittland ausreisen;
  2. sie befinden sich im persönlichen Besitz einer natürlichen Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Gemeinschaft in ein Drittland verlegt.

(2) Bei der Ausfuhr gilt die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgesehene Abweichung von Artikel 5 derselben Verordnung für persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände nicht für Exemplare der in Anhang A oder B derselben Verordnung aufgeführten Arten.

(3) Bei der Wiederausfuhr von persönlichen und Haushaltsgegenständen, einschließlich Jagdtrophäen, von Exemplaren der in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten durch eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Gemeinschaft muss der Zollstelle keine Wiederausfuhrbescheinigung vorgelegt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die von der Zollstelle abgestempelte "Kopie für den Inhaber " (Formblatt Nr. 2) einer früher verwendeten Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft wird vorgelegt;
  2. die in Artikel 57 Absatz 3 genannte Kopie der Wiederausfuhrbescheinigung wird vorgelegt;
  3. der Nachweis wird erbracht, dass die Exemplare in der Gemeinschaft erworben wurden.

Der vorangehende Unterabsatz gilt nicht für die Wiederausfuhr von Nashorn-Horn und Elefanten-Elfenbein, das in persönlichen oder Haushaltsgegenständen enthalten ist; für diese Arten ist der Zollstelle eine Wiederausfuhrbescheinigung vorzulegen.

(3a) Für persönliche und Haushaltsgegenstände, einschließlich Jagdtrophäen, von Exemplaren der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG aufgeführten Arten, die von einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Union hat, außerhalb des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts erworben wurden und von dieser Person wiederausgeführt werden, muss der Zollstelle eine Wiederausfuhrbescheinigung vorgelegt werden. Dasselbe gilt für die Wiederausfuhr als persönliche oder Haushaltsgegenstände von Nashorn-Horn und Elefanten-Elfenbein von Exemplaren von in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG aufgeführten Populationen.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr der in Artikel 57 Absatz 5 Buchstaben a bis g aufgeführten Erzeugnisse kein (Wieder-)Ausfuhrdokument erforderlich.

Artikel 58a Kommerzielle Nutzung von persönlichen und Haushaltsgegenständen in der Europäischen Union 12 15

(1) Kommerzielle Aktivitäten mit Exemplaren von in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG aufgeführten Arten, die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG in die Union verbracht worden sind, dürfen von der Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats nur unter den folgenden Bedingungen gestattet werden:

  1. Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Einfuhr des Exemplars in die Europäische Union mindestens zwei Jahre vor der beabsichtigten Nutzung zu kommerziellen Zwecken stattfand, und
  2. die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats hat sich vergewissert, dass das betreffende Exemplar zum Zeitpunkt, zu dem es in die Europäische Union verbracht wurde, gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG zu kommerziellen Zwecken hätte eingeführt werden dürfen.

Sobald diese Bedingungen erfüllt sind, gibt die Vollzugsbehörde eine schriftliche Erklärung ab, mit der bescheinigt wird, dass das Exemplar zu kommerziellen Zwecken verwendet werden darf.

(2) Kommerzielle Aktivitäten mit Exemplaren von in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG aufgeführten Arten, die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG in die Union verbracht wurden, oder mit Exemplaren von in Anhang I des Übereinkommens oder Anhang C1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 aufgeführten Arten, die als persönliche oder Haushaltsgegenstände in die Union verbracht wurden, sind verboten.

Kapitel XV
Ausnahmen und Abweichungen

Artikel 59 Ausnahmen von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß deren Artikel 8 Absatz 3 12

(1) Die Ausnahme für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Exemplare wird nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die darin sowie in Artikel 48 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(1a) Die Ausnahme für die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG genannten Exemplare wird nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die betreffenden Exemplare im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften für die Erhaltung wild lebender Tier- und Pflanzenarten erworben wurden.

(2) Die Ausnahme für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Exemplare wird nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde - die Einvernehmen mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde herstellt - nachgewiesen hat, dass die in Artikel 48 der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen eingehalten und die betreffenden Exemplare gemäß den Artikeln 54, 55 und 56 der vorliegenden Verordnung in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden.

(3) Die Ausnahme für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben e, f und g der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Exemplare wird nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde - die Einvernehmen mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde herstellt - nachgewiesen hat, dass die darin sowie in Artikel 48 der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) Die Ausnahme für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Exemplare wird nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die betreffenden Exemplare unter Einhaltung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats aus der Natur entnommen wurden.

