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Regelwerk, EU 2007
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Richtlinie 2007/7/EG der Kommission vom 14. Februar 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Atrazin, Lambda-Cyhalothrin, Phenmedipham, Methomyl, Linuron, Penconazol, Pymetrozin, Bifenthrin und Abamectin

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 43 vom 15.02.2007 S. 19)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 1, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 2, insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG fällt die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Anwendung bei bestimmten Pflanzen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Diese Zulassungen müssen auf der Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt beruhen. Dabei zu berücksichtigen sind u. a. die Anwenderexposition und die Exposition umstehender Personen, die Auswirkungen auf Land, Wasser und Luft sowie die Auswirkungen auf Mensch und Tier infolge der Aufnahme von Rückständen auf behandelten Pflanzen über die Nahrung.

(2) Rückstandshöchstgehalte ergeben sich aus dem Einsatz der Mindestmenge an Pestiziden, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen, und die so eingesetzt wird, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf die geschätzte Aufnahme über die Nahrung.

(3) Die Rückstandshöchstgehalte für Pestizide, für die die Richtlinien 86/363/EWG und 90/642/EWG gelten, sind ständig zu überprüfen und können zur Berücksichtigung neuer oder geänderter Verwendungszwecke geändert werden. Der Kommission wurden Informationen über neue oder geänderte Anwendungen übermittelt, die zu Änderungen der Rückstandshöchstgehalte von Lambda-Cyhalothrin, Phenmedipham, Methomyl, Linuron, Penconazol und Pymetrozin führen.

(4) Die Verbraucherexposition bei lebenslanger Aufnahme von Lebensmitteln, die möglicherweise Rückstände dieser Pestizide enthalten, ist gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien 4 geprüft und bewertet worden. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass Abamectin auch als Tierarzneimittel für zur Lebensmittelerzeugung gehaltene Tiere verwendet wird und dass für diesen Stoff Rückstandshöchstgehalte gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 5 festgelegt wurden. Auf der Grundlage dieser Prüfung und Bewertung sollten die Rückstandshöchstgehalte für diese Pestizide festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass die annehmbare tägliche Aufnahme nicht überschritten wird.

(5) Im Falle von Lambda-Cyhalothrin, Methomyl, Linuron und Pymetrozin, für die eine akute Referenzdosis (ARfD) existiert, ist die akute Verbraucherexposition bei Aufnahme jedes Lebensmittels, das Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten könnte, gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft angewandten Methoden und Verfahren und unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Empfehlungen geprüft und bewertet worden. Berücksichtigt wurden die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Pflanzenausschusses, insbesondere die Gutachten und Empfehlungen hinsichtlich des Schutzes der Verbraucher bei Lebensmitteln, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandelt wurden 6. Auf der Grundlage der Bewertung der Aufnahme über Lebensmittel sollten die Rückstandshöchstwerte für diese Pestizide festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass die ARfD nicht überschritten wird. Was die übrigen Stoffe anbelangt, hat die Auswertung der vorliegenden Informationen ergeben, dass keine akute Referenzdosis (ARfD) und somit auch keine kurzfristige Bewertung erforderlich ist.

(6) Was Atrazin auf Getreide anbelangt, gingen seit der Annahme der Richtlinie 2006/61/EG der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Atrazin, Azinphosethyl, Cyfluthrin, Ethephon, Fenthion, Methamidophos, Methomyl, Paraquat und Triazophos 7 neue Informationen ein, mit denen belegt wird, dass für die Verbraucher ein höherer Rückstandshöchstgehalt als derjenige, der mit der genannten Richtlinie in die Richtlinie 86/362/EWG aufgenommen wurde, sicher ist. Der mit der Richtlinie 2006/61/EG aufgenommene Rückstandshöchstgehalt sollte daher durch einen höheren Wert ersetzt werden.

(7) Ergibt die zugelassene Verwendung von Pestiziden keine bestimmbaren Rückstände in oder auf dem Lebensmittel, oder ist die Verwendung nicht zugelassen, oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt, oder werden in Drittländern Mittel eingesetzt, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so sollte die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt werden.

(8) Daher sollten für diese Pestizide neue Rückstandshöchstwerte festgesetzt werden.

(9) Die Festsetzung oder Änderung solcher vorläufigen Rückstandshöchstgehalte auf Gemeinschaftsebene hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß Anhang VI derselben Richtlinie vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Phenmedipham, Linuron, Penconazol und Pymetrozin festzusetzen. Ein Zeitraum von vier Jahren dürfte für die Zulassung weiterer Anwendungen dieser Stoffe ausreichend sein. Danach sollte der vorläufige gemeinschaftliche Rückstandshöchstgehalt endgültig werden.

(10) Die Richtlinie 90/642/EWG sollte entsprechend geändert werden.

(11) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 86/362/EWG wird entsprechend dem Anhang I dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend dem Anhang II dieser Richtlinie geändert.

Artikel 3

(1) Hinsichtlich Artikel 1 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis spätestens 20. Januar 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 21. Januar 2007 an.

(2) Hinsichtlich Artikel 2 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis spätestens 15. August 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 16. August 2007 an.

