umwelt-online: Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der RL 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der RL 97/5/EG (2)
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Kapitel 2
Einzelzahlungen
Artikel 35 Anwendungsbereich
(1) Dieses Kapitel gilt für Einzelzahlungen, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrags sind.
(2) Wird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungsinstrument übermittelt, so ist der Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet, Informationen, die der Zahlungsdienstnutzer bereits aufgrund eines Rahmenvertrags mit einem anderen Zahlungsdienstleister erhalten hat oder erhalten wird, mitzuteilen oder zugänglich zu machen.
Artikel 36 Allgemeine vorvertragliche Unterrichtung
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Artikel 37 in leicht zugänglicher Form zugänglich macht, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Angebot über die Ausführung einer Einzelzahlung gebunden ist. Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers stellt ihm der Zahlungsdienstleister die Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache klar und verständlich abzufassen.
(2) Wurde der Vertrag über die Ausführung einer Einzelzahlung auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 nachzukommen, so erfüllt der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs.
(3) Die Pflichten gemäß Absatz 1 können auch erfüllt werden, indem eine Kopie des Entwurfs für einen Vertrag über die Ausführung einer Einzelzahlung bzw. des Entwurfs für einen Zahlungsauftrag, die bzw. der die nach Artikel 37 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält, bereitgestellt wird.
Artikel 37 Informationen und Vertragsbedingungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem Zahlungsdienstnutzer folgende Informationen und Vertragsbedingungen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden:
(2) Die anderen in Artikel 42 genannten einschlägigen Informationen und Vertragsbedingungen sind dem Zahlungsdienstnutzer gegebenenfalls in einer leicht zugänglichen Form zugänglich zu machen.
Artikel 38 Informationen an den Zahler nach Eingang des Zahlungsauftrags
Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem nach Maßgabe des Artikels 36 Absatz 1 die nachstehenden Informationen mit oder macht sie ihm zugänglich:
Artikel 39 Informationen an den Zahlungsempfänger nach Ausführung des Zahlungsvorgangs
Unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem nach Maßgabe des Artikels 36 Absatz 1 die nachstehenden Informationen mit oder macht sie ihm zugänglich:
Kapitel 3
Rahmenverträge
Artikel 40 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für Zahlungsvorgänge, die Gegenstand eines Rahmenvertrags sind.
Artikel 41 Allgemeine vorvertragliche Unterrichtung
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Artikel 42 in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilt, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Rahmenvertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache klar und verständlich abzufassen.
(2) Wurde der Rahmenvertrag auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen aus Absatz 1 nachzukommen, so erfüllt der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Abschluss des Rahmenvertrags.
(3) Die Pflichten gemäß Absatz 1 können auch erfüllt werden, indem eine Kopie des Rahmenvertragsentwurfs, der die nach Artikel 42 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält, bereitgestellt wird.
Artikel 42 Informationen und Vertragsbedingungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem Zahlungsdienstnutzer folgende Informationen und Vertragsbedingungen mitgeteilt werden:
Artikel 43 Zugänglichkeit der Informationen und der Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags
Der Zahlungsdienstnutzer kann jederzeit während der Vertragslaufzeit die Vorlage der Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags sowie der in Artikel 42 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen.
Artikel 44 Änderungen der Vertragsbedingungen
(1) Der Zahlungsdienstleister schlägt Änderungen des Rahmenvertrags sowie der in Artikel 42 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in der in Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Weise spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung vor.
Sofern dies gemäß Artikel 42 Nummer 6 Buchstabe a vereinbart wurde, muss der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer davon in Kenntnis setzen, dass seine Zustimmung zu den Änderungen als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen angezeigt hat. In diesem Fall weist der Zahlungsdienstleister auch darauf hin, dass der Zahlungsdienstnutzer das Recht hat, den Rahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Tag der Anwendung der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen.
(2) Änderungen der Zinssätze oder der Wechselkurse können unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung angewandt werden, sofern dieses Recht im Rahmenvertrag vereinbart wurde und die Änderungen auf den nach Maßgabe des Artikels 42 Nummer 3 Buchstaben b und c vereinbarten Referenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen beruhen. Der Zahlungsdienstnutzer ist so rasch wie möglich in der in Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Weise von jeder Änderung des Zinssatzes zu unterrichten, es sei denn, die Parteien haben eine Vereinbarung darüber getroffen, wie oft und wie die Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden sollen. Änderungen der Zinssätze oder Wechselkurse, die für den Zahlungsdienstnutzer günstiger sind, können jedoch ohne Benachrichtigung angewandt werden.
(3) Die den Zahlungsvorgängen zugrunde gelegten geänderten Zinssätze oder Wechselkurse sind neutral auszuführen und so zu berechnen, so dass Zahlungsdienstnutzer nicht benachteiligt werden.
Artikel 45 Kündigung
(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann den Rahmenvertrag jederzeit kündigen, sofern die Parteien nicht eine Kündigungsfrist vereinbart haben. Die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten.
(2) Ein Rahmenvertrag, der für eine bestimmte Laufzeit von mehr als 12 Monaten oder auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, kann vom Zahlungsdienstnutzer nach Ablauf von 12 Monaten kostenlos gekündigt werden. In allen anderen Fällen können Entgelte erhoben werden, die angemessen und an den Kosten ausgerichtet sind.