(5) Eine in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgesehene Ausnahme wird für lebende Wirbeltiere nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die einschlägigen Vorschriften von Artikel 66 der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.

Artikel 60 Abweichung von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zugunsten wissenschaftlicher Einrichtungen

Unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 kann wissenschaftlichen Einrichtungen, die zu diesem Zweck von einer Vollzugsbehörde im Einvernehmen mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde zugelassen wurden, eine Abweichung von den Verboten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung gewährt werden, indem eine Bescheinigung für alle Exemplare der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten ihrer Sammlung ausgestellt wird, die folgenden Zwecken dienen soll:

  1. Sie sind zur Zucht in Gefangenschaft oder zur künstlichen Vermehrung bestimmt, wenn sich diese günstig auf die Arterhaltung auswirken wird;
  2. sie sind zu Forschungs- oder Bildungszwecken im Hinblick auf die Erhaltung oder den Schutz der Art bestimmt.

Exemplare, die unter eine solche Bescheinigung fallen, dürfen nur an wissenschaftliche Einrichtungen verkauft werden, denen eine ebensolche Bescheinigung ausgestellt wurde.

Artikel 61 Ausnahmen von Artikel 8 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97

Unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelten weder das in deren Artikel 8 Absatz 1 vorgesehene Verbot des Kaufs, des Angebots zum Kauf oder des Erwerbs von Exemplaren der in Anhang A der genannten Verordnung aufgeführten Arten zu kommerziellen Zwecken noch Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung, nach dem Ausnahmen von diesen Verboten von Fall zu Fall durch Ausstellung einer Bescheinigung zu gewähren sind, wenn für die betreffenden Exemplare folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Eine der in Artikel 48 genannten exemplarbezogenen Bescheinigungen wurde ausgestellt;
  2. eine der allgemeinen Ausnahmen gemäß Artikel 62 gilt.

Artikel 62 Allgemeine Ausnahmen von Artikel 8 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 12 21

Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, nach dem Ausnahmen von den Verboten nach deren Artikel 8 Absatz 1 fallweise durch Ausstellung einer Bescheinigung zu gewähren sind, gelten nicht für Folgendes, und eine Bescheinigung ist nicht erforderlich für:

  1. in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Tiere von in Anhang X der vorliegenden Verordnung aufgeführten Arten und Hybriden davon, vorausgesetzt dass Exemplare von Arten, die mit einer Anmerkung versehen sind, gemäß Artikel 66 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet sind;
  2. künstlich vermehrte Exemplare von Pflanzenarten;
  3. zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die gemäß Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vor mehr als 50 Jahren erworben wurden, mit Ausnahme von Exemplaren, die Elefanten-Elfenbein enthalten;
  4. tote Exemplare von Crocodylia-Arten des Anhangs A mit Herkunftscode D, sofern diese gekennzeichnet oder anderweitig im Einklang mit dieser Verordnung identifizierbar gemacht wurden;
  5. Kaviar von Acipenser brevirostrum und seinen Hybriden mit Herkunftscode D, sofern sich dieser in einem gemäß dieser Verordnung gekennzeichneten Behälter befindet.

Artikel 63 Zu vervollständigende Bescheinigungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 12

(1) Für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke kann ein Mitgliedstaat Züchtern, die zu diesem Zweck von einer Vollzugsbehörde zugelassen werden, zu vervollständigende Bescheinigungen ausstellen, sofern diese ein Zuchtregister führen, das auf Verlangen der zuständigen Vollzugsbehörde vorgelegt wird.

Solche Bescheinigungen müssen in Feld 20 folgende Aussage enthalten:

"Diese Bescheinigung gilt nur für folgende Art/Taxa: ..."

(2) Für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben d und h der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke kann ein Mitgliedstaat Personen, die von einer Vollzugsbehörde dazu ermächtigt werden, tote, in Gefangenschaft gezüchtete Exemplare und/oder eine geringe Zahl von toten, rechtmäßig in der Gemeinschaft der Natur entnommene Exemplare zu verkaufen, zu diesem Zweck zu vervollständigende Bescheinigungen ausstellen, sofern die betreffende Person folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. Sie muss Aufzeichnungen führen, die auf Verlangen der zuständigen Vollzugsbehörde vorgelegt werden und Einzelheiten über die verkauften Exemplare, die Arten, die Todesursache (falls bekannt), die Personen, von denen die betreffenden Exemplare gekauft wurden, und Angaben darüber, an wen sie verkauft wurden, enthalten;
  2. sie legt der zuständigen Vollzugsbehörde einen Bericht vor, der die Einzelheiten über die im laufenden Jahr abgeschlossenen Verkäufe enthält sowie die Art und Menge der Exemplare der betreffenden Arten und wie diese erworben wurden.

