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Regelwerk, EU 2007
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Richtlinie 2007/57/EG der Kommission vom 17. September 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Dithiocarbamate

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 243 vom 18.09.2007 S. 61)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse 1, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 2, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 4, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Rückstandshöchstgehalte ergeben sich aus dem Einsatz der Mindestmenge an Schädlingsbekämpfungsmitteln, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen, und die so eingesetzt wird, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf die geschätzte Aufnahme über die Nahrung.

(2) Die Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel werden ständig überprüft und können geändert werden, um neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen. Der Kommission wurden Informationen über neue oder geänderte Anwendungen übermittelt, die zu Änderungen der Rückstandshöchstgehalte von Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb und Thiram führen müssten.

(3) Der Wirkstoff Ziram wurde mit der Richtlinie 2003/81/EG der Kommission 5 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 6 aufgenommen. Die Aufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG stützte sich auf die Bewertung der Informationen über die vorgeschlagene Verwendung. Die vorliegenden Informationen wurden geprüft und für ausreichend befunden, um bestimmte Rückstandshöchstgehalte festsetzen zu können.

(4) In den Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sind bereits gemeinschaftliche Rückstandshöchstgehalte für Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb und Thiram festgelegt. Diese Gehalte wurden bei der Anpassung der Rückstandshöchstgehalte durch die vorliegende Richtlinie berücksichtigt. Da die Rückstände von Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram bei der Routineüberwachung nicht einzeln nachgewiesen werden können, werden Rückstandshöchstgehalte für die gesamte Gruppe dieser Schädlingsbekämpfungsmittel festgelegt, die auch unter der Bezeichnung Dithiocarbamate bekannt sind. Für Propineb, Thiram und Ziram gibt es Verfahren zum Einzelnachweis, allerdings nicht für die Routineuntersuchung. Diese Verfahren sollten von Fall zu Fall eingesetzt werden, wenn die spezifische Quantifizierung von Propineb, Ziram und/oder Thiram erforderlich ist.

(5) In den Prüfberichten der Kommission, die im Hinblick auf die Aufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erstellt wurden, wurden die zulässige Tagesdosis (Acceptable Daily Intake - ADI) und soweit erforderlich die akute Referenzdosis (Acute Reference Dose - ARfD) für diese Wirkstoffe festgesetzt. Die Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die mit dem betreffenden Wirkstoff behandelt wurden, wurde nach Gemeinschaftsmethoden geprüft und bewertet. Ferner wurde den von der Weltgesundheitsorganisation 7 veröffentlichten Leitlinien und der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen" 8 zur angewandten Methode Rechnung getragen. Es wurde der Schluss gezogen, dass die vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte nicht zu einer Überschreitung dieser ADI oder ARfD führen werden.

(6) Ergibt die zugelassene Anwendung von Pflanzenschutzmitteln keine bestimmbaren Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf dem Lebensmittel, oder ist die Anwendung nicht zugelassen, oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Anwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt, oder werden in Drittländern Mittel eingesetzt, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so sollte die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt werden.

(7) Daher müssen die in den Anhängen der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG festgesetzten Rückstandshöchstgehalte geändert werden, um eine ordnungsgemäße Überwachung und Kontrolle des Anwendungsverbots zu ermöglichen und den Verbraucher zu schützen. Wurden in den Anhängen der genannten Richtlinien bereits Rückstandshöchstgehalte festgesetzt, so sollten diese geändert werden. Wurden noch keine Rückstandshöchstgehalte bestimmt, so sollten sie erstmals festgesetzt werden.

(8) Die Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sollten entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

In Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG wird der Eintrag zu Thiram gestrichen.