(3) Sofern im Rahmenvertrag vereinbart, kann der Zahlungsdienstleister einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Rahmenvertrag unter Einhaltung einer Zweimonatsfrist nach Maßgabe des Artikels 41 Absatz 1 kündigen.
(4) Regelmäßig erhobene Zahlungsdienstentgelte sind nur anteilmäßig bis zur Kündigung des Vertrags durch den Zahlungsdienstnutzer zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte sind anteilmäßig zu erstatten.
(5) Dieser Artikel berührt nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Recht der Parteien, den Rahmenvertrag als aufgehoben oder nichtig zu erklären.
(6) Die Mitgliedstaaten können Vorschriften erlassen, die für die Zahlungsdienstnutzer vorteilhafter sind.
Artikel 46 Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge
Im Fall eines einzelnen Zahlungsvorgangs innerhalb eines Rahmenvertrags, der durch den Zahler ausgelöst wurde, teilt der Zahlungsdienstleister diesem auf Verlangen des Zahlers die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang sowie die ihm in Rechnung gestellten Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung mit.
Artikel 47 Informationen an den Zahler bei einzelnen Zahlungsvorgängen
(1) Nach Belastung des Kontos des Zahlers mit dem Betrag eines einzelnen Zahlungsvorgangs oder - falls der Zahler kein Zahlungskonto verwendet - nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben in der in Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Weise mit:
(2) Der Rahmenvertrag kann eine Klausel enthalten, wonach die Informationen nach Absatz 1 mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahler die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann.
(3) Die Mitgliedstaaten können jedoch vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die Informationen dem Zahler einmal monatlich kostenlos in Papierform mitgeteilt werden.
Artikel 48 Information an den Zahlungsempfänger bei einzelnen Zahlungsvorgängen
(1) Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben in der in Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Weise mit:
(2) Der Rahmenvertrag kann eine Klausel enthalten, wonach die Informationen nach Absatz 1 mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so übermittelt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahlungsempfänger die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann.
(3) Die Mitgliedstaaten können jedoch vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die Informationen dem Zahlungsempfänger einmal monatlich kostenlos in Papierform mitgeteilt werden.
Kapitel 4
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 49 Transaktionswährung und Währungsumrechnung
(1) Die Zahlungen erfolgen in der zwischen den Parteien vereinbarten Währung.
(2) Wird vor der Auslösung eines Zahlungsvorgangs an der Verkaufsstelle oder vom Zahlungsempfänger eine Währungsumrechnung angeboten, muss der Anbieter dieser Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offen legen.
Der Zahler muss der auf dieser Grundlage angebotenen Währungsumrechnung zustimmen.
Artikel 50 Informationen über zusätzliche Entgelte oder Ermäßigungen
(1) Verlangt der Zahlungsempfänger für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt oder bietet er eine Ermäßigung an, so teilt er dies dem Zahler vor Auslösung des Zahlungsvorgangs mit.
(2) Verlangt ein Zahlungsdienstleister oder ein Dritter für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt, so teilt er dies dem Zahlungsdienstnutzer vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs mit.
Titel IV
Rechte und Pflichten bei der Erbringung und
Nutzung von Zahlungsdiensten
Kapitel 1
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 51 Anwendungsbereich
(1) Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass Artikel 52 Absatz 1, Artikel 54 Absatz 3 sowie die Artikel 59, 61, 62, 63, 66 und 75 ganz oder teilweise nicht angewandt werden.Die Parteien können auch eine andere als die in Artikel 58 vorgesehene Frist vereinbaren.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Artikel 83 keine Anwendung findet, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Bestimmungen dieses Titels auf Kleinstunternehmen in gleicher Weise angewandt werden wie auf Verbraucher.
(4) Diese Richtlinie lässt einzelstaatliche Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 87/102/EWG unberührt. Sie berührt auch nicht andere einschlägige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf durch diese Richtlinie nicht harmonisierte Bedingungen für die Gewährung von Krediten an Verbraucher gemäß dem Gemeinschaftsrecht.
Artikel 52 Entgelte
(1) Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsdienstnutzer für die Erfüllung seiner Informationspflichten oder sonstiger Nebenpflichten nach diesem Titel nur dann Entgelte in Rechnung stellen, wenn dies in Artikel 65 Absatz 1, Artikel 66 Absatz 5 und Artikel 74 Absatz 2 ausdrücklich vorgesehen ist. Diese Entgelte müssen zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart werden; sie müssen angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
(2) Ist mit einem Zahlungsvorgang keine Währungsumrechnung verbunden, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Zahlungsempfänger und Zahler die von ihrem jeweiligen Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte tragen.
(3) Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, vom Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen oder ihm eine Ermäßigung anzubieten. Die Mitgliedstaaten können jedoch das Recht auf Erhebung von Entgelten untersagen oder begrenzen, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern.
Artikel 53 Ausnahmeregelung für Kleinbetragszahlungsinstrumente und elektronisches Geld
(1) Im Falle von Zahlungsinstrumenten, die gemäß dem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 EUR betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 EUR haben oder Geldbeträge speichern, die zu keiner Zeit 150 EUR übersteigen, können die Zahlungsdienstleister mit ihren Zahlungsdienstnutzern vereinbaren, dass
(2) Für innerstaatliche Zahlungsvorgänge können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden die in Absatz 1 genannten Beträge verringern oder verdoppeln. Für Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis können diese Beträge auf bis zu 500 EUR erhöht werden.