(3) Bei Erlass der Vorschriften gemäß Absatz 1 und Absatz 2 nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Februar 200

_________
1) ABl. Nr. L 221 vom 07.08.1986 S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/92/EG der Kommission (ABl. Nr. L 311 vom 10.11.2006 S. 31).

2) ABl. Nr. L 350 vom 14.12.1990 S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/92/EG der Kommission.

3) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/136/EG der Kommission (ABl. Nr. L 349 vom 12.12.2006 S. 42).

4) "Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues" (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation 1997 (WHO/FSF/ FOS/97.7).

5) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2006 der Kommission (ABl. Nr. L 354 vom 14.12.2006 S. 5).

6) Stellungnahme zu Fragen im Zusammenhang mit der Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates (vom SCP am 14. Juli 1998 abgegeben); Stellungnahme über schwankende Pestizidrückstände in Obst und Gemüse (vom SCP am 14. Juli 1998 abgegeben) http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/scp/outcome_ppp_en.html

7) ABl. Nr. L 206 vom 27.07.2006 S. 12.

.

 Anhang I

In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG erhält die Zeile betreffend Atrazin folgenden Wortlaut:

Rückstände von SchädlingsbekämpfungsmittelnHöchstgehalt (mg/kg)
"Atrazin0,1 t Getreide
t) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt bis 1. Januar 2008, bis vom Antragsteller Angaben vorgelegt werden. Sind bis zu diesem Datum keine Angaben eingegangen, wird der Rückstandshöchstgehalt durch eine Richtlinie oder eine Verordnung widerrufen."

.

 Anhang II

In Teil A des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG erhalten die Spalten betreffend Lambda-Cyhalothrin, Phenmedipham, Methomyl, Linuron, Penconazol, Pymetrozin, Bifenthrin und Abamectin folgenden Wortlaut:

 Pestizidrückstände und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte geltenLambda-
Cyhalothrin
Phenmedi-
pham
Methomyl/Thiodicarb
(Summe ausgedrückt als Methomyl)
LinuronPenconazolPymetrozinBifenthrinAbamectin (Summe aus Avermectin B1a, Avermectin B1b und Delta-8,9 Isomer des Avermectin B1a)
"1.Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte   0,05 * p    
i)Zitrusfrüchte 0,05 * p  0,05 *0,30,10,01 *
Grapefruit0,1 0,5     
Zitronen0,2 1     
Limonen0,2 1     
Mandarinen (einschließlich Clementinen und anderer Hybriden)0,2 1     
Orangen0,1 0,5     
Pomelos0,1 0,5     
Sonstige0,02 * 0,05 *     
ii)Schalenfrüchte
(mit oder ohne Schale)
0,05 *0,05 * p0,05 * 0,05 *0,02 *0,05 *0,01 *
Mandeln        
Paranüsse        
Kaschu-Nüsse        
Esskastanien, Edelkastanien        
Kokosnüsse        
Haselnüsse        
Macadamianüsse        
Pekannüsse        
Pinienkerne        
Pistazien        
Walnüsse        
Sonstige        
iii)Kernobst0,10,05 * p0,2 0,20,02 *0,30,01 *
Äpfel        
Birnen        
Quitten        
Sonstige        
iv)Steinobst 0,05 * p    0,20,01 *
Aprikosen, Marillen0,2 0,2 0,10,05  
Kirschen  0,1     
Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und anderer Hybriden)0,2 0,2 0,10,05  
Pflaumen  0,5     
Sonstige0,1 0,05 * 0,05 *0,02 *  
v)Beeren und Kleinobst        
a) Tafel- und Keltertrauben0,20,05 * p  0,20,02 *0,20,01 *
Tafeltrauben  0,05 *     
Keltertrauben  1     
b) Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)0,50,1 p0,05 * 0,05 *0,50,50,1
c) Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)0,02 *0,05 * p0,05 * 0,05 *   
Brombeeren     30,30,1
Taubeeren        
Loganbeeren        
Himbeeren     30,30,1
Sonstige     0,02 *0,05 *0,01 *
d) Anderes Kleinobst und Beeren(ohne Wildfrüchte) 0,05 * p0,05 *    0,01 *
Heidelbeeren0,02 *       
Preiselbeeren0,02 *       
Johannisbeeren, Ribisel
(rot, schwarz und weiß)
0,1   0,50,10,5 
Stachelbeeren0,1       
Sonstige0,02 *   0,05 *0,02 *0,05 * 
e) Wildbeeren und Wildobst0,20,05 * p0,05 * 0,05 *0,02 *0,05 *0,01 *
vi)Sonstige Früchte 0,05 * p0,05 * 0,05 *0,02 *  
Avocados        
Bananen      0,1 
Datteln        
Feigen        
Kiwis        
Kumquats        
Litschis        
Mangos      0,3 
Oliven (Tafeloliven)0,5       
Oliven (Kelteroliven)0,5       
Papayas      0,50,05
Passionsfrüchte        
Ananas        
Granatäpfel        
Sonstige0,02 *     0,05 *0,01 *

Fortsetzung der Tabelle

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