Artikel 2

Die Richtlinie 86/362/EWG wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 3

Die Richtlinie 86/363/EWG wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 4

Die Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend Anhang III der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 18. März 2008 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 19. März 2008 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. September 2007


1) ABl. Nr. L 340 vom 09.12.1976 S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/8/EG der Kommission (ABl. Nr. L 63 vom 01.03.2007 S. 9).
2) ABl. Nr. L 221 vom 07.08.1986 S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/27/EG der Kommission (ABl. Nr. L 128 vom 16.05.2007 S. 31).
3) ABl. Nr. L 221 vom 07.08.1986 S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/28/EG der Kommission (ABl. Nr. L 135 vom 26.05.2007 S. 6).
4) ABl. Nr. L 350 vom 14.12.1990 S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/39/EG der Kommission (ABl. Nr. L 165 vom 27.06.2007 S. 25).
5) ABl. Nr. L 224 vom 06.09.2003 S. 29.
6) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/52/EG der Kommission (ABl. Nr. L 214 vom 17.08.2007 S. 3).
7) "Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues" (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation 1997 (WHO/FSF/ FOS/97.7).
8) Stellungnahme des Wissenschaftlichen Pflanzenausschusses vom 14. Juli 1998 zu Fragen im Zusammenhang mit der Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates (http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/index_en.html).

.
 Anhang I

In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG erhalten die Zeilen betreffend "Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Zineb (ausgedrückt als CS2)" folgenden Wortlaut:

"Rückstände von SchädlingsbekämpfungsmittelnHöchstgehalt (mg/kg)
Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram 1,21 Weizen, Roggen, Triticale, Spelz (ma, mz)
2 Gerste, Hafer (ma, mz)
0,05 * Sonstiges Getreide
Propineb (ausgedrückt als Propilendiamin) 30,05 *
Getreide
Thiram (ausgedrückt als Thiram) 30,1 *
Getreide
Ziram (ausgedrückt als Ziram) 30,1 *
Getreide
1) Die als CS2 ausgedrückten Rückstandshöchstgehalte können von verschiedenen Dithiocarbamaten herrühren und spiegeln daher keine einzelne gute landwirtschaftliche Praxis (GLP) wider. Daher können diese Rückstandshöchstgehalte nicht zur Überprüfung einer GLP herangezogen werden.
2) In Klammern: Ursprung des Rückstandes (ma: Maneb; mz: Mancozeb; me: Metiram; pr: Propineb; t: Thiram; z: Ziram).
3) Da alle Dithiocarbamate den CS2-Rückstand ergeben, ist ihre Unterscheidung im Allgemeinen nicht möglich. Für Propineb, Ziram und Thiram gibt es jedoch Verfahren zum Einzelnachweis. Diese Verfahren sollten von Fall zu Fall angewandt werden, wenn die spezifische Quantifizierung von Propineb, Ziram und/oder Thiram erforderlich ist.
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze."

.

 Anhang II

In Anhang II Teil B der Richtlinie 86/363/EWG erhalten die Zeilen betreffend "Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Zineb (ausgedrückt als CS2)" folgenden Wortlaut:

 Höchstgehalt (mg/kg)
Rückstände von SchädlingsbekämpfungsmittelnBei Fleisch, einschließlich Fett, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnissen und tierischen Fetten, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes ex 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex 0208, 0209 00, 0210, 1601 00 und 1602Bei Milch und Milcherzeugnissen, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406Bei Frischei ohne Schale, Vogeleiern und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0407 00 und 0408
"Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram0,05 *0,05 *0,05 *
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze."

.

 Anhang III

In Anhang II Teil A der Richtlinie 90/642/EWG erhält die Zeile betreffend "Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Zineb (ausgedrückt als CS2)" folgenden Wortlaut:

 "Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse,
für die die Rückstandshöchstgehalte gelten
Dithiocarbamate,
ausgedrückt als
CS2, einschließlich
Maneb, Mancozeb,
Metiram, Propineb,
Thiram und Ziram 1, 2
Propineb
(ausgedrückt als
Propilendiamin) 3
Thiram
(ausgedrückt
als Thiram) 3
Ziram
(ausgedrückt
als Ziram 3
1.Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte    
i)Zitrusfrüchte5 (mz)0,05 *0,1 *0,1 *
Grapefruit    
Zitronen    
Limonen    
Mandarinen (einschließlich Clementinen und anderer Hybriden)    
Orangen    
Pampelmusen    
Sonstige    
ii)Schalenfrüchte (mit oder ohne Schale) 0,05 *0,1 *0,1 *
Mandeln    
Paranüsse    
Kaschu-Nüsse    
Esskastanien, Edelkastanien    
Kokosnüsse    
Haselnüsse    
Macadamianüsse    
Pekannüsse    
Pinienkerne    
Pistazien    
Walnüsse0,1 (mz)   
Sonstige0,05 *   
iii)Kernobst5 (ma, mz, me, pr, t, z)0,3  
Äpfel  50,1 *
Birnen  51
Quitten    
Sonstige  0,1 *0,1 *
iv)Steinobst    
Aprikosen/Marillen2 (mz, t) 3 
Kirschen2 (mz, me, pr, t, z)0,335
Pfirsiche (einschließlich Nektarinen
und anderer Hybriden)
2 (mz, t) 3 
Pflaumen2 (mz, me, t, z) 22
Sonstige0,05 *0,05 *0,1 *0,1 *
v)Beeren und Kleinobst   0,1 *
a) Tafel- und Keltertrauben5 (ma, mz, me, pr, t)   
Tafeltrauben 10,1 * 
Keltertrauben 13 
b) Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)10 (t)0,05 *10 
c) Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)0,05 *0,05 *0,1 * 
Brombeeren    
Taubeeren    
Loganbeeren    
Himbeeren    
Sonstige    
d) Anderes Kleinobst und Beeren (ohne Wildfrüchte) 0,05 *0,1 * 
Heidelbeeren    
Preiselbeeren    
Johannisbeeren/Ribisel (rot, schwarz und weiß)5 (mz)   
Stachelbeeren    
Sonstige0,05 *   
e) Wildfrüchte0,05 *0,05 *0,1 * 
vi)Sonstige Früchte  0,1 *0,1 *
Avocados    
Bananen2 (mz, me)   
Datteln    
Feigen    
Kiwis    
Kumquats    
Litschis    
Mangos2 (mz)   
Oliven (Tafeloliven)5 (mz, pr)0,3  
Oliven (Kelteroliven)5 (mz, pr)0,3  
Papayas7 (mz)   
Passionsfrüchte    
Ananas    
Granatäpfel    
Sonstige0,05 *0,05 *  
2.Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet   0,1 *
i)Wurzel- und Knollengemüse  0,1 * 
Rote Rüben, Rote Bete0,5 (mz)   
Karotten und Möhren0,2 (mz)   
Maniok, Kassava    
Knollensellerie0,3 (ma, me, pr, t)0,3  
Meerrettich/Kren0,2 (mz)   
Topinambur    
Pastinaken0,2 (mz)   
Petersilienwurzel0,2 (mz)   
Rettiche und Radieschen    
Schwarzwurzeln0,2 (mz)   
Süßkartoffeln    
Kohlrüben    
Speiserüben    
Yamswurzeln    
Sonstige0,05 *0,05 *  
ii)Zwiebelgemüse 0,05 *0,1 * 
Knoblauch0,1 (mz)   
Zwiebeln1 (ma, mz)   
Schalotten1 (ma, mz)   
Frühlingszwiebeln1 (mz)   
Sonstige0,05 *   
iii)Fruchtgemüse  0,1 * 
a) Solanaceae    
Tomaten/Paradeiser3 (mz, me, pr)2  
Paprika5 (mz, pr)1  
Auberginen/Melanzani3 (mz, me)   
Okra0,5 (mz)   
Sonstige0,05 *0,05 *  
b) Curcubitaceae - mit genießbarer Schale2 (mz, pr)   
Gurken 2  
Einlegegurken    