(3) Die Artikel 60 und 61 gelten auch für elektronisches Geld im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/46/EG, außer in dem Fall, in dem der Zalungsdienstleister des Zahlers nicht die Möglichkeit hat, das Zahlungskonto oder das Zahlungsinstrument zu sperren. Die Mitgliedstaaten können diese Ausnahmeregelung auf Zahlungskonten oder Zahlungsinstrumente mit einem gewissen Wert beschränken.
Kapitel 2
Autorisierung von Zahlungsvorgängen
Artikel 54 Zustimmung und Widerruf der Zustimmung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungsvorgang nur dann als autorisiert gilt, wenn der Zahler dem Zahlungsvorgang zugestimmt hat. Der Zahler kann einen Zahlungsvorgang entweder vor oder - sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister so vereinbart - nach der Ausführung autorisieren.
(2) Die Zustimmung zur Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge wird in der zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form erteilt.
Fehlt diese Zustimmung, gilt der Zahlungsvorgang als nicht autorisiert.
(3) Die Zustimmung kann vom Zahler jederzeit widerrufen werden, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem nach Artikel 66 die Unwiderruflichkeit eintritt. Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann widerrufen werden, so dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang als nicht autorisiert gilt.
(4) Das Verfahren für die Erteilung der Zustimmung wird zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister vereinbart.
Artikel 55 Begrenzung der Nutzung des Zahlungsinstruments
(1) In Fällen, in denen die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt wird, können der Zahler und der Zahlungsdienstleister Ausgabenobergrenzen für Zahlungsdienste, die durch dieses Zahlungsinstrument ausgeführt werden, vereinbaren.
(2) Bei einer entsprechenden Vereinbarung im Rahmenvertrag kann der Zahlungsdienstleister sich das Recht vorbehalten, ein Zahlungsinstrument zu sperren, wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen, der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht oder im Fall eines Zahlungsinstruments mit einer Kreditlinie ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.
(3) In diesen Fällen unterrichtet der Zahlungsdienstleister den Zahler möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung des Zahlungsinstruments in einer vereinbarten Form von der Sperrung und den Gründen hierfür, es sei denn, dies würde objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen oder gegen einschlägiges Recht der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten verstoßen.
(4) Der Zahlungsdienstleister hebt die Sperrung des Zahlungsinstruments auf oder ersetzt dieses durch ein neues Zahlungsinstrument, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind.
Artikel 56 Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente
(1) Der zur Nutzung eines Zahlungsinstruments berechtigte Zahlungsdienstnutzer hat folgende Pflichten:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a trifft der Zahlungsdienstnutzer unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments insbesondere alle zumutbaren Vorkehrungen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
Artikel 57 Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente
(1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, hat folgende Pflichten:
(2) Der Zahlungsdienstleister trägt das Risiko der Versendung eines Zahlungsinstruments an den Zahler oder der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments.
Artikel 58 Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge
Der Zahlungsdienstnutzer kann nur dann eine Korrektur durch den Zahlungsdienstleister erwirken, wenn er unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, der zur Entstehung eines Anspruchs - einschließlich eines solchen nach Artikel 75 - geführt hat, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung seinen Zahlungsdienstleister hiervon unterrichtet, es sei denn, der Zahlungsdienstleister hat, soweit anwendbar, die Angaben nach Maßgabe des Titels III zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht.
Artikel 59 Nachweis der Authentifizierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Zahlungsdienstleister für den Fall, dass dessen Zahlungsdienstnutzer bestreitet, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, oder geltend macht, dass der Zahlungsvorgang nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, nachweisen muss, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert war, ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht und nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Panne beeinträchtigt wurde.
(2) Bestreitet ein Zahlungsdienstnutzer, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, so reicht die vom Zahlungsdienstleister aufgezeichnete Nutzung eines Zahlungsinstruments für sich gesehen nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler entweder den Zahlungsvorgang autorisiert oder aber in betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Artikel 56 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
Artikel 60 Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
(1) Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet des Artikels 58 sicher, dass im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich erstattet und gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand bringt, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.
(2) Eine darüber hinausgehende finanzielle Entschädigung kann nach dem auf den Vertrag zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister anwendbaren Recht festgelegt werden.
Artikel 61 Haftung des Zahlers bei nicht autorisierter Nutzung des Zahlungsinstruments
(1) Abweichend von Artikel 60 trägt der Zahler bis höchstens 150 EUR den Schaden, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, der durch Nutzung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsinstruments oder - in dem Fall, dass der Zahler die personalisierten Sicherheitsmerkmale nicht sicher aufbewahrt hat - infolge der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments entsteht.
(2) Der Zahler trägt alle Schäden, die in Verbindung mit nicht autorisierten Zahlungsvorgängen entstanden sind, wenn er sie herbeigeführt hat, indem er in betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Artikel 56 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. In diesen Fällen findet Absatz 1 des vorliegenden Artikels keine Anwendung.
(3) In Fällen, in denen der Zahler weder in betrügerischer Absicht gehandelt hat noch seinen Pflichten nach Artikel 56 vorsätzlich nicht nachgekommen ist, können die Mitgliedstaaten die Haftung nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels herabsetzen, wobei sie insbesondere der Art der personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments sowie den Umständen Rechnung tragen, unter denen der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchlichen Verwendung des Zahlungsinstruments stattgefunden hat.
(4) Nach der Anzeige gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b trägt der Zahler keine finanziellen Folgen aus der Nutzung des verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt.
