Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2007 |
Richtlinie 2007/8/EG der Kommission vom 20. Februar 2007 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Phosphamidon und Mevinphos
(ABl. Nr. L 63 vom 01.03.2007 S. 9)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse 1, insbesondere auf Artikel 5,
gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 2, insbesondere auf Artikel 10,
gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 3, insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bei Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, spiegeln die Rückstandsgehalte den Einsatz der Mindestmenge an Schädlingsbekämpfungsmitteln wider, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen. Die Schädlingsbekämpfungsmittel sind so einzusetzen, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf den Umweltschutz und die geschätzte Aufnahme mit der Nahrung durch die Verbraucher. Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs spiegeln die Rückstandsgehalte die Aufnahme von mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandeltem Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs durch Tiere sowie gegebenenfalls die unmittelbaren Folgen des Einsatzes von Tierarzneimitteln wider. Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte bilden die oberen Grenzwerte für solche Rückstände, die man in Erzeugnissen dann erwarten könnte, wenn die Erzeuger eine gute landwirtschaftliche Praxis anwenden.
(2) Die Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel werden ständig überprüft und können geändert werden, um neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen. Ergibt die zugelassene Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln keine nachweisbaren Rückstände in oder auf dem Lebensmittel oder ist die Verwendung nicht zugelassen oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt oder werden in Drittländern Mittel verwendet, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt.
(3) Der Kommission wurde mitgeteilt, dass die Rückstandshöchstgehalte für mehrere Schädlingsbekämpfungsmittel angesichts neuer Informationen über die Toxikologie und die Aufnahme durch die Verbraucher möglicherweise überprüft werden müssen. Die Kommission hat die jeweiligen Bericht erstattenden Mitgliedstaaten aufgefordert, Vorschläge für die Überprüfung der auf EU-Ebene festgelegten Rückstandshöchstgehalte zu machen. Diese Vorschläge wurden der Kommission unterbreitet.
(4) Die lebenslange und die kurzzeitige Verbraucherexposition bei Aufnahme der unter diese Richtlinie fallenden Schädlingsbekämpfungsmittel über Lebensmittel ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation 4 erneut geprüft und bewertet worden. Auf dieser Grundlage sollten neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass es zu keiner unannehmbaren Verbraucherexposition kommt.
(5) Die etwaige akute Verbraucherexposition bei Aufnahme jedes der Lebensmittel, das Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten könnte, ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Daraus wird geschlossen, dass das Vorhandensein von Pestizidrückständen unterhalb der in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte keine akute toxische Wirkung hat.
(6) Die Handelspartner der Gemeinschaft wurden über die Welthandelsorganisation zu den in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten konsultiert, und ihre diesbezüglichen Äußerungen wurden berücksichtigt.
(7) Die Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG sollten entsprechend geändert werden.
(8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Richtlinie erlassen:
In Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG werden die Einträge für Phosphamidon und Mevinphos gestrichen.
Die Richtlinie 86/362/EWG wird entsprechend dem Anhang I dieser Richtlinie geändert.
Die Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend dem Anhang II dieser Richtlinie geändert.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 1. September 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 2. September 2007 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. Februar 2007
Anhang I |
In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG werden folgende Zeilen für Phosphamidon und Mevinphos angefügt:
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln | Höchstgehalte (mg/kg) |
"Phosphamidon | 0,01 * Getreide |
Mevinphos, Summe der E- und Z-Isomere | 0,01 * Getreide |
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze. " |
Anhang II |
In Anhang II Teil A der Richtlinie 90/642/EWG werden folgende Spalten für Phosphamidon und Mevinphos angefügt:
Pestizidrückstände und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg | ||||
Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten | Phosphamidon | Mevinphos, Summe der E- und Z-Isomere | ||
"1. | Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte | 0,01 * | 0,01 * | |
i) | Zitrusfrüchte | |||
Grapefruit | ||||
Zitronen | ||||
Limonen | ||||
Mandarinen (einschließlich Clementinen und anderer Hybriden) | ||||
Orangen | ||||
Pomelos | ||||
Sonstige | ||||
ii) | Schalenfrüchte (mit oder ohne Schale) | |||
Mandeln | ||||
Paranüsse | ||||
Kaschu-Nüsse | ||||
Esskastanien, Edelkastanien | ||||
Kokosnüsse | ||||
Haselnüsse | ||||
Macadamianüsse | ||||
Pekannüsse | ||||
Pinienkerne | ||||
Pistazien | ||||
Walnüsse | ||||
Sonstige | ||||
iii) | Kernobst | |||
Äpfel | ||||
Birnen | ||||
Quitten | ||||
Sonstige | ||||
iv) | Steinobst | |||
Aprikosen, Marillen | ||||
Kirschen | ||||
Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und anderer Hybriden) | ||||
Pflaumen | ||||
Sonstige | ||||
v) | Beeren und Kleinobst | |||
a) Tafel- und Keltertrauben | ||||
Tafeltrauben | ||||
Keltertrauben | ||||
b) Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) | ||||
c) Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte) | ||||
Brombeeren | ||||
Taubeeren | ||||
Loganbeeren | ||||
Himbeeren | ||||
Sonstige | ||||
d) Anderes Kleinobst und Beeren (ohne Wildfrüchte) | ||||
Heidelbeeren | ||||
Preiselbeeren | ||||
Johannisbeeren, Ribisel (rot, schwarz und weiß) | ||||
Stachelbeeren | ||||
Sonstige | ||||
e) Wildbeeren und Wildobst | ||||
vi) | Sonstige Früchte | |||
Avocados | ||||
Bananen | ||||
Datteln | ||||
Feigen | ||||
Kiwis | ||||
Kumquats | ||||
Litschis | ||||
Mangos | ||||
Oliven (Tafeloliven) | ||||
Oliven (Kelteroliven) | ||||
Papayas | ||||
Passionsfrüchte | ||||
Ananas | ||||
Granatäpfel | ||||
Sonstige | ||||
2. | Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet | 0,01 * | 0,01 * | |
i) | Wurzel- und Knollengemüse | |||
Rote Rüben, Rote Bete | ||||
Karotten und Möhren | ||||
Maniok, Kassava | ||||
Knollensellerie | ||||
Meerrettich, Kren | ||||
Topinambur | ||||
Pastinaken | ||||
Petersilienwurzel | ||||
Rettiche | ||||
Schwarzwurzeln | ||||
Süßkartoffeln | ||||
Kohlrüben, Steckrüben, Wruken, Krautrüben | ||||
Speiserüben | ||||
Yamswurzeln | ||||
Sonstige | ||||
ii) | Zwiebelgemüse | |||
Knoblauch | ||||
Zwiebeln | ||||
Schalotten | ||||
Frühlingszwiebeln | ||||
Sonstige | ||||
iii) | Fruchtgemüse | |||
a) Solanaceae | ||||
Tomaten, Paradeiser | ||||
Paprika | ||||
Auberginen, Melanzani | ||||
Okra | ||||
Sonstige | ||||
b) Kürbisgewächse - mit genießbarer Schale | ||||
Gurken | ||||
Einlegegurken | ||||
Zucchini | ||||
Sonstige | ||||
c) Kürbisgewächse - mit ungenießbarer Schale | ||||
Melonen | ||||
Kürbisse | ||||
Wassermelonen | ||||
Sonstige | ||||
d) Zuckermais | ||||
iv) | Kohlgemüse | |||
a) Blumenkohle | ||||
Brokkoli (einschließlich Calabrese) | ||||
Blumenkohl, Karfiol | ||||
Sonstige | ||||
b) Kopfkohle | ||||
Rosenkohl, Kohlsprossen | ||||
Kopfkohl | ||||
Sonstige | ||||
c) Blattkohle | ||||
Chinakohl | ||||
Grünkohl | ||||
Sonstige | ||||
d) Kohlrabi | ||||
v) | Blattgemüse und frische Kräuter | |||
a) Salate und ähnliche | ||||
Gartenkresse | ||||
Feldsalat | ||||
Kopfsalat | ||||
Breitblättrige Endivie (Cichorum endivia var. latifolium) | ||||
Rucola | ||||
Blätter und Blattstiele der Brassica | ||||
Sonstige | ||||
b) Spinat und ähnliche | ||||
Spinat | ||||
Mangold | ||||
Sonstige | ||||
c) Brunnenkresse | ||||
d) Chicoree | ||||
e) Kräuter | ||||
Kerbel | ||||
Schnittlauch | ||||
Petersilie | ||||
Sellerieblätter | ||||
Sonstige | ||||
vi) | Hülsengemüse (frisch) | |||
Bohnen (mit Hülsen) | ||||
Bohnen (ohne Hülsen) | ||||
Erbsen (mit Hülsen) | ||||
Erbsen (ohne Hülsen) | ||||
Sonstige | ||||
vii) | Stängelgemüse (frisch) | |||
Spargel | ||||
Kardonen | ||||
Stangensellerie | ||||
Fenchel | ||||
Artischocken | ||||
Porree | ||||
Rhabarber | ||||
Sonstige | ||||
viii) | Pilze | |||
a) Zuchtpilze | ||||
b) Wildpilze | ||||
3. | Hülsenfrüchte | 0,01 * | 0,01 * | |
Bohnen | ||||
Linsen | ||||
Erbsen | ||||
Lupinen | ||||
Sonstige | ||||
4. | Ölsaaten | 0,01 * | 0,01 * | |
Leinsamen | ||||
Erdnüsse | ||||
Mohnsamen | ||||
Sesamsamen | ||||
Sonnenblumenkerne | ||||
Rapssamen | ||||
Sojabohnen | ||||
Senfkörner | ||||
Baumwollsamen | ||||
Hanfsamen | ||||
Sonstige | ||||
5. | Kartoffeln | 0,01 * | 0,01 * | |
Frühkartoffeln | ||||
Lagerkartoffeln | ||||
6. | Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Stiele von cwwuia süwuis) | 0,02 * | 0,02 * | |
7. | Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver | 0,02 * | 0,02 * | |
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze. " |
ENDE |