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Regelwerk, EU 2007

Entscheidung 2007/115/EG der Kommission vom 12. Februar 2007 zur Änderung der Entscheidung 2004/432/EG zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 403)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 49 vom 17.02.2007 S. 25)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 vierter Unterabsatz und Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dieser Richtlinie werden Kontrollmaßnahmen für Stoffe und Rückstandsgruppen gemäß Anhang I erlassen. Gemäß der Richtlinie 96/23/EG ist Voraussetzung für die Aufnahme oder den Verbleib eines Drittlands in den im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Richtlinie fallende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, dass das betreffende Drittland einen Plan mit den von ihm gewährten Garantien hinsichtlich der Überwachung der in der genannten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Rückständen und Stoffen vorlegt.

(2) In der Entscheidung 2004/432/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne 2 sind die Drittländer aufgeführt, die einen Rückstandsüberwachungsplan mit den vom Drittland gebotenen Garantien gemäß den Bestimmungen der genannten Richtlinie vorgelegt haben.

(3) Bestimmte Drittländer haben der Kommission Rückstandsüberwachungspläne für Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs vorgelegt, die in der Entscheidung 2004/432/EG nicht genannt werden. Die Bewertung dieser Pläne und die von der Kommission angeforderten zusätzlichen Informationen bieten ausreichende Garantien für die Rückstandsüberwachung bei den angegebenen Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in diesen Ländern. Diese Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs sollten daher für die betreffenden Länder in die Liste aufgenommen werden.

(4) Bestimmte Drittländer haben darum gebeten, für einige Tierkategorien und Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht in die Liste der Entscheidung 2004/432/EG aufgenommen zu werden. Die Einträge zu den entsprechenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sollten daher von der Liste für diese Drittländer gestrichen werden.

(5) Bestimmte Drittländer, die derzeit in der Liste der Entscheidung 2004/432/EG für bestimmte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aufgeführt sind, haben der Kommission die angeforderten Garantien für einige dieser Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht vorgelegt. Aufgrund des Fehlens solcher Garantien sollten die Einträge für die entsprechenden Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs von der Liste für diese Länder gestrichen werden. Die betroffenen Drittländer wurden entsprechend informiert.

(6) Darüber hinaus sind bestimmte Drittländer im Anhang zur Entscheidung 2004/432/EG für Rinder, Schafe/Ziegen, Schweine und Equiden mit der Einschränkung "Nur Tierdärme" aufgeführt. Diese Einschränkung wurde als Information über die Drittländer aufgenommen, aus denen Tierdärme eingeführt werden dürfen. Diese Länder müssen jedoch speziell für Tierdärme keinen Rückstandsplan zur Genehmigung vorlegen, da für diese Erzeugnisse ein Rückstandsüberwachungsplan nicht als erforderlich gilt. Im Interesse der Klarheit der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Einträge mit der Einschränkung "Nur Tierdärme" aus der Liste im Anhang zur Entscheidung 2004/432/EG unbeschadet der Einfuhren solcher Erzeugnisse gestrichen werden.

(7) Für die Bewertung der Rückstandsüberwachungspläne für alle Tierkategorien und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Norwegen ist die EFTA-Überwachungsbehörde zuständig. Daher sollten die Einträge für dieses Land aus der Liste im Anhang zur Entscheidung 2004/432/EG gestrichen werden.

(8) Die Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro wurde aufgelöst. Daher ist die Fußnote, die sich auf die frühere Bezeichnung bezieht, aus der Liste im genannten Anhang zu streichen.

(9) Die Entscheidung 2004/432/EG sollte entsprechend geändert werden.

(10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang zur Entscheidung 2004/432/EG wird durch den Wortlaut des Anhangs zur vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Februar 2007

________
1) ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 352).

2) ABl. L 154 vom 30.04.2004 S. 43. Berichtigung im ABl. L 189 vom 27.05.2004 S. 33. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006 S. 1).

.