(5) Kommt der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe c nicht nach, dem Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit zu geben, den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung eines Zahlungsinstruments anzuzeigen, so haftet der Zahler nicht für die finanziellen Folgen der Nutzung dieses Zahlungsinstruments, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt.
Artikel 62 Erstattung eines von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahler gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung eines autorisierten, von einem oder über einen Zahlungsempfänger angewiesenen und bereits ausgeführten Zahlungsvorgangs hat, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters hat der Zahler die Sachumstände in Bezug auf diese Voraussetzungen darzulegen.
Erstattet wird der vollständige Betrag des ausgeführten Zahlungsvorgangs.
Im Falle von Lastschriften können der Zahler und sein Zahlungsdienstleister im Rahmenvertrag vereinbaren, dass der Zahler auch dann einen Anspruch auf Erstattung gegen seinen Zahlungsdienstleister hat, wenn die Voraussetzungen für eine Rückerstattung nach Unterabsatz 1 nicht erfüllt sind.
(2) Allerdings darf der Zahler für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b keine mit dem Währungsumtausch zusammenhängenden Gründe geltend machen, wenn der mit seinem Zahlungsdienstleister nach Maßgabe von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe b vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde.
(3) Im Rahmenvertrag zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister kann vereinbart werden, dass der Zahler keinen Anspruch auf Erstattung hat, wenn er seine Zustimmung zur Durchführung des Zahlungsvorgangs unmittelbar seinem Zahlungsdienstleister gegeben hat und ihm gegebenenfalls die Informationen über den anstehenden Zahlungsvorgang in einer vereinbarten Form mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger mitgeteilt oder zugänglich gemacht wurden.
Artikel 63 Verlangen auf Erstattung eines von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahler die Erstattung eines autorisierten und von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs nach Artikel 62 innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Geldbetrags verlangen kann.
(2) Der Zahlungsdienstleister erstattet innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Erhalt eines Erstattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs oder teilt dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung unter Angabe der Stelle oder der Stellen mit, an die sich der Zahler nach den Artikeln 80 bis 83 wenden kann, wenn er diese Begründung nicht akzeptiert.
Das Recht des Zahlungsdienstleisters nach Unterabsatz 1, eine Erstattung abzulehnen, erstreckt sich nicht auf den Fall nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 4.
Kapitel 3
Ausführung von Zahlungsvorgängen
Abschnitt 1
Zahlungsaufträge und transferierte Beträge
Artikel 64 Eingang von Zahlungsaufträgen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass als Zeitpunkt des Eingangs der Zeitpunkt gilt, zu dem der unmittelbar von dem Zahler oder mittelbar von einem oder über einen Zahlungsempfänger übermittelte Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingeht. Fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags eingehen, so behandelt werden, als seien sie am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen.
(2) Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer, der einen Zahlungsauftrag auslöst, und sein Zahlungsdienstleister, dass die Ausführung des Zahlungsauftrags zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des Artikels 69 als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters, so wird der eingegangene Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen.
Artikel 65 Ablehnung von Zahlungsaufträgen
(1) Lehnt der Zahlungsdienstleister ab, einen Zahlungsauftrag auszuführen, so unterrichtet er den Zahlungsdienstnutzer hiervon, sofern möglich unter Angabe der Gründe, und darüber, mit welchem Verfahren sachliche Fehler, die zur Ablehnung des Auftrags geführt haben, berichtigt werden können, sofern dies nicht gegen sonstige einschlägige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten verstößt.
Der Zahlungsdienstleister hat diese Unterrichtung so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß Artikel 69, mitzuteilen oder in einer vereinbarten Form zugänglich zu machen.
Der Rahmenvertrag kann vorsehen, dass der Zahlungsdienstleister für diese Unterrichtung ein Entgelt in Rechnung stellen darf, sofern die Ablehnung sachlich gerechtfertigt ist.
(2) Sind alle im Rahmenvertrag des Zahlers festgelegten Bedingungen erfüllt, so darf der Zahlungsdienstleister des Zahlers die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrages, unabhängig davon, ob er von einem Zahler oder aber von einem Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst wurde, nicht ablehnen, sofern dies nicht gegen sonstige einschlägige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten verstößt.
(3) Für die Zwecke der Artikel 69 und 75 gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung abgelehnt wurde, als nicht eingegangen.
Artikel 66 Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag nach dem Eingang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen kann, sofern in diesem Artikel nichts anderes festgelegt ist.
(2) Wurde der Zahlungsvorgang von dem Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er den Zahlungsauftrag oder seine Zustimmung zu dessen Ausführung an den Zahlungsempfänger übermittelt hat.
(3) Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet etwaiger Erstattungsansprüche spätestens bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Belastungstag widerrufen.
(4) In dem Fall von Artikel 64 Absatz 2 kann der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag spätestens bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Tag widerrufen.
(5) Nach Ablauf der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Fristen kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers erforderlich. Wenn dies im Rahmenvertrag vereinbart ist, kann der Zahlungsdienstleister den Widerruf in Rechnung stellen.
Artikel 67 Transferierte und eingegangene Beträge
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten den Zahlungsdienstleister des Zahlers, den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und alle zwischengeschalteten Stellen, den Betrag in voller Höhe zu transferieren und keine Entgelte vom transferierten Betrag abzuziehen.