Zucchini    
Sonstige 0,05 *  
c) Cucurbitaceae - mit ungenießbarer Schale1 (mz, pr)   
Melonen 1  
Kürbisse    
Wassermelonen 1  
Sonstige 0,05 *  
d) Zuckermais0,05 *0,05 *  
iv)Kohlgemüse 0,05 *0,1 * 
a) Blumenkohle1 (mz)   
Broccoli (einschließlich Calabrese)    
Blumenkohl/Karfiol    
Sonstige    
b) Kopfkohle    
Rosenkohl/Kohlsprossen2 (mz)   
Kopfkohl3 (mz)   
Sonstige0,05 *   
c) Blattkohle0,5 (mz)   
Chinakohl    
Grünkohl    
Sonstige    
d) Kohlrabi1 (mz)   
v)Blattgemüse und frische Kräuter 0,05 *  
a) Salate und ähnliche5 (mz, me, t)   
Gartenkresse    
Feldsalat/Vogerlsalat    
Kopfsalat  2 
Breitblättrige Endivie  2 
Rucola    
Blätter und Blattstiele der Brassica einschl. Grüngemüse von Speiserüben    
Sonstige  0,1 * 
b) Spinat und ähnliche0,05 * 0,1 * 
Spinat    
Mangold    
Sonstige    
c) Brunnenkresse0,3 (mz) 0,1 * 
d) Chicoree0,5 (mz) 0,1 * 
e) Frische Kräuter5 (mz, me) 0,1 * 
Kerbel    
Schnittlauch    
Petersilie    
Sellerieblätter    
Sonstige    
vi)Hülsengemüse (frisch) 0,05 *0,1 * 
Bohnen (mit Hülsen)1 (mz)   
Bohnen (ohne Hülsen)0,1 (mz)   
Erbsen (mit Hülsen)1 (ma, mz)   
Erbsen (ohne Hülsen)0,1 (mz)   
Sonstige0,05 *   
vii)Stängelgemüse (frisch) 0,05 *0,1 * 
Spargel0,5 (mz)   
Kardonen    
Stangensellerie    
Fenchel    
Artischocken    
Porree3 (ma, mz)   
Rhabarber0,5 (mz)   
Sonstige0,05 *   
viii)Pilze0,05 *0,05 *0,1 * 
a) Zuchtpilze    
b) Wildpilze    
3.Hülsenfrüchte 0,05 *0,1 *0,1 *
Bohnen0,1 (mz)   
Linsen    
Erbsen0,1 (mz)   
Lupinen    
Sonstige0,05 *   
4.Ölsaaten 0,1 *0,1 *0,1 *
Leinsamen    
Erdnüsse    
Mohnsamen    
Sesamsamen    
Sonnenblumenkerne    
Rapssamen0,5 (ma, mz)   
Sojabohnen    
Senfkörner    
Baumwollsamen    
Hanfsamen    
Kürbiskerne    
Sonstige0,1 *   
5.Kartoffeln/Erdäpfel0,3 (ma, mz, me, pr)0,20,1 *0,1 *
Frühkartoffeln    
Lagerkartoffeln    
6.Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Stiele von Camellia sinensis)0,1 *0,1 *0,2 *0,2 *
7.Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver25 (pr)500,2 *0,2 *
1) Die als CS2ausgedrückten Rückstandshöchstgehalte können von verschiedenen Dithiocarbamaten herrühren und spiegeln daher keine einzelne gute landwirtschaftliche Praxis (GLP) wider. Daher können diese Rückstandshöchstgehalte nicht zur Überprüfung einer GLP herangezogen werden.
2) In Klammern: Ursprung des Rückstandes (ma: Maneb; mz: Mancozeb; me: Metiram; pr: Propineb; t: Thiram; z: Ziram).
3) Da alle Dithiocarbamate den CS2-Rückstand ergeben, ist ihre Unterscheidung im Allgemeinen nicht möglich. Für Propineb, Ziram und Thiram gibt es jedoch Verfahren zum Einzelnachweis. Diese Verfahren sollten von Fall zu Fall angewandt werden, wenn die spezifische Quantifizierung von Propineb, Ziram und/oder Thiram erforderlich ist.
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze."

 

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