(3) Zu vervollständigende Bescheinigungen sind erst gültig, wenn sie ausgefüllt wurden und der Antragsteller der ausstellenden Vollzugsbehörde eine Kopie der Bescheinigung übermittelt hat.

Kapitel XVI
Kennzeichnungsvorschriften

Artikel 64 Kennzeichnung von Exemplaren für die Einfuhr und den Handel in der Gemeinschaft

(1) Einfuhrgenehmigungen für die folgenden Exemplare dürfen nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die Exemplare gemäß den Vorschriften des Artikels 66 Absatz 6 einmalig gekennzeichnet wurden:

  1. Exemplare, die aus einem von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens genehmigten Zuchtbetrieb stammen;
  2. Exemplare, die aus einem von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens genehmigten Ranching-Betrieb stammen;
  3. Exemplare einer Population einer Art in Anhang I des Übereinkommens, für die die Konferenz der Parteien des Übereinkommens eine Ausfuhrquote genehmigt hat;
  4. unbearbeitete Stoßzähne von afrikanischen Elefanten und Teile davon, die mindestens 20 cm Länge und mindestens 1 kg Gewicht aufweisen;
  5. rohe, gegerbte und/oder fertig verarbeitete Häute, Flanken, Schwänze, Kehlen, Füße, Rückenhautstreifen und andere Teile von Krokodilen, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, sowie ganze rohe, gegerbte oder fertig verarbeitete Krokodilhäute und -flanken, die in die Gemeinschaft wiedereingeführt werden;
  6. lebende Wirbeltiere der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, die Bestandteil einer Wanderausstellung sind;
  7. Behälter für Kaviar der Ordnung Acipenseriformes spp. einschließlich Dose, Glas oder Kiste, in die Kaviar der Ordnung Acipenseriformes spp. direkt verpackt wird.

(2) Zum Zweck der Nachweisführung nach Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind alle in Absatz 1 Buchstabe g des vorliegenden Artikels genannten Kaviarbehälter unter Beachtung der zusätzlichen Anforderungen nach Artikel 66 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 66 Absatz 6 zu kennzeichnen.

Artikel 65 Kennzeichnung von Exemplaren für die Ausfuhr und Wiederausfuhr 12

(1) Die in Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a bis d und f genannten Wiederausfuhrbescheinigungen, die nicht grundlegend verändert wurden, werden nur ausgestellt, wenn der Antragsteller der Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die ursprünglichen Kennzeichen unversehrt sind.

(2) Wiederausfuhrbescheinigungen für ganze rohe, gegerbte und/oder fertig verarbeitete Krokodilhäute und -flanken werden nur ausgestellt, wenn der Antragsteller der Vollzugsbehörde nachweist, dass die ursprünglichen Anhänger unversehrt sind oder, falls sie verloren oder entfernt wurden, dass die Exemplare mit einem Anhänger für die Wiederausfuhr versehen wurden.

(3) Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen für Behälter für Kaviar gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe g werden nur ausgestellt, wenn der Behälter gemäß Artikel 66 Absatz 6 gekennzeichnet ist.

(4) Ausfuhrgenehmigungen für die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten lebenden Wirbeltiere werden nur ausgestellt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die einschlägigen Vorschriften von Artikel 66 der vorliegenden Verordnung eingehalten werden. Dies gilt nicht für Exemplare von in Anhang X dieser Verordnung aufgeführten Arten, es sei denn, gemäß einer Anmerkung in Anhang X ist eine Kennzeichnung erforderlich.

Artikel 66 Kennzeichnungsverfahren 08 12 15

(1) Für die in Artikel 33 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 59 Absatz 5 und Artikel 65 Absatz 4 genannten Zwecke gelten die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels.

(2) In Gefangenschaft geborene und gezüchtete Vögel werden gemäß Absatz 8 oder, falls der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen wird, dass diese Methode wegen physischer oder durch das Verhalten der Art bedingter Eigenschaften nicht geeignet ist, mit einem einmalig nummerierten, nicht veränderbaren Mikrochip-Transponder gemäß den ISO-Normen 11784:1996 (E) und 11785:1996 (E) gekennzeichnet.