(2) Der Zahlungsempfänger und sein Zahlungsdienstleister können allerdings vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister seine Entgelte von dem transferierten Betrag abziehen darf, bevor er ihn dem Zahlungsempfänger gutschreibt. In diesem Fall werden der vollständige Betrag des Zahlungsvorgangs und die Entgelte in den Informationen für den Zahlungsempfänger getrennt ausgewiesen.
(3) Werden andere Entgelte als die in Absatz 2 genannten von dem transferierten Betrag abgezogen, so stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlers sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs in voller Höhe erhält. Wird der Zahlungsvorgang von dem Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so stellt sein Zahlungsdienstleister sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorgangs in voller Höhe erhält.
Abschnitt 2
Ausführungsfrist und Wertstellungsdatum
Artikel 68 Anwendungsbereich
(1) Dieser Abschnitt gilt für
(2) Dieser Abschnitt findet auf andere Zahlungsvorgänge Anwendung, sofern nicht zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister etwas anderes vereinbart wurde; hiervon ausgenommen ist Artikel 73, den die Parteien nicht vertraglich abbedingen können. Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister jedoch für innergemeinschaftliche Zahlungsvorgänge eine längere als die in Artikel 69 festgelegte Frist, so darf diese vier Geschäftstage nach dem Zeitpunkt des Eingangs gemäß Artikel 64 nicht überschreiten.
Artikel 69 Zahlungsvorgänge mit Transfer auf ein Zahlungskonto
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben dem Zahlungsdienstleister des Zahlers vor, sicherzustellen, dass nach dem Eingangszeitpunkt gemäß Artikel 64 der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Bis zum 1. Januar 2012 können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister jedoch eine Frist von maximal drei Geschäftstagen vereinbaren. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge können diese Fristen um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Betrag des Zahlungsvorgangs dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gemäß Artikel 73 wertstellt und verfügbar macht, nachdem er seinerseits den Geldbetrag erhalten hat.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsdienstleister des Zahlers einen vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelösten Zahlungsauftrag innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen übermittelt, um im Falle von Lastschriften die Verrechnung am vereinbarten Fälligkeitstermin zu ermöglichen.
Artikel 70 Fehlen eines Zahlungskontos des Zahlungsempfängers beim Zahlungsdienstleister
Hat der Zahlungsempfänger beim Zahlungsdienstleister kein Zahlungskonto, macht der Zahlungsdienstleister, bei dem Geldbeträge zugunsten des Zahlungsempfängers eingegangen sind, diese für ihn innerhalb der in Artikel 69 genannten Frist verfügbar.
Artikel 71 Auf ein Zahlungskonto eingezahltes Bargeld
Zahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in der Währung des betreffenden Zahlungskontos ein, so stellt dieser Zahlungsdienstleister sicher, dass der Betrag unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird. Ist der Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher, so muss der Geldbetrag spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht und wertgestellt sein.
Artikel 72 Zahlungsvorgänge im Inland
Für inländische Zahlungsvorgänge können die Mitgliedstaaten kürzere Ausführungsfristen als nach diesem Abschnitt festlegen.
Artikel 73 Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Datum der Wertstellung einer Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens der Geschäftstag ist, an dem der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird.
Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers stellt sicher, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem er dem Konto seines Zahlungsdienstleisters gutgeschrieben wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Datum der Wertstellung einer Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers frühestens der Zeitpunkt ist, an dem dieses Zahlungskonto mit dem Betrag belastet wird, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist.
Abschnitt 3
Haftung
Artikel 74 Fehlerhafte Kundenidentifikatoren
(1) Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ausgeführt, so gilt der Zahlungsauftrag im Hinblick auf den durch den Kundenidentifikator bezeichneten Zahlungsempfänger als korrekt ausgeführt.
(2) Ist der vom Zahlungsdienstnutzer angegebene Kundenidentifikator fehlerhaft, so haftet der Zahlungsdienstleister nicht gemäß Artikel 75 für die fehlerhafte oder nicht erfolgte Ausführung des Zahlungsvorgangs.
Der Zahlungsdienstleister des Zahlers bemüht sich jedoch, soweit ihm dies vernünftigerweise zugemutet werden kann, den Geldbetrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs war, wiederzuerlangen.
Der Zahlungsdienstleister kann dem Zahlungsdienstnutzer für die Wiederbeschaffung ein Entgelt in Rechnung stellen, wenn dies im Rahmenvertrag vereinbart wurde.
(3) Macht der Zahlungsdienstnutzer weiter gehende Angaben als in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b festgelegt, so haftet der Zahlungsdienstleister nur für die Ausführung von Zahlungsvorgängen in Übereinstimmung mit dem vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenidentifikator.
Artikel 75 Nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung
(1) Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahler ausgelöst, so haftet sein Zahlungsdienstleister unbeschadet von Artikel 58, Artikel 74 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 78 gegenüber dem Zahler für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs, es sei denn, er kann gegenüber dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nachweisen, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, gemäß Artikel 69 Absatz 1 beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist; in diesem Fall haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem gegenüber für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs.
Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach Unterabsatz 1, so erstattet er dem Zahler unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.
Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach Unterabsatz 1, so stellt er dem Zahlungsempfänger den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, unverzüglich zur Verfügung und schreibt gegebenenfalls dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers den entsprechenden Betrag gut.
Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag durch den Zahler ausgelöst wurde, muss sich dessen Zahlungsdienstleister auf Verlangen - ungeachtet der Haftung nach diesem Absatz - unverzüglich darum bemühen, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahler über das Ergebnis zu unterrichten.
