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Beschluss 2007/60/EG der Kommission vom 26. Oktober 2006 zur Einrichtung der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates
(ABl. Nr. L 32 vom 06.02.2007 S. 32;
Beschl. 2008/593/EG - ABl. Nr. L 190 vom 18.07.2008 S. 35)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 wird der Kommission die Befugnis übertragen, die Einrichtung von Exekutivagenturen entsprechend dem mit der genannten Verordnung festgelegten Statut zu beschließen und ihnen bestimmte Aufgaben bei der Verwaltung von einem oder mehreren Gemeinschaftsprogrammen oder von einer oder mehreren Gemeinschaftsmaßnahmen zu übertragen.
(2) Mit der Schaffung einer Exekutivagentur wird das Ziel verfolgt, die Kommission in die Lage zu versetzen, sich vorrangig auf die Tätigkeiten und Aufgaben zu konzentrieren, die nicht ausgelagert werden können. Die Kommission wird jedoch die von den Exekutivagenturen verwalteten Maßnahmen kontrollieren und überwachen und die endgültige Verantwortung übernehmen.
(3) Die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes zielt auf die Durchführung von Projekten ab, die keine politische Entscheidung voraussetzen, und erfordert während des gesamten Projektzyklus fundierte technische und finanzielle Fachkenntnisse.
(4) Werden Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Gemeinschaftsmaßnahmen auf eine Exekutivagentur übertragen, kann eine deutliche Trennung vorgenommen werden zwischen der Programmplanung, der Festlegung der Prioritäten und der Programmbewertung, die in die Zuständigkeit der Kommissionsdienststellen fallen werden, und der Projektdurchführung, für welche die Exekutivagentur verantwortlich sein wird.
(5) Eine zu diesem Zweck durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse ergab, dass sich das transeuropäische Verkehrsnetz durch die Einrichtung einer Exekutivagentur effizienter und zu niedrigeren Kosten verwirklichen ließe. In Anbetracht der besonderen Merkmale des transeuropäischen Verkehrsnetzes ist der Schwerpunkt auf die Übertragung technischer Aufgaben zu legen mit dem zentralen Ziel, die Verbindungen zwischen dem transeuropäischen Verkehrsnetz und den Fachkreisen zu stärken.
(6) Die Agentur soll im Dienste der von der Kommission festgelegten Ziele und unter deren Aufsicht große Sachkompetenz mobilisieren. Die Einrichtung der Agentur soll die Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes auch dadurch optimieren, dass leichter Mitarbeiter eingestellt werden können, die auf Fragen des transeuropäischen Verkehrsnetzes spezialisiert sind.
(7) Durch die Einrichtung der Agentur sollen die Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes flexibler umgesetzt werden. Durch ihr jährliches Arbeitsprogramm soll die Agentur insbesondere einen Beitrag zur Umsetzung der von der Kommission geplanten und beschlossenen jährlichen Prioritäten zur Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes leisten. Ferner soll die Agentur eine bessere Abstimmung der Finanzierungen mit anderen Instrumenten der Gemeinschaft gewährleisten.
(8) Eine Verwaltung, die sich auf die Ergebnisse der Agentur stützt und die erforderlichen Kontroll- und Koordinierungsverfahren und -wege einführt, soll die Modalitäten der Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes durch die Dienststellen der Kommission vereinfachen. Diese können den Nutzen der von der Agentur geleisteten Facharbeit dadurch steigern, dass sie parallel zu ihr und in zweckmäßiger Weise Aufgaben konzipieren, die eine politische Bewertung voraussetzen.
(9) Die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den Dienststellen der Kommission und die Wahrnehmung ihrer besonderen Aufgaben sollen das Profil der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes schärfen.
(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses der Exekutivagenturen überein
- beschliesst:
Artikel 1 Einrichtung der Agentur
Artikel 2 Sitz
Sitz der Agentur ist Brüssel.
Die Agentur wird für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. Dezember 2015 eingerichtet.
Artikel 4 Ziele und Aufgaben
(1) Der Agentur wird im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes die Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates * und der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates ** übertragen, mit Ausnahme der Aufgaben, die eine Ermessensbefugnis zur Umsetzung politischer Entscheidungen in Maßnahmen erfordern, z.B. der Programmplanung, der Festlegung der Prioritäten, der Projektauswahl gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 680/2007, der Programmbewertung und der Verfolgung der Anwendung der Rechtsvorschriften. Die Agentur wird insbesondere mit den folgenden Aufgaben betraut:
Artikel 5 Organisatorische Struktur
Artikel 6 Zuschuss
Die Agentur erhält einen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ausgewiesenen Zuschuss, welcher der Finanzausstattung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes und gegebenenfalls anderer Gemeinschaftsprogramme oder -maßnahmen, für deren Durchführung die Agentur gemäß Artikel 4 Absatz 3 verantwortlich ist, entnommen wird.
Artikel 7 Kontrolle und Berichterstattung
Die Agentur unterliegt der Kontrolle der Kommission und erstattet über die Durchführung der ihr anvertrauten Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes regelmäßig Bericht, wobei die einschlägigen Modalitäten und die Häufigkeit der Berichterstattung im Beschluss über die Befugnisübertragung präzisiert sind.
Artikel 8 Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans
Die Agentur führt ihren Verwaltungshaushaltsplan nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission 4 aus.
Brüssel, den 26. Oktober 2006.
________
1) ABl. Nr. L 11 vom 16.01.2003 S. 1.
2) ABl. Nr. L 228 vom 09.09.1996 S. 1, Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 884/2004/EG (ABl. Nr. L 167 vom 30.04.2004 S. 1).
3) ABl. Nr. L 228 vom 23.09.1995 S. 1.
4) ABl. Nr. L 297 vom 22.09.2004 S. 6.
*) ABl. Nr. L 228 vom 23.09.1995 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1159/2005 (ABl. Nr. L 191 vom 22.07.2005 S. 16).
**) ABl. Nr. L 162 vom 22.06.2007 S. 1.
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