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Bund

Entscheidung 2007/70/EG der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die Verlängerung der Frist für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, die nicht im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG untersucht wurden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6707)
(Nur die tschechische, die dänische, die griechische, die englische, die finnische und die schwedische Fassung sind verbindlich)

(ABl. Nr. L 32 vom 06.02.2007 S. 174)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG (nachfolgend "die Richtlinie") kann entschieden werden, dass ein Wirkstoff nicht in die Anhänge I, IA oder IBder Richtlinie aufgenommen wird, wenn die angeforderten Informationen und Angaben für die Bewertung nicht fristgerecht vorgelegt wurden. Im Anschluss an eine solche Entscheidung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Zulassungen für Biozid-Produkte, die den betreffenden Wirkstoff enthalten, aufgehoben werden

(2) Die Verordnungen (EG) Nr. 1896/2000 und (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission enthalten detaillierte Regeln für die erste und zweite Stufe des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission wird der 1. September 2006 als der Zeitpunkt bestimmt, ab dem die Mitgliedstaaten bestehende Zulassungen für Biozid-Produkte aufheben, wenn diese Wirkstoffe enthalten, für die weder eine Notifizierung anerkannt worden ist noch ein Mitgliedstaat sein Interesse bekundet hat.

(3) Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1048/2005 der Kommission, legt die Bedingungen fest, unter denen die Mitgliedstaaten bei der Kommission eine Verlängerung der Übergangsfrist gemäß Artikel 4 Absatz 2 beantragen können, sowie die Bedingungen, unter denen eine derartige Verlängerung möglich ist.

(4) Einige Mitgliedstaaten haben bei der Kommission die Verlängerung der Übergangsfrist für bestimmte Wirkstoffe beantragt, die ab dem 1. September 2006 nicht mehr in Biozid-Produkten verwendet werden dürfen. Ferner haben sie Informationen bereitgestellt, die die Notwendigkeit eines weiteren Einsatzes dieser Wirkstoffe belegen.

(5) Finnland, Dänemark, Norwegen und Island haben Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass es außer Kiefernholzteer kein anderes Holzschutzmittel gibt, das für historische Gebäude, Schiffe und andere Gegenstände aus Holz geeignet ist. Zum Schutze des kulturellen Erbes dieser Mitgliedstaaten und Drittländer erscheint eine Verlängerung der Übergangsfrist für diesen Wirkstoff daher sinnvoll.

(6) Nach Informationen der Tschechischen Republik wird von den tschechischen Streitkräften sowie im Gesundheitswesen überwiegend Sodium-N-Chlorbenzensulfonamid/Chloramin B als Desinfektionsmittel verwendet. Muss dieser Wirkstoff bis Ende der Übergangsfrist durch andere notifizierte Stoffe ersetzt werden, dann könnte dies insbesondere dort, wo öffentliche Ausschreibungen durchzuführen sind, Probleme bereiten. Um einen Umstieg auf andere Desinfektionsmittel zu ermöglichen, erscheint eine Verlängerung der Übergangsfrist für diesen Wirkstoff daher sinnvoll.

(7) Nach Informationen Griechenlands wird Temephos von den Gesundheitsbehörden häufig zur Moskitobekämpfung eingesetzt. Muss dieser Wirkstoff bis Ende der Übergangsfrist durch andere notifizierte Stoffe ersetzt werden, dann könnte dies insbesondere dort, wo öffentliche Ausschreibungen durchzuführen sind, ein Problem bereiten. Um einen Umstieg auf andere verfügbare Stoffe zu ermöglichen, erscheint eine Verlängerung der Übergangsfrist für diesen Wirkstoff daher sinnvoll.

(8) Nach Informationen des Vereinigten Königreichs ist es notwendig, Ammoniak als Biozid-Produkt für veterinärhygienische Maßnahmen vorübergehend weiter zu verwenden, um eine Infektion von Nutztieren mit Kokzidien, Cryptosporidien und Nematoden zu verhindern. Eine Verlängerung der Übergangsfrist erscheint sinnvoll, damit dieser Wirkstoff schrittweise durch andere verfügbare Stoffe ersetzt werden kann, die für die Überprüfung im Rahmen der Richtlinie notifiziert wurden.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission, sind die in Spalte B im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten berechtigt, für das Inverkehrbringen der in Spalte A aufgeführten Biozid-Produkte, für die ausschließliche Nutzung gemäß Spalte D und bis zu der in Spalte C genannten Frist eine Genehmigung zu erteilen oder eine bestehende Genehmigung aufrecht zu erhalten.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten, die von der in Artikel 1 dieser Entscheidung genannten Ausnahmeregelung Gebrauch machen, stellen sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die weitere Anwendung ist nur möglich, wenn Produkte, die diesen Stoff enthalten, für den vorgesehenen wesentlichen Verwendungszweck zugelassen sind.
  2. Die weitere Anwendung ist nur zulässig, wenn sie keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt hat.
  3. Wenn die Genehmigung erteilt wird, werden alle geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen.
  4. Biozid-Produkte, die nach dem 1. September 2006 auf dem Markt bleiben, werden entsprechend den eingeschränkten Verwendungsbedingungen neu gekennzeichnet.
  5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Inhaber der Zulassung oder die betreffenden Mitgliedstaaten gegebenenfalls nach Alternativen für solche Verwendungszwecke suchen oder dass nach dem Verfahren des Artikels 11 der Richtlinie 98/8/EG Unterlagen erstellt und bis spätestens 14. Mai 2008 vorgelegt werden.

(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten informieren die Kommission jährlich über die Anwendung von Absatz 1 und insbesondere über die gemäß Buchstabe e getroffenen Maßnahmen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Hellenische Republik, die Republik Finnland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 2006.

__________
1) ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S. 1.

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 Verzeichnis der Zulassungen gemäß Artikel 1Anhang

 

Spalte ASpalte BSpalte CSpalte D
WirkstoffMitgliedstaatFristVerwendung
Kiefernholzteer
EG Nr. 232-374-8
CAS Nr. 8011-48-1
Finnland14.5.2010Holzschutzmittel für Gebäude, Schiffe und Gegenstände, die zum kulturellen Erbe der antragstellenden Mitgliedstaaten gehören
Dänemark14.5.2010
Sodium-N-Chlorbenzensulfon-
amid/Chloramin B
EG Nr. 204-847-9
CAS Nr. 127-52-6
Tschechische Republik1.11.2007Desinfektionsmittel zur Verwendung (zu zivilen Zwecken) durch das öffentliche Gesundheitswesen, den öffentlichen Veterinärdienst und die Streitkräfte des antragstellenden Mitgliedstaates
Temephos
EG Nr. 222-191-1
CAS Nr. 3383-96-8
Griechenland1.11.2007Bekämpfung von Moskitos (Culicidae) durch die Gesundheitsbehörden
Ammoniak
EG Nr. 231-635-3
CAS Nr. 7664-41-7
Vereinigtes Königreich14.5.2008Biozid-Produkt für veterinärhygienische Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen durch Kokzidien, Cryptosporidien und Nematoden; nur zu verwenden, wenn mit anderen Mitteln kein ähnlicher Effekt herbeizuführen ist.

 

 

ENDE