(2) Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so haftet dessen Zahlungsdienstleister unbeschadet von Artikel 58, Artikel 74 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 78 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers gemäß Artikel 69 Absatz 3. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach diesem Unterabsatz, so muss er den fraglichen Zahlungsauftrag unverzüglich zurück an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermitteln.
Darüber hinaus haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers unbeschadet von Artikel 58, Artikel 74 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 78 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die Bearbeitung des Zahlungsvorgangs entsprechend seinen Pflichten nach Artikel 73. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach diesem Unterabsatz, so stellt er sicher, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem die Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers erfolgt ist.
Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, für den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht nach den Unterabsätzen 1 und 2 haftet, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers wie vorgenannt, so erstattet er dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den Betrag, der Gegenstand des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs ist, und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.
Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst wurde, muss sich dessen Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlungsempfängers - ungeachtet der Haftung nach diesem Absatz - unverzüglich darum bemühen, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahlungsempfänger über das Ergebnis zu unterrichten.
(3) Die Zahlungsdienstleister haften darüber hinaus gegenüber ihren jeweiligen Zahlungsdienstnutzern für alle von ihnen zu verantwortenden Entgelte und Zinsen, die dem Zahlungsdienstnutzer infolge der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt werden.
Artikel 76 Zusätzliche Entschädigung
Jede über die Bestimmungen dieses Abschnitts hinausgehende finanzielle Entschädigung kann sich aus dem auf den Vertrag zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister anwendbaren einzelstaatlichen Recht ergeben.
Artikel 77 Regressanspruch
(1) Kann in Bezug auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach Artikel 75 ein anderer Zahlungsdienstleister oder eine zwischengeschaltete Stelle in Regress genommen werden, so entschädigt dieser Zahlungsdienstleister oder diese Stelle den erstgenannten Zahlungsdienstleister für alle nach Artikel 75 erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge.
(2) Weitere finanzielle Entschädigungen können sich aus den Vereinbarungen zwischen den Zahlungsdienstleistern und/oder zwischengeschalteten Stellen und aus dem auf diese Vereinbarungen anwendbaren Recht ergeben.
Artikel 78 Haftungsausschluss
Die Haftung nach den Kapiteln 2 und 3 erstreckt sich nicht auf ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die diejenige Partei, die sich auf diese Ereignisse beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder auf Fälle, in denen ein Zahlungsdienstleister durch andere rechtliche Verpflichtungen des einzelstaatlichen oder des Gemeinschaftsrechts gebunden ist.
Kapitel 4
Datenschutz
Artikel 79 Datenschutz
Die Mitgliedstaaten gestatten die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Zahlungssysteme und Zahlungsdienstleister, sofern dies zur Verhütung, Ermittlung und Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr notwendig ist. Verarbeitet werden diese personenbezogenen Daten nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG .
Kapitel 5
Außergerichtliche Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren
Abschnitt 1
Beschwerdeverfahren
Artikel 80 Beschwerden
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren bestehen, die es den Zahlungsdienstnutzern und anderen interessierten Parteien einschließlich Verbraucherverbänden ermöglichen, bei den zuständigen Behörden wegen behaupteter Verstöße der Zahlungsdienstleister gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie Beschwerde einzulegen.
(2) Gegebenenfalls und unbeschadet des Rechts, nach dem innerstaatlichen Prozessrecht vor Gericht zu klagen, verweist die zuständige Behörde in ihrer Antwort an den Beschwerdeführer auf die nach Artikel 83 eingerichteten außergerichtlichen Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren.
Artikel 81 Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften fest und treffen alle zu ihrer Anwendung notwendigen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Vorschriften nach Absatz 1 und die Bezeichnung der zuständigen Behörden nach Artikel 82 bis zum 1. November 2009 und setzen sie von allen weiteren diese Vorschriften betreffenden Änderungen unverzüglich in Kenntnis.
Artikel 82 Zuständige Behörden
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass für die Beschwerdeverfahren und Sanktionen nach Artikel 80 Absatz 1 und Artikel 81 Absatz 1 diejenigen Behörden zuständig sind, die die Einhaltung der nach Maßgabe der Anforderungen dieses Abschnitts erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften überwachen.
(2) Bei Verstößen oder mutmaßlichen Verstößen gegen die nach Maßgabe der Titel III und IV erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sind die nach Absatz 1 zuständigen Behörden die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Zahlungsdienstleisters, im Falle von Agenten und Zweigniederlassungen, die auf Grundlage des Niederlassungsrechts tätig sind, jedoch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats.
Abschnitt 2
Außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren
Artikel 83 Außergerichtliche Streitbeilegung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und ihren Zahlungsdienstleistern über die aus dieser Richtlinie erwachsenden Rechte und Pflichten eingerichtet werden, wobei sie gegebenenfalls auf bestehende Einrichtungen zurückgreifen.
(2) Bei grenzübergreifenden Streitigkeiten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Einrichtungen bei der Streitbeilegung aktiv zusammenarbeiten.