 Anhang

"Anhang

ISO-2-
Code
LandRinderSchafe/
Ziegen
SchweineEquidenGeflügelAquakulturMilchEierKaninchenFrei lebendes
Wild
Zucht-
wild
Honig
ADAndorra 1XX X        
AEVereinigte Arabische Emirate     X      
ALAlbanien X   X X    
ANNiederländische Antillen      X 2     
ARArgentinienXX XXXXXXXXX
AUAustralienXX X XX  XXX
BABosnien und Herzegowina     X      
BDBangladesch     X      
BRBrasilienX  XXX      
BWBotsuanaX         X 
BYBelarus   X 3        
BZBelize     X     X
CAKanadaXXXXXXXX XXX
CHSchweizXXXXXXXX   X
CLChileXX 4X XXX  X X
CNChina    XX  X  X
COKolumbien     XX     
CRCosta Rica     X      
CUKuba     X     X
ECEcuador     X      
EREritrea     X      
FKFalklandinseln X          
FOFäröer     X      
GLGrönland X X 3     XX 
GMGambia     X      
GTGuatemala     X     X
HKHongkong    X 2X 2      
HNHonduras     X      


ISO-2-
Code
LandRinderSchafe/
Ziegen
SchweineEquidenGeflügelAquakulturMilchEierKaninchenFrei lebendes
Wild
ZuchtwildHonig
HRKroatienXXXX 3XXXXXXXX
IDIndonesien     X      
ILIsrael    XXXX  XX
INIndien     XXX   X
ISIslandXXXX XX   X 2 
JMJamaika     X     X
JPJapan     X      
KEKenia           X
KGKirgisistan           X
KRSüdkorea     X      
LKSri Lanka     X      
MAMarokko     X      
MDMoldau           X
MGMadagaskar     X      
MKEhemalige jugoslawische
Republik Mazedonie 5
XX X 3  X     
MUMauritius    X 2       
MXMexiko   X X X   X
MYMalaysia    X 6X      
MZMosambik     X      
NANamibiaXX   X   XX 
NCNeukaledonienX    X   XX 
NINicaragua     X     X
NZNeuseelandXX X XX  XXX
OMOman     X      
PAPanama     X      
PEPeru    XX      
PHPhilippinen     X      
PNPitcairn           X
PYParaguayX          X
RURusslandXXXX 3X XX  X 7X
SASaudi-Arabien     X      
SCSeychellen     X      
SGSingapurX 2X 2X 2 X 2X 2X 2     
SMSan Marino 8X X        X
SVEl Salvador           X
SZSwasilandX           
THThailand    XX     X
TNTunesien    XX   XX 
TRTürkei    XXX    X
TWTaiwan     X     X
TZTansania           X
UAUkraine   X 3  XX   X
UGUganda           X
USUSAXXXXXXXXXXXX
UYUruguayXX X XX XXXX
VEVenezuela     X      
VNVietnam     X     X
XMMontenegro 9XXXX 3       X
XSSerbien 10XXXX 3       X
YTMayotte     X      
ZASüdafrikaXXX X X  XXX
ZMSambia           X
ZWSimbabweX    X    X 
1) Erster Rückstandsüberwachungsplan genehmigt durch den Unterausschuss für Veterinärfragen EG-Andorra (gemäß dem Beschluss Nr. 2/1999 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra vom 22. Dezember 1999 (ABl. L 31 vom 05.02.2000 S. 84)).

2) Drittland, das für die Herstellung von Lebensmitteln nur Rohstoffe aus anderen zugelassenen Drittländern verwendet.

3) Ausfuhr lebender Schlachtequiden (nur zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere).

4) Nur Schafe.

5) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.

6) Nur Malaysische Halbinsel (West-Malaysia).

7) Nur für Rentiere aus den Regionen Murmansk und Yamalo-Nenets.

8) Überwachungsplan genehmigt gemäß dem Beschluss Nr. 1/94 des Kooperationsausschusses EG-San Marino vom 28. Juni 1994 (ABl. L 238 vom 13.09.1994 S. 25).

9) Vorläufige Situation, bis weitere Angaben über Rückstände eingegangen sind.

10) Ausschließlich des Kosovos gemäß der Definition der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999.≪


UWS Umweltmanagement GmbHENDE