Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk EU 2006, Lebensmittel /Tieschutz - EU Bund |
Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 der Kommission vom 11. Oktober 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates bezüglich der erforderlichen Mindestkontrollen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 280 vom 12.10.2006 S. 3;
VO (EU) 2022/160 - ABl. L 26 vom 07.02.2022 S. 11 aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 7 der VO (EU) 2022/160 - Entsprechungstabelle
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen einführt. In diesem Zusammenhang sind die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden erforderlichen Mindestkontrollen festzulegen, anhand deren die ordnungsgemäße Einhaltung der Vorschriften für die Kennzeichnung und Registrierung der betreffenden Tiere nach Maßgabe dieser Verordnung (im Folgenden "die Kontrollen" genannt) überprüft wird.
(2) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats sollte Kontrollen auf der Basis einer Risikoanalyse durchführen. Diese sollte allen relevanten Faktoren, insbesondere auch Aspekten der Tiergesundheit, Rechnung tragen.
(3) Der prozentuale Anteil der in den Mitgliedstaaten zu kontrollierenden Betriebe und Tiere sollte festgelegt werden. Diese Prozentsätze werden bis zum 31. Dezember 2009 anhand der Ergebnisse der Berichte der Mitgliedstaaten über die durchgeführten Kontrollen überprüft.
(4) Generell sollten sämtliche Tiere eines Betriebs kontrolliert werden. Bei Betrieben mit mehr als 20 Tieren sollte es der zuständigen Behörde jedoch gestattet sein, die Kontrollen auf eine repräsentative Stichprobe von Tieren zu beschränken.
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission einen Jahresbericht vorlegen, der Informationen zur Durchführung der Kontrollen enthält. In die vorliegende Verordnung sollte ein Musterbericht aufgenommen werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Kontrolle der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 seitens der Tierhalter
Die Mitgliedstaaten führen vor Ort Kontrollen (im Folgenden "Kontrollen" genannt) durch, um die Einhaltung der Vorschriften für die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 durch die Tierhalter zu gewährleisten.
Die Kontrollen entsprechen mindestens den in den Artikeln 2 bis 5 dieser Verordnung enthaltenen Minimalanforderungen.
Artikel 2 Anzahl der zu kontrollierenden Betriebe
Die zuständige Behörde führt jährlich Kontrollen in mindestens 3 % der Betriebe durch, die zusammengenommen mindestens 5 % der in dem betreffenden Mitgliedstaat gehaltenen Tiere ausmachen müssen.
Ergeben diese Kontrollen jedoch, dass die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 in erheblichem Umfang nicht eingehalten wurde, so werden die genannten Prozentsätze für den nachfolgenden jährlichen Kontrollzeitraum erhöht.
Artikel 3 Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe
Die zuständige Behörde wählt die zu kontrollierenden Betriebe auf der Grundlage einer Risikoanalyse aus, die mindestens folgende Aspekte berücksichtigt:
Artikel 4 Art der Kontrollen
(1) Die zuständige Behörde führt die Kontrollen in der Regel ohne Vorankündigung durch.
Falls erforderlich, kann jedoch eine Vorankündigung erfolgen. Der Vorankündigungszeitraum ist in diesem Fall so kurz wie möglich zu halten und darf im Allgemeinen - von Ausnahmen abgesehen - 48 Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Kontrollen können zusammen mit anderen gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Inspektionen vorgenommen werden.
Artikel 5 Anzahl der zu kontrollierenden Tiere
(1) Die zuständige Behörde überprüft die Kennzeichnung aller im Betrieb gehaltenen Tiere.
Bei Betrieben mit mehr als 20 Tieren kann die zuständige Behörde jedoch beschließen, die Kennzeichnung bei einer repräsentativen Stichprobe der betroffenen Tiere im Einklang mit den international anerkannten Standards zu überprüfen, wenn die Anzahl der kontrollierten Tiere ausreicht, um 5 % der Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 seitens der betreffenden Tierhalter für ein Konfidenzniveau von 95 % festzustellen.
(2) Ergibt die Kontrolle einer repräsentativen Stichprobe von Tieren gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2, dass die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 genannten Anforderungen bezüglich der Kennzeichnung und Registrierung vom Tierhalter nicht erfüllt wurden, so werden sämtliche im Betrieb gehaltenen Tiere in die Kontrolle einbezogen.
Die zuständige Behörde kann jedoch beschließen, die Kennzeichnung bei einer repräsentativen Stichprobe der betroffenen Tiere im Einklang mit den international anerkannten Standards zu überprüfen, wenn gewährleistet ist, dass die Schätzung der Verstöße, die den Wert von 5 % überschreiten, mit einer Genauigkeit von +/- 2 % für ein Konfidenzniveau von 95 % erfolgt.
Artikel 6 Berichte der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde erstellt zu jeder Kontrolle einen Bericht in einem vom betreffenden Mitgliedstaat auf nationaler Ebene standardisierten Format, der mindestens Folgendes umfasst:
Die zuständige Behörde gibt dem Tierhalter oder seinem Vertreter Gelegenheit, den Bericht zu unterzeichnen und gegebenenfalls Anmerkungen zum Inhalt zu machen.
Artikel 7 Jahresberichte der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens bis zum 31. August 2008 und danach jedes Jahr spätestens bis zum 31. August einen Jahresbericht nach dem im Anhang beigefügten Muster vor, der die Ergebnisse der im vorangegangenen jährlichen Kontrollzeitraum durchgeführten Kontrollen enthält und mindestens folgende Angaben umfasst:
Artikel 8 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Oktober 2006
_________________________
1) ABl. L 5 vom 09.01.2004 S. 8.
Anhang |
Ergebnisbericht über die Kontrollen im Schaf- und Ziegensektor bezüglich der Einhaltung der Vorschriften für
die Kennzeichnung und Registrierung dieser Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004
1. Allgemeine Angaben zu Betrieben, Tieren und Kontrollen
Gesamtzahl der zu Beginn des Berichtszeitraums 1 in dem Mitgliedstaat registrierten Betriebe | |
Gesamtzahl der kontrollierten Betriebe | |
Gesamtzahl der durchgeführten Kontrollen | |
Gesamtzahl der zu Beginn des Berichtszeitraums 1 in dem Mitgliedstaat registrierten Schafe und Ziegen | |
Gesamtzahl der Schafe und Ziegen in den während des Berichtszeitraums 1 kontrollierten Betrieben | |
1) Oder sonstiger nationaler Stichtag für die Tierstatistik. |
2. Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 21/2004, nach Kategorie geordnet
Anzahl betroffener Tiere | Anzahl betroffener Betriebe | |
1a. Verstoß gegen die Vorschriften über die Kennzeichnung von Schafen | ||
1b. Verstoß gegen die Vorschriften über die Kennzeichnung von Ziegen | ||
2. Diskrepanzen im Bestandsregister | ||
3. Nichtmitteilung von Verbringungen 1 | ||
4. Fehlerhafte Begleitdokumente | ||
5. Tiere/Betriebe, bei denen nur ein Verstoß im Sinne der Punkte 1 bis 4 festgestellt wurde | ||
6. Tiere/Betriebe, bei denen mehr als ein Verstoß im Sinne der Punkte 1 bis 4 festgestellt wurde | ||
7. Gesamtzahl der festgestellten Verstöße in Bezug auf Tiere/Betriebe (Punkte 5 und 6) | ||
1) Soweit zutreffend, gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004. |
3. Verhängte Sanktionen
Anzahl der von dem Verstoß betroffenen Tiere | Anzahl der von dem Verstoß betroffenen Betriebe | |
Insgesamt |
ENDE |