Titel V
Durchführungsmassnahmen und Zahlungsverkehrsausschuss
Artikel 84 Durchführungsmaßnahmen
Um dem technischen Fortschritt und den Marktentwicklungen bei Zahlungsdiensten Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, kann die Kommission nach dem in Artikel 85 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle die folgenden Durchführungsmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie erlassen:
Artikel 85 Ausschuss
(1) Die Kommission wird von einem Zahlungsverkehrsausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Titel VI
Schlussbestimmungen
Artikel 86 Vollständige Harmonisierung
(1) Unbeschadet von Artikel 30 Absatz 2, Artikel 33, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 48 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 2, Artikel 52 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 61 Absatz 3 und der Artikel 72 und 88 dürfen die Mitgliedstaaten in den Bereichen, in denen diese Richtlinie harmonisierte Bestimmungen enthält, keine anderen als die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen beibehalten oder einführen.
(2) Macht ein Mitgliedstaat von einer der in Absatz 1 genannten Optionen Gebrauch, so teilt er dies der Kommission mit und setzt sie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis. Die Kommission veröffentlicht die Informationen auf einer Website oder auf eine sonstige leicht zugängliche Weise.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zahlungsdienstleister nicht zum Nachteil der Zahlungsdienstnutzer von den diese Richtlinie umsetzenden oder dieser Richtlinie entsprechenden einzelstaatlichen Vorschriften abweichen, es sei denn, dies ist darin ausdrücklich vorgesehen.
Zahlungsdienstleister können jedoch beschließen, Zahlungsdienstnutzern günstigere Konditionen einzuräumen.
Artikel 87 Überprüfung
Spätestens am 1. November 2012 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäischen Zentralbank einen Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen dieser Richtlinie vor, der insbesondere auf Folgendes eingeht:
gegebenenfalls ist ein Vorschlag für eine Überprüfung beizufügen.
Artikel 88 Übergangsbestimmung
(1) Unbeschadet der Richtlinie 2005/60/EG oder anderer relevanter Vorschriften des Gemeinschaftsrechts gestatten die Mitgliedstaaten juristischen Personen, die vor dem 25. Dezember 2007 ihre Tätigkeit als Zahlungsinstitut im Sinne dieser Richtlinie nach Maßgabe der geltenden einzelstaatlichen Vorschriften aufgenommen haben, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat bis zum 30. April 2011 ohne die Zulassung nach Artikel 10 fortzusetzen. Den juristischen Personen, denen innerhalb dieses Zeitraums keine Zulassung erteilt wurde, wird nach Artikel 29 untersagt, weiterhin Zahlungsdienste zu erbringen.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Finanzinstitute, die im Einklang mit einzelstaatlichem Recht vor dem 25. Dezember 2007 Tätigkeiten gemäß Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 2006/48/EG aufgenommen haben und die die Anforderungen des Artikels 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e jener Richtlinie erfüllen, von der Pflicht, eine Zulassung nach Artikel 10 zu beantragen, ausgenommen werden. Jedoch müssen diese Finanzinstitute den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats diese Tätigkeiten bis zum 25. Dezember 2009 anzeigen. Die Anzeige muss auch Angaben enthalten, anhand deren die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 5 Buchstaben a, d, g bis i sowie k und l der vorliegenden Richtlinie nachgewiesen wird. Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass diese Anforderungen erfüllt sind, so werden diese betreffenden Finanzinstitute nach Artikel 13 der vorliegenden Richtlinie registriert. Die Mitgliedstaaten können ihren zuständigen Behörden gestatten, diese Finanzinstitute von den Anforderungen des Artikels 5 auszunehmen.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass juristische Personen nach Absatz 1 automatisch eine Zulassung erhalten und in das Register nach Artikel 13 eingetragen werden, wenn den zuständigen Behörden bereits der Nachweis vorliegt, dass die Anforderungen der Artikel 5 und 10 erfüllt sind. Die zuständigen Behörden setzen die betroffenen Einrichtungen vor Erteilung einer Zulassung hiervon in Kenntnis.
(4) Unbeschadet der Richtlinie 2005/60/EG oder anderer einschlägiger Vorschriften des Gemeinschaftsrechts können die Mitgliedstaaten es natürlichen oder juristischen Personen, die die Tätigkeit eines Zahlungsinstituts im Sinne der vorliegenden Richtlinie im Einklang mit den vor dem 25. Dezember 2007 in Kraft befindlichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften aufgenommen haben und die für eine Ausnahmeregelung nach Artikel 26 in Frage kommen, gestatten, diese Tätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat für einen Übergangszeitraum von höchstens drei Jahren fortzusetzen, ohne eine Ausnahmeregelung nach Artikel 26 erhalten zu haben und in das Register nach Artikel 13 eingetragen zu sein. Den juristischen Personen, denen nicht innerhalb dieses Zeitraums eine Ausnahmeregelung gewährt wurde, wird nach Artikel 29 untersagt, weiterhin Zahlungsdienste zu erbringen.
Artikel 89 Änderung der Richtlinie 97/7/EG
Artikel 8 der Richtlinie 97/7/EG wird gestrichen.
Artikel 90 Änderung der Richtlinie 2002/65/EG
Die Richtlinie 2002/65/EG wird wie folgt geändert:
1. Dem Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:
"(5) In den Fällen, in denen auch die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt *Anwendung findet, werden die Bestimmungen über die Unterrichtung des Artikels 3 Absatz 1 mit Ausnahme von Nummer 2 Buchstaben c bis g, Nummer 3 Buchstaben a, d und e sowie Nummer 4 Buchstabe b durch die Artikel 36, 37, 41 und 42 jener Richtlinie ersetzt.