(3) Andere lebende Wirbeltiere als in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Vögel werden mit einem einmalig nummerierten, nicht veränderbaren Mikrochip-Transponder gemäß den ISO-Normen 11784:1996 (E) und 11785:1996 (E) oder, falls der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen wird, dass diese Methode wegen physischer oder durch das Verhalten der betreffenden Exemplare/Arten bedingter Eigenschaften ungeeignet ist, mit Hilfe von einmalig nummerierten Ringen, Bändern, Etiketten, Tätowierungen oder durch jedes andere geeignete Mittel identifizierbar gemacht.

(4) Artikel 33 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 2, Artikel 59 Absatz 5 und Artikel 65 Absatz 4 gelten nicht, wenn der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen wird, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung der betreffenden Bescheinigungen die physischen Eigenschaften der betreffenden Exemplare eine sichere Durchführung eines Kennzeichnungsverfahrens nicht erlauben.

Trifft dies zu, so stellt die Vollzugsbehörde eine transaktionsbezogene Bescheinigung aus und vermerkt dies in Feld 20 der Bescheinigung, oder sie fügt, falls ein Kennzeichnungsverfahren später sicher angewandt werden kann, eine geeignete Auflage auf der Bescheinigung hinzu.

Für unter diesen Absatz fallende lebende Exemplare dürfen exemplarbezogene Bescheinigungen, Wanderausstellungsbescheinigungen und Reisebescheinigungen nicht ausgestellt werden.

(5) Exemplare, die vor dem 1. Januar 2002 mit einem Mikrochip-Transponder, der nicht den ISO-Normen 11784:1996 (E) und 11785:1996 (E) entspricht, oder vor dem 1. Juni 1997 nach einem der Verfahren in Absatz 3 oder vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Absatz 6 gekennzeichnet wurden, werden als den Absätzen 2 und 3 entsprechend gekennzeichnet betrachtet.

(6) Die in den Artikeln 64 und 65 genannten Exemplare werden nach den von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens für die betreffenden Exemplare genehmigten oder empfohlenen Verfahren gekennzeichnet, insbesondere werden die in Artikel 57 Absatz 5 Buchstabe a, Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 3 genannten Kaviarbehälter einzeln durch ein auf jedem Primärbehälter angebrachtes nicht wieder verwendbares Etikett gekennzeichnet. Wird der Primärbehälter durch das nicht wieder verwendbare Etikett nicht versiegelt, wird der Kaviar so verpackt, dass erkennbar ist, wenn der Behälter geöffnet wurde.

Kaviar verschiedener Acipenseriformes-Arten darf nicht gemischt in einen Primärbehälter gefüllt werden, ausgenommen gepresster Kaviar (d. h. Kaviar aus unbefruchteten Eiern (Rogen) einer oder mehrerer Stör- oder Löffelstörarten, der nach der Verarbeitung und Zubereitung von höherwertigem Kaviar zurückbleibt).

(7) Nur die von der Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats zugelassenen Verarbeitungs- und (Um-)Verpackungsbetriebe sind berechtigt, Kaviar für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr oder den innergemeinschaftlichen Handel zu verarbeiten, zu verpacken oder umzupacken.

Zugelassene Verarbeitungs- und (Um-)Verpackungsbetriebe müssen angemessene Aufzeichnungen über die jeweils eingeführten, ausgeführten, wiederausgeführten, vor Ort hergestellten oder gelagerten Kaviarmengen führen. Diese Aufzeichnungen müssen für die Kontrolle durch eine Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gehalten werden.

Jedem dieser Verarbeitungs- und (Um-)Verpackungsbetriebe wird von dieser Vollzugsbehörde ein individueller Registrierungscode zugewiesen.

Das Verzeichnis der gemäß diesem Absatz zugelassenen Betriebe sowie Änderungen dieses Verzeichnisses werden dem Sekretariat des Übereinkommens und der Kommission übermittelt.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten auch kaviarerzeugende Aquakulturbetriebe als Verarbeitungsbetriebe.

(8) In Gefangenschaft geborene und gezüchtete Vögel sowie andere in kontrollierter Umgebung geborene Vögel werden mit einem eindeutig gekennzeichneten, nahtlos verschlossenen Bein-ring gekennzeichnet.

