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Regelwerk, EU 2007

Richtlinie 2007/8/EG der Kommission vom 20. Februar 2007 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Phosphamidon und Mevinphos

(ABl. Nr. L 63 vom 01.03.2007 S. 9)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse 1, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 2, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 3, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, spiegeln die Rückstandsgehalte den Einsatz der Mindestmenge an Schädlingsbekämpfungsmitteln wider, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen. Die Schädlingsbekämpfungsmittel sind so einzusetzen, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf den Umweltschutz und die geschätzte Aufnahme mit der Nahrung durch die Verbraucher. Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs spiegeln die Rückstandsgehalte die Aufnahme von mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandeltem Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs durch Tiere sowie gegebenenfalls die unmittelbaren Folgen des Einsatzes von Tierarzneimitteln wider. Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte bilden die oberen Grenzwerte für solche Rückstände, die man in Erzeugnissen dann erwarten könnte, wenn die Erzeuger eine gute landwirtschaftliche Praxis anwenden.

(2) Die Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel werden ständig überprüft und können geändert werden, um neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen. Ergibt die zugelassene Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln keine nachweisbaren Rückstände in oder auf dem Lebensmittel oder ist die Verwendung nicht zugelassen oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt oder werden in Drittländern Mittel verwendet, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt.

(3) Der Kommission wurde mitgeteilt, dass die Rückstandshöchstgehalte für mehrere Schädlingsbekämpfungsmittel angesichts neuer Informationen über die Toxikologie und die Aufnahme durch die Verbraucher möglicherweise überprüft werden müssen. Die Kommission hat die jeweiligen Bericht erstattenden Mitgliedstaaten aufgefordert, Vorschläge für die Überprüfung der auf EU-Ebene festgelegten Rückstandshöchstgehalte zu machen. Diese Vorschläge wurden der Kommission unterbreitet.

(4) Die lebenslange und die kurzzeitige Verbraucherexposition bei Aufnahme der unter diese Richtlinie fallenden Schädlingsbekämpfungsmittel über Lebensmittel ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation 4 erneut geprüft und bewertet worden. Auf dieser Grundlage sollten neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass es zu keiner unannehmbaren Verbraucherexposition kommt.

(5) Die etwaige akute Verbraucherexposition bei Aufnahme jedes der Lebensmittel, das Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten könnte, ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Daraus wird geschlossen, dass das Vorhandensein von Pestizidrückständen unterhalb der in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte keine akute toxische Wirkung hat.

(6) Die Handelspartner der Gemeinschaft wurden über die Welthandelsorganisation zu den in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten konsultiert, und ihre diesbezüglichen Äußerungen wurden berücksichtigt.

(7) Die Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG sollten entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

In Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG werden die Einträge für Phosphamidon und Mevinphos gestrichen.

Artikel 2

Die Richtlinie 86/362/EWG wird entsprechend dem Anhang I dieser Richtlinie geändert.

Artikel 3

Die Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend dem Anhang II dieser Richtlinie geändert.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 1. September 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 2. September 2007 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Februar 2007


1) ABl. Nr. L 340 vom 09.12.1976 S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/92/EG der Kommission (ABl. Nr. L 311 vom 10.11.2006 S. 31).
2) ABl. Nr. L 221 vom 07.08.1986 S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/92/EG der Kommission.
3) ABl. Nr. L 350 vom 14.12.1990 S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/92/EG der Kommission.
4) "Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues" (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation 1997 (WHO/ FSF/FOS/97.7).


.

 Anhang I

In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG werden folgende Zeilen für Phosphamidon und Mevinphos angefügt:

Rückstände von SchädlingsbekämpfungsmittelnHöchstgehalte (mg/kg)
"Phosphamidon0,01 *
Getreide
Mevinphos, Summe der E- und Z-Isomere0,01 *
Getreide
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze. "

.

 Anhang II

In Anhang II Teil A der Richtlinie 90/642/EWG werden folgende Spalten für Phosphamidon und Mevinphos angefügt:

Pestizidrückstände und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg
Gruppen und Beispiele einzelner
Erzeugnisse, für die die
Rückstandshöchstgehalte gelten
PhosphamidonMevinphos, Summe der
E- und Z-Isomere
"1.Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte0,01 *0,01 *
i)Zitrusfrüchte  
Grapefruit  
Zitronen  
Limonen  
Mandarinen (einschließlich Clementinen und anderer Hybriden)  
Orangen  
Pomelos  
Sonstige  
ii)Schalenfrüchte (mit oder ohne Schale)  
Mandeln  
Paranüsse  
Kaschu-Nüsse  
Esskastanien, Edelkastanien  
Kokosnüsse  
Haselnüsse  
Macadamianüsse  
Pekannüsse  
Pinienkerne  
Pistazien  
Walnüsse  
Sonstige  
iii)Kernobst  
Äpfel  
Birnen  
Quitten  
Sonstige  
iv)Steinobst  
Aprikosen, Marillen  
Kirschen  
Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und anderer Hybriden)  
Pflaumen  
Sonstige  
v)Beeren und Kleinobst  
a) Tafel- und Keltertrauben  
Tafeltrauben  
Keltertrauben  
b) Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)  
c) Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)  
Brombeeren  
Taubeeren  
Loganbeeren  
Himbeeren  
Sonstige  
d) Anderes Kleinobst und Beeren (ohne Wildfrüchte)  
Heidelbeeren  
Preiselbeeren  
Johannisbeeren, Ribisel (rot, schwarz und weiß)  
Stachelbeeren  
Sonstige  
e) Wildbeeren und Wildobst  
vi)Sonstige Früchte  
Avocados  
Bananen  
Datteln  
Feigen  
Kiwis  
Kumquats  
Litschis  
Mangos  
Oliven (Tafeloliven)  
Oliven (Kelteroliven)  
Papayas  
Passionsfrüchte  
Ananas  
Granatäpfel  
Sonstige  
2.Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet0,01 *0,01 *
i)Wurzel- und Knollengemüse  
Rote Rüben, Rote Bete  
Karotten und Möhren  
Maniok, Kassava  
Knollensellerie  
Meerrettich, Kren  
Topinambur  
Pastinaken  
Petersilienwurzel  
Rettiche  
Schwarzwurzeln  
Süßkartoffeln  
Kohlrüben, Steckrüben, Wruken, Krautrüben  
Speiserüben  
Yamswurzeln  
Sonstige  
ii)Zwiebelgemüse  
Knoblauch  
Zwiebeln  
Schalotten  
Frühlingszwiebeln  
Sonstige  
iii)Fruchtgemüse  
a) Solanaceae  
Tomaten, Paradeiser  
Paprika  
Auberginen, Melanzani  
Okra  
Sonstige  
b) Kürbisgewächse - mit genießbarer Schale  
Gurken  
Einlegegurken  
Zucchini  
Sonstige  
c) Kürbisgewächse - mit ungenießbarer Schale  
Melonen  
Kürbisse  
Wassermelonen  
Sonstige  
d) Zuckermais  
iv)Kohlgemüse  
a) Blumenkohle  
Brokkoli (einschließlich Calabrese)  
Blumenkohl, Karfiol  
Sonstige  
b) Kopfkohle  
Rosenkohl, Kohlsprossen  
Kopfkohl  
Sonstige  
c) Blattkohle  
Chinakohl  
Grünkohl  
Sonstige  
d) Kohlrabi  
v)Blattgemüse und frische Kräuter  
a) Salate und ähnliche  
Gartenkresse  
Feldsalat  
Kopfsalat  
Breitblättrige Endivie (Cichorum endivia var. latifolium)  
Rucola  
Blätter und Blattstiele der Brassica  
Sonstige  
b) Spinat und ähnliche  
Spinat  
Mangold  
Sonstige  
c) Brunnenkresse  
d) Chicoree  
e) Kräuter  
Kerbel  
Schnittlauch  
Petersilie  
Sellerieblätter  
Sonstige  
vi)Hülsengemüse (frisch)  
Bohnen (mit Hülsen)  
Bohnen (ohne Hülsen)  
Erbsen (mit Hülsen)  
Erbsen (ohne Hülsen)  
Sonstige  
vii)Stängelgemüse (frisch)  
Spargel  
Kardonen  
Stangensellerie  
Fenchel  
Artischocken  
Porree  
Rhabarber  
Sonstige  
viii)Pilze  
a) Zuchtpilze  
b) Wildpilze  
3.Hülsenfrüchte0,01 *0,01 *
Bohnen  
Linsen  
Erbsen  
Lupinen  
Sonstige  
4.Ölsaaten0,01 *0,01 *
Leinsamen  
Erdnüsse  
Mohnsamen  
Sesamsamen  
Sonnenblumenkerne  
Rapssamen  
Sojabohnen  
Senfkörner  
Baumwollsamen  
Hanfsamen  
Sonstige  
5.Kartoffeln0,01 *0,01 *
Frühkartoffeln  
Lagerkartoffeln  
6.Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Stiele von cwwuia süwuis)0,02 *0,02 *
7.Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver0,02 *0,02 *
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze. "

 

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