'________
*) ABl. Nr. L 319 vom 05.12.2007 S. 1.
2. Artikel 8 wird gestrichen.
Artikel 91 Änderung der Richtlinie 2005/60/EG
Die Richtlinie 2005/60/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut, das eines oder mehrere der unter den Nummern 2 bis 12 und 14 des Anhangs I der Richtlinie 2006/48/EG genannten Geschäfte tätigt, einschließlich der Tätigkeiten einer Wechselstube (' bureau de change ';) ";
2. Artikel 15 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
"(1) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat zulässt, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 oder 2 genannten und in seinem Hoheitsgebiet ansässige Kredit- und Finanzinstitute im Inland als Dritte in Anspruch genommen werden, gestattet er den in Artikel 2 Absatz 1 genannten und in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Instituten und Personen auf jeden Fall, das Ergebnis der Anwendung der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach Artikel 14 anzuerkennen und zu akzeptieren, die gemäß dieser Richtlinie von einem in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 oder 2 genannten Institut, das die Anforderungen nach den Artikeln 16 und 18 erfüllt - mit Ausnahmen von Wechselstuben und Zahlungsinstituten im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt *, die überwiegend den in Nummer 6 des Anhangs jener Richtlinie genannten Zahlungsdienst erbringen, jedoch einschließlich der natürlichen und juristischen Personen, denen eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 26 jener Richtlinie gewährt wurde und die die Bedingungen der Artikel 16 und 18 der vorliegenden Richtlinie erfüllen - in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wurden, auch wenn es sich bei den Dokumenten oder Daten, die in Bezug auf diese Anforderungen zugrunde gelegt wurden, um andere Dokumente oder Daten handelt als jene, die in dem Mitgliedstaat vorgeschrieben sind, an den der Kunde verwiesen wird.
(2) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat zulässt, dass die in Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a genannten und in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Wechselstuben und die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Zahlungsinstitute im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie 2007/64/ EG, die überwiegend den in Nummer 6 des Anhangs jener Richtlinie genannten Zahlungsdienst erbringen, im Inland als Dritte in Anspruch genommen werden, gestattet er diesen auf jeden Fall, das Ergebnis der Anwendung der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach Artikel 14 der vorliegenden Richtlinie anzuerkennen und zu akzeptieren, die gemäß der vorliegenden Richtlinie von einem Institut derselben Kategorie, das die Anforderungen nach den Artikeln 16 und 18 der vorliegenden Richtlinie erfüllt, in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wurden, auch wenn es sich bei den Dokumenten oder Daten, die in Bezug auf diese Anforderungen zugrunde gelegt wurden, um andere Dokumente oder Daten handelt als jene, die in dem Mitgliedstaat vorgeschrieben sind, an den der Kunde verwiesen wird.
'_________
*) ABl. Nr. L 319 vom 05.12.2007 S. 1."
3. Artikel 36 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 92 Änderung der Richtlinie 2006/48/EG
Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:
1. Nummer 4 erhält folgende Fassung:
"4. Zahlungsdienste im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt *
__________
*) ABl. Nr. L 319 vom 05.12.2007 S. 1."
"5. Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel (z.B. Reiseschecks und Bankschecks), soweit diese Tätigkeit nicht bereits unter Nummer 4 fällt ".
Artikel 93 Aufgehobener Rechtsakt
Die Richtlinie 97/5/EG wird mit Wirkung vom 1. November 2009 aufgehoben.
Artikel 94 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 1. November 2009 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 95 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 96 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 13. November 2007.
_____________
1) ABl. C 109 vom 09.05.2006 S. 10.
2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. April 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. Oktober 2007.
3) ABl. Nr. L 43 vom 14.02.1997 S. 25.
4) ABl. Nr. L 344 vom 28.12.2001 S. 13.
5) ABl. Nr. L 365 vom 24.12.1987 S. 72.
6) ABl. Nr. L 317 vom 24.11.1988 S. 55.
7) ABl. Nr. L 208 vom 02.08.1997 S. 52.
8) ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG (ABl. Nr. L 247 vom 21.09.2007 S. 1).
9) ABl. Nr. L 275 vom 27.10.2000 S. 39.
10) ABl. Nr. L 222 vom 14.08.1978 S. 11. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 224 vom 16.08.2006 S. 1).
11) ABl. Nr. L 193 vom 18.07.1983 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/99/EG (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 137).
12) ABl. Nr. L 372 vom 31.12.1986 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/46/EG.
13) ABl. Nr. L 42 vom 12.02.1987 S. 48. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 101 vom 01.04.1998 S. 17).
14) ABl. Nr. L 166 vom 11.06.1998 S. 45.
15) ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36.
16) ABl. Nr. L 149 vom 11.06.2005 S. 22.
17) ABl. Nr. L 178 vom 17.07.2000 S. 1.
18) ABl. Nr. L 271 vom 09.10.2002 S. 16. Geändert durch die Richtlinie 2005/29/EG.
19) ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31. Geändert durch die Verordnung(EG) Nr. 1882/2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
20) ABl. C 27 vom 26.01.1998 S. 34.
21) ABl. Nr. L 144 vom 04.06.1997 S. 19. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/29/EG.
22) ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 15.
23) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. Nr. L 200 vom 22.07.2006 S. 11).
24) ABl. C 321 vom 31.12.2003 S. 1.
25) ABl. Nr. L 345 vom 08.12.2006 S. 1.
26) ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 87.
27) ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1.
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