Nahtlos verschlossener Beinring bezieht sich auf einen Ring oder ein Band in einem fortlaufenden Kreis ohne Unterbrechung oder Fuge, der auf keine Weise manipuliert wurde, der von einer Größe ist, dass er nach vollständigem Auswachsen des Beins nicht entfernt werden kann, wenn er in den ersten Lebenstagen eines Vogels angebracht wurde, und der für diese Zwecke gewerblich hergestellt worden ist.

Artikel 67 Tierschutzgerechte Kennzeichnungsverfahren

Erfordert die Kennzeichnung lebender Tiere auf dem Gebiet der Gemeinschaft das Anbringen eines Etiketts, Bandes, Rings oder einer sonstigen Vorrichtung, eine Kennzeichnung auf einem Körperteil des Tiers oder das Anbringen von Mikrochip-Transpondern, so sind diese Vorgänge unter Beachtung des Wohlbefindens und natürlichen Verhaltens der betreffenden Exemplare möglichst schmerzlos durchzuführen.

Artikel 68 Gegenseitige Anerkennung der Kennzeichnungsverfahren

(1) Die zuständigen Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten erkennen die von den zuständigen Vollzugsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften von Artikel 66 genehmigten Kennzeichnungsverfahren an.

(2) Ist gemäß dieser Verordnung eine Genehmigung oder Bescheinigung erforderlich, so sind in diesem Dokument alle Einzelheiten der Kennzeichnung des Exemplars anzugeben.

Kapitel XVII
Berichterstattung und Information

Artikel 69 Berichte über Einfuhren, Ausfuhren, Wiederausfuhren und Durchführung 08 21

(1) Die Mitgliedstaaten erfassen Daten über Einfuhren in die Gemeinschaft und Ausfuhren und Wiederausfuhren aus der Gemeinschaft auf der Grundlage der von ihren Vollzugsbehörden ausgestellten Genehmigungen und Bescheinigungen unabhängig vom Ort der Einfuhr oder (Wieder-)Ausfuhr.

Gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission diese Informationen in Bezug auf Exemplare der in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Arten dem in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Zeitplan in computergestützter Form und entsprechend den vom Sekretariat des Übereinkommens herausgegebenen "GGuidelines for tth preparation and submission of CITES annual reports " (Leitlinien für die Ausarbeitung und Einreichung von CITES-Jahresberichten) mit.

(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen sind in zwei getrennten Teilen wie folgt vorzulegen:

  1. Informationen über Einfuhren, Ausfuhren und Wiederausfuhren von Exemplaren der Arten in den Anhängen des Übereinkommens;
  2. Informationen über Einfuhren, Ausfuhren und Wiederausfuhren von Exemplaren anderer Arten der Anhänge A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und über die Einfuhr von Exemplaren von Arten in Anhang D der genannten Verordnung in die Gemeinschaft.

(3) Hinsichtlich der Einfuhr von Sendungen lebender Tiere führen die Mitgliedstaaten, soweit möglich, Aufzeichnungen über den Prozentsatz der Exemplare der in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Arten, die zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Gemeinschaft tot waren.

(4) Die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 erfassten Informationen sind der Kommission für jedes Kalenderjahr jeweils zum 15. Juni des darauf folgenden Jahres nach Arten und nach Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrländern getrennt mitzuteilen.

(5) Die in Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Informationen müssen Einzelheiten zu den Rechts- und Verwaltungsvorschriften umfassen, die zur Durchführung und Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erlassen wurden.

Zusätzlich erstatten die Mitgliedstaaten Bericht über Folgendes:

  1. gemäß den Artikeln 18 und 19 der vorliegenden Verordnung registrierte Personen und Einrichtungen;
  2. gemäß Artikel 60 der vorliegenden Verordnung registrierte wissenschaftliche Einrichtungen;
  3. gemäß Absatz 63 der vorliegenden Verordnung genehmigte Züchter;
  4. gemäß Artikel 66 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung zugelassene Kaviar-(Um)Verpackungsbetriebe;
  5. die Verwendung von Pflanzengesundheitsbescheinigungen gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung.
  6. Fälle, in denen gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen rückwirkend ausgestellt wurden.

6) Die gemäß Absatz 5 Satz 1 erfassten Informationen sind ein Jahr vor jeder Sitzung der Konferenz der Vertragsparteien für den am 31. Dezember des Vorjahres zu Ende gegangenen Dreijahreszeitraum in elektronischer Form in dem vom Sekretariat des Übereinkommens herausgegebenen Format für die Durchführungsberichte ("Implementation Report Format") in der von der Kommission geänderten Fassung einzureichen.

Die in Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten Informationen werden, sofern sie nicht gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder gemäß Artikel 66 Absatz 7 übermittelt werden, in elektronischer Form zusammen mit den Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c übermittelt.

Artikel 70 Änderungen der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97

(1) Zur Vorbereitung der Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß deren Artikel 15 Absatz 5 übermitteln die Mitgliedstaaten hinsichtlich der bereits in den Listen der Anhänge der genannten Verordnung erwähnten und der für die Auflistung in Frage kommenden Arten alle zweckdienlichen Informationen über Folgendes:

  1. ihren biologischen Status und den Handel mit diesen Arten;
  2. die Verwendungen solcher Arten;
  3. die Methoden zur Kontrolle des Handels mit Exemplaren dieser Arten.

(2) Entwürfe für Änderungen der Anhänge B oder D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c oder d oder Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der genannten Verordnung sind der wissenschaftlichen Prüfgruppe nach Artikel 17 der genannten Verordnung von der Kommission zur Stellungnahme vorzulegen, bevor sie dem Ausschuss vorgelegt werden.

Kapitel XVIII
Schlussbestimmungen

Artikel 71 Ablehnung von Anträgen auf Einfuhrgenehmigungen nach Auferlegung von Einschränkungen 08

(1) Unmittelbar mit Auferlegung einer Einschränkung gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und bis zu deren Aufhebung lehnen die Mitgliedstaaten Anträge auf Einfuhrgenehmigungen für Exemplare aus dem (den) betreffenden Ursprungsland(-ländern) ab.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt werden, wenn ein Antrag auf eine Einfuhrgenehmigung vor Auferlegung der Einschränkung gestellt wurde und der zuständigen Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats nachgewiesen wird, dass aufgrund eines Vertrags oder Auftrags eine Zahlung geleistet wurde oder die Exemplare aufgrund eines solchen bereits versandt worden sind.

(3) Die Einfuhrgenehmigung nach Absatz 2 ist höchstens einen Monat gültig.

(4) Soweit nicht ausdrücklich anders entschieden wird, gelten die in Absatz 1 genannten Einschränkungen nicht für Folgendes:

  1. nach den Artikeln 54 und 55 in Gefangenschaft geborene oder nach Artikel 56 künstlich vermehrte Exemplare;
  2. zu den in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben e, f oder g der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecken eingeführte Exemplare;
  3. lebende oder tote Exemplare, die als Bestandteil des Haushalts zum Besitz einer Person gehören, die in die Gemeinschaft einreist, um sich dort niederzulassen.

Artikel 72 Übergangsregelungen 12 15

(1) Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 der Kommission 4 ausgestellte Bescheinigungen können weiterhin zu den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben b, c und d, Artikel 5 Absatz 4 sowie in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und d bis h der Verordnung (EG) Nr. 338/97 festgelegten Zwecken verwendet werden.

(2) Ausnahmen von den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 festgelegten Verboten gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, sofern dies angegeben ist.

(3) Die Mitgliedstaaten können Ein- und Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, Wanderausstellungsbescheinigungen und Reisebescheinigungen in der Form gemäß den Anhängen I, III und IV, Einfuhrmeldungen in der Form gemäß Anhang II und EU-Bescheinigungen in der Form gemäß Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 noch innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2015/57 der Kommission 5 ausstellen.

Artikel 73 Mitteilung der Durchführungsbestimmungen

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und dem Sekretariat des Übereinkommens die Vorschriften mit, die er zur Anwendung der vorliegenden Verordnung erlässt, und die Rechtsinstrumente und Maßnahmen zur Anwendung und Durchsetzung dieser Vorschriften. Die Kommission gibt diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 74 Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 1808/2001 ist aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der in Anhang XII aufgeführten Entsprechungstabelle zu lesen.

Artikel 75 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Mai 2006

________________________

1) ABl. L 61 vom 03.03.1997 S. 1.

2) ABl. L 384 vom 31.12.1982 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2727/95 (ABl. L 284 vom 28.11.1995 S. 3).

3) ABl. L 250 vom 19.09.2001 S. 1.

4) ABl. L 344 vom 07.12.1983 S. 1.

5) Durchführungsverordnung (EU) 2015/57 der Kommission vom 15. Januar 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 hinsichtlich der Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG des Rates (ABl. Nr. L 10 vom 16.01.2015 S. 19).

*) ABl. Nr. L 242 vom 07.09.2012 S. 13.

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